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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:041017B4STR289.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 289/17
vom
4. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4.
Oktober 2017
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten H.
wird das Urteil des
[X.] vom 27.
Februar 2017, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheits-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Revision beanstandet zu Recht, dass die [X.] in ihre Prü-fung des Vorliegens eines minder schweren Falls nach §
29a Abs.
2 BtMG nicht
wie geboten (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 24.
Oktober 1986
3
StR
467/86, [X.]R StGB vor §
1,
minder schwerer Fall,
Gesamtwürdigung, unvollständige
4; vom 28.
November 1986
3
StR
499/86, [X.]R StGB vor §
1,
1
2
-
3
-
minder schwerer Fall,
Strafrahmenwahl
3; vom 21.
November 2007
2
StR 449/07, [X.]R StGB vor §
1,
minder schwerer Fall,
Strafrahmenwahl
9; [X.], StGB, 64.
Aufl., §
50 Rn.
4 mwN)
den vertypten [X.] des §
27 StGB miteinbezogen hat. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die verhäng-te Strafe auf diesem Rechtsfehler beruht.
Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] darauf hin, dass die bis-herigen Feststellungen zur Person des Angeklagten eine verwertbare Vorver-urteilung in [X.] nicht zweifelsfrei belegen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Feilcke
Paul
3
Meta
04.10.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2017, Az. 4 StR 289/17 (REWIS RS 2017, 4452)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4452
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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