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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 482/04
vom
11. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Die Abfassung des angefochtenen Urteils (achtseitige bzw. sechsseitige Wiedergabe von Zeugenaussagen unter Wiederholung aller Details, die be-reits in den Feststellungen geschildert waren) gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweis-aufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich belegen, warum bestimmte be-deutsame Umstände so festgestellt sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (vgl. nur [X.], 51 m. N.). [X.] Miebach
Pfister
Becker
[X.]
Meta
11.01.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. 3 StR 482/04 (REWIS RS 2005, 5574)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5574
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