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5 StR 517/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Januar
2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2012
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2011 gemäß § 349 Abs.
4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung
wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei es sechs Monate zur Kompensation rechtsstaatswidri-ger Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt hat. Die
auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte
Sachbeschwerde gestützte Revision
des Angeklag-ten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§
349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Gegen den
Schuldspruch ist aus den zutreffenden Gründen der [X.] revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.
Insbesondere hat das [X.] eine alkoholbedingt aufgehobene Steue-1
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rungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB rechtsfehlerfrei ausge-schlossen.
2. Hingegen begegnet die Begründung der [X.], mit der sie auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB
ausge-schlossen hat,
durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Das [X.] hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint, obgleich dieser die Taten in stark alkoholisiertem Zu-stand begangen hatte (maximale Blutalkoholkonzentration 2,75
, wahrschein-liche
Blutalkoholkonzentration von 2,33 ,
[X.]). Zur Begründung führt es
im Anschluss an ein mündlich erstattetes Gutachten der Sachverständigen aus, zum Tatzeitpunkt [X.] gewesen sei. Der Angeklagte habe angege-ben, dass er sich angetrunken, aber nicht schwer betrunken
gefühlt habe. Sein Erinnerungsvermögen habe sich nicht wesentlich eingeschränkt gezeigt, er ha-
Personen zur Verteidigung um sich geschart habe und den Angreifern letztlich spreche
l-gestellt
und auf Notwehr beru-fen hatträchtigung der Einsichts-
oder Steuerungs-
b) Diese Begründung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Bei einem Täter, der zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration zwischen
2,3
und 2,7
aufwies, ist
die Annahme einer erheblichen Herabsetzung seiner Hem-mungsfähigkeit
regelmäßig in einem hohen Grad wahrscheinlich (vgl. [X.], Ur-teil vom 6. März 1986
4 StR 48/86, [X.]St 34, 29, 31; Beschluss vom 31.
Mai
1988
3 [X.], [X.]R StGB §
21 Blutalkoholkonzentration 13; [X.], StGB, 59. Aufl., § 20 Rn. 21 mwN). Eine erheblich
verminderte 3
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Hemmungsfähigkeit
lässt sich bei einer solchen
beträchtlichen Alkoholisierung nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt einer Hemmungs-fähigkeit sprechen
(vgl. [X.],
Urteil vom 29. April 1997
1 [X.], [X.]St
43, 66, 68 ff.; Beschluss vom 26. November 1997
2 [X.],
[X.], 107; [X.], aaO, Rn.
22 ff.).
Es erscheint bereits durchgreifend zweifelhaft, ob die von der [X.] festgestellten nicht überaus aussagekräftigen Umstände namentlich mit Blick auf die Höhe der
sogar mittels einer verhältnismäßig tatzeitnah entnommenen Blutprobe
ermittelten [X.] hinreichend tragfähig gewesen wä-ren. Zudem
ist die tatrichterliche
Bewertung mit weiteren Fehlern behaftet. So lässt das [X.], das ersichtlich dem
Sachverständigengutachten
folgt, unerörtert,
dass unauffälligem
Verhalten
sowie
zielstrebigem
und planvollem
Vorgehen
trotz
Alkoholgewöhnung und ungetrübtem
Erinnerungsvermögen nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, weil gerade erfahrene und alkoholge-wöhnte Trinker sich häufig im Rausch noch motorisch kontrollieren und sich äußerlich geordnet verhalten können, obwohl ihr Hemmungsvermögen mög-licherweise schon erheblich beeinträchtigt ist
(vgl. hierzu [X.], Urteil
vom 9.
August 1988
1 [X.], [X.]St 35, 308, 311).
Weiter berücksichtigt das [X.]
nicht erkennbar, dass auch situationsgerechtes Verhalten nach der Tat nur eingeschränkten Beweiswert aufweist, da
der Täter durch die Tat oder die Gefahr der Entdeckung ernüchtert
sein kann ([X.] aaO).
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3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass ein
neues
Tatgericht im Falle einer Anwendung des § 21 StGB auf eine noch mildere Freiheitsstrafe erkennen könnte (§ 337 StPO), wenngleich sich dies mit Blick auf das Tatbild
nicht aufdrängt.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
7
Meta
10.01.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2012, Az. 5 StR 517/11 (REWIS RS 2012, 10307)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10307
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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