Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.01.2010, Az. 1 B 1/09

1. Senat | REWIS RS 2010, 10255

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Gegenstand

Staatliche Unterbringungspflicht während des Asylverfahrens


Leitsatz

Das aus dem Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG folgende vorläufige Bleiberecht für Asylsuchende und die daran anknüpfende staatliche Unterbringungspflicht bestehen nur bis zum unanfechtbaren (negativen) Abschluss des Asylverfahrens.

Gründe

I.

1

Der Kläger, der [X.], erstrebt von dem beklagten Land Kostenerstattung für die Unterbringung von Ausländern im [X.]raum von 1993 bis 2003, deren Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen waren, die aber aus "asylverfahrensabhängigen Gründen" geduldet wurden. Er hat mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass der [X.]eklagte dem Grunde nach verpflichtet sei, ihm für diesen Personenkreis von Ausländern eine Kostenerstattung gemäß der jeweils maßgeblichen Fassung des [X.] Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen (Aufnahmegesetz - [X.]) zu leisten, hilfsweise ihm die Aufwendungen für diesen Personenkreis - aufgrund der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. eines öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs - zu ersetzen. Das [X.] hat - unter Zurückstellung von [X.]edenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage - in der Sache eine Kostenerstattungspflicht des [X.]eklagten für den genannten Personenkreis aufgrund der seinerzeit geltenden Aufnahmegesetze verneint, weil die Erstattungsregelung für Asylbewerber in § 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1982/1997 sich nicht auf Ausländer beziehe, deren Asylverfahren bereits bestandskräftig negativ abgeschlossen sei. Mit der Unterbringung dieser Ausländer habe der Kläger auch kein fremdes Geschäft, sondern eine eigene Aufgabe wahrgenommen, so dass auch der Hilfsantrag jedenfalls unbegründet sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

II.

2

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen, soweit sie überhaupt im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt sind, jedenfalls nicht vor.

3

1. Hinsichtlich der [X.]ehandlung des [X.] (betreffend die Kostenerstattung nach dem Aufnahmegesetz 1982/1997) rügt die [X.]eschwerde zunächst, dass das [X.]erufungsurteil von dem [X.]eschluss des [X.] vom 24. Februar 1993 - [X.]VerwG 7 [X.] 155.92 - ([X.]uchholz 11 Art. 28 GG Nr. 89 S. 27) i.V.m. dem [X.]eschluss vom 30. Mai 1990 - [X.]VerwG 9 [X.] 223.89 - ([X.]uchholz 310 § 43 VwGO Nr. 108 S. 16) und dem Urteil vom 31. März 1992 - [X.]VerwG 9 [X.] 155.90 - ([X.]uchholz 402.25 § 22 AsylVfG Nr. 4 S. 4) abweiche (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Nach der erstgenannten Entscheidung ende die staatliche Unterbringungsverpflichtung aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (a.[X.]) i.V.m. Art. 83, 84 GG gerade nicht mit dem Abschluss des förmlichen Asylverfahrens, sondern erst dann, wenn die aufenthaltsrechtliche Abwicklung erfolgt sei. Das [X.]undesverwaltungsgericht habe darin unter [X.]ezugnahme auf seinen [X.]eschluss vom 30. Mai 1990 (a.a.[X.]) ausgeführt, dass die Unterbringung von Asylbewerbern wegen ihres unmittelbaren [X.]ezugs zum Asylgrundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (a.[X.]) nicht zu den von den Gemeinden zu erledigenden Angelegenheiten der örtlichen [X.] im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG gehöre, sondern dem [X.]und und den Ländern obliege. Die mit dem vorläufigen [X.]leiberecht der Asylbewerber korrespondierende staatliche Unterbringungsverpflichtung bestehe danach nur während des Laufs eines Asylverfahrens. Das Asylverfahren ende nach der Rechtsprechung zu § 22 AsylVfG (Urteil vom 31. März 1992 a.a.[X.]), wenn der Asylbewerber im [X.] an die endgültige Ablehnung seines Asylbegehrens aus dem [X.]undesgebiet ausreise oder wenn ihm ungeachtet der Ablehnung seines Asylantrags der Aufenthalt in der [X.]undesrepublik Deutschland ermöglicht werde. Demgegenüber vertrete das [X.]erufungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Auffassung, dass die staatliche Unterbringungsverpflichtung des [X.] gegenüber dem [X.]und aus Art. 16a GG i.V.m. Art. 83, 84 GG mit dem Abschluss des förmlichen Asylverfahrens ende.

4

Ob die behauptete Divergenz ausreichend dargelegt ist, kann dahinstehen; sie liegt jedenfalls nicht vor. Voraussetzung dafür wäre, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungstragender abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz der angegebenen höchstrichterlichen Entscheidung in Anwendung derselben Vorschrift des revisiblen Rechts abweicht. Das ist hier nicht der Fall:

5

Den genannten Entscheidungen des [X.] lässt sich ein entscheidungstragender Rechtssatz mit dem von der [X.]eschwerde behaupteten Inhalt nicht entnehmen. Das von ihr angeführte Urteil des [X.] vom 31. März 1992 betrifft die Geltungsdauer der gemäß § 22 Abs. 1 und 5 des [X.] (AsylVfG) vom 16. Juli 1982 ([X.]G[X.]l I S. 946) für die "Dauer des Asylverfahrens" ergehenden Zuweisungsentscheidung. Es ist damit zu einer Rechtsnorm ergangen, die für das [X.]erufungsurteil keine Rolle spielte und die überdies mit dem Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 ([X.]G[X.]l I 1126) außer [X.] getreten ist. Der von der [X.]eschwerde ferner angeführte [X.]eschluss des [X.] vom 24. Februar 1993 betrifft zwar die Dauer der - aus dem Asylgrundrecht fließenden - staatlichen Unterbringungsverpflichtung und nimmt zu deren [X.]estimmung auf das zu § 22 AsylVfG a.[X.] ergangene Urteil [X.]ezug. Ob sich diesem [X.]eschluss tatsächlich der Rechtssatz entnehmen lässt, dass die mit dem vorläufigen [X.]leiberecht korrespondierende staatliche Unterbringungsverpflichtung in bestimmten Fällen über die bestandskräftige Ablehnung des Asylantrags hinaus fortdauern kann, kann indes offen bleiben. Ein solcher Rechtssatz wäre entgegen der Annahme der [X.]eschwerde jedenfalls für die Entscheidung des [X.] nicht tragend. Denn den dort in Rede stehenden Personen war der weitere Aufenthalt durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung seitens der Ausländerbehörde ermöglicht worden, wodurch ihnen nach der dort vertretenen Auffassung die Eigenschaft als Asylbewerber genommen wurde. Die Ausführungen zur Dauer der mit dem Asylgrundrecht verbundenen staatlichen Unterbringungsverpflichtung waren daher nur insoweit entscheidungstragend, als sie die Aussage enthalten, dass diese Verpflichtung (jedenfalls) mit der [X.]illigung des weiteren Aufenthalts durch die Ausländerbehörde endet. Darüber, ob die Unterbringungsverpflichtung auch bei Fehlen einer solchen ausländerbehördlichen Entscheidung über die bestandskräftige Ablehnung des Asylantrags hinaus fortdauert, war in dem [X.]eschluss vom 24. Februar 1993 nicht zu befinden. Nur ergänzend sei bemerkt, dass sich diesem [X.]eschluss Anhaltspunkte für eine Differenzierung nach den Gründen, aus denen die Ausländerbehörde den weiteren Aufenthalt etwa durch Erteilung einer Duldung billigt, nicht entnehmen lassen.

6

Auf die - ebenfalls zweifelhafte - Frage, ob das [X.]erufungsurteil seinerseits mit seiner Auslegung der landesrechtlichen [X.]estimmungen des [X.] überhaupt einen entscheidungstragenden widersprechenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift des revisiblen Rechts aufgestellt hat, kommt es danach nicht mehr an.

7

2. Die Revision ist hinsichtlich des [X.] auch nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich bedeutsam, wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Rechtsfrage legt die [X.]eschwerde nicht dar.

8

a) Grundsätzlichen Klärungsbedarf sieht die [X.]eschwerde zunächst in [X.]ezug auf die Dauer der staatlichen Unterbringungsverpflichtung. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob die staatliche, aus Art. 16a GG i.V.m. Art. 83, 84 GG abgeleitete Unterbringungsverpflichtung zeitlich an die Geltungsdauer der Zuweisungsentscheidung gebunden sei mit der Folge, dass diese erst beendet sei, wenn nach negativ bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens auch die aufenthaltsrechtliche Abwicklung des Asylverfahrens erfolgt sei. Diese Frage sei entscheidungserheblich, weil das [X.]erufungsgericht bei seiner an Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 [X.] orientierten Auslegung zutreffend darauf abgestellt habe, dass der [X.]gesetzgeber die Pflicht zur Erstattung der Unterbringungskosten gegenüber den Gemeinden - bzw. zunächst die entsprechende Aufgabenübertragung - an die dem Land gegenüber dem [X.]und obliegende Verpflichtung zur Aufnahme von Asylbewerbern geknüpft habe.

9

Mit diesem Vortrag wird eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus mehreren Gründen nicht aufgezeigt. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre. Die im Mittelpunkt des Verfahrens stehende Frage, ob der Kläger vom [X.]eklagten für die [X.] von 1993 bis zum 31. Dezember 2003 gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 [X.] 1982 bzw. 1997 eine Kostenerstattung für die Unterbringung von Ausländern verlangen kann, die nach bestandskräftig negativem Abschluss ihres Asylverfahrens aus bestimmten Gründen geduldet werden, ist eine solche des irrevisiblen [X.]rechts. Das [X.]undesrecht enthält dafür keine verbindlichen Vorgaben. Hiervon ist das [X.]erufungsgericht auch nicht ausgegangen. Es hat vielmehr die maßgeblichen landesrechtlichen Normen zunächst anhand von Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik ausgelegt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der [X.]egriff "Asylbewerber" in § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1982 bzw. 1997 den vom Kläger näher umrissenen Personenkreis unanfechtbar abgelehnter Asylbewerber nicht erfasst. Die dabei angestellten Erwägungen sind ausnahmslos dem nicht revisiblen [X.]recht zuzuordnen. [X.]ei der Auslegung nach Sinn und Zweck der aufnahmerechtlichen Regelungen hat das [X.]erufungsgericht sodann ergänzend den vom Kläger betonten [X.]ezug zum Asylgrundrecht und dem damit verbundenen vorläufigen [X.]leiberecht hergestellt. Zieht das [X.]erufungsgericht indes eine Norm des [X.]undesrechts - wie hier - lediglich als Auslegungshilfe oder zur [X.]ekräftigung heran, um den maßgeblichen Inhalt der allein einschlägigen irrevisiblen Norm zu ermitteln, wendet es damit kein [X.]undesrecht an (vgl. Urteile vom 30. Januar 1996 - [X.]VerwG 1 [X.] 9.93 - [X.]uchholz 430.2 Kammerzugehörigkeit Nr. 7 S. 1 <3 f.> und vom 20. März 1996 - [X.]VerwG 6 [X.] 4.95 - [X.]VerwGE 100, 346 <349>).

Die Auslegung der genannten Normen des [X.] [X.] durch das [X.]erufungsgericht wäre daher in einem Revisionsverfahren nicht zu überprüfen, sondern vom Revisionsgericht bis zur Grenze der Willkür (vgl. [X.]eschluss vom 7. Januar 2008 - [X.]VerwG 9 [X.] 81.07 - [X.]uchholz 401.0 § 171 AO Nr. 1 Rn. 8) hinzunehmen. Für eine Überschreitung dieser Grenze zeigt der Kläger durchgreifende Anhaltspunkte nicht auf.

[X.]undesrechtlicher Klärungsbedarf besteht insoweit im Übrigen auch deshalb nicht, weil das Aufnahmegesetz 1997 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch das gänzlich anders gefasste "Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des [X.]es" vom 11. März 2004 ([X.]. GV[X.]l 2004, 100) abgelöst worden ist und es sich deshalb um die Auslegung ausgelaufenen Rechts handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] haben Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche [X.]edeutung mehr, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine Klärung für die Zukunft herbeiführen soll (vgl. etwa [X.]eschlüsse vom 30. März 2005 - [X.]VerwG 6 [X.] 3.05 - juris Rn. 5 f. und vom 13. Juli 2007 - [X.]VerwG 3 [X.] 16.07 - [X.]uchholz 451.511 § 6 [X.] Nr. 9 Rn. 9, jeweils m.w.[X.]). Dies gilt auch bei der Rüge der Nichtbeachtung von [X.]undesrecht im Rahmen der Auslegung ausgelaufenen [X.]rechts ([X.]eschluss vom 26. November 2009 - [X.]VerwG 6 [X.] 33.09 - juris Rn. 11).

Unabhängig davon bedarf die von der [X.]eschwerde aufgeworfene bundesrechtliche Frage nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn in der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, dass das Grundrecht auf Asyl dem Asylbewerber ein vorläufiges [X.]leiberecht nur bis zum unanfechtbaren (negativen) Abschluss seines Asylverfahrens gewährleistet ([X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 2. Mai 1984 - 2 [X.]vR 1413/83 - [X.]VerfGE 67, 43 <56> und vom 2. Februar 1988 - 2 [X.]vR 702/84, 2 [X.]vR 1106/84, 2 [X.]vR 702 und 1106/84 - [X.]VerfGE 78, 7 <18>; Urteile vom 14. Mai 1996 - 2 [X.]vR 1516/93 - [X.]VerfGE 94, 166 <190> und - 2 [X.]vR 1507/93, 2 [X.]vR 1508/93 - [X.]VerfGE 94, 115 <142>; vgl. auch [X.]VerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - [X.]VerwG 1 [X.] 168.79 - [X.]VerwGE 62, 206 <211 f.>). Entfällt das vorläufige [X.]leiberecht aber mit der unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags, gilt Gleiches auch für eine daraus abgeleitete staatliche Unterbringungsverpflichtung. Die von der [X.]eschwerde angesprochenen "sicherheitspolitischen Aspekte", die die Möglichkeit eines "besonderen Zugriffs" auf abgelehnte Asylbewerber, deren Abschiebung nur vorübergehend ausgesetzt wird, erfordern sollen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Inwieweit diese Erwägungen eine Fortdauer des vorläufigen [X.]leiberechts aus Art. 16a Abs. 1 GG über die bestandskräftige Ablehnung des Asylantrags hinaus gebieten könnten, ist weder dargelegt noch nachvollziehbar. Diesem sicherheitspolitischen Anliegen wird vielmehr auf [X.] des einfachen Gesetzes durch die Fortgeltung der Zuweisungsentscheidung für die [X.] der aufenthaltsrechtlichen Abwicklung (Urteil vom 31. März 1992 - [X.]VerwG 9 [X.] 155.90 - a.a.[X.] S. 9 f. zu § 22 AsylVfG a.[X.], vgl. jetzt § 50 AsylVfG) Rechnung getragen, welche ersichtlich keine Konkretisierung des Asylgrundrechts darstellt.

b) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch die von der [X.]eschwerde weiter aufgeworfene Frage, in welchen Fällen eine "asylverfahrensabhängige Duldung" im Sinne der Rechtsauffassung der [X.]eschwerde vorliegt ([X.]eschwerdebegründung S. 15), nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung rechtfertigt. Diese Rechtsfrage knüpft an die Prämisse an, dass Art. 16a GG eine staatliche Unterbringungspflicht auch für bestimmte unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber begründet. Das trifft nach den obigen Ausführungen aber nicht zu.

3. Das Vorbringen der [X.]eschwerde zur [X.]ehandlung des [X.] (betreffend einen Aufwendungsersatz wegen Geschäftsführung ohne Auftrag oder einen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch) rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz oder grundsätzlicher [X.]edeutung.

a) Nach Auffassung der [X.]eschwerde beruhen auch die Ausführungen des [X.]erufungsurteils zum Hilfsantrag auf einer Abweichung von den Entscheidungen des [X.] vom 30. Mai 1990 und vom 24. Februar 1993 (jeweils a.a.[X.]). Danach gehöre die Unterbringung von Asylbewerbern wegen ihres unmittelbaren [X.]ezugs zum Asylgrundrecht nämlich nicht zu den von der Gemeinde zu erledigenden Aufgaben der örtlichen [X.] im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG, sondern obliege dem [X.]und und den Ländern. Im [X.]eschluss vom 30. Mai 1990 habe das [X.]undesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Unterbringung Teil der Aufgaben des Staates bleibe, soweit nicht [X.]gesetze die Unterbringung den Gemeinden verpflichtend auferlegten. Insoweit habe es die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, wonach sich die Zuständigkeit zur Unterbringung von Asylbewerbern auch nicht aus sozialhilferechtlichen Vorschriften ableiten lasse. Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspreche es, wenn das [X.]erufungsgericht sich durch [X.]ezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil der dort vertretenen Auffassung anschließe, wonach sich aus der Durchführung des [X.]undessozialhilfegesetzes ([X.]SHG) bzw. aus dem [X.] (AsylbLG) ergebe, dass der Kläger eine eigene Aufgabe erfüllt habe.

Mit diesem Vorbringen ist eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Der Rechtssatz im [X.]eschluss des [X.] vom 30. Mai 1990 a.a.[X.] S. 20, nach dem die aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (a.[X.]) i.V.m. Art. 83 und 84 Abs. 1 GG während des Laufs eines Asylverfahrens abzuleitende Unterbringungspflicht dem Staat obliegt, soweit nicht [X.]gesetze die Unterbringung den Gemeinden verpflichtend auferlegen, bezieht sich nicht auf unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber. Schon deshalb konnte sich das [X.]erufungsurteil, das sich ausweislich des Klageantrags allein mit diesem Personenkreis zu befassen hatte, hierzu nicht in Widerspruch setzen. Das [X.]undesverwaltungsgericht hat diesen Rechtssatz im [X.]eschluss vom 24. Februar 1993 auch nicht in entscheidungstragender Weise auf einen wie auch immer zu definierenden Teil des Personenkreises bestandskräftig abgelehnter Asylbewerber erweitert (s.o. Rn. 5).

b) Die Revision ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Frage zuzulassen, ob "die Übertragung der Aufgabe 'Durchführung des AsylbLG' durch den [X.]gesetzgeber auch zur Aufgabenübertragung in [X.]ezug auf die staatliche Unterbringungsverpflichtung aus Art. 16a GG" führt. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil Art. 16a Abs. 1 GG für die hier nur in Rede stehenden Fälle unanfechtbar abgelehnter Asylbewerber eine staatliche Unterbringungspflicht nach den obigen Ausführungen offensichtlich nicht begründet.

Meta

1 B 1/09

20.01.2010

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 18. September 2008, Az: 11 LC 314/07, Urteil

Art 16a Abs 1 GG, Art 28 Abs 2 GG, § 50 AsylVfG 1992, § 22 AsylVfG, § 132 Abs 1 VwGO, § 132 Abs 2 VwGO, § 1 Abs 1 Nr 1 AufnG ND 1997, § 3 AufnG ND 1997

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.01.2010, Az. 1 B 1/09 (REWIS RS 2010, 10255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10255

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