Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. 1 StR 144/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9086

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:160518B1STR144.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 144/18

vom
16. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.:
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

zu 2.:
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.]

zu 2. auf dessen Antrag

am 16.
Mai 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten

B.

wird das
Urteil des [X.] vom 27.
September 2017, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revision des Angeklagten A.

gegen das vorbezeichne-
te Urteil werden verworfen.
3.
Der Angeklagte A.

hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels des Angeklagten

B.

, an eine andere Straf-
kammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten A.

unter Freispruch im Übri-
gen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 13
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie hin-sichtlich dieses Angeklagten [X.] getroffen. Der [X.]
-
3
-
klagte

B.

ist wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem näher bezeichneten Strafbefehl zu der Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte A.

mit der nicht
ausgeführten Sachrüge sowie der Angeklagte

B.

mit vor allem auf
die Beweiswürdigung und die Strafzumessung des [X.] bezogenen sachlich-rechtlichen Beanstandungen.
1.
Die Revision des Angeklagten A.

erweist sich aus den Gründen
der Antragsschrift des [X.] als unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
2.
Das Rechtsmittel des Angeklagten

B.

erzielt den aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§
349 Abs.
4 StPO); im Übrigen ist es ebenfalls unbegründet.
a)
Die Feststellungen zu dem dem Schuldspruch zugrunde liegenden tatsächlichen Geschehen der [X.] am 6.
Oktober 2016 (Tat
B.III. der Urteilsgründe) beruhen auf einer [X.] Beweiswürdigung. Die Beteiligung des Angeklagten daran hat das [X.] nicht allein auf die Ein-lassungen des nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]

, sondern vor
allem
auch auf die Aussagen des Zeugen L.

über die Fahrt von [X.]

und des
Angeklagten

B.

mit dem [X.] zu dem Beschaffungsort D.

sowie diejenige des Zeugen Al.

über die Einbindung von

B.

in den Verkauf von Heroin gestützt. Die getroffenen Feststellungen tragen an-2
3
4
5
-
4
-
gesichts der allgemeinen Anforderungen an den Besitz im Sinne des Be-täubungsmittelstrafrechts (dazu nur [X.], Urteil vom 15.
April 2008

4
StR 651/07, [X.], 212 mwN), für den [X.] ([X.], Beschluss vom 10.
Juni 2010

2
StR
246/10, [X.], 98) und Mitbesitz genügen ([X.] in Körner/[X.]/[X.], BtMG, 8.
Aufl., §
29 Teil
13 Rn.
18 mwN), sowohl [X.] noch den Schuldspruch aus §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG in der Variante des Besitzes als auch die [X.] verwirklichte Beihilfe zum Handeltreiben des Mitangeklagten [X.]

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
b)
Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
aa)
Das [X.] hat es bereits versäumt, für die vorgenannte verfah-rensgegenständliche Tat eine Einzelstrafe festzusetzen. Die den Angeklagten

B.

betreffende Strafzumessung (UA S.
39) verhält sich zunächst
zur [X.] und weist anschließend unter der [X.] der Urteilsgründe unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen aus einem Strafbefehl ausschließlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus. Da §
54 Abs.
1 Satz
2 StGB bei der Gesamtstrafenbildung eine Erhöhung der Einsatzstrafe verlangt, die mindestens eine Strafeinheit betragen muss (von [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 3.
Aufl., §
54
Rn.
13), vermag der Senat auch dem Gesamtzusammenhang der den Angeklagten

B.

betreffenden [X.] keine Einzelstrafe
für die hier fragliche Tat zu entnehmen. Dies erfordert die Aufhebung des die-sen Angeklagten betreffenden Strafausspruchs.
bb)
Die zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (vgl. §
353 Abs.
2 StPO).
6
7
8
-
5
-
c)
Allerdings weist der Senat darauf hin, dass der neue Tatrichter gehal-ten sein wird, weitere, mit den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu den konkreten räumlichen und zeitlichen Umständen des ab-wechselnden Tragens des Rucksacks mit dem in D.

erworbenen Hero-
in durch den Angeklagten und den Mitangeklagten [X.]

(UA S.
10) zu tref-
fen, um den für die Strafzumessung maßgeblichen Schuldgehalt des [X.] des Angeklagten

B.

näher bestimmen zu können. Auf der
Grundlage solcher ergänzender Feststellungen wird sodann sorgfältig das [X.] eines minderschweren Falls gemäß §
29a Abs.
2 BtMG zu erwägen sein.
Raum
Jäger
Bellay
Radtke
Rin[X.] Dr.
Fischer ist im
Urlaub und deshalb an der [X.].
Raum

9

Meta

1 StR 144/18

16.05.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. 1 StR 144/18 (REWIS RS 2018, 9086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9086

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