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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:300817B4STR216.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 216/17
vom
30. August
2017
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am
30.
August
2017
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Essen vom 8.
Dezember 2016 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Führen einer Schusswaffe entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Führen
einer Schusswaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsfor-mel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen
der [X.] vom 31.
Mai 2017 offensichtlich unbegründet
(§
349 Abs.
2 StPO).
Die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Führen einer Schuss-waffe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es fehlt an der Feststellung von Tatsachen, die den Schuldspruch tragen könnten. Auch aus der rechtlichen 1
2
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3
-
Würdigung ergibt sich nicht, in welchen konkreten Handlungen des Angeklagten das [X.] die ausgeurteilte Beihilfehandlung gesehen hat. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere entsprechende Feststellungen getroffen werden könnten, und lässt den tateinheitlichen Schuld-spruch entfallen. Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Feilcke
Paul
Meta
30.08.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2017, Az. 4 StR 216/17 (REWIS RS 2017, 5987)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5987
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 182/13 (Bundesgerichtshof)
3 StR 252/12 (Bundesgerichtshof)
4 StR 117/15 (Bundesgerichtshof)
6 StR 311/23 (Bundesgerichtshof)
Unerlaubter Besitz und unerlaubtes Führen einer Schusswaffe: Konkurrenzverhältnis
1 StR 128/12 (Bundesgerichtshof)
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