Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2021, Az. 5 StR 215/21

5. Strafsenat | REWIS RS 2021, 580

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Gegenstand

Beweisaufnahme im Strafverfahren: Sachverständigengutachten als ungeeignetes Beweismittel


Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

1. [X.], das von der [X.] angeordnete Selbstleseverfahren sei nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden, so dass die darin enthaltenen und im Urteil verwerteten Urkunden nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung geworden seien (§ 261 [X.]), hat aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen keinen Erfolg. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass es geboten ist, für die Feststellungen zum Abschluss eines Selbstleseverfahrens und deren Protokollierung die eindeutigen Formulierungen des § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu verwenden ([X.], [X.], 27. Aufl., § 249 Rn. 84).

2. Auch die Beanstandung der Revision, das [X.] habe unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 [X.] die beantragte Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens als völlig ungeeignetes Beweismittel abgelehnt, erweist sich als unbegründet.

Zwar ist es entsprechend den Ausführungen des [X.] grundsätzlich richtig, dass ein Sachverständigengutachten nicht schon dann als ungeeignetes Beweismittel anzusehen ist, wenn darin zwar keine sicheren und eindeutigen Beweisergebnisse erzielt werden, die enthaltenen Ausführungen aber gleichwohl die unter Beweis gestellte Behauptung als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen können (vgl. dazu in freilich anderen Konstellationen [X.], Urteil vom 1. Dezember 2011 – 3 [X.], [X.], 345; Beschluss vom 9. Juli 2015 – 3 [X.], [X.], 116). Bringt das Tatgericht jedoch zum Ausdruck, dass es eine allenfalls geringgradige Wahrscheinlichkeitsaussage nicht für geeignet hält, seine Überzeugung zu beeinflussen, begegnet es keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken, wenn es ein beantragtes Sachverständigengutachten mangels ausreichend aussagekräftiger und nicht weiter ermittelbarer Anknüpfungstatsachen als völlig ungeeignetes Beweismittel ansieht (vgl. [X.], Beschluss vom 13. August 1999 – 3 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., § 244 Rn. 239).

So verhält es sich hier: Dem [X.] lag die zu untersuchende Unterschrift lediglich in Kopie vor, die zudem mit nur einer einzigen [X.] der mittlerweile Verstorbenen verglichen werden sollte. Wegen des Fehlens des Originals bestanden nach den von eigener, hinreichend dargelegter Sachkunde der Strafkammer getragenen Ausführungen in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss wesentliche Untersuchungsdefizite, weshalb die Schriftprobe „einer Erhebungs- und Bewertungsmöglichkeit […] nur eingeschränkt oder gar nicht zugänglich“ war. Die Verstorbene konnte auch keine weiteren Schriftproben mehr anfertigen, so dass weitere Anknüpfungstatsachen durch einen Sachverständigen nicht zu ermitteln waren.

Zudem könnte der Senat das Beruhen des Urteils auf einem etwaigen Rechtsfehler ausschließen, weil die vermeintlich gefälschte Urkunde in der Beweiswürdigung des [X.]s lediglich ein untergeordneter Aspekt für die Annahme eines auf Pflegebetrügereien ausgerichteten [X.] der Angeklagten war.

3. In sachlich-rechtlicher Hinsicht beschwert es die Angeklagte nicht, dass das [X.] trotz des [X.] ein Tötungsdelikt durch [X.] mit nicht durchgehend nachvollziehbarer Begründung verneint und einen (versuchten) Mord durch Unterlassen nicht erörtert hat.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Resch     

      

[X.]     

      

Meta

5 StR 215/21

07.12.2021

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 23. November 2020, Az: 535 Ks 7/20

§ 244 Abs 3 S 3 Nr 4 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2021, Az. 5 StR 215/21 (REWIS RS 2021, 580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 580 NJW 2022, 1760 REWIS RS 2021, 580

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

M 5 K 21.1357

203 StRR 179/22

Zitiert

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