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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 201/15
vom
28. Juli 2015
in der
Sache
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2
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Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
Juli 2015
durch die Richter [X.], Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher,
[X.] und Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Das [X.] Görlitz
ist in Ansehung des Rechtswegs zustän-diges Gericht.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat Klage zum [X.] erhoben. In
der gegen die "S.
AG"
gerichteten Klageschrift fordert
die Klägerin eine
"sofortige Stromzuschaltung sowie Schadensersatz". Zur Begründung verweist sie u.a. auf fehlerhafte Abrechnungen,
eine damit zusammenhängende Strom-abschaltung und daraus resultierende
Schäden. Das Sozialgericht hat die Klage an die "Stadtwerke
AG"
zustellen lassen und die Parteien darauf hinge-
wiesen, dass die Klage in die Zuständigkeit des [X.] falle. In ihrer Stellungnahme zum gerichtlichen
Hinweis
ist die Klägerin einer Verwei-sung an das Amtsgericht entgegen getreten und hat zur Zuständigkeit des So-zialgerichts u.a. ausgeführt, das "J.
G.
"
habe Mitwirkungspflichten
verletzt und sei in die Klage zu "involvieren". Das Sozialgericht hat daraufhin die Klage als gegen den "[X.]
, J.
"
gerichtet angesehen, das
Passivrubrum in den Verfahrensdaten entsprechend geändert und als eigentli-ches Klagebegehren Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung angenom-men.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2015 hat es den Rechtsweg zu den Sozial-gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] Görlitz
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verwiesen. Das [X.] hat mit Beschluss vom 17.
März 2015 die Über-nahme des Rechtsstreits abgelehnt und diesen an das [X.]. Es ist der Auffassung, die gerichtsseitige Änderung des [X.] sei vom klägerischen Begehren nicht gedeckt, weshalb der Verwei-sungsbeschluss objektiv willkürlich sei und daher keine Bindungswirkung entfal-te.
Das Sozialgericht hat eine Rücknahme des Verfahrens abgelehnt. Das [X.] hat die Akten
daraufhin dem [X.] zur Bestimmung
des zulässigen Rechtswegs vorgelegt.
II.
Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des §
36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen.
1.
Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiede-ner Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Eine Zuständigkeitsbestimmung ist im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es
wie vorliegend -
innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung einer
Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bear-beiten
(vgl. [X.], Beschluss
vom 14. Mai 2013
X
ARZ
167/13, [X.], 1242 Rn. 4 mwN).
2.
Das [X.] Görlitz ist zur Fortführung des Verfahrens und wei-teren Entscheidung
des
Rechtsstreits aufgerufen.
Seine
Rechtswegzuständig-keit beruht auf
§
17a Abs. 2 Satz 3
GVG.
a)
Die Zuständigkeit des [X.]s ergibt sich aus der Bindungswir-kung des Beschlusses des [X.], mit dem dieses den Rechtsweg zu den Gerichten der [X.]barkeit für unzulässig erklärt und den Rechts-2
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streit zwischen der Klägerin und dem [X.] als Beklagtem
an das [X.] verwiesen hat. Da weder die
Klägerin noch der [X.] den Verwei-sungsbeschluss mit der Beschwerde gemäß §
17a Abs. 4 Satz 3 GVG in [X.] mit §
172 SGG angegriffen haben, ist der Beschluss des [X.] formell unanfechtbar und bindend geworden
(vgl. [X.], Beschluss vom 14. Mai 2013
X
ARZ
167/13, [X.], 1242 Rn. 9).
b)
Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwen-dungsbereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Ent-scheidungen anerkannt ist, verbleibt neben der gesetzlich eröffneten [X.] der [X.] im Rechtsmittelzug jedenfalls grundsätzlich kein Raum ([X.], Beschluss vom 14. Mai 2013
X
ARZ
167/13, [X.], 1242 Rn. 12).
Sie kommt, wenn überhaupt, allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell-
und ver-fahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht.
Ein solcher Verstoß liegt im Streitfall nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des [X.], die Klage sei von Anfang an ge-gen den [X.] gerichtet gewesen, jedenfalls aber sei die erste [X.] als gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite anzuse-hen, im Ergebnis zutreffend ist. Auch wenn dies zu verneinen und als Beklagter ein privatrechtlich organisierter Stromversorger anzusehen wäre, fehlte es an der Zulässigkeit des Rechtswegs
zu den Sozialgerichten. Öffentlich-rechtliche Beziehungen, die die Zuständigkeit des
[X.] begründen könnten, sind auch unter dieser Prämisse aus dem Klagevorbringen nicht ersichtlich. Schon deshalb ist es weder geboten noch zweckmäßig, die Sache an das Sozialge-richt zurückzugeben.
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5
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Sollte das [X.] bei der weiteren rechtlichen Prüfung zu dem Er-gebnis gelangen, dass die Klage zivilrechtliche Ansprüche zum Gegenstand hat, die keine Amtshaftungsansprüche sind, ist es an einer Weiterverweisung an ein örtlich und sachlich zuständiges Amtsgericht nicht gehindert. Eine [X.] an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist gemäß §
17a Abs.
2 Satz
3 GVG
anders als eine Verweisung gemäß §
281 ZPO (dazu [X.], [X.] vom 26.
November 1997
XII
ARZ
34/97, NJW 1998,
1219)
nur hin-sichtlich des Rechtswegs bindend (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Juli 1992
5
AS
4/92, [X.]E 70, 374, 379, 380; [X.], Beschluss
vom 20.
September 1995
5
AZB
1/95, NJW 1996, 742).
[X.]
Grabinski
Bacher
[X.]
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.04.2015 -
1 [X.]/15 -
9
Meta
28.07.2015
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ARZ
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2015, Az. X ARZ 201/15 (REWIS RS 2015, 7517)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7517
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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