Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2023, Az. XI ZA 2/23

11. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8464

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Tenor

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten umfassende Auskunft und Rechnungslegung im Wesentlichen in Bezug auf einen zwischen ihnen im März 2007 geschlossenen Darlehensvertrag mit dem Ziel, die Beklagte nach Erteilung der Auskunft in einer noch zu beziffernden Höhe auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Das [X.] hat die Auskunftsklage durch Teilurteil abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren im Hinblick auf den vom Kläger in einem vergleichbaren Parallelverfahren angegebenen Aufwand für die Berechnung durch Einschaltung einer Hilfsperson auf 13.000 € festgesetzt.

2

Mit Schriftsatz vom 29. September 2023 hat der Kläger die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO für die beabsichtigte Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts beantragt und seinem Antrag drei Ablehnungsschreiben von beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälten angeschlossen.

II.

3

Der Antrag des [X.] hat keinen Erfolg.

4

Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

5

1. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Dies hätte insbesondere Ausführungen dazu erfordert, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 - [X.], juris Rn. 4; [X.], Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 864, vom 25. Januar 2007 - [X.], [X.], 635, vom 28. Juni 2010 - [X.] 26/10, [X.], 649 Rn. 1, vom 19. Januar 2011 - [X.] 2/11, [X.], 323 Rn. 2 und vom 27. November 2014 - [X.], [X.], 540 Rn. 3). Daran fehlt es hier, weil sich der Kläger nur an drei Rechtsanwälte gewandt hat.

6

2. Davon abgesehen ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2023 - [X.], juris Rn. 3 mwN). Dies ist hier der Fall.

7

a) Der Beschluss des Berufungsgerichts ist mangels geltend zu machender Beschwer von über 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht anfechtbar. Das Berufungsgericht hat den Streitwert, ausgehend von den Angaben des [X.] in einem Parallelverfahren, auf 13.000 € festgesetzt. Dagegen hat sich der Kläger nicht gewehrt. Dass das wirtschaftliche Interesse des [X.] an der Auskunftserteilung im Hinblick auf den beabsichtigten Zahlungsanspruch, dessen Geltendmachung die Auskunft erleichtern soll, höher zu bewerten wäre (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 24. November 1994 - [X.], [X.]Z 128, 85, 89 und vom 19. April 2018 - [X.]/17, [X.], 1135 Rn. 10), hat der Kläger nicht dargelegt und lässt sich der Akte auch im Übrigen nicht entnehmen.

8

b) Die Beiordnung eines Notanwalts scheidet zudem aus, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2021 - [X.], juris Rn. 7 mwN). Zulassungsgründe in diesem Sinne sind im Hinblick auf die - auf der ständigen Rechtsprechung des [X.]s (vgl. nur [X.], Urteile vom 4. Juli 1985 - [X.], [X.], 1098, 1099 und vom 30. Januar 2001 - [X.], [X.], 621, 622 f.) fußenden - Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unbegründetheit der geltend gemachten Auskunftsansprüche des [X.] nicht ersichtlich und könnten auch durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt nicht dargetan werden.

Ellenberger     

  

Grüneberg     

  

[X.]

  

Derstadt     

  

Ettl     

  

Meta

XI ZA 2/23

14.11.2023

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG Köln, 16. August 2023, Az: 13 U 74/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2023, Az. XI ZA 2/23 (REWIS RS 2023, 8464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8464

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Zitiert

IX ZB 62/17

XI ZB 4/23

III ZR 211/14

IX ZA 2/11

IX ZA 26/10

XI ZR 439/15

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