Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2014, Az. I ZR 43/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6380

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR
43/13
Verkündet am:
10. April
2014
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:

nein
[X.]R:

ja

nickelfrei

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur dann, wenn zwei [X.] gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbrau-cherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwi-schen den Vorteilen, die die eine [X.] durch eine Maßnahme für ihr Unter-nehmen oder das eines [X.] zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere [X.] dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträch-tigt werden kann. Danach besteht regelmäßig ein konkretes Wettbewerbsver-hältnis, wenn die eine [X.] als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produktes lizenziert und die andere [X.] dem Schutzrecht entsprechende Produkte anbietet oder vertreibt.

[X.], Urteil vom 10. April 2014 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der
I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 10. April
2014
durch die
Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr.
Schaffert, Dr. Koch
und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 7. Februar 2013 wird auf Kosten der [X.]
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Gesellschaft zur Entwicklung und Vermarktung ei-gener und fremder Schutzrechte. Sie ist seit dem 17. Juni 2011 Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts an einem [X.] eines biokompatiblen Werkstoffes aus Edelmetall mit einer martensiti-schen Randschicht für Uhren, Uhrenvon nickelfreiem Edelstahl ermöglicht. Die Klägerin ist berechtigt, ausschließli-che Unterlizenzen an diesem Patent zu vergeben. Sie trägt vor, sie habe mit drei Unternehmen jeweils einen entsprechenden [X.].
1
-
3
-

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2 ist, handelt mit Schmuck. Sie hat im Juni und im
Juli 2011 auf ihrer Internetseite
für Edel-

Die Klägerin hat zwei dieser Ketten erworben und nach ihrer Darstellung chemisch analysieren lassen. Sie hat die [X.] mit der Begründung abge-mahnt, die Ketten seien nicht nickelfrei, sondern wiesen einen [X.]anteil von 8,438% und 8,397% auf.
Die Klägerin hält die Werbung der [X.] für irreführend und daher nach §§ 3,
5 Abs.
1 Satz
2 Nr. 1 UWG für wettbewerbswidrig.
Sie hat beantragt,
es den [X.] unter Androhung von [X.] zu verbieten, rde.
Darüber hinaus hat sie

soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung

Auskunftserteilung verlangt und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] sowie die Freistellung von Abmahnkosten beantragt.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen,
die von der Klägerin erhobe-nen Ansprüche seien begründet, weil die [X.] irreführende Angaben über
die [X.]freiheit der [X.] gemacht hätten. Dazu hat es ausgeführt:
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Die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche wegen Irre-führung setzten das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwi-schen den [X.]en voraus. Diese Voraussetzung sei erfüllt, weil beide [X.]en versuchten, gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises
abzusetzen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kön-ne auch zwischen Unternehmen verschiedener Vertriebsstufen bestehen. Es reiche daher aus, dass die Klägerin Lizenzgeber und die Beklagte zu 1 Händler sei.

Die beanstandete Werbung sei irreführend. Ein erheblicher Teil des von e-ner Schmuck frei von [X.] sei. Die von der [X.] zu 1 vertriebenen Ket-ten seien jedoch nicht frei von [X.] gewesen und hätten auch nicht nur
gänz-lich vernachlässigbare Spuren von [X.] enthalten.
Danach seien nicht nur der verschuldensunabhängige Unterlassungsan-trag, sondern auch die verschuldensgebundenen Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung begründet. Es sei jedenfalls fahrlässig, dass die Beklagte zu 1 sich auf die Zusage ihrer Lieferanten
verlas-se, die Ketten seien nickelfrei. Die Klägerin könne auch die Freistellung von Abmahnkosten beanspruchen.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.]
hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Klägerin gegenüber den [X.] die geltend gemachten Ansprüche auf
Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Freistellung von Abmahnkosten zustehen, weil die Werbung der [X.] irreführend ist.
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5
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I. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit des Klageantrags im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.
Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] geltend gemacht, der Unterlassungsantrag sei unbestimmt, weil die Bewerbung von nach Auffassung des Berufungsgerichts nur
ver-boten sei, wenn diese nicht nur
gänzlich vernachlässigbare Spuren von [X.] enthielten,
und der

nicht erkennen lasse, bei welchem [X.]anteil diese Voraussetzung erfüllt sei.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Aus dem zur Auslegung des Unter-lassungsantrags heranzuziehenden Klagevorbringen geht hervor, dass den [X.], sofern diese nicht völlig frei von [X.]
sind.
Danach ist der Unterlassungs-antrag hinreichend bestimmt. Die Frage, ob und inwieweit die Klägerin ein [X.] Verbot beanspruchen kann, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags.
[X.] Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin stehen die geltend ge-machten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Freistel-lung von Abmahnkosten zu.
1. Die Klägerin und die Beklagte zu
1
sind Mitbewerber im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
3 UWG.
a)
Sämtliche von der
Klägerin gegenüber den
[X.] erhobenen [X.] setzen voraus, dass es sich bei der Klägerin und der [X.] zu 1 um Mitbewerber im Sinne von §
2 Abs. 1 Nr. 3 UWG handelt.
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Das gilt zunächst, soweit
die Klägerin die Beklagte zu 1 in Anspruch nimmt. Der Unterlassungsanspruch aus §
8 Abs.
1 UWG gegen denjenigen, der eine nach §
5 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 UWG unzulässige irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, steht -
was hier allein in Betracht kommt -
gemäß §
8 Abs.
3 Nr.
1 UWG jedem Mitbewerber zu. Derjenige, der vorsätzlich oder fahr-lässig eine solche unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist gemäß §
9 Satz
1 UWG (nur) den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Auch der einen Schadensersatzanspruch vorbereitende Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung aus §
242 BGB steht dem entsprechend (nur) den Mitbewerbern zu. Schließlich kann der Ersatz von Abmahnkosten gemäß §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG nur verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist; das setzt voraus, dass gemäß §
12 Abs.
1 Satz
1 UWG ein zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs Berechtigter abgemahnt hat und dazu kann die Klägerin (nur) als Mitbewerber berechtigt gewesen sein.
Das gilt aber auch, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2
richtet. Nur soweit die Klägerin die Beklagte zu 1 als Mitbewerber in Anspruch nehmen kann, kommt in gleichem Umfang auch eine Haftung der [X.]
zu 2
als or-ganschaftlicher
Vertreterin
der [X.] zu 1 in Betracht
(vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 2011 -
I
ZR 157/10, [X.], 184 Rn.
32 = [X.], 194 -
Bran-chenbuch Berg).
b)
Nach der Legaldefinition des §
2 Abs.

jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbe-werbsverhältnis steht.
[X.]) Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind jeweils Unternehmer (§
2 Abs.
1 Nr. 6 UWG), nämlich juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerb-19
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lichen Tätigkeit geschäftliche Handlungen (§
2
Abs.
1 Nr. 1 UWG) vornehmen, indem sie ihre Waren oder Dienstleistungen (als Dienstleistungen gelten gemäß
§
2 Abs.
1 Nr. 1 UWG auch Rechte) anbieten. Die Klägerin entwickelt und [X.] eigene und fremde Schutzrechte und erteilt ausschließliche Unterlizen-zen an einem Europäischen Patent, das die Herstellung von nickelfreiem Edel-stahl als Werkstoff für Schmuck ermöglicht. Die Beklagte zu 1 handelt mit [X.].
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin und die [X.] zu 1 stünden in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, weil beide [X.]en gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben [X.] abzusetzen versuchten.
Mit dieser Begründung kann ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis nicht bejaht werden.
(1) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ein konkre-tes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr. 3 UWG besteht, wenn beide [X.]en gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 21. Februar 2002 -
I
ZR 281/99, [X.], 902, 903 = [X.], 1050 -
Vanity-Nummer; Urteil vom 20. Mai 2009 -
I
ZR 218/07, [X.], 980 Rn.
9 = [X.], 1246 -
E-Mail-Werbung II; Urteil vom 28. September 2011 -
I [X.], [X.], 201 Rn. 19 = [X.], 966 -
Poker im [X.]; Urteil vom 17. Oktober 2013 -
I [X.], [X.], 573
Rn. 15 = [X.], 552 -
Werbung für Fremdprodukte).

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8
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Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind diese Voraussetzun-gen im Streitfall jedoch nicht erfüllt.
(2) Die Klägerin und die Beklagte zu 1 versuchen nicht, gleichartige Wa-ren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzu-setzen.
Die
Entwicklung und Vermarktung eigener und fremder Schutzrechte durch die Klägerin einerseits und der
Handel mit Schmuck durch die Beklagte zu 1 andererseits sowie
-
konkret -
das
Angebot ausschließlicher Unterlizenzen an einem Europäischen Patent, das die Herstellung von nickelfreiem Edelstahl
als Werkstoff für Schmuck ermöglicht, durch die Klägerin einerseits und das

zu 1 andererseits,
be-treffen
keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen.
Die Dienstleistung ei-nes Lizenzgebers und das Warenangebot eines Händlers sind nicht gleichartig.
(3) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt zwar -
wie das Berufungs-gericht mit Recht angenommen hat -
nicht voraus, dass die [X.]en auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind. Voraussetzung eines konkreten [X.] ist aber auch bei auf unterschiedlichen Vertriebsstufen täti-gen [X.]en
im Regelfall, dass diese versuchen, gleichartige Waren oder Dienstleistungen (letztlich) innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzu-setzen (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 1992 -
I
ZR 108/91, [X.], 563, 564 = [X.], 390 -
Neu nach Umbau; Urteil vom 23. April 1998
-
I
ZR 2/96, [X.], 69, 70 = [X.], 1065 -
Preisvergleichsliste II; Ur-teil vom 15. Juli 1999 -
I
ZR 44/97, [X.], 1122, 1123 = WRP 1999, 1151 -
EG-Neuwagen I; Urteil vom 29. April 2010 -
I
ZR 99/08, [X.], 82 Rn.
19 = [X.], 55 -
Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; Urteil vom 8. März 2012 -
I
ZR 202/10, [X.], 1053 Rn.
12 = [X.], 1216 -
Marktführer Sport). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, weil die von der Kläge-25
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-
9
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rin angebotenen Lizenzen und die von der [X.] zu 1 angebotenen Waren nicht gleichartig sind.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich der [X.]sent-scheidung -
I
ZR 175/58, [X.], 34) nichts anderes entnehmen. Der [X.] hat dort ausgeführt, zwischen dem [X.], der Schuhfabriken Lizenzen einräumte, und dem Kläger, der seiner-seits ein Patent für Schuheinlagen durch Lizenzvergabe oder Eigenproduktion auswertete, habe durchaus ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis bestehen können ([X.], [X.], 34, 36 -
Torsana). Diesen Ausführungen ist aller-dings zu entnehmen, dass zwischen [X.]en, die gleichartige Lizenzen v[X.]n,
ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen kann. Richtig ist auch, dass zwischen einem Lizenznehmer, der der Lizenz entsprechende Waren herstellt, und einem Händler, der gleichartige Waren absetzt, ein konkretes Wettbe-werbsverhältnis vorliegen
kann. Daraus folgt aber entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts nicht, dass dann erst recht
auch zwischen einem Lizenzgeber als Schutzrechtsverwerter und einem Händler, zu dessen Produktpalette
dem Schutzrecht entsprechende
Waren gehören, ein konkretes Wettbewerbsver-hältnis besteht. Insoweit fehlt gerade die vorausgesetzte Gleichartigkeit der Wa-ren oder Dienstleistungen.
Dass ein Lizenzgeber und ein Händler, deren unterschiedliche Tätigkeit sich jeweils auf bestimmte Waren bezieht, nicht zwangsläufig
Mitbewerber sind, folgt, wie die Revision
zutreffend geltend macht, auch aus den
Ausführungen . Darin heißt es, die geschäft-liche Aktivität des [X.], die Marke selbst zum Handelsobjekt zu machen, sei es, sie zu veräußern, sei es, hieran Lizenzen zu vergeben, begründe
seine Stellung als Mitbewerber nur in diesem (beschränkten) geschäftlichen Bereich 28
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-

(Urteil vom 12. Juli 1995 -
I
ZR 85/93, [X.], 697, 699 = [X.], 815).
(4) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt zwar auch nicht voraus, dass die [X.]en der gleichen Branche angehören. Da es für die wettbewerbs-rechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbe-werbshandlung geht, genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch diese Wettbewerbshandlung begründet worden ist, auch wenn die [X.]en un-terschiedlichen Branchen angehören. Voraussetzung eines konkreten [X.] ist aber auch in einem solchen Fall, dass die unterschiedli-chen Branchen angehörenden [X.]en mit der konkret beanstandeten Wettbe-werbshandlung versuchen, gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1989 -
I
ZR 3/88, [X.], 375, 376 = WRP 1990, 624 -
Steuersparmodell:
Entwurf und Angebot von [X.] durch Steuerberater einerseits und Vertrieb
von Immobilien andererseits; Urteil vom 13. Juli 2006
-
I
ZR 241/03, [X.]Z 168, 314 Rn.
15 -
Kontaktanzeigen: Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zur Durchführung sexueller Kontakte durch Barbesitzer ei-nerseits und Prostituierte andererseits; Urteil vom 3. Mai 2007 -
I
ZR 19/05, [X.], 978 Rn.
17 = [X.], 1334 -
Rechtsberatung und Haftpflicht-versicherer: Erteilung von Hinweisen an Geschädigte, wie sie sich im Verhältnis zu einem Sachverständigen verhalten sollen, durch Rechtsanwälte einerseits und Haftpflichtversicherer andererseits).
[X.]) Zwischen der
Klägerin und der
Beklagte zu 1 besteht aber -
auch wenn sie keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anbieten -
ein kon-kretes
Wettbewerbsverhältnis, weil
ddurch die Beklagte zu 1 die Klägerin in der Vermarktung ihres Patents durch die Vergabe von Unterlizenzen beeinträchtigen kann.

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11
-

(1) Der [X.] hat ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr. 3 UWG auch bei Fallgestaltungen
bejaht, in denen die [X.]en zwar keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endver-braucherkreises abzusetzen versuchten, das konkret beanstandete [X.] des einen Wettbewerbers den anderen aber gleichwohl [X.], das heißt im Absatz behindern oder stören konnte. Nach der Recht-sprechung des [X.]s sind an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsver-hältnisses im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen [X.] keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere setzt ein konkre-tes Wettbewerbsverhältnis nicht notwendigerweise eine Behinderung des [X.] einer bestimmten Ware durch eine andere voraus. Vielmehr reicht
es
aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt ([X.], Urteil vom 29. November 1984 -
I
ZR 158/82, [X.]Z 93, 96, 97 f. -
DIMPLE, [X.]). Es ge-nügt daher, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines [X.] zu erreichen sucht,
und den [X.], die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne be-steht, dass der eigene Wettbewerb gefördert
und der fremde Wettbewerb be-einträchtigt werden kann (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.] gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 16).
Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem [X.] betrifft (vgl. [X.], [X.], 573 -
Rn. 21 -
Werbung für Fremdprodukte, [X.]).
(2) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann daher bestehen, wenn der Verletzer sich durch eine Gleichstellungsbehauptung an den Ruf der fremden Ware anhängt
und diesen für den Absatz seiner Waren auszunutzen sucht ([X.]Z 93, 96, 97 f. -
DIMPLE; [X.], Urteil vom 4. Juni 1987 -
I
ZR 109/85, [X.], 453, 454 = [X.], 25 -
Ein Champagner unter den Mineral-32
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12
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wässern).
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann ferner vorliegen, wenn der Verletzer eine Ware oder Dienstleistung als Substitut der Ware oder Dienstleis-tung des Betroffenen anbietet (vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 1972
-
I
ZR 60/70, [X.], 553 -
Statt Blumen ONKO-Kaffee; Urteil vom 24. Juni 2004 -
I
ZR 26/02, [X.], 877, 878 = [X.], 1272 -
Werbeblocker; Urteil vom 22. April 2009 -
I
ZR 216/06, [X.], 845 Rn.
40 = [X.], 1001 -
Internet-Videorecorder I).
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht regelmäßig aber auch dann, wenn der Betroffene als Inhaber eines [X.] oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht er-fassten Produktes lizenziert und der Verletzer gleichartige Produkte anbietet oder vertreibt. Auch in einem solchen Fall stellt sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung in Wettbewerb zu dem Betroffenen und kann sein Wett-bewerbsverhalten diesen im Absatz behindern oder stören, da der [X.] des Lizenzgebers letztlich vom [X.] des lizenzierten Produkts abhängt ([X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., §
2 UWG Rn.
110c; [X.] in Gloy/[X.]/[X.], Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., §
33 Rn.
25).
(3) Dementsprechend hat der [X.] es als möglich erachtet, dass zwi-schen dem Inhaber des [X.] an Nachschlagewerken, der Zeitungsver-lagen Druckvorlagen seiner Nachschlagewerke in einer bestimmten Ausgestal-tung liefert und gegen Benutzungsgebühr ein Abdruckrecht einräumt,
und ei-nem anderen Zeitungsverlag, der in seiner Zeitung ein anderes Nachschlage-werk in entsprechender Ausgestaltung abdruckt, ein Wettbewerbsverhältnis be-steht ([X.], Urteil vom 20. September 1955 -
I
ZR 194/53, [X.]Z 18, 175, 181
f. -
Werbeidee). Ferner hat er ein Wettbewerbsverhältnis für den Fall be-jaht, dass die wirtschaftliche Ausnutzung eines Urheberrechts (an der Rehfigur inerseits 34
-
13
-

e-rerseits sich gegenseitig behindern ([X.], Urteil vom 9. Oktober 1959
-
I
ZR 78/58, [X.], 144, 146 -
Bambi). Darüber hinaus hat er ein Wett-bewerbsverhältnis zwischen der [X.], die Lizenzen für die öffentliche und gewerbsmäßige Wiedergabe urheberrechtlich
geschützter Musik vergibt und [X.] vertreibt, bejaht ([X.], Urteil vom 9. Oktober 1964 -
Ib
ZR 149/62, [X.] 1965, 309 -

[X.]n, der Schuhfabriken Lizenzen einräumte, und einem Kläger, der seinerseits ein Patent für Schuheinlagen hatte, ein Wettbewerbsverhältnis auch insoweit für möglich gehalten, als der Kläger
sein Patent nicht durch Lizenzvergabe, son-dern durch Eigenproduktion auswertete ([X.], [X.], 34, 36 -
Torsana).
(4) Nach diesen Maßstäben besteht zwischen der Klägerin und der [X.] zu 1 ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, auch wenn sie keine gleich-artigen Waren oder Dienstleistungen anbieten. Die Klägerin vergibt als Inhabe-rin des ausschließlichen Nutzungsrechts an einem Europäischen Patent über
r-stellung von nickelfreiem Edelstahl ermöglicht, ausschließliche Unterlizenzen an [X.] und damit Produkte, die den Produkten gleichartig sind, die vom Patent der Klägerin erfasst werden und aufgrund der von der Klägerin er-teilten Unterlizenzen hergestellt werden dürfen.

[X.] durch die Beklagte zu 1 kann die Klägerin in der Vermarktung ihres Patents durch die Vergabe von Unterlizenzen stören, da der Erfolg der Vermarktung des Patents von dem Erfolg der Vermarktung der vom
Patent er-fassten Schmuckwaren aus nickelfreiem Edelstahl abhängt.

35
-
14
-

2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Werbung der [X.] zu 1 irreführend
ist.
a)
Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich rele-vanter Weise zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 -
I
ZR 137/11, [X.] 2013, 409 Rn.
24 = [X.], 496 -
Steuerbüro).
b)
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die beanstandete Werbung der [X.] zu 1 geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen.

[X.]) Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Verständnis, das die [X.] Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen
nicht übereinstimmt ([X.], Urteil vom 6. No-vember 2013 -
I [X.], [X.], 88 Rn. 30 = [X.], 57 -
Vermitt-lung von [X.], [X.]). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies hier der Fall.
[X.]) Das
Berufungsgericht hat angenommen, die angesprochenen Ver-von Ni

6 Satz
1 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 5a der Bedarfsgegenständeverordnung bestimmte Bedarfsgegenstände, wenn sie [X.] und seine Verbindungen über bestimmte Höchstmengen nach bestimm-ten Maßgaben freisetzten, gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden dürften, ergebe sich nicht, dass diese Bedarfsgegenstände bei Unterschreitung dieser Höchstmengen Ein erhebli-cher Teil des Verkehrs erwarte im Blick darauf, dass 15% bis 20% der Bevölke-rung unter einer [X.]allergie litten, auch wenn er selbst nicht von dieser Aller-36
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-
15
-

gie betroffen sei, dass er beim
Erwerb von auf der ganz sicheren Seite sei, weil dieser Schmuck frei von [X.] sei. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision
auch nicht angegriffen.
[X.]) Die von den [X.] vertriebenen
und von der Klägerin erworbe-nen [X.] haben diese Erwartung nicht erfüllt. Es ist nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts unstreitig, dass sie nicht frei von [X.] [X.].
Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch der [X.]gehalt der [X.] war. Selbst wenn die Ketten lediglich Spuren von [X.] enthielten, [X.] die durch die beanstandete Werbung geweckte Erwartung der angespro-

und von [X.] freien Schmuck zu erwerben, enttäuscht. Soweit den Ausführungen des [X.], die von der [X.] zu 1 vertriebenen Ketten hätten auch nicht allenfalls gänzlich vernachlässigbare Spuren von [X.] enthalten, die Annah-me des Berufungsgerichts zu entnehmen sein sollte, eine
Werbung für [X.] auch dann nicht irreführend, wenn die
Ketten nur gänzlich zu vernachlässigende Spuren von [X.] enthielten, könnte dem nicht zugestimmt werden. Diese Annahme wäre nicht mit der vom Berufungsgericht rechtsfehler-frei festgestellten Verkehrserwartung
zu vereinbaren, dass

beworbene Kette frei von [X.] ist. Das Berufungsgericht hat dem Unterlas-sungsantrag, der auf ein Verbot der Bewerbung von l-

gerichtet ist, sofern diese nicht völlig frei von [X.] sind (vgl. Rn. 15), [X.] mit Recht ohne Einschränkungen stattgegeben. Die
Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe Vortrag der [X.] übergangen, aus dem sich [X.], dass die Schmuckwaren nur gänzlich vernachlässigbare Spuren von [X.] enthielten, kann schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben.

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-
16
-

c)
Die beanstandete Werbung der [X.] zu 1 war auch geeignet, die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beein-flussen
(vgl. [X.], Urteil vom 18. Januar 2012 -
I [X.], [X.], 942 Rn.
11 = [X.], 1094 -
Neurologisch/Vaskuläres Zentrum, [X.]).
Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs
im Blick darauf, dass 15% bis 20% der Bevölkerung unter ei-ner [X.]allergie leiden, beim Erwerb von Schmuck Wert darauf legt, dass die-ser frei von [X.] ist.
3. Soweit das Berufungsgericht die übrigen Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf
Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Freistellung von Abmahnkosten als
erfüllt
erachtet hat, hat die Revision keine [X.] erhoben und ist auch kein Rechtsfehler zu erkennen. Gleiches gilt für die
Haftung der [X.] zu 2.
4. Die Revision
macht vergeblich
geltend, der Klageantrag und der [X.] gingen zu weit. Ein wesentlicher Streitpunkt zwischen den [X.]en sei, ob zwischen ihnen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr. 3 UWG bestehe. Außerdem gehe es um die Frage, ob die Werbung der [X.] eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von §
5 Abs.
1 UWG darstelle. Entgegen der Ansicht der Revision
muss im Klageantrag und im [X.] nicht zum Ausdruck kommen, dass die Beklagte zu 1 im mit der Klägerin

Die geltend gemachten Ansprüche sind zwar nur begründet, wenn die [X.]en miteinander in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen und die Beklagte zu 1 eine geschäftliche Handlung vorgenommen hat. Dass diese Vorausset-zungen erfüllt sind, muss jedoch nicht im Klageantrag oder im [X.] zum Ausdruck gebracht werden.
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C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der [X.]

97 Abs.
1 ZPO) zurückzuweisen.

Büscher
Richter am [X.] Pokrant ist
Schaffert
in Urlaub und daher ver-hindert zu unterschreiben.

Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.06.2012 -
17 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 07.02.2013 -
2 U 123/12 -

45

Meta

I ZR 43/13

10.04.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2014, Az. I ZR 43/13 (REWIS RS 2014, 6380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6380

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