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PDF anzeigen[X.] vom 14. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2007 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 16. März 2007, durch den die Revision des Angeklagten [X.] wurde, aufgehoben, weil die Revision rechtzeitig [X.] wurde. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2006 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.] Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl
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14.06.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. 2 StR 218/07 (REWIS RS 2007, 3444)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3444
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