Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2008, Az. VI ZR 308/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1498

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 14. Oktober 2008 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 249 ([X.]); BGB § 254 ([X.]); ZPO § 287 a) Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für sei-ne Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen. b) Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten [X.] frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagen-kosten auf den [X.] aus dem [X.] oder aus dem [X.] zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch [X.] nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrund-lage zur Verfügung steht. [X.], Urteil vom 14. Oktober 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 29. November 2007 wird auf Kosten der Klä-gerinnen zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der beklagte Haftpflichtversicherer ist einstandspflichtig für den Ersatz des Schadens, der den [X.] aufgrund eines Verkehrsunfalls am 27. September 2005 entstanden ist. Die Parteien streiten über den Ersatz [X.] Mietwagenkosten. 1 Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der [X.] beschädigt, war [X.] noch fahrfähig. Bei der Begutachtung am nachfolgenden Tag ergab sich eine Reparaturdauer von 11 Tagen. Am 29. September 2005 nahm die [X.] in einem an die [X.] gerichteten Schreiben unter anderem zur Höhe der Mietwagenkosten Stellung, welche in der relevanten [X.] • pro Tag betrügen. Am 4. Oktober 2005, dem [X.], miete-ten die [X.] bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 158 • netto täglich an. Auf den vom Autovermieter in Rechnung gestellten [X.] - 3 - trag von 1.650,68 • zahlte die [X.] 699,48 •. Den [X.] die [X.] mit der Klage ersetzt.Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 32,58 • stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der [X.] hatte keinen Erfolg. [X.] hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der [X.]n die Klage vollständig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die [X.] ihren Klagantrag weiter. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht nimmt an, dass die [X.] die Regulierung der Mietwagenkosten lediglich auf der Grundlage des [X.] nach dem [X.] 2003 für das Postleitzahlgebiet 083 verlangen können. 4 Sie hätten nicht nachgewiesen, dass ihnen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt im Oktober 2005 kein anderer als der von der eingeschalteten Autovermietung angebotene Tarif zugänglich gewesen sei. Zwischen dem [X.] und der Anmietung habe ein Zeitraum von rund einer Woche gele-gen, wobei zu berücksichtigen sei, dass das Fahrzeug fahrtüchtig gewesen sei. Eine Ausnahmesituation, die es gerechtfertigt habe, die [X.] von einer weitergehenden Erkundigungspflicht freizustellen, habe nicht vorgelegen. Sie hätten vielmehr sieben Tage Zeit gehabt, um sich hinsichtlich der Marktgerech-tigkeit des ihnen angebotenen Tarifs zu erkundigen. Dies hätten die Klägerin-nen nicht getan. Sie könnten sich nicht darauf berufen, erstmals mit einer sol-chen Situation konfrontiert worden zu sein; denn zumindest auf Grund des Schreibens der [X.]n vom 29. September 2005 hätten ihnen Bedenken 5 - 4 - hinsichtlich der Angemessenheit des ihnen abverlangten Preises kommen müs-sen, der mehr als dreimal so hoch gewesen sei wie der von der [X.]n ge-nannte. Der [X.] - Mietpreisspiegel für 2006 könne im Bezirk des [X.] keine Anwendung finden, was das Berufungsgericht weiter aus-führt. Danach könnten die [X.] die Regulierung nur unter Zugrundele-gung des [X.] 2003 (gewichtetes Mittel) verlangen. Das Gericht gehe dabei regelmäßig davon aus, dass bei der Berechnung des für die Scha-densbehebung erforderlichen Aufwands gemäß § 249 BGB - zumindest für den Fall, dass sich der Geschädigte nicht erkundigt habe - auf denjenigen Tarif ab-zustellen sei, der der [X.] am nächsten komme. Dies sei vorliegend der [X.]. 6Hier ergebe sich ein [X.] von 52,86 •, nach Abzug ersparter Eigenaufwendungen von 10 % also 47,57 •. [X.] sei der gemäß § 287 ZPO zu schätzende Aufschlag auf den Normaltarif, der unter Berücksich-tigung der den Parteien mitgeteilten [X.] 19 %, also 9,03 • betrage. Hinzu komme ein Inflationsausgleich von 6 % (insgesamt 37,36 •), ferner seien die Zustellkosten (17,40 •) zuzurechnen. Der sich danach erge-bende Gesamtbetrag sei durch die Zahlung der [X.]n ausgeglichen. 7 I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg. 8 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Ge-schädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der-jenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich ver-nünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten 9 - 5 - darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa [X.] 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 117/05 - [X.], 986, 987; vom 30. Januar 2007 - [X.] ZR 99/06 - [X.], 516, 517; vom 20. März 2007 - [X.] ZR 254/05 - [X.], 235, 237; vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 161/06 - [X.], 1144; vom 11. März 2008 - [X.] ZR 164/07 - [X.], 699, 700). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaft-lichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grund-sätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. 2. Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, ob der den Klä-gerinnen berechnete Tarif gerechtfertigt sein könnte, weil die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunter-nehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Allerdings ist den [X.] im Beru-fungsurteil zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die einschlägige Recht-sprechung des erkennenden Senats zur Kenntnis genommen hat und bei seiner Rechtsprechung in Rechtsstreitigkeiten über Mietwagenkosten regelmäßig zu Grunde legt. Den Ausführungen der Vorinstanzen kann zudem entnommen werden, dass der in Anspruch genommene Autovermieter keinen als Unfaller-satztarif bezeichneten, sondern einen einheitlichen Tarif angeboten hat. Die Revision rügt jedenfalls nicht, insoweit entscheidungserheblichen Vortrag gehal-ten und Beweis angeboten zu haben. 10 - 6 - 3. Sie rügt indes, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob den [X.] vorliegend ein günstigerer Tarif auf dem zeitli-chen und örtlichen Markt zugänglich gewesen wäre; wenn es meine, die Kläge-rinnen, da sie keine Vergleichsangebote eingeholt hätten, ohne Weiteres auf den Normaltarif nach [X.] zu verweisen zu können, verkenne es entwe-der, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein über dem ortsüblichen Normaltarif liegender Tarif zu erstatten sei, wenn dem Geschädig-ten auf dem zeitlichen und örtlichen Markt kein günstigerer Tarif zugänglich sei, oder aber es übergehe Parteivortrag der [X.]. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. 11 a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminde-rungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - [X.] ZR 32/05 - [X.], 564, 565; vom 4. Juli 2006 - [X.] ZR 237/05 - [X.], 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - [X.] ZR 18/06 - [X.], 515, 516; vom 6. März 2007 - [X.] ZR 36/06 - [X.], 706, 707; vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - [X.] ZR 163/06 - [X.], 1286, 1287; vom 24. Juni 2008 - [X.] ZR 234/07 - [X.], 2910, 2911). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - [X.] ZR 161/05 - [X.], 1273, 12 - 7 - 1274; vom 4. Juli 2006 - [X.] ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - [X.] ZR 163/06 - aaO; vom 24. Juni 2008 - [X.] ZR 234/07 - aaO). b) Die Revision meint, nach den Umständen des Falls habe das [X.] davon ausgehen müssen, dass den [X.] ein günstigerer als der ihnen in Rechnung gestellte Tarif nicht zugänglich gewesen sei. 13 aa) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zugänglichkeit ei-nes [X.] kann auch auf Fallgestaltungen übertragen werden, bei denen dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angebo-ten wurde. In beiden Fällen ist es aber Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen [X.] und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit-lich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminde-rungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - [X.] ZR 37/04 - [X.], 850; vom 14. Februar 2006 - [X.] ZR 126/05 - [X.], 669, 671; vom 9. Oktober 2007 - [X.] ZR 27/07 - [X.], 1577, 1578; vom 11. März 2008 - [X.] ZR 164/07 - aaO). Insofern liegt es anders als in Fällen, in denen die Inan-spruchnahme eines [X.] grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne [X.]" zugänglich gewesen sei (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - [X.] ZR 234/07 - [X.], 2910, 2911). 14 - 8 - bb) Die Auffassung des [X.], dass die [X.] auf-grund ihrer Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten waren, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - [X.] ZR 37/04 - aaO, S. 851; vom 14. Februar 2006 - [X.] ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 117/05 - aaO und vom 11. März 2008 - [X.] ZR 164/07 - aaO), begegnet aus Rechtsgründen keinen Be-denken. Da die Anmietung erst sieben Tage nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Den [X.] war auch bei der Anmietung bekannt, dass eine Reparaturdauer von 11 Arbeitstagen zu er-warten war. Die Annahme des [X.], ihnen habe die [X.], auch wenn sie erstmals mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs konfrontiert waren, schon deshalb oblegen, weil die [X.] das Problem der [X.] schriftlich angesprochen hatte und der vom Autovermieter angebotene Preis weit über dem von der [X.]n genannten lag, ist nicht zu beanstanden, sondern liegt nahe. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des [X.] nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - [X.] ZR 164/07 - aaO). 15 cc) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, die [X.] hätten sich unwidersprochen darauf berufen, dass an ihrem Wohnort überhaupt keine Au-tovermietung ansässig sei, während am [X.] lediglich die von den Klä-gerinnen in Anspruch genommene Autovermietung tätig sei sowie eine weitere Autovermietung, die jedoch nicht ständig Fahrzeuge vorrätig habe und nur über einen Fahrzeugbestand von 3 bis 4 Fahrzeugen verfüge. Weitere Autovermie-tungen befänden sich lediglich in den umliegenden Großstädten wie [X.], [X.] oder [X.], die ca. 30 km und mehr entfernt lägen. 16 - 9 - Ob dem Geschädigten die Anmietung zu einem günstigeren Tarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. An den Geschädigten dürfen hinsichtlich der Anmietung eines [X.] keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden, wobei ins-besondere auch die besonderen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Entgegen der Ansicht der Revision kann dem Senatsurteil vom 9. Oktober 2007 ([X.] ZR 27/07 - aaO) indes nicht entnommen werden, die [X.] seien im Streitfall generell nicht verpflichtet gewesen, Angebote in den von den Parteien genannten größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen. Auch wenn die Anmietung eines Mietwagens für einen Geschädigten im ländli-chen Bereich mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein mag, weil Autover-mieter nicht unmittelbar vor Ort tätig sind, entbindet dies nicht ohne weiteres von der Pflicht, in geeigneten Fällen Vergleichsangebote einzuholen. Mit Recht stellt das Berufungsgericht insoweit maßgeblich darauf ab, dass den Klägerin-nen ausreichend Zeit für die Anmietung zur Verfügung stand und dass sie auf-grund des Schreibens der [X.]n davon ausgehen mussten, dass das [X.] dann in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches über-höht war, so dass sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung [X.] hätte. 17 4. Die Revision stellt weiter zur Überprüfung, dass das Berufungsgericht im Streitfall den der Berechnung des zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs er-forderlichen Betrag auf der Grundlage des [X.]s 2003 anstatt desjenigen aus dem [X.] ermittelt hat. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben. 18 - 10 - a) Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "[X.]s" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 117/05 - [X.], 986, 987; vom 30. Januar 2007 - [X.] ZR 99/06 - [X.], 516, 517; vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 161/06 - aaO; vom 11. März 2008 - [X.] ZR 164/07 - aaO; vom 24. Juni 2008 - [X.] ZR 234/07 - aaO). 19 b) Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte entweder den [X.] 2006 heranziehen oder aber Bedenken gegen dessen Anwendbarkeit durch die Einholung von [X.] nachgehen müssen, kann nicht gefolgt werden. 20 Das Berufungsgericht hat ausführlich unter Darstellung des in Betracht gezogenen [X.] ausgeführt, warum es der Meinung ist, der [X.] nach der [X.]liste 2006 könne zumindest im Bezirk des Landgerich-tes [X.] für eine Ermittlung des für die Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlichen Aufwandes nicht herangezogen werden, da für diesen Wert nicht ausgeschlossen werden könne, dass er von den hieran interessierten wirtschaftlichen Kreisen in ihrem Interesse manipuliert worden sei. Dass es deshalb auf andere [X.] zurückgreift, ist vom tatrichterlichen Ermessen, welches § 287 ZPO einräumt, gedeckt. 21 Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Scha-denshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsach-licher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Ent-scheidung bedingende Tatsachen nicht außer [X.] bleiben. Auch darf das [X.] nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage [X.] - 11 - erlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - [X.] ZR 164/07 - aaO). Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer [X.] hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen. So liegt es hier. Die Problematik der [X.]liste 2006 ist nicht nur vom Berufungsgericht, sondern auch anderweit in Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2008 - 10 U 2539/08 - [X.], 585, welches deswegen den "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des [X.] zugrunde legt; [X.], Urteil vom 3. Juli 2008 - 4 S 29/08 - Juris) und Literatur (vgl. z.B. Buller, [X.], 169; [X.]/Buller, [X.], 255; [X.], [X.], 345, [X.], [X.], 620 ff.) beschrieben [X.]. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, sich diesen Bedenken insbesondere dann anzuschließen, wenn er sie aufgrund rechnerischer Überlegungen bestä-tigt sieht, und die [X.]liste 2006 nicht als [X.]. Dass andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer abweichenden Ein-schätzung gelangen (vgl. etwa [X.], [X.], 92; [X.], [X.] 2008, 218, 220; [X.], [X.], 2369, 2372; [X.], [X.], 173), steht dem nicht entgegen. 23 Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, seine Bedenken gegen die [X.]liste 2006 durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu lassen. Es durfte auf eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgrei-fen. Deshalb sind die Heranziehung der [X.]liste 2003 und die Berichti-gung der sich danach ergebenden Werte durch einen Zuschlag und einen Infla-tionsausgleich im Streitfall vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt. Die Revision zeigt im Übrigen nicht auf, inwieweit sich die nach ihrer Ansicht fehlerhafte An-wendung auf das Schätzungsergebnis auswirkt hat. 24 - 12 - 5. Ohne Erfolg bleibt auch der [X.], das Berufungsgericht habe bei der Berechnung des für die Schadensbehebung erforderlichen [X.] zu Unrecht auf denjenigen Tarif abgestellt, der der [X.] am nächsten kommt, vorliegend also den [X.]. 25 Es mag sein, dass die von der Revision für richtig gehaltene Ansicht, bei der Abrechnung der Mietwagenkosten seien die sich bei mehrtägiger Vermie-tung ergebenden Reduzierungen nach dem [X.]-Automietpreisspiegel nach Wochen-, [X.] und [X.] zu berücksichtigen (so [X.], [X.], 199), im Einzelfall zu überzeugenderen Ergebnissen führt, als der Weg des [X.], aus dem Wochenpreis einen Tagespreis abzu-leiten und diesen mit der Anzahl der [X.] zu vervielfältigen, oder als die Multiplikation des einfachen Tagessatzes mit der Anzahl der [X.]. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechnungsweise des [X.] dazu dient, den sich bei einer längeren Anmietung ergebenden Kostenvorteil für den Mieter gegenüber der bloßen Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der [X.] bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Diese Absicht ver-folgt auch der Rechenweg des [X.]. Dass die Errechnung des Tagessatzes aus der [X.] den Spareffekt im vorliegenden Fall nicht 26 - 13 - ausreichend widerspiegele, zeigt die Revision nicht konkret auf. Die Schätzung des [X.] bewegt sich daher im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens. [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 30.01.2007 - 20 C 1821/06 - LG [X.], Entscheidung vom 29.11.2007 - 6 S 138/07 -

Meta

VI ZR 308/07

14.10.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2008, Az. VI ZR 308/07 (REWIS RS 2008, 1498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1498

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