Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2012, Az. EnVR 101/10

Kartellsenat | REWIS RS 2012, 1730

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Gegenstand

Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Kosten der Lastflusszusage als Kosten aus erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen; Korrekturnotwendigkeit für die Festlegung der Erlösobergrenzen; neues Tatsachen- und Beweismittelvorbringen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - E.ON Hanse AG


Leitsatz

E.ON Hanse AG

1. Kosten, die dem Betreiber eines Gasverteilernetzes für eine Lastflusszusage entstanden sind, mit der sich ein anderes Unternehmen verpflichtet hat, bestimmte Gasmengen in Speichern verfügbar zu halten und auf Anforderung des Betreibers in dessen Netz einzuspeisen, sind nicht als Kosten aus erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV anzusehen, sondern nur nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 und 6 sowie § 5 Abs. 1 GasNEV berücksichtigungsfähig.

2. Das Ergebnis der nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehenden Kostenprüfung ist bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Festlegung der Erlösobergrenzen nicht schon deshalb zu korrigieren, weil die Bundesnetzagentur die Frage, ob die in § 4 Abs. 1 GasNEV normierten Voraussetzungen für die Anerkennung von Netzkosten oder aufwandsgleichen Kostenpositionen vorliegen, im Einzelfall möglicherweise unzutreffend beurteilt hat.

3. Der Beschwerdeführer ist nicht gehindert, sein Rechtsmittel nach Ablauf der Begründungsfrist innerhalb des durch den Streitgegenstand vorgegebenen Rahmens auf neue Tatsachen und Beweismittel zu stützen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 6. Oktober 2010 verkündete Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der [X.] vom 17. Dezember 2008 in den Punkten 1 und 2 des Tenors aufgehoben. Die [X.] wird verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerde- und des [X.] werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des [X.] wird auf 70 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Betroffene betreibt ein örtliches Gasverteilernetz. Die [X.] eröffnete gegen sie von Amts wegen das Verfahren zur Festlegung der [X.] für die Jahre 2009 bis 2012.

2

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 legte die [X.] die [X.] niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Sie ließ die Kosten für eine Lastflusszusage unberücksichtigt und nahm Kürzungen beim Zinssatz für das einen Anteil von 40 Prozent übersteigende Eigenkapital vor. Abweichend vom Begehren der Betroffenen stellte sie in die Berechnung ferner den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 9 [X.] ein.

3

Die Beschwerde der Betroffenen, die zunächst nur auf die Nichtberücksichtigung der Kosten aus der Lastflusszusage gestützt war, hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Hinsichtlich des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors haben die Beteiligten das Verfahren in der [X.] übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich der weiteren Streitpunkte verfolgt die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ihr Begehren aus der Beschwerdeinstanz weiter. Die [X.] tritt dem Rechtsmittel entgegen.

4

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur hinsichtlich der Verzinsung des einen Anteil von 40 Prozent übersteigenden Eigenkapitals und der kalkulatorischen Gewerbesteuer Erfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet.

5

1. Lastflusszusage

6

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit die Betroffene die Berücksichtigung von Kosten begehrt, die ihr für eine Lastflusszusage entstanden sind, mit der sich ein anderes Unternehmen verpflichtet hat, bestimmte Gasmengen in Speichern verfügbar zu halten und auf Anforderung der Betroffenen in deren Netz einzuspeisen.

7

a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, diese Kosten seien schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie bei der Kostenprüfung im Rahmen des letzten Verfahrens zur Genehmigung der Netzentgelte gemäß § 23a [X.] nicht anerkannt worden seien.

8

Die Kosten einer Lastflusszusage seien auch nicht als Kosten aus der Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.] anzusehen. Eine Lastflusszusage diene zwar der Netzeffizienz, soweit mit ihrer Hilfe ein ansonsten notwendiger Netzausbau oder die Bildung von [X.] vermieden werden könne. Sie sei jedoch nur eine von mehreren nach § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] (in der bis zum 8. September 2010 geltenden Fassung) anerkannten Maßnahmen. Die genannte Vorschrift überlasse dem Netzbetreiber die Wahl, welche der in Betracht kommenden, nicht abschließend aufgezählten Maßnahmen er ergreife, um das Angebot frei zuordenbarer Kapazitäten im gesamten Netz zu erhöhen. In der Möglichkeit der Auswahl und damit der Beeinflussbarkeit der daraus entstehenden Kosten liege ein wesentlicher Unterschied zu den durch die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze entstehenden Kosten. Nichts anderes gelte, soweit die Lastflusszusage eine Kostenreduzierung zum Ziel habe und nur eine Alternative zur Kapazitätsbuchung in den vorgelagerten Netzen darstelle. Auch insoweit habe der Netzbetreiber die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten der Reduzierung von [X.]. Zudem seien die Kosten für die Lastflusszusage auch deshalb nicht mit den Kosten aus der Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen vergleichbar, weil sie nicht der Regulierung unterlägen.

9

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

aa) Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kosten für eine Lastflusszusage nicht als Kosten für die erforderliche Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.] anzusehen sind.

Die unmittelbare oder entsprechende Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.] ist nicht schon deshalb geboten, weil eine Lastflusszusage zu einer Verringerung der gebuchten Kapazitäten im vorgelagerten Netz und damit zu einer Verringerung der Kosten für die Inanspruchnahme dieser Netzebene führen kann. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Kosten einer Lastflusszusage in vergleichbarer Weise dem Einfluss des Netzbetreibers entzogen sind wie die Kosten für die notwendige Inanspruchnahme eines vorgelagerten Netzes. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Kosten für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen sind grundsätzlich nicht beeinflussbar, weil sie typischerweise der Regulierung unterliegen und der Betreiber eines nachgelagerten Netzes in der Regel keine nennenswerten Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Entgelte hat. Die Kosten für Maßnahmen, mit denen gebuchte Kapazitäten im vorgelagerten Netz verringert oder Kapazitätsengpässe im vorgelagerten oder im eigenen Netz vermieden werden können, unterliegen hingegen nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des [X.] in weiten Bereichen dem Einfluss des Netzbetreibers. Dieser hat die Wahl zwischen mehreren unterschiedlichen Arten von Maßnahmen. Entscheidet er sich für die Einholung einer Lastflusszusage, ist er nach dem für den Streitfall einschlägigen § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.] a.F. verpflichtet, marktorientierte Verfahren anzuwenden. Selbst wenn sich die Einholung einer Lastflusszusage im Einzelfall als unumgänglich erweist, hat der Netzbetreiber mithin - anders als bei der Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen - typischerweise die Möglichkeit, die dafür anfallenden Kosten zu beeinflussen. Die Kosten für eine Lastflusszusage können deshalb auch dann nicht unter § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.] subsumiert werden, wenn die Zusage es ermöglicht, die Kosten für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze zu reduzieren.

bb) Eine Berücksichtigung als Netzkosten im Sinne von § 4 Abs. 1 und 6 [X.] oder als aufwandsgleiche Kostenpositionen im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.] ist im Streitfall gemäß § 6 Abs. 2 [X.] nicht zulässig.

(1) Bei der maßgeblichen Kostenprüfung im Rahmen des letzten Verfahrens zur Genehmigung der Netzentgelte sind Kosten für die Lastflusszusage nicht anerkannt worden. Dieses Ergebnis ist gemäß § 6 Abs. 2 [X.] bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Festlegung der [X.] heranzuziehen.

Hierbei ist unerheblich, ob die Kosten im Rahmen der letzten Kostenprüfung bei hinreichendem Vorbringen der Betroffenen ganz oder teilweise berücksichtigungsfähig gewesen wären, weil sie entsprechend der Vorgabe in § 4 Abs. 1 [X.] den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. Die Betroffene ist an der Geltendmachung dieser Kosten jedenfalls gemäß § 6 Abs. 2 [X.] gehindert, weil sie in das Ergebnis der maßgeblichen Kostenprüfung keinen Eingang gefunden haben.

(2) Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Ergebnis der nach § 6 Abs. 2 [X.] maßgeblichen Kostenprüfung bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Festlegung der [X.] allerdings zu korrigieren, soweit es mit der hierzu in der Zwischenzeit ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht ([X.], Beschluss vom 28. Juni 2011 - [X.] 48/10, [X.], 308 Rn. 9 ff. - [X.]).

Die Voraussetzungen für eine solche Korrektur sind im Streitfall indes nicht erfüllt.

Die Anpassung an später ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung soll verhindern, dass eine rechtswidrige Regulierungspraxis bei der Umstellung der Netzentgeltregulierung auf die Methode der Anreizregulierung fortgeschrieben wird ([X.] [X.], 308 Rn. 11 - [X.]). Eine Anpassung ist deshalb auch dann geboten, wenn eine gerichtliche Entscheidung, zu der das Ergebnis der Kostenprüfung in Widerspruch steht, erst nach der Festlegung der [X.] ergangen ist oder wenn sich erst im Verfahren zur Überprüfung dieser Festlegung ergibt, dass die der Kostenprüfung zugrunde liegende Regulierungspraxis rechtswidrig war. Entscheidende Voraussetzung ist jedoch stets, dass sich eine der Kostenprüfung zugrunde liegende Rechtsauffassung als unzutreffend erweist.

Im Streitfall ist die [X.] nach den Feststellungen des [X.] bei der Kostenprüfung davon ausgegangen, dass die Kosten für die Lastflusszusage nicht zu den Kosten der vorgelagerten Netzwerkebene gehören, sondern als aufwandsgleiche Kostenpositionen der Netzebene nur nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 [X.] berücksichtigt werden können. Diese Rechtsauffassung ist aus den oben dargelegten Gründen zutreffend.

Unerheblich ist demgegenüber, ob die [X.] im Rahmen der Kostenprüfung zu Recht davon ausgegangen ist, die Betroffene habe die geltend gemachten [X.] nicht hinreichend nachgewiesen. Ob die in § 4 Abs. 1 [X.] normierten Voraussetzungen für die Anerkennung von Netzkosten oder aufwandsgleichen Kostenpositionen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine unzutreffende Beurteilung dieser Frage begründet für sich gesehen keine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung. Sie kann deshalb nicht zur Korrektur des nach § 6 Abs. 2 [X.] grundsätzlich heranzuziehenden Ergebnisses der Kostenprüfung führen. Eine umfassende Überprüfung oder [X.] anlässlich der Festlegung der [X.] ist nach dem Zweck der genannten Vorschrift ausgeschlossen ([X.] [X.], 308 Rn. 12 - [X.]).

Angesichts dessen ist auch unerheblich, aus welchen Gründen die Betroffene im Rahmen der Kostenprüfung davon abgesehen hat, nach dem Hinweis der [X.] näher zur Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten vorzutragen. Das Ergebnis der Kostenprüfung unterläge auch unter diesem Aspekt allenfalls dann einer Korrektur, wenn die [X.] die in Rede stehenden Kosten schon im Ansatz als nicht anerkennungsfähig angesehen hätte.

2. Weitere Beschwerdepunkte

Teilweise begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Beschwerdegericht eine Anpassung der angefochtenen Regulierungsentscheidung aus anderen Gründen als ausgeschlossen angesehen hat.

a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die von der Betroffenen erhobene Rüge, die [X.] habe für die Verzinsung des über einen Anteil von 40 Prozent hinausgehenden Eigenkapitals einen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Zinssatz zugrunde gelegt, sei unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Frist für die Begründung der Beschwerde erhoben worden sei. Damit komme es nicht darauf an, dass eine Korrektur des Zinssatzes nach § 6 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen sei.

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.

aa) Das Beschwerdegericht hätte die [X.] der Betroffenen im Beschwerdeverfahren auch insoweit berücksichtigen müssen, als sie nach Ablauf der Frist für die Beschwerdebegründung erhoben wurden.

(1) Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts ist das Gericht nur an das Ziel einer Klage oder eines Rechtsmittels gebunden, nicht aber an die rechtliche Begründung, die der Kläger bzw. Rechtsmittelführer dafür anführt (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 34/99, [X.], 318, 320). Für ein Beschwerdeverfahren nach §§ 75 ff. [X.] gilt im Grundsatz nichts anderes.

Zwar ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, Feststellungen der Regulierungsbehörde, die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen worden sind, von Amts wegen zu überprüfen ([X.], Beschluss vom 21. Juli 2009 - [X.] 12/08, [X.], 29 Rn. 20; Beschluss vom 28. Juni 2005 - [X.] 27/04, [X.]Z 163, 296, 300 - Arealnetz mwN). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf einzelne Feststellungen beschränkt ist, die der angefochtenen Entscheidung der Regulierungsbehörde zugrunde liegen. Streitgegenstand ist vielmehr der prozessuale Anspruch. Dieser ist gekennzeichnet durch die erstrebte, im [X.] zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 15/10, BVerwGE 140, 290 Rn. 20 mwN).

Bei einer Beschwerde gegen die Bestimmung von [X.] gemäß § 4 [X.] ist der Streitgegenstand gekennzeichnet durch das Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verwaltungsentscheidung aufzuheben und eine ihm günstigere Entscheidung zu veranlassen, und durch den Sachverhalt, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt. Einzelne Elemente dieses Sachverhalts bilden grundsätzlich keinen selbständigen Streitgegenstand. Das Beschwerdegericht hat dem [X.] deshalb auch dann stattzugeben, wenn es die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung für unzutreffend, das Rechtsmittel aber aus anderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für zulässig und begründet hält. Es hat mithin auch solche Elemente des dem [X.] zugrundeliegenden Sachverhalts zu berücksichtigen, auf die sich der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gestützt hat.

§ 78 Abs. 4 Nr. 2 [X.], wonach der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist die Tatsachen und Beweismittel angeben muss, auf die sich die Beschwerde stützt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zweck dieser Vorschrift ist die Festlegung des Streitgegenstands. Ihr ist darüber hinaus der bereits erwähnte Grundsatz zu entnehmen, dass das Gericht nicht gehalten ist, nicht angegriffene Feststellungen der Regulierungsbehörde von Amts wegen zu überprüfen. Eine Präklusionswirkung des Inhalts, dass der Beschwerdeführer gehindert wäre, nach Ablauf der Begründungsfrist weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen, kann hingegen weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus deren Sinn und Zweck oder aus sonstigen für die Auslegung relevanten Umständen abgeleitet werden (ebenso [X.]/[X.]/[X.], [X.], Oktober 2011, § 78 [X.] Rn. 22; vgl. auch [X.], 11. Auflage, § 66 GWB Rn. 9).

(2) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Betroffene den Streitgegenstand konkludent auf einen bestimmten Betrag beschränkt hat.

Nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] kann die Anfechtung eines Steuerbescheides auf einen Teil des festgesetzten Steuerbetrages beschränkt werden (BVerwG, Urteil vom 26. April 1974 - [X.] 30.72, BStBl 1975 II 17, juris Rn. 24 f.; [X.], Beschluss vom 23. Oktober 1989 - [X.], [X.]E 159, 4, juris Rn. 42). Diese Grundsätze dürften auf die Anfechtung der Bestimmung von [X.] nach § 4 [X.] übertragbar sein. Dies hätte zur Folge, dass der Netzbetreiber sein Begehren dahin einschränken kann, die festgesetzte Erlösobergrenze nur um einen bestimmten Betrag zu erhöhen, und die Entscheidung der Regulierungsbehörde insoweit bestandskräftig wird, als eine weitere Erhöhung der Obergrenze über diesen Betrag hinaus abgelehnt worden ist.

Ob schon dann davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Streitgegenstand konkludent in der genannten Weise beschränkt hat, wenn die innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel allenfalls eine Erhöhung der [X.] um einen bestimmten Höchstbetrag rechtfertigen können, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn die Betroffene ihr Begehren in dieser Weise eingeschränkt hätte, wäre sie aus den oben genannten Gründen nicht gehindert gewesen, ihr dem Betrag nach beschränktes Begehren nachträglich auf andere tatsächliche Gesichtspunkte zu stützen. Ihr wäre lediglich verwehrt gewesen, aus solchen Gründen eine über den ursprünglich beantragten Betrag hinausgehende Erhöhung der Erlösobergrenze geltend zu machen.

Im Streitfall ergab sich nach den Feststellungen des [X.] aus dem innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Vorbringen zu den Kosten der Lastflusszusage, dass die [X.] für die erste Regulierungsperiode um insgesamt 44.603.000 Euro anzuheben seien. Jedenfalls innerhalb dieses Rahmens stand es der Betroffenen frei, ihr Rechtsmittel auch auf andere Tatsachen zu stützen. Die weiteren im Beschwerdeverfahren erhobenen [X.] können nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer Erhöhung der [X.] um 24.800.000 Euro führen. Sie halten sich mithin innerhalb des genannten Rahmens.

bb) Die [X.] wird deshalb im Rahmen der vorzunehmenden Neubescheidung die Rechtsprechung des Senats zur Verzinsung des einen Anteil von 40 Prozent übersteigenden Eigenkapitals zu berücksichtigen haben und gegebenenfalls auch die kalkulatorische Gewerbesteuer entsprechend anpassen müssen ([X.], Beschluss vom 14. August 2008 - [X.] 42/07, [X.]/[X.] 2395 Rn. 54 ff. - [X.]; Beschluss vom 28. Juni 2011 - [X.] 48/10, [X.], 308 Rn. 14 - [X.]).

cc) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die [X.] sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei den Kosten für Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen, durch Nichtberücksichtigung eines Erweiterungsfaktors für das erste Jahr der Regulierungsperiode, bei der Bemessung des pauschalierten [X.] und in weiteren, nicht näher spezifizierten Punkten abgewichen, zeigt sie keinen Rechtsfehler des [X.] auf.

Wie bereits oben dargelegt war das Beschwerdegericht nicht gehalten, Feststellungen der Regulierungsbehörde, die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen wurden, von Amts wegen zu überprüfen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist der Vortrag neuer Tatsachen zur Begründung des Rechtsmittels nicht zulässig.

III. Der Senat verweist die Sache nicht an das Beschwerdegericht zurück. Die noch offenen Fragen können durch die [X.] in dem neu eröffneten Verwaltungsverfahren entschieden werden. Für die Neubescheidung ist der rechtliche Rahmen durch die Entscheidung des Senats vorgegeben.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 [X.].

Meier-Beck                          Raum                         [X.]

                    [X.]

Meta

EnVR 101/10

06.11.2012

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 6. Oktober 2010, Az: VI-3 Kart 78/09 (V)

§ 6 Abs 2 ARegV, § 11 Abs 2 S 1 Nr 4 ARegV, § 4 Abs 1 GasNEV, § 4 Abs 6 GasNEV, § 5 Abs 1 GasNEV, § 78 Abs 4 Nr 2 EnWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2012, Az. EnVR 101/10 (REWIS RS 2012, 1730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1730

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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