Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2015, Az. XII ZB 458/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9632

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISBESCHLUSS

XII [X.] 458/14
Verkündet am:

17. Juni 2015

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB §§ 1602, 1610; [X.] §§ 94 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 Satz 1 Nr.
2, 105 Abs.
2
a)
Liegt es im Verantwortungsbereich des Sozialhilfeträgers, dass der Unterhaltsberechtigte nicht pflegeversichert ist und deshalb im später eingetretenen Pflegefall kein Pflegegeld bezieht, kann der Übergang des [X.] gemäß §
94 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 SGB
XII in Höhe des fiktiven Pflegegelds eine unbillige Härte bedeuten. Insoweit können allerdings fiktive [X.] den Bedarf des Unterhaltsberechtigten erhöhen.
b)
Von den Unterkunftskosten des in einem Heim lebenden und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehenden Unterhaltsberechtigten unterlie-gen mit Ausnahme der Kosten für Heizungs-
und Warmwasserversorgung 56
% nicht der [X.] und stehen damit einem Anspruchsübergang nach §
94 [X.] entgegen.
c)
Ist der Elternunterhaltspflichtige verheiratet und bei Zusammenveranlagung in Steuerklasse
III und sein Ehegatte in Steuerklasse
V eingruppiert, ist für die Leistungsfähigkeit nicht von dessen tat-sächlicher Steuerlast auszugehen. Vielmehr ist in Anlehnung an §
270 AO zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesam-ten Steuerlast zu ermitteln und anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des [X.] am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden [X.] zu berechnen (im [X.] an Senatsurteile vom 10.
Juli 2013 -
XII
[X.] 298/12
-
FamRZ 2013, 1563; [X.], 79 = [X.], 2189 und vom 31.
Mai 2006 -
XII [X.]/03
-
FamRZ 2006, 1178).
[X.], [X.] vom 17. Juni 2015 -
XII [X.] 458/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.
Juni 2015
durch den
Vorsitzenden Richter Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 16.
Zivilsenats

Senat für Familiensachen
des [X.] vom 31.
Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als das [X.]
den Antrag des Antrag-stellers
abgewiesen hat, an ihn für das [X.] weitere 3.222,54

zu zahlen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
A.
Der
Antragsteller verlangt als Träger der Sozialhilfe vom Antragsgegner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht.

1
-
3
-
Die im Dezember 1925 geborene Mutter des Antragsgegners
(im [X.]: Mutter)
lebt seit 1998 in einem Altersheim. Soweit sie die Heimkosten aus ihren Einkünften nicht vollständig zahlen konnte, übernahm diese der [X.]. Die Heim-
einschließlich der Pflegekosten beliefen sich im für das Rechtsbeschwerdeverfahren
maßgeblichen Zeitraum von Januar bis Dezember 2010 -
ohne Investitionskosten
-
auf 32.352,85

.
Daneben erhielt die Mutter, deren Jahresrente sich auf 3.838,32

ein Taschengeld von jährlich 1.347,48

Da sie nicht pflegeversichert war, bezog sie kein Pflegegeld.
Der 1950 geborene und verheiratete Antragsgegner ist seit
1.
Januar 2010 verrentet
und verfügte im [X.] bei [X.] monatlich über eine Rente in Höhe von 1.388,70

sowie eine Betriebsrente in Höhe von 1.963,39

. Außerdem verfügt er über Leistungen aus zusätzlichen
betrieblichen
Altersversorgungen. Ferner
erzielten
der Antragsgegner
sowie seine Ehefrau, mit der er in einem im gemeinsamen Miteigentum stehenden Zweifamilienhaus lebt, Kapital-
und Mieteinkünfte. [X.] Ehefrau verfügte im [X.] aufgrund ihrer
Teilzeiterwerbstätigkeit bei Steuerklasse
V
zudem über [X.] in Höhe von 799,74

Der Antragsteller hat den Antragsgegner für das [X.], in dem die-

auf Zahlung eines weiteren Betra-ges von 28.976,86

dem Antragsteller insoweit
einen Betrag von 3.557,83

dieser in der Beschwerdeinstanz für das [X.] noch einen Gesamtbetrag von 23.901,34

en Antragsgegner in-soweit verpflichtet, an den
Antragsteller einen Betrag von 7.476,96

zahlen. Gegen die Abweisung seines weitergehenden Antrages wendet sich der [X.] mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde
insoweit, als er weiteren 2
3
4
-
4
-
rückständigen Elternunterhalt für das [X.] in Höhe von
3.222,54

Zinsen fordert.

B.
Da der Antragsgegner als Rechtsbeschwerdegegner in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch [X.] zu entscheiden (§§ 74 Abs. 4, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 331 ZPO). Die-ser beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt von Rechts wegen den gesamten Sach-
und Streitstand (Senatsbeschluss vom 7.
Mai 2014 -
XII [X.]/13
-
FamRZ 2014, 1355 Rn.
5 mwN).
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

I.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
1. Der Antragsteller hat seine Rechtsbeschwerde im Rahmen der vom [X.] ausgesprochenen Zulassung auf den Zeitraum vom 1.
Januar 2010 bis zum 31.
Dezember 2010
beschränkt. Da der streitgegen-ständliche Unterhalt in zeitlicher Hinsicht teilbar ist,
ist eine entsprechende Be-grenzung der Rechtsbeschwerde möglich (vgl. Senatsurteil vom 16.
Januar 2013
XII
ZR
39/10
amRZ
2013, 534 Rn.
9 mwN).
2. Gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde spricht auch nicht, dass der [X.] die Rechtsbeschwerde eingelegt hat, obgleich in den Rub-5
6
7
8
9
-
5
-
ren der Vorentscheidungen jeweils das Land als Beteiligter genannt ist. Hierbei handelt es sich um eine offensichtliche und unschädliche Falschbezeichnung des Antragstellers.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] Urteil vom 24.
Januar 2013
VII
ZR
128/12
NJWRR
2013, 394 Rn.
13) gilt für die Zivil-prozessordnung
folgendes: Wer [X.] ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten [X.]bezeichnung, die als Teil einer Pro-zesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, wel-cher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des [X.] aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objek-tiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als [X.] anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte [X.]bezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der [X.]en durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Anga-ben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die [X.] gegen die in Wahrheit gemeinte [X.] nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten auf-kommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irr-tümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natür-lichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche [X.] tatsächlich gemeint ist ([X.] Urteil vom 24.
Januar 2013
VII
ZR
128/12
NJWRR
2013, 394 Rn.
13). Außer der Bezeichnung in dem Schriftstück, das den Rechtsstreit ein-leitet und dem darin enthaltenen Tatsachenvorbringen kann zur Bestimmung der [X.]
auch das
weitere Prozessgeschehen herangezogen werden; dies gilt 10
-
6
-
auch für die Frage, wer Antragsteller ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 36.
Aufl., [X.]. §
50 Rn.
4 mwN).
Diese Grundsätze finden auf Familienstreitsachen gemäß §§
112, 113 FamFG gleichermaßen
Anwendung.
b) Gemessen hieran ergibt eine Auslegung der Antragsschrift einschließ-lich der zu den Akten gereichten Anlagen und des weiteren Verfahrensgesche-hens, dass Antragsteller
-
auch in der Instanz
-
tatsächlich der [X.] war.
Dies folgt
schon
daraus, dass ausschließlich Ansprüche aus übergegan-genem Recht gemäß §
94 [X.]
verfahrensgegenständlich sind, für die allein der Träger der Sozialhilfe aktivlegitimiert ist, vorliegend gemäß §
1 Abs.
1 des [X.] zur Ausführung des XII.
Buches Sozialge-setzbuch vom 1.
Juli 2004 also der [X.] (AGSGB
XII
GBl.
2004, 469, 534).

II.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
1.
Das [X.] hat -
soweit für das Rechtsbeschwerdeverfah-ren von Bedeutung
-
zur Begründung seiner in juris veröffentlichten Entschei-dung ausgeführt:
Der Bedarf der Mutter
sei mit Ausnahme der Investitionskosten [X.] dargetan. Lebten Eltern in einem Pflegeheim, werde der Bedarf im [X.] durch die Heim-
und Pflegekosten sowie ein angemessenes Ta-schengeld bestimmt. Die Heimkosten einschließlich der Investitionskosten zu-züglich Taschengeld hätten im Jahr
2010 37.675,18

betragen (Heimkosten 11
12
13
14
15
16
-
7
-
36.327,70

onskosten für 2010 in Höhe von 3.974,85

l-ler trotz Hinweises nicht dargetan habe, dass dieser Bedarf anzuerkennen sei. Die Mutter könne ihren Bedarf mit ihrer Altersrente in Höhe von 319,86

mo-natlich teilweise selbst decken.
Überdies sei von ihrem Bedarf ein fiktives Pflegegeld abzusetzen. Die Mutter beziehe keine Leistung aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, weil sie weder
freiwillig noch gesetzlich krankenversichert sei. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pflegeversicherung am 1.
Januar 1995 sei die Mutter sozial-hilfeberechtigt gewesen. Eine freiwillige Weiterzahlung der privaten Kranken-versicherungsbeiträge ab Januar 1995 habe der Sozialhilfeträger mit Bescheid vom 19.
Dezember 1994
abgelehnt; eine eigene Zahlung sei der Mutter
nicht möglich gewesen. Ihr Krankenversicherungsschutz sei im Rahmen der Kran-kenhilfe nach dem [X.] erfolgt. Damit habe es letztlich kei-nen Versicherungsschutz in der Pflegeversicherung gegeben. Folge sei, dass die Mutter kein Pflegegeld beziehe, ohne dass hieran irgendeine Mitverantwor-tung des Antragsgegners bestehe. Wenn verabsäumt worden sei, ausreichen-den Versicherungsschutz in zumutbarer Weise durch den [X.] zu schaffen, so könne dies nicht zu Lasten des Unterhaltsschuldners gehen. Die Auffassung des [X.]s Oldenburg (FamRZ
2013, 1143), wo-nach sich der [X.] in einem solchen Fall fiktive Leistungen der Pflegeversicherung zurechnen lassen müsse, sei
zutreffend. Dabei könne [X.] dahingestellt bleiben, ob in Höhe des fiktiven Pflegegelds eine [X.] anzunehmen oder der Forderungsübergang nach §
94 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 [X.]
unbillig sei.
Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn der Antragsgegner im Zeitpunkt des ablehnenden Bescheids schon Betreuer seiner Mutter gewesen 17
18
-
8
-
sei. Der Bescheid des Antragstellers enthalte keinerlei Hinweis auf die damit entstehende Versicherungslücke hinsichtlich der zum 1.
Januar 1995 in [X.] getretenen Pflegeversicherung. Dass damit gleichzeitig die Aufnahme der [X.] in die Pflegeversicherung verhindert werden würde, sei nicht ersichtlich ge-wesen. Gerade im Hinblick auf die schon damals zutage getretenen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter
sei jedoch ihre Aufnahme in die Pflegeversicherung erkennbar wichtig gewesen. Einerseits in Kenntnis der bestehenden Rechtslage eine Aufnahme in die Pflegeversicherung zu [X.] und andererseits den vollen Bedarf nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit geltend zu machen, sei treuwidrig. Dies führe dazu, dass das Pflegegeld fiktiv abzusetzen sei. Die Leistungen der Pflegeversicherung betrügen 1.279

o-natlich bei Pflegestufe
2. Abzusetzen seien damit 15.348

Von den danach verbleibenden 14.514,01

ö-he von 12.336,91

Forderungsübergang in Höhe von 15
% wegen der vom Antragsgegner seiner Mutter gegenüber
erbrachten Arbeits-
und Pflegeleistungen gemäß §
94 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 SGB
XII
unbillig.
§
94 Abs.
1 Satz
6 [X.] i.V.m. §
105 Abs.
2 [X.] sei entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und des Antragsgegners für das [X.] allerdings nicht anwendbar. Die Mutter habe im [X.] keinen Anspruch auf Grundsi-cherung gehabt. Darüber hinaus bestünden durchgreifende Bedenken gegen die Berechnung des Amtsgerichts, soweit dieses 56
% der gesamten entstan-denen Heimkosten als vom Anspruchsübergang ausgeschlossen angesehen habe. Dies könne schon deshalb nicht
richtig sein, weil in den Heimkosten auch andere Kosten wie Pflegekosten und Verpflegung enthalten seien. Ausgehend von dem aufgeführten Kostensatz von 11,25

errechneten sich reine Unterkunftskosten von 337,50

und 149

19
20
-
9
-
wären ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage auf die Antragstellerin übergegangen, so dass sich der übergegangene Anspruch ohnehin nur um 2.268

Der
Antragsgegner sei zur Zahlung des geschuldeten Unterhalts auch dann leistungsfähig, wenn man seiner Auffassung folgte, wonach die als [X.] bestimmten Zahlungen auf seine statistische Lebenserwartung [X.] seien.
[X.] man die im März
2010 erfolgte Zahlung von 15.032,83

aus der betrieblichen Altersvorsorge von dem Jahresbetrag 2010 von 109.771,28

im April 2010 geflossene Übergangszah-lung von 6.269,23

hinzu, errechneten sich [X.] von 101.008,13

monatlich 8.417,34

Vor-bringen des Antragsgegners die zusätzliche Altersvorsorge mit einem Betrag von 4.700

,
zu berücksichtigen sei.
Eine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners im Unterhaltszeitraum 2010 bestehe schließlich auch dann, wenn
zu seinen Gunsten eine fiktive Steuerbe-rechnung vorgenommen werde. Der Antragsgegner und seine Ehefrau hätten aufgrund des weitaus geringeren Einkommens der Ehefrau die Steuerklas-sen
III
und V gewählt. Habe das unterhaltspflichtige Kind die Lohnsteuerklas-se
V
gewählt, sei sein Nettoeinkommen entsprechend Lohnsteuerklasse
I bzw. [X.] fiktiv zu erhöhen. Konsequent sei es, bei der Steuerklassenwahl
III/V zu-gunsten des unterhaltspflichtigen Kindes das Nettoeinkommen auf der Basis der fiktiven Besteuerung nach Steuerklassen
[X.]/[X.] (entsprechend [X.]) [X.]. Denn die Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Einkommens führe dazu, dass durch das -
sich bei Steuerklasse
III ergebende
-
höhere Einkom-men des Antragsgegners eine erhöhte Leistungsfähigkeit eintrete. Letztlich [X.] dies zu einer Schwiegerkindhaftung, die unterhaltsrechtlich nicht zulässig sei. Bei Steuerklasse
[X.] hätte der Antragsgegner im [X.] rund 5.000

21
22
-
10
-
an Steuern zu entrichten, 416

dann höheren Kirchensteuer und des höheren [X.] würde sich das Einkommen nicht um mehr als 600

zumindest noch auf 7.800

laufen. Nach Abzug von 2.055,34

s-tungen
entsprechend der Berechnung des Amtsgerichts für 2010 blieben rund 5.745

igung der Sondertilgung des Antrags-gegners sei ausreichendes Einkommen zur Zahlung des übergegangenen An-spruchs gegeben.
2.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hin-sicht stand.
a)
Nach den Feststellungen des [X.]s ist die Bedarfsbe-messung
allerdings
im Ansatz nicht zu beanstanden.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der [X.] des Elternteils regelmäßig durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich mit den dort anfallenden Kosten, soweit diese notwendig sind ([X.] vom 21.
November 2012
XII
ZR
150/10
FamRZ 2013, 203 Rn.
15 mwN).
Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kosten können sozialhilferechtli-che Kriterien zwar einen Anhalt für die Angemessenheit bieten. Wegen der be-stehenden Bandbreite von der Sozialhilfe anerkannter Pflegekosten und Kosten der Unterkunft und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten) sowie der unter-schiedlichen Investitionskosten können sozialrechtlich und unterhaltsrechtlich anzuerkennende Kosten aber voneinander abweichen (Senatsurteil vom 21.
November 2012
XII
ZR
150/10
mRZ 2013, 203 Rn.
16).
Neben den Heimkosten umfasst die Sozialhilfe einen Barbetrag nach §
35 Abs.
2 Satz
1 SGB
XII. Auch insoweit ist unterhaltsrechtlich ein Bedarf an-zuerkennen. Ein in einem Heim lebender Unterhaltsberechtigter ist darauf an-23
24
25
26
-
11
-
gewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht er-fassten Bedürfnisse über Barmittel verfügen zu können, weil er andernfalls nicht in der Lage wäre, diese Bedürfnisse zu finanzieren (Senatsbeschluss vom 7.
August 2013
XII
[X.]
269/12
mRZ 2013, 1554 Rn.
16 mwN).
bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Es ist weder zu beanstanden noch von der Rechtsbeschwerde angegriffen,
dass das [X.] für das [X.] im Ausgangspunkt von einem Bedarf für die Mutter von 33.700,33

s-ten inklusive der Pflegekosten und einem
Barbetrag zusammensetzt, ohne zu-sätzlich Investitionskosten zu berücksichtigen.
b) Dass das [X.] bei der Prüfung der Bedürftigkeit der [X.]
ihre
Altersrente in Abzug gebracht hat, ist ebenso wenig zu beanstanden wie sein
Ansatz, wonach sich im Einzelfall ein fiktives Pflegegeld unterhaltsmin-dernd auswirken kann.
aa)
Gemäß §
1602 Abs.
1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außer-stande ist, sich selbst zu unterhalten.
Zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen zählen grundsätzlich sämtliche Einkünfte, wenn sie geeignet sind, den gegenwärtigen Lebensbedarf des Einkommensbeziehers sicherzustellen. Dazu können auch dem [X.] zu
gewährende Sozialleistungen gehören, wenn sie nicht subsidiär sind (vgl. Senatsurteil vom 20.
Dezember 2006
XII
ZR
84/04
FamRZ 2007, 1158
Rn. 14). Im Ergebnis darf weder einsetzbares Vermögen vorhanden sein, noch dürfen Einkünfte aus Vermögen oder Erwerbstätigkeit zur Verfügung ste-hen bzw. wegen entsprechender Verletzung der Obliegenheit fiktiv zuzurechnen sein ([X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
2 Rn.
933).
27
28
29
30
-
12
-
Verabsäumt der Unterhaltsberechtigte es, sich hinreichend für den [X.] seines [X.] zu versichern, so kann ein -
ihm bei angemessener Ab-sicherung zustehendes -
fiktives
Pflegegeld grundsätzlich von seinem Unter-haltsbedarf in Abzug gebracht werden, wenn der Pflegefall eingetreten ist (vgl. OLG
Oldenburg FamRZ 2013, 1143; jurisPK-BGB/[X.] [Stand 1.
Oktober 2014] §
1602
BGB Rn.
174; [X.]/Brudermüller BGB 74.
Aufl. §
1601 Rn.
7).
bb) Jedoch vermögen die vom [X.] getroffenen Feststel-lungen eine Obliegenheitsverletzung der Mutter
als ursprüngliche [X.]in und damit die Anrechnung eines fiktiven Pflegegeldes nicht zu be-gründen.
Dabei kann eine Obliegenheitsverletzung darin gesehen werden, dass sie den Bescheid vom 19.
Dezember 1994, mit dem der Antragsteller die Über-nahme der Kosten für die Kranken-, und damit im Ergebnis auch der [X.] abgelehnt hat,
nicht angefochten oder -
alternativ
-
nicht aus eigenen Mitteln für den Abschluss einer Pflegeversicherung gesorgt hat.
Das [X.] hat im Zusammenhang mit der Frage, ob der [X.] als damaliger
Betreuer für die unterbliebene Versicherung verant-wortlich war, darauf hingewiesen, dass der Bescheid des Antragstellers keiner-lei Hinweis auf die damit entstehende Versicherungslücke hinsichtlich der zum 1.
Januar 1995 in [X.] getretenen Pflegeversicherung enthalten habe. Diese Ausführungen des [X.]s, denen zufolge es an einer [X.] des Antragsgegners
als Betreuer für die unterbliebene Versicherung fehlte, gelten auch für die Mutter. Wenn der Betreuer schon nicht verpflichtet
gewesen wäre, für eine Pflegeversicherung der Mutter Sorge zu tragen, dann muss dies erst recht für die -
unter Betreuung stehende
-
Mutter selbst gelten. Daneben hat das [X.] festgestellt, dass ihr eine eigene Zahlung 31
32
33
34
-
13
-
hinsichtlich der freiwilligen Weiterversicherung in der privaten Krankenversiche-rung nicht möglich gewesen sei.
c) Allerdings hat das [X.] zu Recht erwogen, dass dem Anspruchsübergang teilweise §
94 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 SGB
XII entgegensteht.
aa)
Danach gehen Unterhaltsansprüche nicht über, soweit der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde. Entscheidend hierfür ist, ob aus Sicht des [X.] durch den [X.] berührt werden. Die Härte kann in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in derjeni-gen des [X.] vorliegen. Bei der Auslegung der Härteklausel ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben sind die [X.] Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten. Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn und soweit der
öffentlich-rechtliche
Grund-satz der familiengerechten Hilfe, nach dem unter anderem auf die Belange und Beziehung in der Familie Rücksicht zu nehmen ist, einer Heranziehung entge-gensteht. Weitere Gründe sind, dass die laufende Heranziehung in Anbetracht der [X.] und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, wenn die Zielsetzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint oder wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflich-tung hinaus betreut oder gepflegt hat (Senatsurteil vom 15.
September 2010

XII
ZR
148/09
mRZ 2010, 1888 Rn.
46 mwN).
bb) Gemessen hieran ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden
und von der Rechtsbeschwerde auch nicht gerügt, dass das [X.] auf-35
36
37
-
14
-
grund der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis zu einem teilweisen
Ausschluss des Übergangs aus dem Gesichtspunkt der unterbliebenen Pflege-versicherung gemäß §
94 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 SGB
XII gelangt ist.
(1)
Das [X.] hat festgestellt, im Hinblick auf die schon damals zutage getretenen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
der Mutter sei ihre Aufnahme in die Pflegeversicherung erkennbar wichtig gewesen. Danach sei es treuwidrig, einerseits in Kenntnis der bestehenden Rechtslage eine Aufnahme in die Pflegeversicherung zu verhindern und dann andererseits den vollen Bedarf nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit geltend zu machen. [X.] liegt der gemäß §
94 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 SGB
XII erforderliche Bezug zum Sozialhilferecht, insbesondere ein kausaler Zusammenhang zu einem Handeln des Staates oder seiner Organe, vor (vgl. Senatsurteil vom 15.
September 2010

XII
ZR
148/09
FamRZ 2010, 1888 Rn.
45). Denn eine unbillige Härte im [X.] der vorgenannten Norm kann ebenso darin bestehen, dass ein Sozialhilfe-träger einen übergegangenen Unterhaltsanspruch auch insoweit geltend macht, als eine Sozialhilfebedürftigkeit hätte vermieden werden können und dies gera-de auf einem Handeln des Staates oder seiner Organe beruht (jurisPK-SGB
XII/[X.] [Stand 12.
Februar 2015] §
94 SGB
XII Rn.
186).
Dabei kann letztlich dahin stehen, ob der Antragsteller seinerzeit rechtlich gehindert war, für die Mutter
eine Pflegeversicherung abzuschließen. Denn wäre dies ei-ne Konsequenz der (seinerzeit) geltenden Rechtslage gewesen, wäre das Er-gebnis ebenso dem Staat zuzurechnen.
(2)
Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde indes, dass die Berücksichti-gung eines fiktiven Pflegegeldes inkonsequent ist, wenn nicht zugleich die mo-natlichen Aufwendungen für eine entsprechende Pflegeversicherung beim [X.] zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Denn auch die Kosten der Kran-ken-
und Pflegeversicherung sind bei der [X.] zu berücksichti-38
39
-
15
-
gen (Senatsurteil vom 19.
Februar 2003
XII
ZR
67/00
FamRZ 2003, 860, 861).
Ob die von der Rechtsbeschwerde dargelegten Beträge zutreffend ermit-telt sind, wird das [X.] noch zu prüfen haben. Ebenso wird es im Rahmen der Zurückverweisung noch Gelegenheit haben, festzustellen, inwie-weit eine Beitragspflicht bei bereits eingetretenem Versicherungsfall fortbesteht.
cc)
Von Rechts wegen ist es nicht zu beanstanden und von der Rechts-beschwerde auch nicht gerügt, dass sowohl das Amtsgericht wie auch das [X.] im Hinblick auf die von dem Antragsgegner und seiner Ehe-frau bereits vor Eintritt der Sozialhilfe übernommenen Betreuung und Pflege der Mutter gemäß §
94 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 SGB
XII eine Kürzung des
-
um das fik-tive Pflegegeld
reduzierten
-
übergegangenen Anspruchs um 15
% vorgenom-men haben.
d) Jedoch hat das [X.] die Anwendung des §
94 Abs.
1 Satz
6 i.V.m. §
105 Abs.
2 [X.] zu Unrecht ausgeschlossen.
aa) Gemäß §
94 Abs.
1 Satz
6 [X.] gilt für Leistungsempfänger nach dem [X.] (Hilfe zum Lebensunterhalt)
und dem [X.] (Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung) für den Übergang des Anspruchs § 105
Abs. 2 [X.] entsprechend.
(1) Nach §
105 Abs. 2 [X.] unterliegen von den -
bei den Leistungen nach §
27
a [X.] oder §
42 [X.] berücksichtigten
-
Kosten der [X.], mit Ausnahme der Kosten für Heizungs-
und Warmwasserversorgung, 56
% nicht der Rückforderung. Dabei orientiert sich der Satz von 56
% am tat-sächlichen Subventionssatz des besonderen Mietzuschusses auf der Basis der 40
41
42
43
44
-
16
-
empirischen Werte der Wohngeldstatistik 2001 (BT-Drucks. 15/1516 S. 63 zu §
40 SGB II; BT-Drucks. 15/1761 S.
7).
(2) Die Verweisung in §
94 Abs.
1 Satz 6 [X.] auf §
105 Abs.
2 [X.] schließt auch die Kosten für die Unterkunft
im Rahmen einer stationären Einrichtung
ein.
Deshalb gehen 56 % der Wohnkosten (mit Ausnahme für Warmwasser und Heizung) auch dann nicht auf den Sozialhilfeträger über, wenn der Hilfeempfänger
-
wie hier
-
in einem Heim lebt ([X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. §
8 Rn.
57, 70; wohl ebenso BayVGH Urteil vom 27. April 2010 -
12 [X.] -
juris Rn.
25 ff., 32). Dass §
105 Abs. 2 [X.] neben §
42 [X.] (Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung) nur §
27 a [X.] nennt, steht dem nicht entgegen. Zwar regelt §

27 b [X.] den notwendigen Lebensunterhalt in [X.]. In Absatz 1 Satz
1 ist jedoch erläutert, dass der notwendige Le-bensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären [X.] zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt
umfasst. Der "darin erbrachte"
notwendige Lebensunterhalt umfasst mithin auch die in §
27
a Abs.
1 Satz
1
[X.] aufgeführte Unterkunft. Daneben verweist §
27
b Abs.
1 Satz 2 [X.] hinsichtlich des Umfangs der Leistungen auf §
42 Nr.
1, 2 und 4 [X.], der in §
105 Abs.
2 [X.] ebenfalls ausdrücklich Erwähnung findet.
Eine andere Auslegung stünde im Übrigen dem Sinn und Zweck des §
94 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. §
105 Abs. 2 [X.] entgegen.
Mit der Neufassung des §
105 Abs. 2 [X.] sollte bewirkt werden, dass sich der zum 1.
Januar 2005 eingetretene Ausschluss u.a. der Sozialhilfeempfänger vom [X.] rechtlich und tatsächlich nicht auf den
Betroffenen auswirkt. Dieser sollte durch §
105 Abs. 2 [X.] so gestellt werden, wie er
stünde, wenn er
Wohn-geld, das grundsätzlich nicht der Erstattung unterliegt, erhalten hätte
(Bericht des [X.] zu dem Entwurf eines 45
46
-
17
-
Gesetzes zur Einordnung des [X.] BT-Drucks. 15/1761 S. 7 zu §
100 [X.] E [später §
105 [X.]]; s. auch BT-Drucks 15/1516 S. 48 f. und 63 zu §
40
SGB II; [X.] FPR 2004, 534, 536; jurisPK-SGB
XII/[X.] [Stand 12.
Februar 2015] §
94 SGB
XII Rn.
145; [X.] 2012, 457, 459). Das hat auch Auswirkungen auf den [X.]. Während beim Bezug von Wohngeld bei diesem kein Rückgriff
genom-men werden kann, wäre der Rückgriff nunmehr -
ohne die Vorschrift des §
94 Abs.
1 Satz 6 [X.]
-
auch hinsichtlich der Unterkunftskosten eröffnet. Letzt-lich sollte
also verhindert werden, dass nicht nur der Leistungsempfänger,
son-dern im Hinblick auf §
94 Abs. 1 Satz 6 [X.] auch der Unterhaltspflichtige
(jurisPK-SGB
XII/[X.] [Stand 12.
Februar 2015] §
94 SGB
XII Rn.
145; [X.] 2012, 457, 459)
durch die Einbeziehung der Unterkunftskosten in die Sozialhilfe und den damit einhergehenden Ausschluss der [X.] schlechter gestellt wird
(s. auch [X.] FPR 2004, 534, 536; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
8 Rn.
70). Hiervon betroffen ist aber in gleicher Weise der in einem Heim
lebende Unterhaltsberechtigte
bzw. derjenige, der ihm gegenüber
zum Unterhalt verpflichtet ist. Denn auch der Hilfeempfänger konnte nach früherem Recht Wohngeld beantragen (s. etwa §
3 Abs.
2 Nr.
5 [X.] in der Fassung vom 2. Januar 2001), ist jetzt aber
vom Wohngeld nur deshalb ausgeschlossen, weil er
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.] bezieht
(s. §
7 Abs.
1 Satz
1 Nr.
6 [X.] und §
3 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 [X.]). Gründe, gerade diese Personengruppe von der Vergünstigung auszunehmen, sind nicht ersichtlich.
bb) Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Zwar hat das [X.] zutreffend darauf hingewiesen, dass die Mutter für das [X.] keinen Anspruch auf Grundsicherung hatte. Es hat aber verkannt, dass
die Verweisung auf §
105 Abs.
2 [X.] auch gilt, wenn der [X.]
-
18
-
fänger Leistungen nach dem [X.], also Hilfe zum Lebensunterhalt erhält (BayVGH Urteil vom 27.
April 2010 -
12 [X.]
-
juris Rn.
32).
Welcher
Betrag insoweit vom Übergang ausgeschlossen ist, kann den bislang vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden. Vor allem ist nicht ersichtlich, ob bei den vom [X.]
in Be-zug genommenen
Unterkunftskosten von 11,25

bereits die Kosten für die Heizungs-
und Warmwasserversorgung abgezogen worden sind.
e) Nach den in der [X.] nicht angegriffenen Fest-stellungen des [X.]s zur Einkommenssituation des [X.] wäre dieser zur Zahlung des von der Rechtsbeschwerde begehrten erhöh-ten Unterhalts leistungsfähig.
Das [X.] ist unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragsgegners in der Instanz bezogen auf die maß-gebliche Steuerklasse sowie auf die Art und Weise der Berücksichtigung
der Altersversorgungsbeiträge seitens des Arbeitgebers zu einem Einkommen von monatlich netto gelangt.
Danach wäre der Antragsgegner
auf der Grundlage der
vom [X.] in Bezug genommenen
und der Senats-rechtsprechung entsprechenden Berechnung
des Amtsgerichts (vgl. Senatsur-teil
[X.]Z 186, 350 = FamRZ 2010, 1535
Rn.
30 ff.) in der Lage, neben dem vom [X.] bereits zugesprochenen Betrag von 1.028,08

auch den von der Rechtsbeschwerde darüber hinaus geforderten monatlichen Betrag von 268,54

zu zahlen.
Dabei ist das [X.]
zwar im Ansatz zutreffend davon aus-gegangen, dass eine fiktive Besteuerung des Unterhaltspflichtigen sowie seines Ehegatten vorzunehmen ist. Andernfalls würde in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen der Unterhaltspflichtige mit dem höheren Einkommen Steuerklasse
III und sein Ehegatte mit dem geringeren Einkommen Steuerklas-48
49
50
-
19
-
se
V
gewählt haben, die in der Ehe an sich gleichmäßig zu verteilende Steuer-begünstigung bezogen auf die Unterhaltsverpflichtung zu Lasten des unter-haltspflichtigen Ehegatten ungleich verteilt (vgl. zum gegenläufigen Fall, in dem der Unterhaltspflichtige im Verhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstigere Steuerklasse V gewählt hat, Senatsurteil vom 14.
Januar 2004

XII
ZR
69/01

FamRZ 2004, 443, 444 f.). Jedoch ist der Ansatz des [X.]s, die Steuerlast der Ehegatten nach Steuerklasse
[X.] bezogen auf ihr jeweiliges Ein-kommen umzurechnen, fehlerhaft, weil damit ein geringeres
Familieneinkom-men zugrunde gelegt wird, als es den Ehegatten bei Zusammenveranlagung tatsächlich zusteht. Beim Verwandtenunterhalt ist nach ständiger Senatsrecht-sprechung vielmehr auf die reale Steuerbelastung abzustellen (siehe etwa [X.]e
[X.], 79 = [X.], 2189 Rn.
16, 22; vom 14.
März 2007

XII
ZR
158/04
FamRZ 2007, 882 Rn.
26 und [X.]Z 163, 84
= FamRZ
2005, 1817, 1819). Dabei ist die von den Eheleuten nach der tatsächlich gewählten Zusammenveranlagung (§
26 b EStG) auf Grundlage des [X.] gemäß §
32 a Abs. 5 EStG
geschuldete Steuer anteilig bezogen auf ihr jeweili-ges Einkommen unter zusätzlicher Berücksichtigung der steuerlichen Progres-sion aufzuteilen. Dazu ist fiktiv wie folgt zu rechnen:
In Anlehnung an §
270 AO ist zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung
die Relation der individuellen Steuerlast zur ge-samten Steuerlast und sodann anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei [X.] tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu ermitteln (Senatsbeschluss
vom 10.
Juli 2013 -
XII [X.] 298/12
-
FamRZ 2013, 1563 Rn.
15; Senatsurteile
[X.], 79 = [X.], 2189 Rn.
33 und vom 31. Mai 2006 -
XII
[X.]/03
-
FamRZ 2006, 1178, 1180).
Diese Methode stellt sicher, dass das -
nach Abzug der nach der konkreten Veranlagung anfallenden Steuerlast
-
verbleibende Ein-kommen insgesamt erfasst wird. Ferner wird so gewährleistet, dass die danach 51
-
20
-
umzulegende Steuerlast nicht nur anteilig am Einkommen des [X.] bemessen wird, sondern dass zudem auch die Progression hinreichend Berücksichtigung findet
(vgl. Senatsurteile [X.], 79 = [X.], 2189
Rn.
33 und vom 31.
Mai 2006 -
XII [X.]/03
-
FamRZ 2006, 1178, 1180).

III.
Gemäß §
74 Abs.
5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Deshalb ist sie gemäß §
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG
an das [X.] zurückzuverweisen.
Die Zurückverweisung wird es dem [X.] ermöglichen, dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, zu den fiktiven
Versicherungsbeiträgen
Stellung zu nehmen. Ferner wird es gegebenenfalls entsprechende Feststellun-gen zur Höhe dieser Beiträge und zur Frage zu
treffen haben, welche Auswir-kungen der Eintritt des [X.] auf die Beitragspflicht hat.
Sollte sich aufgrund der weiteren Feststellungen ergeben, dass der [X.] um die fiktiven Versicherungsbeiträge zu erhöhen ist, wird das Oberlan-desgericht Feststellungen zur Höhe der Unterkunftskosten nach Herausrech-nung der Kosten für die Heizungs-
und Warmwasserversorgung zu treffen ha-ben, um feststellen zu können, inwieweit ein Übergang des [X.] auf den Antragsteller auch nach §
94
Abs.
1 Satz
6 i.V.m. §
105 Abs.
2 [X.] ausscheidet.
52
53
54
-
21
-
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen [X.] steht dem säumigen Beteiligten der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des [X.]es bei dem [X.], [X.] 45 a, Karls-ruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Dose Schilling

Günter

Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.02.2013 -
3 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.07.2014 -
16 UF 129/13 -

Meta

XII ZB 458/14

17.06.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2015, Az. XII ZB 458/14 (REWIS RS 2015, 9632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9632

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 458/14

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