Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2008, Az. 3 StR 481/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5603

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[X.] vom 13. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. [X.] wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit [X.] Verfahrensrüge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des [X.] machte sich der [X.] einer Bekannten, der gesondert Verfolgten [X.]

, für einen Betäubungsmitteltransport zu Nutze. Er flog mit ihr gemeinsam auf eine Insel der [X.] und versteckte unmittelbar vor dem 2 - 3 - Rückflug nach [X.] im Koffer der ahnungslosen Frau ein Päckchen mit knapp 2 Kilogramm Kokain. Diese wurde bei der Einreise routinemäßig kontrol-liert und nach Entdeckung des Rauschgifts festgenommen, während der Ange-klagte unbehelligt den [X.] verlassen konnte und nach [X.] weiterreis-te. Trotz der Beteuerung ihrer Unschuld wurde Frau [X.] vom [X.] [X.] am 13. Dezember 2005 als Betäubungsmittelkurierin zu einer Frei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten und sich u. a. dahin einge-lassen, Frau [X.] habe das Paket, in dem später das Rauschgift gefun-den worden sei, von [X.] übergeben bekommen und ihm, dem Angeklagten, mitgeteilt, es handele sich um ein Geschenk. Das [X.] ist demgegenüber der Darstellung der als Zeugin gehörten [X.] ge-folgt. Seine Überzeugung, dass der Angeklagte das Kokain durch eine ah-nungslose Frau transportieren ließ, hat es zuletzt auch dadurch bestätigt gefun-den, dass der Angeklagte wegen Betäubungsmitteldelikten bereits mehrfach vorbestraft war und nach der abgeurteilten Tat bei der Einfuhr von Kokain aus [X.] nach [X.] betroffen und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden war; hingegen wäre der zu De-pressionen neigenden Zeugin [X.]

nicht die für eine Kurierin erforderli-che Nervenkraft zuzutrauen. 3 2. Vor diesem Hintergrund rügt die Revision zu Recht, dass sich das [X.] nicht mit dem Inhalt des gegen die Zeugin ergangenen Urteils aus-einandergesetzt hat. 4 a) Die [X.] ist zulässig erhoben. Zwar wird mit ihr einleitend die "Verlet-zung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO" geltend 5 - 4 - gemacht, im [X.] jedoch ausschließlich beanstandet, dass das [X.] das in der Hauptverhandlung verlesene Urteil gegen die Zeugin [X.]

bei seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, also seiner Überzeu-gungsbildung etwas nicht zugrunde gelegt zu haben, was Inbegriff der [X.] war (§ 261 StPO). Dabei teilt die Revision alle insoweit relevanten Passagen des verlesenen Urteils wörtlich mit. Der vom [X.] vermissten Wiedergabe der gesamten Urteilsgründe bedurfte es nicht. b) Die [X.] ist begründet. In dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil vom 13. Dezember 2005 hatte das [X.] [X.] festgestellt, dass die Zeugin [X.] im Oktober 2002 von einem [X.] Gericht wegen mittäterschaftlicher Betäubungsmitteleinfuhr (Einfuhr von knapp 1,5 Kilogramm Kokain im Fluggepäck aus [X.] zusammen mit [X.] im Juli 2002) zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden war. Seine Über-zeugung von der Schuld der Zeugin [X.] hatte es u. a. darauf gestützt, dass diese, wie ihre Vorverurteilung zeige, Erfahrung mit dem Schmuggel von Betäubungsmitteln und den damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten gehabt hatte. 6 Die Bedeutung dieser einschlägigen Vorstrafe der Zeugin für die Über-zeugungsbildung des Gerichts liegt auf der Hand. Der Umstand, dass die Zeu-gin bereits einmal - erkennbar unter derselben Tarnung (als Touristin mit einem Partner aus dem Urlaub kommend) - beim Schmuggel von Betäubungsmitteln betroffen und dafür bestraft worden war, konnte für die Beurteilung der Glaub-haftigkeit ihrer Aussage nicht ausgeblendet werden. Mit ihm hätte sich das [X.] im Rahmen der Beweiswürdigung auseinandersetzen müssen. 7 - 5 - 3. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, dass es von Rechts we-gen nicht geboten ist, entweder der Version des Angeklagten oder der der Zeu-gin zu folgen. An Stelle der Alleintäterschaft einer der Personen wird er auch die Möglichkeit zu erwägen haben, ob nicht beide in strafbarer Weise am Verbringen des Kokains beteiligt waren. [X.] von [X.][X.]

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3 StR 481/07

13.02.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2008, Az. 3 StR 481/07 (REWIS RS 2008, 5603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5603

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