Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.02.2015, Az. 3 B 16/14

3. Senat | REWIS RS 2015, 15966

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Gegenstand

Zweifel an Fahreignung; hinreichende Eingrenzung des Untersuchungsthemas bei Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens


Leitsatz

Fordert die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV (juris: FeV 2010) die Vorlage eines fachärztlichen Fahreignungsgutachtens, hat sie dem Betroffenen in der Beibringungsanordnung außer den Tatsachen, die die Eignungsbedenken begründen, und der Fachrichtung des Arztes, der die Begutachtung durchführen soll, auch die zu untersuchende Fragestellung so mitzuteilen, dass der Betroffene unter Einbeziehung der weiteren Darlegungen in der Beibringungsanordnung zweifelsfrei erkennen kann, welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll, und er in der Lage ist zu beurteilen, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.

Gründe

1

Nach dem Tod des [X.] haben seine Prozessbevollmächtigte (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 239, 246 ZPO) und der [X.] den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. [X.]anach ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. [X.]ie im Verfahren ergangenen Urteile sind gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO für unwirksam zu erklären.

2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. [X.]anach ist es hier angemessen, dass diese Kosten vom [X.]n getragen werden; er wäre voraussichtlich unterlegen.

3

1. [X.]er Kläger hatte sich gegen die auf § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gestützte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, [X.], [X.]E, [X.], [X.]E, [X.], [X.]E, [X.], [X.]E, [X.], [X.]E, [X.], L, [X.] gewandt. Sie war vom [X.]n unter Anordnung des [X.] im Oktober 2010 verfügt worden, nachdem der Kläger der auf § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11, 13 und 14 FeV gestützten Aufforderung vom 8. Februar 2010 nicht nachgekommen war, ein Fahreignungsgutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie beizubringen. [X.]er [X.] hatte diese Aufforderung mit verschiedenen ihm von der Polizei mitgeteilten Vorkommnissen begründet (Kreislaufzusammenbruch und Krampfanfall; Notruf des [X.] bei der Polizei, dass fremde Personen in seiner Wohnung seien, die sich „wie Pantomime“ bewegten; wiederholtes Auffälligwerden des [X.] unter erheblicher Alkoholeinwirkung); deshalb sei nun generell zu überprüfen, ob der Kläger noch geeignet sei, am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Es sei zur Frage Stellung zu nehmen, ob eine Erkrankung vorliege, die die Kraftfahreignung des [X.] gegebenenfalls einschränke oder sogar ausschließe. [X.]ie gegen die [X.] nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. [X.]iese Entscheidung hat das [X.]erufungsgericht geändert und die angegriffenen [X.]escheide aufgehoben. Zwar habe hinreichender Anlass bestanden, die Fahreignung des [X.] durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie begutachten zu lassen, doch habe die Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens nicht den formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 FeV genügt. [X.]as Untersuchungsthema müsse bereits in der gegenüber dem [X.]etroffenen ergehenden [X.]eibringungsanordnung konkretisiert werden. Hier sei die gebotene Eingrenzung und [X.]egründung des Untersuchungsthemas aber weder in der an den Kläger gerichteten Aufforderung vom 8. Februar 2010 noch in den Übersendungsschreiben an die vom Kläger daraufhin benannten Fachärzte erfolgt; in jenen Schreiben habe der [X.] als klärungsbedürftig nur die Fragen benannt, ob beim Kläger eine Krankheit vorliege, die nach Anlage 4 zur FeV dessen Fahreignung in Frage stelle und ob der Kläger (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Keiner abschließenden Klärung bedürfe, ob bei der Gutachtensanforderung stets die genaue(n) Nummer(n) der Anlage 4 zur FeV festzulegen sei(en). Hier habe, wie der [X.] im [X.]erufungsverfahren klargestellt habe, lediglich begutachtet werden sollen, ob der Kläger an einer neurologischen oder psychischen Erkrankung im Sinne der Nummern 6 und 7 leide. Es wäre ihm unschwer möglich gewesen, die gemäß § 11 Abs. 6 FeV vorzugebende Fragestellung auch bereits im Verwaltungsverfahren weiter einzugrenzen. [X.]er [X.]etroffene habe auch nicht aufgrund des in der Anordnung mitgeteilten Sachverhalts unzweideutig erkennen können, worauf sich die Untersuchung beziehen solle. Im Aufforderungsschreiben seien mehrere Sachverhalte dargestellt worden, die unter verschiedenen Gesichtspunkten [X.] begründen könnten (Nr. 7.6: Psychose; Nr. 6.4: kreislaufabhängige Störung der Hirntätigkeit; [X.]. 8.1 bzw. 8.3: Alkohol). Jedenfalls bei einer Fallgestaltung, in der mehrere eignungsausschließende Störungen in [X.]etracht kämen, sei es unabdingbar, dass die Fahrerlaubnisbehörde selbst, etwa durch Zuordnung zu einer konkreten Ziffer der Anlage 4 zur FeV verlautbare, unter welchem Gesichtspunkt sie den geschilderten Sachverhalt für bedenklich hinsichtlich der Fahreignung halte.

4

2. [X.]er Antrag des [X.]n, die Revision gegen dieses Urteil des [X.]erufungsgerichts wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wäre voraussichtlich ohne Erfolg geblieben.

5

a) [X.]ie nach Auffassung des [X.]n in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftigen Fragen, ob

die Fragestellung einer [X.] nach § 11 FeV bei unbekanntem Krankheitsbild auf Ziffern bzw. Unterziffern der Anlage 4 zur FeV präzisiert werden darf;

bejahendenfalls, die Fahrerlaubnisbehörde bei Verdacht auf mehrere eignungsausschließende Störungen im Rahmen der [X.] verpflichtet ist, neben der genauen Angabe der Fachrichtung des Arztes die Fragestellung auf Ziffern bzw. Unterziffern der Anlage 4 zur FeV zu präzisieren;

sich die Fahrerlaubnisbehörde zur Konkretisierung der Fragestellung des öffentlichen Gesundheitsdienstes bedienen darf?

waren nicht geeignet, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zu rechtfertigen.

6

[X.]iese Fragen zielten auf die Auslegung von § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV; dort sind die formellen Anforderungen an die Aufforderung zur [X.]eibringung eines Fahreignungsgutachtens geregelt. Nach dieser [X.]estimmung legt die Fahrerlaubnisbehörde unter [X.]erücksichtigung der [X.]esonderheiten des Einzelfalls und unter [X.]eachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur [X.]eibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des [X.]etroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1); die [X.]ehörde teilt dem [X.]etroffenen unter [X.]arlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in [X.]etracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2).

7

b) [X.]er Sache nach wäre es dem [X.]n mit seinen beiden ersten (Teil-)Fragen um eine Präzisierung gegangen, wie weit die nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV gebotene Konkretisierung der durch [X.]egutachtung zu klärenden Fragestellung gegenüber dem [X.]etroffenen gehen darf bzw. gehen muss. [X.]iese Fragen hätten sich hier nur hinsichtlich der Aufforderung gestellt, ein fachärztliches Gutachten vorzulegen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV).

8

Für deren [X.]eantwortung hätte es aber, soweit sie entsprechend § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallübergreifend sein soll, nicht erst der [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens bedurft. [X.]ie Anforderungen, die an die Konkretisierung des Untersuchungsthemas bei der Aufforderung zur [X.]eibringung eines fachärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV abstrakt zu stellen sind, erschließen sich unmittelbar aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck von § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV. [X.]er [X.]etroffene soll durch die [X.]itteilung der zu begutachtenden Fragestellung, die ebenso wie die Angabe der Gründe, die Zweifel an der Fahreignung begründen, sowie der Fachrichtung des zur [X.]egutachtung einzuschaltenden Facharztes bereits in der an ihn gerichteten [X.]eibringungsanordnung zu erfolgen hat, in die Lage versetzt werden, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu bestimmenden Frist zur Vorlage dieses Gutachtens ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung zu dessen [X.]eibringung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. dazu [X.]VerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 [X.] 21.04 - [X.]uchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11 S. 6 m.w.N.). [X.]avon hängt es ab, ob sich der [X.]etroffene dieser Aufforderung verweigern kann, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens unter [X.]erufung auf § 11 Abs. 8 FeV seine Fahrerlaubnis entzieht. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn das [X.]erufungsgericht außerdem darauf abstellt, dass sich der [X.]etroffene nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung darüber schlüssig werden könne, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der mit einer Exploration voraussichtlich verbundenen Offenlegung von [X.]etails aus seiner Privatsphäre aussetzen will. Schließlich nimmt das [X.]erufungsgericht zu Recht an, dass die [X.]itteilung der konkreten Fragestellung an den [X.]etroffenen auch deshalb geboten ist, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob die an den/die Gutachter mitgeteilte(n) Frage(n) mit der [X.]eibringungsanordnung identisch sind und sich die [X.]egutachtungsstelle daran hält (ebenso wie das [X.]erufungsgericht: OVG [X.]agdeburg, [X.]eschluss vom 16. April 2012 - 3 [X.] 527/11 - NJW 2012, 2604 = juris Rn. 4; vgl. auch VGH [X.]ünchen, [X.]eschluss vom 15. November 2010 - 11 [X.] 10.2329 - juris Rn. 37 f.; sowie [X.]auer, in: [X.]/[X.]/[X.]auer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 11 FeV Rn. 42 f.).

9

Hinsichtlich des genauen Grades der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss, kommt es ausgehend von diesen abstrakten Anforderungen auf die besonderen Umstände jedes Einzelfalls an. [X.]as kann ebenfalls unmittelbar aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV entnommen werden, der anordnet, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Festlegung der zu klärenden Fragen unter [X.]erücksichtigung der [X.]esonderheiten des Einzelfalls vorzunehmen hat. [X.]er [X.]eibringungsanordnung muss sich - mit anderen Worten - zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll. [X.]as verbietet zugleich eine generalisierende Aussage darüber, ob die Fahrerlaubnisbehörde stets bereits im Rahmen der [X.]eibringungsanordnung genau die entsprechende(n) Nummer(n) der Anlage 4 zur FeV angeben muss. Eine Vorgabe, die für die [X.]egutachtung maßgebliche Nummer der Anlage 4 zur FeV festzulegen, hat auch das [X.]erufungsgericht nicht gemacht, sondern dies offengelassen. Ebenso wenig lässt sich von vornherein ausschließen, dass sich die vom Gutachter zu klärende Frage, selbst wenn sie nicht konkret ausformuliert ist, dennoch mit hinreichender [X.]eutlichkeit den Gründen entnehmen lassen kann, mit denen die [X.]ehörde ihre Eignungsbedenken dargelegt hat. Unter welchen Voraussetzungen das anzunehmen ist, bestimmt sich gleichermaßen nach den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten.

[X.]ei einer [X.]urchführung des vom [X.]n erstrebten Revisionsverfahrens wäre im Übrigen von den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht in Frage gestellten tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts auszugehen gewesen. [X.]anach war dem Kläger hier selbst bei einer Gesamtschau der [X.]eibringungsanordnung mit den Schreiben an die in Aussicht genommenen Gutachter und unter [X.]erücksichtigung des dort mitgeteilten Sachverhalts nicht ohne Weiteres erkennbar, unter welchen Gesichtspunkten die Fahrerlaubnisbehörde [X.] durch die [X.]egutachtung aufklären wollte. Insoweit verhält es sich hier anders als in dem Fall, der dem [X.]eschluss des [X.]ayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2010 - 11 [X.] 10.2329 - (juris Rn. 37 f.) zugrunde lag, und auf den sich der [X.] daher in der [X.]eschwerde zu Unrecht beruft, um eine „[X.]ivergenz“ zu dessen Rechtsprechung darzulegen. Festgestellt hat das [X.]erufungsgericht darüber hinaus, dass es dem [X.]n unschwer möglich gewesen wäre, die gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV vorzugebende Fragestellung auf die aus seiner Sicht tatsächlich klärungsbedürftigen Fahreignungsmängel - neurologische oder psychische Erkrankung im Sinne der Nummern 6 und 7 der Anlage 4 zur FeV - einzuschränken.

Ansonsten hat sich die [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde weitgehend darin erschöpft, dass der [X.] in der Art einer Revisionsbegründung dargelegt hat, weshalb aus seiner Sicht die Fragestellung hinreichend konkret war und die [X.]ewertung des [X.]erufungsgerichts damit unzutreffend ist. [X.]as wird den Anforderungen, die an die [X.]egründung der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache zu stellen sind, nicht gerecht. [X.]eshalb sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass das Argument des [X.]n, die dem Kläger in der Gutachtensanforderung vom 8. Februar 2010 mitgeteilte Fragestellung entspreche der aktuellen Erlasslage (Erlass des [X.]inisteriums für Umwelt und Verkehr [X.]aden Württemberg zur Einführung des neuen Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrechts vom 22. [X.]ezember 1998) und den von der [X.]eutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der [X.]eutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin herausgegebenen in den [X.]eurteilungskriterien - Urteilsbildung in der [X.] (3. Aufl. 2013) aufgeführten „[X.]usterfragen“, aus mehreren Gründen nicht verfängt. Zum einen wird in der [X.]eschwerdebegründung die dem Kläger in der [X.]eibringungsanordnung vom 8. Februar 2010 mitgeteilte Fragestellung nicht zutreffend wiedergegeben; sie lautete (lediglich) wie folgt: „... ist zu der Frage Stellung zu nehmen, ob bei Ihnen eine Erkrankung vorliegt, die die Kraftfahreignung ggf. einschränkt oder sogar ausschließt“. Außerdem wird in diesem Schreiben als Rechtsgrundlage für die Anforderung des fachärztlichen Gutachtens keineswegs nur § 11 FeV aufgeführt; genannt werden dort zusätzlich noch § 13 FeV (Klärung von [X.]n bei Alkoholproblematik) sowie § 14 FeV (Klärung von [X.]n im Hinblick auf [X.]etäubungsmittel und Arzneimittel). [X.]amit ist zugleich der Hinweis in der [X.]eschwerdebegründung nicht tragfähig, die im Schreiben angegebene Rechtsgrundlage habe zu der vom [X.]erufungsgericht vermissten Eingrenzung der Fragestellung geführt. Im Übrigen hat die [X.]eschwerde den Umstand außer [X.] gelassen, dass sich sowohl die im genannten Erlass als auch in den „[X.]egutachtungsleitlinien“ formulierten Fragestellungen nicht als feste Vorgaben, sondern ausdrücklich nur als Empfehlungen verstehen (vgl. Nr. 2.6 des Erlasses: „Empfehlung für die behördlichen Fragestellungen im ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten nach § 11 Abs. 6 FeV“ sowie [X.] der „[X.]eurteilungskriterien“: „Empfehlung für einen einheitlichen Katalog von Fragestellungen“). Abgesehen davon sehen auch diese Empfehlungen im Zusammenhang mit der Anforderung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV nach dem Wort „Erkrankung“ einen Klammerzusatz vor, so dass offensichtlich konkretisierende Hinweise zu den in [X.]etracht kommenden Krankheiten gemacht werden sollen (zweifelnd, ob die „[X.]usterfragen“ den Anforderungen an eine hinreichende Eingrenzung des Untersuchungsthemas genügen auch [X.]auer, in: [X.]/[X.]/[X.]auer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 11 FeV Rn. 42).

Ebenso wenig kann sich der [X.] gegenüber dem [X.]erufungsgericht auf den in der [X.]eschwerde angeführten Aufsatz von [X.] ([X.] 2013, 260 ff.) stützen. [X.]iesem Aufsatz kann nicht die Auffassung entnommen werden, dass den formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV mit der [X.]enennung der Fachrichtung des als Gutachter einzuschaltenden Facharztes Genüge getan ist. Zwar heißt es dort, dass es, soweit die Fahrerlaubnisbehörde die [X.]eibringung eines fachärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV anordne, die hinreichende [X.]estimmtheit der Anordnung grundsätzlich die genaue Angabe der Fachrichtung des Arztes fordere, bei dem die gebotene Untersuchung erfolgen könne. [X.]och wird im [X.] daran weiter ausgeführt, dass es zur Rechtmäßigkeit einer [X.] gehöre, dass dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber die konkrete Fragestellung mitgeteilt werde ([X.], [X.] 2013, 260 <261>). [X.]abei geht der Autor davon aus, dass es nicht genüge, undifferenziert nach dem Vorliegen von Krankheiten oder [X.]ängeln nach den Anlagen 4 oder 5 zur FeV zu fragen. Vielmehr seien die Krankheit oder der [X.]angel genau zu benennen, wobei regelmäßig auf die [X.]ezeichnung in der entsprechenden Anlage abzustellen sei ([X.], [X.] 2013, 189).

c) [X.]ie dritte vom [X.]n aufgeworfene Frage, ob sich die Fahrerlaubnisbehörde zur Konkretisierung der durch die [X.]egutachtung zu klärenden Frage(n) des öffentlichen Gesundheitsdienstes bedienen darf, hätte sich nicht entscheidungserheblich gestellt; deshalb wäre ihre [X.]eantwortung im Revisionsverfahren auch nicht zu erwarten gewesen. Auch diese Frage hätte somit nicht auf die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geführt.

[X.]ie vom [X.]n im [X.]erufungsverfahren abgegebene Stellungnahme (Schriftsatz vom 13. November 2012 S. 4) zeigt nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts, er sei davon ausgegangen, dass sich die durchzuführende Untersuchung auf Krankheitsbilder der Anlage 4 Nummern 6 (Krankheiten des Nervensystems) und 7 zur FeV (Psychische - geistige - Störungen) zu beschränken habe. [X.]er [X.] war danach - wie das [X.]erufungsgericht weiter festgestellt hat ([X.]) - zu einer Eingrenzung des Untersuchungsauftrags auch ohne eine Einbeziehung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, gegen die er nun unter anderem datenschutzrechtliche [X.]edenken geltend macht, in der Lage und hätte dem Kläger diese konkretisierte Fragestellung damit auch in der [X.]eibringungsanordnung mitteilen können und - ausgehend von den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts zu dessen mangelnden Erkenntnismöglichkeiten - auch mitteilen müssen. Eine weitergehende Eingrenzung des [X.] auf [X.] der Anlage 4 zur FeV, zu der sich der [X.] nach seinem Vortrag nicht in der Lage gesehen hat, hat das [X.]erufungsgericht im vorliegenden Fall nicht für notwendig erachtet.

3. [X.]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

3 B 16/14

05.02.2015

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 10. Dezember 2013, Az: 10 S 2397/12, Urteil

§ 11 Abs 6 FeV 2010, § 11 Abs 8 FeV 2010, § 46 Abs 1 FeV 2010, § 46 Abs 3 FeV 2010

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.02.2015, Az. 3 B 16/14 (REWIS RS 2015, 15966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15966

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