Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2013, Az. VIII ZR 344/12

8. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9224

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anspruchsverjährung: Neubeginn der Verjährung bei Anerkenntnis vor Verjährungsbeginn


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob bei einem Anspruch, bei dem vor dem Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 BGB) ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 BGB erfolgt ist, der Neubeginn der Verjährung schon am Tag nach dem Anerkenntnis oder erst mit dem regulären Verjährungsbeginn einsetzt. Diese Erwägung trägt indessen weder den vom Berufungsgericht bejahten [X.] der Fortbildung des Rechts noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) vor.

2

Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Revision dann geboten, wenn der zu entscheidende Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Für die - vorliegend allein in Frage stehende - Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze besteht aber nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 27. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 288, 292 mwN). Einer solchen Hilfestellung bedarf es im Streitfall schon deswegen nicht, weil der in § 212 BGB verwendete Begriff des "Neubeginns der Verjährung" inhaltlich mit dem im alten Schuldrecht gebrauchten Begriff "Unterbrechung der Verjährung" (vgl. § 217, § 208 BGB aF) identisch ist (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.]; Senatsurteil vom 9. Mai 2007 - [X.], NJW 2007, 2843 [X.]) und sich die vom [X.] aufgestellten Leitlinien zu den Auswirkungen einer vor Verjährungsbeginn eingetretenen und beendeten Unterbrechung ([X.], Urteile vom 31. März 1969 - [X.], [X.]Z 52, 47, 49 f. [vor Verjährungsbeginn zugestellter Mahnbescheid]; vom 27. September 1995 - [X.], NJW 1995, 3380 unter [X.] b [Rückwirkung eines Mahnbescheids auf Zeitpunkt vor Verjährungsbeginn]; vom 9. Juli 1998 - [X.], NJW 1998, 2972 unter [X.], insoweit in [X.]Z 139, 214 ff. nicht abgedruckt [vor Verjährungsbeginn abgegebenes Anerkenntnis]) damit ohne weiteres auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen lassen.

3

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. [X.] hat das Berufungsgericht eine Verjährung des geltend gemachten Anspruchs verneint.

4

a) Die Revision stellt nicht in Frage, dass der aus § 7 Abs. 2 des [X.] resultierende Anspruch auf Ausgleich des [X.] aufgrund der dort getroffenen Fälligkeitsregelung frühestens am 1. Januar 2007 entstanden ist und daher die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist erst am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen hat (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB). Sie meint aber, das vor Beginn der Verjährungsfrist von der Beklagten am 21. September 2007 abgegebene Anerkenntnis habe bereits am darauffolgenden Tag zu einem Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB) geführt.

5

b) Diese Auffassung teilt der Senat nicht.

6

aa) Zwar beginnt bei einem - hier vorliegenden - Anerkenntnis nach § 212 BGB die maßgebliche Verjährungsfrist am nachfolgenden Tag im Ganzen neu zu laufen ([X.], Urteile vom 9. Juli 1998 - [X.], aaO; vom 15. August 2012 - [X.], [X.], 3633 Rn. 33). Ein solcher Neubeginn der Verjährung setzt aber denknotwendig voraus, dass die Verjährung schon in Gang gesetzt worden ist, und kann damit frühestens ab dem eigentlichen Verjährungsbeginn einsetzen. Aus diesem Grund hat der [X.] für den inhaltsgleichen Begriff der Unterbrechung der Verjährung (vgl. BT-Drucks. 14/6040, aaO) entschieden, dass es in den Fällen bei dem ursprünglichen Verjährungsbeginn bleibt, in denen eine Unterbrechung vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, eingetreten und beendet worden ist ([X.], Urteile vom 31. März 1969 - [X.], aaO; vom 27. September 1995 - [X.], aaO unter [X.] [X.]; vom 9. Juli 1998 - [X.], aaO). Dieser Grundsatz gilt - wie der [X.] für den Fall eines Anerkenntnisses im Sinne von § 208 BGB aF (heute § 212 BGB) - ausgesprochen hat, auch bei einem vor Verjährungsbeginn abgegebenen Anerkenntnis  ([X.], Urteil vom 9. Juli 1998 - [X.], aaO).

7

bb) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 212 BGB nichts anderes. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Schutzvorschrift zugunsten des Gläubigers. Nach der Gesetzesbegründung bedarf ein Schuldner, der einen Anspruch als bestehend anerkennt, nicht des Schutzes der Verjährung (BT-Drucks. 14/6040, aaO). Der Gläubiger ist dagegen deswegen schutzwürdig, weil er möglicherweise im Vertrauen auf das Verhalten des Schuldners davon absieht, den Anspruch geltend zu machen (BT-Drucks. 14/6040, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 2007 - [X.], aaO Rn. 12). Der mit § 212 BGB verfolgte [X.] würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn ein vor Verjährungsbeginn abgegebenes Anerkenntnis dazu führte, dass der Anspruch früher verjährt, als dies ohne Anerkenntnis der Fall gewesen wäre.

8

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

[X.]                              [X.]                                [X.]

             Dr. Fetzer                               [X.]

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

VIII ZR 344/12

08.01.2013

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 26. Januar 2012, Az: 1 U 636/11

§ 212 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2013, Az. VIII ZR 344/12 (REWIS RS 2013, 9224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9224

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 344/12 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 125/22 (Bundesgerichtshof)

(Beginn der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters über die Miete)


XI ZR 369/18 (Bundesgerichtshof)

Verjährung des Rückzahlungsanspruchs aus einer Inhaberschuldverschreibung


XII ZR 86/11 (Bundesgerichtshof)

Verjährungshemmende Wirkung einer negativen Feststellungsklage


IX ZR 155/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.