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PDF anzeigen [X.] vom 23. November 2005 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch wird jedoch dahin klargestellt, dass der Ange-klagte schuldig ist - des Mordes und - des Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe sowie - der versuchten Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit unerlaub-tem Führen einer Schusswaffe. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] Bode
Rothfuß
Fischer
Appl
Meta
23.11.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2005, Az. 2 StR 319/05 (REWIS RS 2005, 695)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 695
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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