Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.09.2015, Az. 9 AZB 21/15

9. Senat | REWIS RS 2015, 5744

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Gegenstand

Zulässigkeit des Rechtswegs - angestellter Verbandsgeschäftsführer - Abberufung


Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 18. März 2015 - 4 Ta 300/14 (6) - aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde des [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 6. März 2014 - 4 [X.] - abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

4. [X.] wird auf 68.059,79 Euro festgesetzt.

5. Dem Kläger wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass kein eigener Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten ist.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt [X.] beigeordnet.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. In der Hauptsache streiten sie über Zahlungsansprüche des [X.].

2

Der Kläger war vom 25. September 2007 bis zum 31. Dezember 2013 sowohl als Geschäftsführer des Beklagten zu 1. wie auch des Beklagten zu 2. zu einem Jahresgehalt iHv. 15.750,00 Euro bei dem Beklagten zu 1. und iHv. [X.] Euro bei dem Beklagten zu 2. beschäftigt. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des [X.] zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Kläger vom 24. September 2007 vertritt der Kläger den Beklagten zu 1. gerichtlich und außergerichtlich entsprechend den Bestimmungen der Satzung. Gemäß § 24 Abs. 1 der Satzung des Beklagten zu 1. wird dieser [X.]. durch den Geschäftsführer und ein weiteres Vorstandsmitglied in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im zweiten Absatz der Präambel des [X.] zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Kläger heißt es:

        

„Herr L soll als Geschäftsführer die laufenden Geschäfte des [X.] führen und insbesondere den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.“

3

Der Beklagte zu 2. ist als Verein in das Vereinsregister eingetragen. In der Satzung des Beklagten zu 2. vom 6. April 2009 heißt es in § 12 Abs. 2 wie folgt:

        

„Der jeweilige Geschäftsführer des [X.] führt gleichzeitig die laufenden Geschäfte des [X.] des S Dachdeckerhandwerks e. V. im Sinne des § 30 BGB.“

4

Nach dem zweiten Absatz der Präambel des [X.] zwischen dem Beklagten zu 2. und dem Kläger soll dieser als Geschäftsführer die laufenden Geschäfte des Beklagten zu 2. führen.

5

Sowohl in § 1 Abs. 2 Satz 2 des [X.] zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. als auch mit dem Beklagten zu 2. heißt es:

        

„Er hat die gesetzlichen Vorschriften, die Satzung, eine etwaige Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, die Anweisungen des Vorstandes sowie die Bestimmungen dieses Anstellungsvertrages zu beachten.“

6

Ferner findet sich in beiden Verträgen die Regelung:

        

„Herr L hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen und die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, insbesondere hat er die Weisungen des Vorstandes zu befolgen.“

7

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des [X.] zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. bestand zwischen den Parteien Einigkeit, dass der Kläger leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 [X.] sei.

8

Mit seiner am 6. Jan[X.]r 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und den Beklagten am 10. Jan[X.]r 2014 zugestellten Klage verlangt der Kläger von den Beklagten gesamtschuldnerisch die Zahlung von 124.872,00 Euro brutto nebst Zinsen, weil die vereinbarte Vergütung sittenwidrig gewesen sei. Ferner verlangt er die Zahlung von weiteren 72.455,87 Euro brutto nebst Zinsen als Vergütung für Überstunden und die Zahlung eines Weihnachtsgeldes iHv. 6.851,50 Euro brutto nebst Zinsen.

9

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen. Der sofortigen Beschwerde des [X.] hat es durch Beschluss des Vorsitzenden vom 27. August 2014 nicht abgeholfen. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des [X.] ist begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

1. Die angefochtene Entscheidung des [X.]s unterliegt nicht bereits nach § 577 Abs. 2 ZPO der Aufhebung von Amts wegen, weil es nicht erkannt hat, dass der [X.]beschluss des Arbeitsgerichts verfahrensfehlerhaft nicht durch die Kammer, sondern im Wege einer Alleinentscheidung des Vorsitzenden ergangen ist. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ergeht der Beschluss nach § 17a Abs. 4 GVG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat. Da es sich bei der Entscheidung über die Abhilfe oder [X.] um eine erneute Entscheidung in der Sache handelt, ist sie nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ebenfalls durch die Kammer unter Beteiligung [X.] zu treffen ([X.] 17. September 2014 - 10 [X.] - Rn. 12 f. mwN). Die angefochtene Entscheidung des [X.]s ist schon deshalb nicht wegen dieses Verfahrensfehlers des Arbeitsgerichts aufzuheben, weil die Rechtsbeschwerde die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Arbeitsgerichts bei der Entscheidung über die [X.] nicht gerügt hat. Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) ist ein grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel, der gemäß § 576 Abs. 3, § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rüge hin beachtet werden darf ([X.] 17. September 2014 - 10 [X.] - Rn. 14). Ein objektiv willkürlicher Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters ist nicht erkennbar.

2. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG.

a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. § 5 Abs. 1 ArbGG liegt der allgemeine nationale Arbeitnehmerbegriff zugrunde ([X.]/Koch 15. Aufl. § 5 ArbGG Rn. 1, 2; [X.] NJW 2015, 528; vgl. auch GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 5 Rn. 45a). Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung [X.], fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist ([X.] 14. März 2007 - 5 [X.] - Rn. 13 mwN). Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen ([X.] 17. Juli 2007 - 9 [X.] 1031/06 - Rn. 19, [X.]E 123, 255). Ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, ist grundsätzlich anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, wobei der objektive Geschäftsinhalt den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen ist. Durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des [X.] nicht eingeschränkt werden ([X.] 18. März 2014 - 9 [X.] 694/12 - Rn. 17; 12. September 1996 - 5 [X.] 1066/94 - zu II 2 der Gründe, [X.]E 84, 108). Allerdings gelten die dargestellten Grundsätze zur Ermittlung des Rechtsverhältnisses grundsätzlich nur für solche Fälle, in denen die Parteien ihr Rechtsverhältnis gerade nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet haben, sondern etwa als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis. Haben die Parteien dagegen ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es auch regelmäßig als solches einzuordnen ([X.] 18. März 2014 - 9 [X.] 694/12 - Rn. 19; 12. September 1996 - 5 [X.] 1066/94 - aaO).

b) In Betrieben einer juristischen Person oder einer [X.] gelten jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des [X.] zur Vertretung der juristischen Person oder der [X.] berufen sind. Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person sind nach dieser gesetzlichen Fiktion die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Sie soll sicherstellen, dass die Mitglieder der [X.] mit der juristischen Person keinen Rechtsstreit im „[X.]“ vor dem Arbeitsgericht führen (vgl. [X.] 20. August 2003 - 5 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 107, 165). Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des [X.] wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis zu q[X.]lifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen, solange die Fiktion Wirkung entfaltet ([X.] 23. August 2011 - 10 [X.] - Rn. 12 mwN, [X.]E 139, 63).

3. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für alle drei Klageanträge und im Verhältnis des [X.] zu beiden Beklagten eröffnet.

a) Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist entgegen der Auffassung des [X.]s nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen.

aa) Es kann entgegen der Auffassung des [X.]s dahinstehen, ob die Tatbestandsmerkmale der Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG erfüllt waren. Nach den Feststellungen des [X.]s war der Kläger nur bis zum 31. Dezember 2013 als Geschäftsführer der beiden Beklagten vertretungsberechtigt. Nach der Abberufung als Geschäftsführer greift die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr. Das gilt auch dann, wenn die Abberufung erst nach Eingang der Klage erfolgt (ausführlich [X.] 22. Oktober 2014 - 10 [X.] - Rn. 28 ff.).

bb) Entgegen der Ansicht des [X.]s betrifft diese Rechtsprechung nicht nur die sog. [X.]. Für eine solche Beschränkung fehlt jeder Anhaltspunkt. Die drei Fallgruppen der [X.], der [X.] und der [X.] hat die Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage entwickelt, welche Anforderungen an das klägerische Vorbringen zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte in Abgrenzung zu den ordentlichen Gerichten zu stellen sind (GMP/Schlewing § 2 Rn. 158; GK-ArbGG/[X.] Stand Juni 2015 § 2 Rn. 278; [X.]/[X.]/Walker 4. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 234). Unabhängig davon, ob bei Anwendung dieser Fallgruppen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet wäre, enthält § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG eine abdrängende Verweisung. So ist anerkannt, dass die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift auch dann nicht gegeben ist, wenn Klage mit einem Sic-non-Antrag erhoben wird (vgl. [X.] 8. November 2006 - 5 [X.] - Rn. 7, [X.]E 120, 92; vgl. auch [X.] 20. August 2003 - 5 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 107, 165; GMP/Müller-Glöge aaO). Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr vor, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für solche arbeitsrechtlichen Ansprüche eröffnet, die in einem Zeitraum begründet wurden, als die Voraussetzungen noch vorlagen.

b) Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. und 2. Er war aufgrund privatrechtlicher Verträge sowohl dem Beklagten zu 1. als auch dem Beklagten zu 2. zur Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt verpflichtet. In beiden [X.] wurde vereinbart, dass der Kläger verpflichtet war, die Weisungen des Vorstands zu beachten und zu befolgen. Mangels entsprechender Beschränkung betraf das Weisungsrecht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Grenzen Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit des [X.]. Dem entspricht es, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des [X.] vom 24. September 2007 Einigkeit bestand, dass der Kläger leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 [X.] sei. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] sind leitende Angestellte aufgrund eines Arbeitsvertrags für den Arbeitgeber tätig. Es kann offenbleiben, ob es für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten bei [X.], die entweder auf eine arbeitsrechtliche oder auf eine [X.] Anspruchsgrundlage gestützt werden können, genügt, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen schlüssig darlegt (so [X.]/Koch § 2 ArbGG Rn. 41 mwN; zur Gegenansicht, die bei Bestreiten Beweisaufnahme für erforderlich hält, GK-ArbGG/[X.] § 2 Rn. 286 mwN). Die Beklagten haben das Bestehen des Weisungsrechts nicht infrage gestellt. Sie haben ihre Rüge des beschrittenen Rechtswegs mit Schriftsatz vom 21. Jan[X.]r 2014 allein auf § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gestützt.

III. Die Beklagten haben entsprechend § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde gesamtschuldnerisch zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

IV. Dem Kläger war nach § 11a Abs. 1 ArbGG iVm. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] zu bewilligen. Die Rechtsverfolgung hatte hinreichende Aussicht auf Erfolg und erschien nicht mutwillig.

        

    Brühler    

        

    [X.]    

        

    Klose    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

9 AZB 21/15

08.09.2015

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG Dresden, 6. März 2014, Az: 4 Ca 4195/13, Beschluss

§ 5 Abs 1 S 3 ArbGG, § 17a Abs 4 GVG, § 48 Abs 1 Nr 2 ArbGG, § 576 Abs 3 ZPO, § 577 Abs 2 S 3 ZPO, § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst a ArbGG, § 5 Abs 1 S 1 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.09.2015, Az. 9 AZB 21/15 (REWIS RS 2015, 5744)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 3469 REWIS RS 2015, 5744

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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