Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. 5 StR 407/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5645

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070917B5STR407.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/17

vom
7. September 2017
in der Strafsache
gegen

wegen unterlassener Hilfeleistung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September
2017 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung zu einem Jugendarrest von zwei Wochen verurteilt und ihn angewiesen,
Arbeitsleistungen zu erbringen.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision, die der Angeklagte mit der allgemeinen
Sachrüge begründet hat
und die auch nur einen allgemein formu-lierten Aufhebungsantrag enthält, ist unzulässig.
Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend folgendes ausgeführt:

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§
349 Abs.
1 StPO), weil sich der nur allgemein erhobenen Sachrüge entge-gen §
344 Abs.
1 Satz
1 StPO kein nach §
55 Abs.
1 JGG zu-lässiges Rechtsmittelziel entnehmen lässt.

1
2
3
-
3
-
Weder die allgemein erhobene Sachrüge noch der allgemein formulierte Aufhebungsantrag oder die Zusammenschau beider genügen den Anforderungen des §
344 Abs.
1 StPO bei ge-setzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmitteln. Ihnen lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers allein die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom [X.] beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig sein soll. Deshalb bleibt im Unkla-ren, ob mit dem Rechtsmittel ausschließlich ein zulässiges Ziel verfolgt wird ([X.], Beschluss vom 10.
Juli
2013

1
StR 278/13,
[X.]R StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6). Das gilt hier umso mehr, als der Angeklagte die Begehung der Tat, we-gen derer er verurteilt worden ist, vollumfänglich eingestanden hat. Gerade auf dieser geständigen Einlassung beruhen die Feststellungen, in Bezug auf die im Übrigen auch keine Rechts-fehler erkennbar sind. Bei dieser Sachlage hätte es zwingend der Klarstellung bedurft, dass ungeachtet dieser Grundlagen des angefochtenen Urteils der Schuldspruch und nicht lediglich (unzulässig) der Rechtsfolgenausspruch angegriffen werden soll. Diese Klarstellung ist nicht erfolgt. Das macht das [X.] unzulässig.

Mutzbauer Dölp König

Berger

[X.]

Meta

5 StR 407/17

07.09.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. 5 StR 407/17 (REWIS RS 2017, 5645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5645

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