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PDF anzeigen [X.] vom 11. Januar 2005 in der Strafsache gegen
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Die Abfassung des angefochtenen Urteils gibt Anlaß zu dem [X.], daß die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (vgl. nur [X.], 51 m. N.). Auch in den Feststellungen zur Sache hat die sich über viele Seiten erstreckende wörtliche Wiedergabe von Verneh-mungsprotokollen nichts zu suchen. Sie kann leicht dazu führen, - 3 - daß entgegen § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die Urteilsgründe nicht alle für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden.
[X.]RiBGH [X.] ist wegen Pfi-ster
Urlaubs an der Unterzeich-
nung gehindert.
[X.]
von [X.]
[X.]
Meta
11.01.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. 3 StR 456/04 (REWIS RS 2005, 5589)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5589
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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