Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. 5 StR 149/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1705

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5 StR 149/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. Juli 2000in der [X.] nach § 121 Abs. 2 GVGgegenwegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Juli 2000 durch die [X.] Richterin [X.], [X.], die Richterin Dr. Tepperwienund [X.] beschlossen:Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben.[X.]eDie Vorlegung betrifft die Frage nach dem unerläßlichen Begrün-dungsumfang eines Berufungsurteils hinsichtlich des in Rechtskraft erwach-senen Schuldspruchs, wenn die Berufung auf die Überprüfung des [X.] beschränkt war.[X.] Amtsgericht Hamburg [X.] Strafrichter [X.] hat den Angeklagten [X.] ([X.] (Einsatzstrafe: ein Jahr vier [X.]), wegen Hehlerei und wegen zweier Fälle des Betruges, [X.] in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafevon einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Das [X.] die auf die Überprüfung des Strafausspruchs beschränkte Berufung [X.] verworfen. Dem entsprechenden Antrag der [X.] möchte das [X.] die [X.] Angeklagten unter Einstellung der weiteren Tatvorwürfe gemäß § 154Abs. 2 StPO hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls nach § 349Abs. 2 StPO verwerfen. Es sieht sich daran [X.] weil es an [X.] zu dem mit der wirksamen Berufungsbeschränkung in- 3 -Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch im Berufungsurteil fehle, dem auchkeine hinreichend deutlich umgrenzte Bezugnahme auf das [X.] zu entnehmen sei [X.] durch Beschlüsse des [X.] 24. März 1992 [X.] 1 [X.]/92 [X.] ([X.] 1992, 240) und des [X.] vom 16. Juli 1997 [X.] 2 Ss 706/97 [X.] (NStZ-RR 1997, 369)gehindert. Bei geschlossener Darstellung der den rechtskräftigen Schuld-spruch tragenden Tatsachen im erstinstanzlichen Urteil hält das vorlegendeGericht eine entsprechende Wiedergabe dieser Feststellungen im Beru-fungsurteil oder auch eine ausdrückliche Bezugnahme für entbehrlich. [X.] die Sache dem [X.] gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Ent-scheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:Muß bei in sich geschlossener Darstellung der den Schuldspruch tra-genden Tatsachen im erstinstanzlichen Urteil nach Beschränkung [X.] auf den Rechtsfolgenausspruch in dem [X.] besonders mitgeteilt werden, welcher den Straftatbestand erfül-lende Sachverhalt der Entscheidung über die Rechtsfolgen zugrundegelegt worden ist, indem entweder die Feststellungen des erstenTatrichters zum Schuldspruch wiedergegeben werden oder ausdrück-lich auf die sie betreffenden Teile des angefochtenen Urteils Bezuggenommen wird?Der [X.] hält die [X.] fürnicht gegeben und hat deshalb beantragt, die Sache an das [X.] [X.] -II.Die [X.] sind nicht gegeben.Zwar hält der Senat mit dem [X.] eineWiederholung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen oder [X.] eine ausdrückliche, mehr oder weniger konkrete Bezugnahme auf dasangefochtene Urteil hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs für gänz-lich entbehrlich (so auch [X.] OLGSt StPO § 267 Nr. 8 = NStZ 1989,340; Schlüchter in [X.] § 267 Rdn. 19). Es kommt nämlich allein auf dieausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragendenFeststellungen im erstinstanzlichen Urteil an (vgl. auch BGHSt 30, 225,228). Eine abschließende Prüfung, inwieweit diese Auffassung von den imVorlagebeschluß genannten anderen Oberlandesgerichtsentscheidungenabweicht (vgl. auch [X.], [X.], 35), und eine tragende Entschei-dung über die vorgelegte Rechtsfrage ist dem Senat indes aufgrund der hiererfolgten Vorlegung nicht möglich, weil es an einer nachvollziehbaren [X.] einer Entscheidungserheblichkeit der Divergenz mangelt.Mit dem [X.] entnimmt der Senat dem [X.] ohne weiteres eine ausreichende Wiedergabe der den Schuldspruchtragenden Feststellungen, die den Anforderungen der Entscheidungen [X.] [X.] und [X.] ohne weiteres genügen. So sind demmaßgeblichen Gesamtzusammenhang des Berufungsurteils Tattag, Bege-hungsweise und Mittäterin des Wohnungseinbruchdiebstahls und die [X.] entnehmen ([X.] ist nicht ersichtlich, daß es auf die Frage der Erforderlichkeit,gegebenenfalls ferner der Konkretheit einer Bezugnahme auf die denrechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen des erstinstanzli-chen Urteils ankäme.[X.] [X.] Tepperwien Raum Brause

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5 StR 149/00

06.07.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. 5 StR 149/00 (REWIS RS 2000, 1705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1705

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