Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.06.2015, Az. XII ZB 458/14

12. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9620

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Gegenstand

Elternunterhalt: Übergang auf den Sozialhilfeträger in Höhe des fiktiven Pflegegelds als unbillige Härte bei unterbliebener Pflegeversicherung; Anspruchsübergang hinsichtlich der Unterkunftskosten des in einem Heim lebenden und Hilfe zum Lebensunterhalt beziehenden Unterhaltsberechtigten; Berechnung der Steuerlast des Elternunterhaltspflichtigen bei Zusammenveranlagung mit seinem Ehegatten und Eingruppierung in Steuerklasse III


Leitsatz

1. Liegt es im Verantwortungsbereich des Sozialhilfeträgers, dass der Unterhaltsberechtigte nicht pflegeversichert ist und deshalb im später eingetretenen Pflegefall kein Pflegegeld bezieht, kann der Übergang des Elternunterhaltsanspruchs gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe des fiktiven Pflegegelds eine unbillige Härte bedeuten. Insoweit können allerdings fiktive Versicherungsbeiträge den Bedarf des Unterhaltsberechtigten erhöhen.

2. Von den Unterkunftskosten des in einem Heim lebenden und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehenden Unterhaltsberechtigten unterliegen mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung 56 % nicht der Rückforderung und stehen damit einem Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII entgegen.

3. Ist der Elternunterhaltspflichtige verheiratet und bei Zusammenveranlagung in Steuerklasse III und sein Ehegatte in Steuerklasse V eingruppiert, ist für die Leistungsfähigkeit nicht von dessen tatsächlicher Steuerlast auszugehen. Vielmehr ist in Anlehnung an § 270 AO zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast zu ermitteln und anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu berechnen (im Anschluss an Senatsurteile vom 10. Juli 2013, XII ZB 298/12, FamRZ 2013, 1563; Urteil vom 17. September 2008, XII ZR 72/06, BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 und vom 31. Mai 2006, XII ZR 111/03, FamRZ 2006, 1178).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 31. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das [X.] den Antrag des Antragstellers abgewiesen hat, an ihn für das [X.] weitere 3.222,54 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

A.

1

Der Antragsteller verlangt als Träger der Sozialhilfe vom Antragsgegner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht.

2

Die im Dezember 1925 geborene Mutter des Antragsgegners (im Folgenden: Mutter) lebt seit 1998 in einem Altersheim. Soweit sie die Heimkosten aus ihren Einkünften nicht vollständig zahlen konnte, übernahm diese der Antragsteller. Die Heim- einschließlich der Pflegekosten beliefen sich im für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Zeitraum von Januar bis Dezember 2010 - ohne Investitionskosten - auf 32.352,85 €. Daneben erhielt die Mutter, deren Jahresrente sich auf 3.838,32 € belief, ein Taschengeld von jährlich 1.347,48 €. Da sie nicht pflegeversichert war, bezog sie kein Pflegegeld.

3

Der 1950 geborene und verheiratete Antragsgegner ist seit 1. Januar 2010 verrentet und verfügte im [X.] bei [X.] monatlich über eine Rente in Höhe von 1.388,70 € sowie eine Betriebsrente in Höhe von 1.963,39 €. Zudem erhielt er eine Übergangszahlung. Außerdem verfügt er über Leistungen aus zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungen. Ferner erzielten der Antragsgegner sowie seine Ehefrau, mit der er in einem im gemeinsamen Miteigentum stehenden Zweifamilienhaus lebt, Kapital- und Mieteinkünfte. Seine Ehefrau verfügte im [X.] aufgrund ihrer Teilzeiterwerbstätigkeit bei Steuerklasse [X.] zudem über [X.] in Höhe von 799,74 €.

4

Der Antragsteller hat den Antragsgegner für das [X.], in dem dieser monatlich 405 € Unterhalt gezahlt hatte, auf Zahlung eines weiteren Betrages von 28.976,86 € in Anspruch genommen. Nachdem das Amtsgericht dem Antragsteller insoweit einen Betrag von 3.557,83 € zugesprochen hatte, hat dieser in der Beschwerdeinstanz für das [X.] noch einen Gesamtbetrag von 23.901,34 € gefordert. Das [X.] hat den Antragsgegner insoweit verpflichtet, an den Antragsteller einen Betrag von 7.476,96 € zu zahlen. Gegen die Abweisung seines weitergehenden Antrages wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde insoweit, als er weiteren rückständigen Elternunterhalt für das [X.] in Höhe von 3.222,54 € nebst Zinsen fordert.

B.

5

Da der Antragsgegner als Rechtsbeschwerdegegner in der mündlichen [X.]erhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch [X.] zu entscheiden (§§ 74 Abs. 4, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i[X.]m § 331 ZPO). Dieser beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt von Rechts wegen den gesamten Sach- und Streitstand (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - [X.]/13 - FamRZ 2014, 1355 Rn. 5 mwN).

6

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

I.

7

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

8

1. Der Antragsteller hat seine Rechtsbeschwerde im Rahmen der vom [X.] ausgesprochenen Zulassung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 beschränkt. Da der streitgegenständliche Unterhalt in zeitlicher Hinsicht teilbar ist, ist eine entsprechende Begrenzung der Rechtsbeschwerde möglich (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2013 - [X.] - FamRZ 2013, 534 Rn. 9 mwN).

9

2. Gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde spricht auch nicht, dass der Landkreis die Rechtsbeschwerde eingelegt hat, obgleich in den Rubren der [X.]orentscheidungen jeweils das Land als Beteiligter genannt ist. Hierbei handelt es sich um eine offensichtliche und unschädliche Falschbezeichnung des Antragstellers.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] Urteil vom 24. Januar 2013 - [X.] - NJW-RR 2013, 394 Rn. 13) gilt für die Zivilprozessordnung folgendes: Wer [X.] ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten [X.]bezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des [X.] aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als [X.] anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte [X.]bezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der [X.]en durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte [X.] nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche [X.] tatsächlich gemeint ist ([X.] Urteil vom 24. Januar 2013 - [X.] - NJW-RR 2013, 394 Rn. 13). Außer der Bezeichnung in dem Schriftstück, das den Rechtsstreit einleitet und dem darin enthaltenen Tatsachenvorbringen kann zur Bestimmung der [X.] auch das weitere Prozessgeschehen herangezogen werden; dies gilt auch für die Frage, wer Antragsteller ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 36. Aufl., [X.]. § 50 Rn. 4 mwN).

Diese Grundsätze finden auf Familienstreitsachen gemäß §§ 112, 113 FamFG gleichermaßen Anwendung.

b) Gemessen hieran ergibt eine Auslegung der Antragsschrift einschließlich der zu den Akten gereichten Anlagen und des weiteren [X.]erfahrensgeschehens, dass Antragsteller - auch in der Instanz - tatsächlich der Landkreis war.

Dies folgt schon daraus, dass ausschließlich Ansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 94 SGB [X.] verfahrensgegenständlich sind, für die allein der Träger der Sozialhilfe aktivlegitimiert ist, vorliegend gemäß § 1 Abs. 1 des [X.] zur Ausführung des [X.]. [X.] vom 1. Juli 2004 also der Landkreis (AGSGB [X.] GBl. 2004, 469, 534).

II.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

1. Das [X.] hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - zur Begründung seiner in juris veröffentlichten Entscheidung ausgeführt:

Der Bedarf der Mutter sei mit Ausnahme der Investitionskosten ausreichend dargetan. Lebten Eltern in einem Pflegeheim, werde der Bedarf im Wesentlichen durch die Heim- und Pflegekosten sowie ein angemessenes Taschengeld bestimmt. Die Heimkosten einschließlich der Investitionskosten zuzüglich Taschengeld hätten im [X.] 37.675,18 € betragen (Heimkosten 36.327,70 €/Taschengeld 1.347,48 €). Die Investitionskosten für 2010 in Höhe von 3.974,85 € seien beim Bedarf nicht zu berücksichtigen, weil der Antragsteller trotz Hinweises nicht dargetan habe, dass dieser Bedarf anzuerkennen sei. Die Mutter könne ihren Bedarf mit ihrer Altersrente in Höhe von 319,86 € monatlich teilweise selbst decken.

Überdies sei von ihrem Bedarf ein fiktives Pflegegeld abzusetzen. Die Mutter beziehe keine Leistung aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, weil sie weder freiwillig noch gesetzlich krankenversichert sei. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 sei die Mutter sozialhilfeberechtigt gewesen. Eine freiwillige Weiterzahlung der privaten Krankenversicherungsbeiträge ab Januar 1995 habe der Sozialhilfeträger mit Bescheid vom 19. Dezember 1994 abgelehnt; eine eigene Zahlung sei der Mutter nicht möglich gewesen. Ihr Krankenversicherungsschutz sei im Rahmen der Krankenhilfe nach dem [X.] erfolgt. Damit habe es letztlich keinen [X.]ersicherungsschutz in der Pflegeversicherung gegeben. Folge sei, dass die Mutter kein Pflegegeld beziehe, ohne dass hieran irgendeine Mitverantwortung des Antragsgegners bestehe. Wenn verabsäumt worden sei, ausreichenden [X.]ersicherungsschutz in zumutbarer Weise durch den [X.] zu schaffen, so könne dies nicht zu Lasten des Unterhaltsschuldners gehen. Die Auffassung des [X.]s Oldenburg (FamRZ 2013, 1143), wonach sich der [X.] in einem solchen Fall fiktive Leistungen der Pflegeversicherung zurechnen lassen müsse, sei zutreffend. Dabei könne letztlich dahingestellt bleiben, ob in Höhe des fiktiven Pflegegelds eine Bedarfsminderung anzunehmen oder der Forderungsübergang nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB [X.] unbillig sei.

Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn der Antragsgegner im Zeitpunkt des ablehnenden Bescheids schon Betreuer seiner Mutter gewesen sei. Der Bescheid des Antragstellers enthalte keinerlei Hinweis auf die damit entstehende [X.]ersicherungslücke hinsichtlich der zum 1. Januar 1995 in [X.] getretenen Pflegeversicherung. Dass damit gleichzeitig die Aufnahme der Mutter in die Pflegeversicherung verhindert werden würde, sei nicht ersichtlich gewesen. Gerade im Hinblick auf die schon damals zutage getretenen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter sei jedoch ihre Aufnahme in die Pflegeversicherung erkennbar wichtig gewesen. Einerseits in Kenntnis der bestehenden Rechtslage eine Aufnahme in die Pflegeversicherung zu verhindern und andererseits den vollen Bedarf nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit geltend zu machen, sei treuwidrig. Dies führe dazu, dass das Pflegegeld fiktiv abzusetzen sei. Die Leistungen der Pflegeversicherung betrügen 1.279 € monatlich bei Pflegestufe [X.] seien damit 15.348 €.

[X.]on den danach verbleibenden 14.514,01 € sei die Forderung nur in Höhe von 12.336,91 € auf den Antragsteller übergegangen. Im Übrigen sei ein Forderungsübergang in Höhe von 15 % wegen der vom Antragsgegner seiner Mutter gegenüber erbrachten Arbeits- und Pflegeleistungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB [X.] unbillig.

§ 94 Abs. 1 Satz 6 SGB [X.] i.[X.].m. § 105 Abs. 2 SGB [X.] sei entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und des Antragsgegners für das [X.] allerdings nicht anwendbar. Die Mutter habe im [X.] keinen Anspruch auf Grundsicherung gehabt. Darüber hinaus bestünden durchgreifende Bedenken gegen die Berechnung des Amtsgerichts, soweit dieses 56 % der gesamten entstandenen Heimkosten als vom Anspruchsübergang ausgeschlossen angesehen habe. Dies könne schon deshalb nicht richtig sein, weil in den Heimkosten auch andere Kosten wie Pflegekosten und [X.]erpflegung enthalten seien. Ausgehend von dem aufgeführten Kostensatz von 11,25 € am Tag für Unterkunftskosten errechneten sich reine Unterkunftskosten von 337,50 € monatlich. Rund 149 € wären ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage auf die Antragstellerin übergegangen, so dass sich der übergegangene Anspruch ohnehin nur um 2.268 € jährlich mindern würde.

Der Antragsgegner sei zur Zahlung des geschuldeten Unterhalts auch dann leistungsfähig, wenn man seiner Auffassung folgte, wonach die als Altersvorsorge bestimmten Zahlungen auf seine statistische Lebenserwartung umzurechnen seien. [X.] man die im März 2010 erfolgte Zahlung von 15.032,83 € aus der betrieblichen Altersvorsorge von dem Jahresbetrag 2010 von 109.771,28 € ab und addiere nur die im April 2010 geflossene Übergangszahlung von 6.269,23 € hinzu, errechneten sich [X.] von 101.008,13 €, monatlich 8.417,34 €. Dabei sei nicht berücksichtigt, dass auch nach dem [X.]orbringen des Antragsgegners die zusätzliche Altersvorsorge mit einem Betrag von 4.700 € brutto jährlich, 391 € monatlich, zu berücksichtigen sei.

Eine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners im Unterhaltszeitraum 2010 bestehe schließlich auch dann, wenn zu seinen Gunsten eine fiktive Steuerberechnung vorgenommen werde. Der Antragsgegner und seine Ehefrau hätten aufgrund des weitaus geringeren Einkommens der Ehefrau die Steuerklassen III und [X.] gewählt. Habe das unterhaltspflichtige Kind die Lohnsteuerklasse [X.] gewählt, sei sein Nettoeinkommen entsprechend [X.] bzw. I[X.] fiktiv zu erhöhen. Konsequent sei es, bei der Steuerklassenwahl III/[X.] zugunsten des unterhaltspflichtigen Kindes das Nettoeinkommen auf der Basis der fiktiven Besteuerung nach Steuerklassen I[X.]/I[X.] (entsprechend [X.]) vorzunehmen. Denn die Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Einkommens führe dazu, dass durch das - sich bei [X.] ergebende - höhere Einkommen des Antragsgegners eine erhöhte Leistungsfähigkeit eintrete. Letztlich führe dies zu einer Schwiegerkindhaftung, die unterhaltsrechtlich nicht zulässig sei. Bei Steuerklasse I[X.] hätte der Antragsgegner im [X.] rund 5.000 € mehr an Steuern zu entrichten, 416 € monatlich. Auch unter Berücksichtigung der dann höheren Kirchensteuer und des höheren [X.] würde sich das Einkommen nicht um mehr als 600 € monatlich verringern. Es würde sich zumindest noch auf 7.800 € belaufen. Nach Abzug von 2.055,34 € für Belastungen entsprechend der Berechnung des Amtsgerichts für 2010 blieben rund 5.745 €. Auch unter weiterer Berücksichtigung der Sondertilgung des Antragsgegners sei ausreichendes Einkommen zur Zahlung des übergegangenen Anspruchs gegeben.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

a) Nach den Feststellungen des [X.]s ist die [X.] allerdings im Ansatz nicht zu beanstanden.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Unterhaltsbedarf des Elternteils regelmäßig durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich mit den dort anfallenden Kosten, soweit diese notwendig sind (Senatsurteil vom 21. November 2012 - [X.] ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15 mwN). Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kosten können sozialhilferechtliche Kriterien zwar einen Anhalt für die Angemessenheit bieten. Wegen der bestehenden Bandbreite von der Sozialhilfe anerkannter Pflegekosten und Kosten der Unterkunft und [X.]erpflegung (sogenannte Hotelkosten) sowie der unterschiedlichen Investitionskosten können sozialrechtlich und unterhaltsrechtlich anzuerkennende Kosten aber voneinander abweichen (Senatsurteil vom 21. November 2012 - [X.] ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 16).

Neben den Heimkosten umfasst die Sozialhilfe einen Barbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB [X.]. Auch insoweit ist unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen. Ein in einem Heim lebender Unterhaltsberechtigter ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht erfassten Bedürfnisse über Barmittel verfügen zu können, weil er andernfalls nicht in der Lage wäre, diese Bedürfnisse zu finanzieren (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - [X.] ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 16 mwN).

bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Es ist weder zu beanstanden noch von der Rechtsbeschwerde angegriffen, dass das [X.] für das [X.] im Ausgangspunkt von einem Bedarf für die Mutter von 33.700,33 € ausgegangen ist, der sich aus Heimkosten inklusive der Pflegekosten und einem Barbetrag zusammensetzt, ohne zusätzlich Investitionskosten zu berücksichtigen.

b) Dass das [X.] bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Mutter ihre Altersrente in Abzug gebracht hat, ist ebenso wenig zu beanstanden wie sein Ansatz, wonach sich im Einzelfall ein fiktives Pflegegeld unterhaltsmindernd auswirken kann.

aa) Gemäß § 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen zählen grundsätzlich sämtliche Einkünfte, wenn sie geeignet sind, den gegenwärtigen Lebensbedarf des Einkommensbeziehers sicherzustellen. Dazu können auch dem [X.] zu gewährende Sozialleistungen gehören, wenn sie nicht subsidiär sind (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 - [X.] ZR 84/04 - FamRZ 2007, 1158 Rn. 14). Im Ergebnis darf weder einsetzbares [X.]ermögen vorhanden sein, noch dürfen Einkünfte aus [X.]ermögen oder Erwerbstätigkeit zur [X.]erfügung stehen bzw. wegen entsprechender [X.]erletzung der Obliegenheit fiktiv zuzurechnen sein ([X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 933).

[X.]erabsäumt der Unterhaltsberechtigte es, sich hinreichend für den Eintritt seines [X.] zu versichern, so kann ein - ihm bei angemessener Absicherung zustehendes - fiktives Pflegegeld grundsätzlich von seinem Unterhaltsbedarf in Abzug gebracht werden, wenn der Pflegefall eingetreten ist (vgl. [X.], 1143; jurisPK-BGB/[X.]iefhues [Stand 1. Oktober 2014] § 1602 BGB Rn. 174; [X.]/[X.] BGB 74. Aufl. § 1601 Rn. 7).

bb) Jedoch vermögen die vom [X.] getroffenen Feststellungen eine Obliegenheitsverletzung der Mutter als ursprüngliche [X.]in und damit die Anrechnung eines fiktiven Pflegegeldes nicht zu begründen.

Dabei kann eine Obliegenheitsverletzung darin gesehen werden, dass sie den Bescheid vom 19. Dezember 1994, mit dem der Antragsteller die Übernahme der Kosten für die Kranken-, und damit im Ergebnis auch der Pflegeversicherung abgelehnt hat, nicht angefochten oder - alternativ - nicht aus eigenen Mitteln für den Abschluss einer Pflegeversicherung gesorgt hat.

Das [X.] hat im Zusammenhang mit der Frage, ob der Antragsgegner als damaliger Betreuer für die unterbliebene [X.]ersicherung verantwortlich war, darauf hingewiesen, dass der Bescheid des Antragstellers keinerlei Hinweis auf die damit entstehende [X.]ersicherungslücke hinsichtlich der zum 1. Januar 1995 in [X.] getretenen Pflegeversicherung enthalten habe. Diese Ausführungen des [X.]s, denen zufolge es an einer [X.]erantwortlichkeit des Antragsgegners als Betreuer für die unterbliebene [X.]ersicherung fehlte, gelten auch für die Mutter. Wenn der Betreuer schon nicht verpflichtet gewesen wäre, für eine Pflegeversicherung der Mutter Sorge zu tragen, dann muss dies erst recht für die - unter Betreuung stehende - Mutter selbst gelten. Daneben hat das [X.] festgestellt, dass ihr eine eigene Zahlung hinsichtlich der freiwilligen Weiterversicherung in der privaten Krankenversicherung nicht möglich gewesen sei.

c) Allerdings hat das [X.] zu Recht erwogen, dass dem Anspruchsübergang teilweise § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB [X.] entgegensteht.

aa) Danach gehen Unterhaltsansprüche nicht über, soweit der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde. Entscheidend hierfür ist, ob aus Sicht des [X.] durch den [X.] Belange berührt werden. Die Härte kann in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in derjenigen des [X.] vorliegen. Bei der Auslegung der Härteklausel ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten. Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn und soweit der - öffentlich-rechtliche - Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem unter anderem auf die Belange und Beziehung in der Familie Rücksicht zu nehmen ist, einer Heranziehung entgegensteht. Weitere Gründe sind, dass die laufende Heranziehung in Anbetracht der [X.] und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, wenn die Zielsetzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint oder wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat (Senatsurteil vom 15. September 2010 - [X.] ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 46 mwN).

bb) Gemessen hieran ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden und von der Rechtsbeschwerde auch nicht gerügt, dass das [X.] aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis zu einem teilweisen Ausschluss des Übergangs aus dem Gesichtspunkt der unterbliebenen Pflegeversicherung gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB [X.] gelangt ist.

(1) Das [X.] hat festgestellt, im Hinblick auf die schon damals zutage getretenen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter sei ihre Aufnahme in die Pflegeversicherung erkennbar wichtig gewesen. Danach sei es treuwidrig, einerseits in Kenntnis der bestehenden Rechtslage eine Aufnahme in die Pflegeversicherung zu verhindern und dann andererseits den vollen Bedarf nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit geltend zu machen. Damit liegt der gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB [X.] erforderliche Bezug zum Sozialhilferecht, insbesondere ein kausaler Zusammenhang zu einem Handeln des Staates oder seiner Organe, vor (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010 - [X.] ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 45). Denn eine unbillige Härte im Sinne der vorgenannten Norm kann ebenso darin bestehen, dass ein Sozialhilfeträger einen übergegangenen Unterhaltsanspruch auch insoweit geltend macht, als eine Sozialhilfebedürftigkeit hätte vermieden werden können und dies gerade auf einem Handeln des Staates oder seiner Organe beruht (jurisPK-SGB [X.]/[X.] [Stand 12. Februar 2015] § 94 SGB [X.] Rn. 186). Dabei kann letztlich dahin stehen, ob der Antragsteller seinerzeit rechtlich gehindert war, für die Mutter eine Pflegeversicherung abzuschließen. Denn wäre dies eine Konsequenz der (seinerzeit) geltenden Rechtslage gewesen, wäre das Ergebnis ebenso dem Staat zuzurechnen.

(2) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde indes, dass die Berücksichtigung eines fiktiven Pflegegeldes inkonsequent ist, wenn nicht zugleich die monatlichen Aufwendungen für eine entsprechende Pflegeversicherung beim Bedarf zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Denn auch die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung sind bei der [X.] zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - [X.] ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 861).

Ob die von der Rechtsbeschwerde dargelegten Beträge zutreffend ermittelt sind, wird das [X.] noch zu prüfen haben. Ebenso wird es im Rahmen der Zurückverweisung noch Gelegenheit haben, festzustellen, inwieweit eine Beitragspflicht bei bereits eingetretenem [X.]ersicherungsfall fortbesteht.

cc) [X.]on Rechts wegen ist es nicht zu beanstanden und von der Rechtsbeschwerde auch nicht gerügt, dass sowohl das Amtsgericht wie auch das [X.] im Hinblick auf die von dem Antragsgegner und seiner Ehefrau bereits vor Eintritt der Sozialhilfe übernommenen Betreuung und Pflege der Mutter gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB [X.] eine Kürzung des - um das fiktive Pflegegeld reduzierten - übergegangenen Anspruchs um 15 % vorgenommen haben.

d) Jedoch hat das [X.] die Anwendung des § 94 Abs. 1 Satz 6 i.[X.].m. § 105 Abs. 2 SGB [X.] zu Unrecht ausgeschlossen.

aa) Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 6 SGB [X.] gilt für Leistungsempfänger nach dem [X.] (Hilfe zum Lebensunterhalt) und dem [X.]ierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) für den Übergang des Anspruchs § 105 Abs. 2 SGB [X.] entsprechend.

(1) Nach § 105 Abs. 2 SGB [X.] unterliegen von den - bei den Leistungen nach § 27 a SGB [X.] oder § 42 SGB [X.] berücksichtigten - Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, 56 % nicht der Rückforderung. Dabei orientiert sich der Satz von 56 % am tatsächlichen Subventionssatz des besonderen Mietzuschusses auf der Basis der empirischen Werte der Wohngeldstatistik 2001 (BT-Drucks. 15/1516 S. 63 zu § 40 [X.]; BT-Drucks. 15/1761 S. 7).

(2) Die [X.]erweisung in § 94 Abs. 1 Satz 6 SGB [X.] auf § 105 Abs. 2 SGB [X.] schließt auch die Kosten für die Unterkunft im Rahmen einer stationären Einrichtung ein. Deshalb gehen 56 % der Wohnkosten (mit Ausnahme für Warmwasser und Heizung) auch dann nicht auf den Sozialhilfeträger über, wenn der Hilfeempfänger - wie hier - in einem Heim lebt ([X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 8 Rn. 57, 70; wohl ebenso Bay[X.]GH Urteil vom 27. April 2010 - 12 B[X.] 08.3353 - juris Rn. 25 ff., 32). Dass § 105 Abs. 2 SGB [X.] neben § 42 SGB [X.] (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) nur § 27 a SGB [X.] nennt, steht dem nicht entgegen. Zwar regelt § 27 b SGB [X.] den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen. In Absatz 1 Satz 1 ist jedoch erläutert, dass der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt umfasst. Der "darin erbrachte" notwendige Lebensunterhalt umfasst mithin auch die in § 27 a Abs. 1 Satz 1 SGB [X.] aufgeführte Unterkunft. Daneben verweist § 27 b Abs. 1 Satz 2 SGB [X.] hinsichtlich des Umfangs der Leistungen auf § 42 Nr. 1, 2 und 4 SGB [X.], der in § 105 Abs. 2 SGB [X.] ebenfalls ausdrücklich Erwähnung findet.

Eine andere Auslegung stünde im Übrigen dem Sinn und Zweck des § 94 Abs. 1 Satz 6 i.[X.].m. § 105 Abs. 2 SGB [X.] entgegen. Mit der Neufassung des § 105 Abs. 2 SGB [X.] sollte bewirkt werden, dass sich der zum 1. Januar 2005 eingetretene Ausschluss u.a. der Sozialhilfeempfänger vom [X.] rechtlich und tatsächlich nicht auf den Betroffenen auswirkt. Dieser sollte durch § 105 Abs. 2 SGB [X.] so gestellt werden, wie er stünde, wenn er Wohngeld, das grundsätzlich nicht der Erstattung unterliegt, erhalten hätte (Bericht des [X.] zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des [X.] BT-Drucks. 15/1761 S. 7 zu § 100 SGB [X.] E [später § 105 SGB [X.]]; s. auch BT-Drucks 15/1516 S. 48 f. und 63 zu § 40 [X.]; [X.] FPR 2004, 534, 536; jurisPK-SGB [X.]/[X.] [Stand 12. Februar 2015] § 94 SGB [X.] Rn. 145; [X.] 2012, 457, 459). Das hat auch Auswirkungen auf den Unterhaltspflichtigen. Während beim Bezug von Wohngeld bei diesem kein Rückgriff genommen werden kann, wäre der Rückgriff nunmehr - ohne die [X.]orschrift des § 94 Abs. 1 Satz 6 SGB [X.] - auch hinsichtlich der Unterkunftskosten eröffnet. Letztlich sollte also verhindert werden, dass nicht nur der Leistungsempfänger, sondern im Hinblick auf § 94 Abs. 1 Satz 6 SGB [X.] auch der Unterhaltspflichtige (jurisPK-SGB [X.]/[X.] [Stand 12. Februar 2015] § 94 SGB [X.] Rn. 145; [X.] 2012, 457, 459) durch die Einbeziehung der Unterkunftskosten in die Sozialhilfe und den damit einhergehenden Ausschluss der [X.] schlechter gestellt wird (s. auch [X.] FPR 2004, 534, 536; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 8 Rn. 70). Hiervon betroffen ist aber in gleicher Weise der in einem Heim lebende Unterhaltsberechtigte bzw. derjenige, der ihm gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist. Denn auch der Hilfeempfänger konnte nach früherem Recht Wohngeld beantragen (s. etwa § 3 Abs. 2 Nr. 5 [X.] in der Fassung vom 2. Januar 2001), ist jetzt aber vom Wohngeld nur deshalb ausgeschlossen, weil er Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.] bezieht (s. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 [X.] und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]). Gründe, gerade diese Personengruppe von der [X.]ergünstigung auszunehmen, sind nicht ersichtlich.

bb) Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Zwar hat das [X.] zutreffend darauf hingewiesen, dass die Mutter für das [X.] keinen Anspruch auf Grundsicherung hatte. Es hat aber verkannt, dass die [X.]erweisung auf § 105 Abs. 2 SGB [X.] auch gilt, wenn der Hilfeempfänger Leistungen nach dem [X.], also Hilfe zum Lebensunterhalt erhält (Bay[X.]GH Urteil vom 27. April 2010 - 12 B[X.] 08.3353 - juris Rn. 32).

Welcher Betrag insoweit vom Übergang ausgeschlossen ist, kann den bislang vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden. [X.]or allem ist nicht ersichtlich, ob bei den vom [X.] in Bezug genommenen Unterkunftskosten von 11,25 € pro Tag bereits die Kosten für die Heizungs- und Warmwasserversorgung abgezogen worden sind.

e) Nach den in der [X.] nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s zur Einkommenssituation des Antragsgegners wäre dieser zur Zahlung des von der Rechtsbeschwerde begehrten erhöhten Unterhalts leistungsfähig. Das [X.] ist unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragsgegners in der Instanz bezogen auf die maßgebliche Steuerklasse sowie auf die Art und Weise der Berücksichtigung der [X.] seitens des Arbeitgebers zu einem Einkommen von monatlich netto 5.745 € gelangt. Danach wäre der Antragsgegner auf der Grundlage der vom [X.] in Bezug genommenen und der Senatsrechtsprechung entsprechenden Berechnung des Amtsgerichts (vgl. Senatsurteil [X.]Z 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 30 ff.) in der Lage, neben dem vom [X.] bereits zugesprochenen Betrag von 1.028,08 € auch den von der Rechtsbeschwerde darüber hinaus geforderten monatlichen Betrag von 268,54 € zu zahlen.

Dabei ist das [X.] zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass eine fiktive Besteuerung des Unterhaltspflichtigen sowie seines Ehegatten vorzunehmen ist. Andernfalls würde in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen der Unterhaltspflichtige mit dem höheren Einkommen [X.] und sein Ehegatte mit dem geringeren Einkommen Steuerklasse [X.] gewählt haben, die in der Ehe an sich gleichmäßig zu verteilende Steuerbegünstigung bezogen auf die Unterhaltsverpflichtung zu Lasten des unterhaltspflichtigen Ehegatten ungleich verteilt (vgl. zum gegenläufigen Fall, in dem der Unterhaltspflichtige im [X.]erhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstigere Steuerklasse [X.] gewählt hat, Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - [X.] ZR 69/01 - FamRZ 2004, 443, 444 f.). Jedoch ist der Ansatz des [X.]s, die Steuerlast der Ehegatten nach Steuerklasse I[X.] bezogen auf ihr jeweiliges Einkommen umzurechnen, fehlerhaft, weil damit ein geringeres Familieneinkommen zugrunde gelegt wird, als es den Ehegatten bei Zusammenveranlagung tatsächlich zusteht. Beim [X.]erwandtenunterhalt ist nach ständiger Senatsrechtsprechung vielmehr auf die reale Steuerbelastung abzustellen (siehe etwa Senatsurteile [X.]Z 178, 79 = [X.], 2189 Rn. 16, 22; vom 14. März 2007 - [X.] ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882 Rn. 26 und [X.]Z 163, 84 = [X.], 1817, 1819). Dabei ist die von den Eheleuten nach der tatsächlich gewählten Zusammenveranlagung (§ 26 b EStG) auf Grundlage des Splitting-[X.]erfahrens gemäß § 32 a Abs. 5 EStG geschuldete Steuer anteilig bezogen auf ihr jeweiliges Einkommen unter zusätzlicher Berücksichtigung der steuerlichen Progression aufzuteilen. Dazu ist fiktiv wie folgt zu rechnen:

In Anlehnung an § 270 AO ist zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast und sodann anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu ermitteln (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - [X.] ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 15; Senatsurteile [X.]Z 178, 79 = [X.], 2189 Rn. 33 und vom 31. Mai 2006 - [X.] ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180). Diese Methode stellt sicher, dass das - nach Abzug der nach der konkreten [X.]eranlagung anfallenden Steuerlast - verbleibende Einkommen insgesamt erfasst wird. Ferner wird so gewährleistet, dass die danach umzulegende Steuerlast nicht nur anteilig am Einkommen des Unterhaltspflichtigen bemessen wird, sondern dass zudem auch die Progression hinreichend Berücksichtigung findet (vgl. Senatsurteile [X.]Z 178, 79 = [X.], 2189 Rn. 33 und vom 31. Mai 2006 - [X.] ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180).

III.

Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Deshalb ist sie gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das [X.] zurückzuverweisen.

Die Zurückverweisung wird es dem [X.] ermöglichen, dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, zu den fiktiven [X.]ersicherungsbeiträgen Stellung zu nehmen. Ferner wird es gegebenenfalls entsprechende Feststellungen zur Höhe dieser Beiträge und zur Frage zu treffen haben, welche Auswirkungen der Eintritt des [X.] auf die Beitragspflicht hat.

Sollte sich aufgrund der weiteren Feststellungen ergeben, dass der Bedarf um die fiktiven [X.]ersicherungsbeiträge zu erhöhen ist, wird das [X.] Feststellungen zur Höhe der Unterkunftskosten nach Herausrechnung der Kosten für die Heizungs- und Warmwasserversorgung zu treffen haben, um feststellen zu können, inwieweit ein Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Antragsteller auch nach § 94 Abs. 1 Satz 6 i.[X.].m. § 105 Abs. 2 SGB [X.] ausscheidet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen [X.] steht dem säumigen Beteiligten der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des [X.]es bei dem [X.], [X.] 45 a, [X.], durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Dose                                   Schilling                        Günter

              Nedden-Boeger                            Botur

Meta

XII ZB 458/14

17.06.2015

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 31. Juli 2014, Az: 16 UF 129/13, Beschluss

§ 1602 BGB, § 1610 BGB, § 94 Abs 1 S 6 SGB 12, § 94 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12, § 105 Abs 2 SGB 12, § 270 AO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.06.2015, Az. XII ZB 458/14 (REWIS RS 2015, 9620)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 2577 REWIS RS 2015, 9620

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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