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PDF anzeigen[X.]/02vom19. [X.]ezember 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:ja BBergG § 85; BauGB § [X.] spezieller Teilmarkt für Grundstücke über [X.] ist beider Ermittlung des Verkehrswerts eines im Wege der Grundabtretung übertra-genen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks nicht anzuerkennen.[X.], Beschluß vom 19. [X.]ezember 2002 - [X.]/02 - [X.] Neuruppin- 2 -[X.]er III. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.]r. [X.], [X.] und [X.] am [X.] 2002beschlossen:[X.]ie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats [X.] [X.] vom 28. [X.]ezember 2001- 2 U 126/97 - wird nicht angenommen.[X.]ie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.Streitwert: 48.035,87 GründeI.[X.]ie Klägerin ([X.])war Eigentümerin mehrerer nördlich von [X.] in [X.]([X.]) gelegener, forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die zur [X.] geeignete Kies- und Kiessandvorkommen enthalten.Mit [X.] übertrug ihre Rechtsvorgängerin, die Treu-handanstalt, das ihr verliehene Bergwerkseigentum zum Preis von2,48 Mio. [X.]M auf die Beklagte. Im Jahre 1996 leitete die Beklagte das Grund-- 3 -abtretungsverfahren nach dem [X.] ein. Am 15. Mai 1996schlossen die Parteien vor dem Oberbergamt des [X.] einenVergleich, in dessen Ausführung das Oberbergamt der Beklagten unter dem22. Oktober 1996 das Eigentum an den Grundstücken übertrug. [X.]ie der Klä-gerin zu zahlende Entschädigung setzte das Oberbergamt auf insgesamt68.444,50 [X.]M fest, wobei es den Waldbestand mit 54.440 [X.]M und den [X.] Boden mit 14.004,50 [X.]M (0,25 [X.]M/m²) bewertete.Mit der Behauptung, der Bodenwert belaufe sich auf 117.450 [X.]M, [X.] Klägerin die Beklagte auf Zahlung weiterer 103.445,50 [X.]M in [X.]. Sie hat sich auf einen Teilmarkt für Flächen über bergfreien [X.] in den neuen Bundesländern berufen, bei dem erheblich höherePreise als für gewöhnliche land- und forstwirtschaftliche Grundstücke [X.].[X.]as [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ([X.] [X.] 2002, 75) hat der Klägerin, sachverständig beraten,eine weitere Entschädigungssumme von 9.495,50 [X.]M zugebilligt. Mit der Revi-sion verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter.[X.] das Revisionsverfahren finden nach § 26 Nr. 7 EGZPO noch die biszum 31. [X.]ezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung An-wendung. [X.]ie Voraussetzungen für eine Annahme der Revision gemäß § 554bZPO a.[X.] liegen im Streitfall nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzli-- 4 -che Bedeutung noch hat im Ergebnis die Revision Aussicht auf Erfolg (vgl.[X.] 54, 277, 293).1.An einer grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache fehlt es zumindestdeswegen, weil sie auslaufendes Recht betrifft. Nach Maßgabe der [X.]. [X.]. [X.]. [X.] Abschn. [X.] Buchst. a zum Einigungsvertrag galten [X.] ursprünglich alle mineralischen Rohstoffe im Sinne des § 3 [X.][X.]R-BergG als bergfreie Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG. Abwei-chend von § 3 BBergG waren demnach als Betonzuschlagstoffe nutzbare Kies-vorkommen dem Grundeigentum entzogen. [X.]iese Sonderregelung wurde indesbereits durch das Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei [X.] vom 15. April 1996 ([X.] I S. 602) aufgehoben. Nunmehr [X.] im Beitrittsgebiet unmittelbar § 3 Abs. 3 BBergG; unberührt bleiben ledig-lich bestehende [X.]en auf nicht in § 3 Abs. 3 BBergG auf-geführte Bodenschätze oder fristgemäß angemeldete Gewinnungs- und [X.] hat das Berufungsgericht die der Klägerin für den Verlust ih-rer Grundstücke ohne Aufwuchs zu zahlende Entschädigung ohne eine Be-rücksichtigung des von der Klägerin behaupteten Teilmarkts für Grundflächenüber [X.] allein nach dem Wert land- und forstwirt-schaftlicher Grundstücke festgesetzt.a) [X.]ie Entschädigung für den durch die Grundabtretung eingetretenenRechtsverlust bemißt sich gemäß § 85 Abs. 1 und 2 BBergG - ebenso wie fürdie Enteignungsentschädigung in den §§ 95, 194 BauGB - nach dem Verkehrs-wert des Gegenstandes, hier der auf die Beklagte übertragenen [X.] 5 -[X.]er Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im Zeitpunkt, auf den sichdie Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtli-chen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Be-schaffenheit und Lage des Gegenstandes ohne Rücksicht auf ungewöhnlicheoder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Bei dem hier gewählten [X.] sind die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen,die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewer-tenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (§§ 85 Abs. 3 BBergG, 13Abs. 1 [X.]). [X.]as gilt allerdings nur für Kaufpreise, bei denen anzunehmenist, daß sie nicht durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse [X.] worden sind (vgl. § 6 [X.]).b) Vergleichbar in diesem Sinne sind nach den aus Rechtsgründen nichtzu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall lediglichallgemein die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke im [X.]. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, daß auchdort zu dem vom Berufungsgericht angenommenen Bewertungsstichtag vom15. Mai 1996 ([X.]) für Bodenflächen über [X.] als bergfrei geltenden Kiesvorkommen (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom15. April 1996) tatsächlich wesentlich höhere Kaufpreise als für sonstige land-und forstwirtschaftliche Grundstücke erzielt worden sind. Ein die Bemessungder Entschädigung bestimmender spezieller "Teilmarkt" für derartige Grund-stücke ist gleichwohl nicht anzuerkennen (ebenso [X.] in [X.]/[X.]/Paster-nak, [X.]ie Enteignungsentschädigung, 5. Aufl. 2002, Rn. 497 ff., 705 f.; Gut-brod/Töpfer, Praxis des Bergrechts, 1996, Rn. 207 f.; anders [X.] GuGaktuell 1997, 38 f.; [X.] in [X.]/Simon/Weyers, [X.] Grundstücken, 4. Aufl. 2002, § 194 BauGB Rn. 33 ff., § 4 [X.]- 6 -Rn. 342 ff.). [X.]ie Mitberücksichtigung eines Kiesabbaurechts würde in die Er-mittlung von Grundstücksqualität und -wert ein Element einbeziehen, das au-ßerhalb der als Eigentum geschützten Rechtsposition liegt. Eine Nutzung der- bergfreien - Bodenschätze war den Grundstückseigentümern verschlossen,und selbst die Erwartung einer Rechtsänderung zu ihren Gunsten mußte in [X.] Fallgestaltung spätestens mit dem Inkrafttreten des [X.] am 23. April 1996 an der bereits anderweitig verliehenen undgesetzlich aufrechterhaltenen [X.] scheitern. Es drängt sichdeswegen nicht nur für Einzelfälle, worauf das Berufungsgericht hinweist, son-dern allgemein auf, daß ein erhöhter Kaufpreis für Kiesgrundstücke mit beste-hender [X.] nur wegen des Interesses der jeweils Berechtig-ten an einem schnellen und reibungslosen Eigentumserwerb gezahlt wordenist. Zusätzlicher Belege hierfür, wie sie der Senat bei anderer Sachlage in demvon der Revision angeführten Urteil vom 15. November 1979 ([X.]/78,NJW 1980, 1633, 1634, in [X.]Z 76, 274 insoweit nicht abgedruckt) verlangthat, bedarf es hier angesichts der feststehenden objektiven Gegebenheitennicht. Solche ungewöhnlichen und persönlichen besonderen Umstände sindjedoch bei der Ermittlung des Verkehrswerts nicht zu berücksichtigen. [X.] Gründen ist auch für einen maßgeblichen "Quasi-Verkehrswert"(dazu [X.]ieterich in [X.]/[X.]/[X.], BauGB Stand August 1988, § 194Rn. 151), den die Revision ferner geltend macht, kein [X.] 7 -3.Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler [X.] der Klägerin erkennen.[X.] [X.] [X.] [X.] [X.]
Meta
19.12.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. III ZR 41/02 (REWIS RS 2002, 53)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 53
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