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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2016:310316UIZR88.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR 88/15
Verkündet am:
31.
März 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur
GG Art. 12; UWG § 3a; UWG § 4 Nr. 11 aF; RDG § 2 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2; PAO § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2
a)
Wer in offener Stellvertretung für Dritte gewerbliche Schutzrechte bei dem Deutschen Patent-
und Markenamt oder dem Europäischen Patentamt an-meldet, wird im wirtschaftlichen Interesse der Anmelder und damit in kon-kreten fremden Angelegenheiten tätig, die eine rechtliche Prüfung des Ein-zelfalls im Sinne von §
2 Abs. 1 RDG erfordern.
b)
Sind für die Haupttätigkeit eines Dienstleisters
(hier: eines Entwicklungsin-genieurs) Rechtskenntnisse kaum erforderlich, kann nicht angenommen werden, dass eine Rechtsdienstleistung, die erhebliche Anforderungen an die Rechtsberatung stellt (hier: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte), als Nebenleistung
zum Berufs-
oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehört und deshalb nach §
5 Abs.
1 RDG erlaubt ist. Macht der Dienstleister das Ge-genteil geltend, trifft ihn die Darlegungs-
und Beweislast.
BGH, Urteil vom 31. März 2016 -
I ZR 88/15 -
OLG Hamm
LG Siegen
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2
-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 31. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Büscher,
die Richter Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
Schwonke und den Richter Feddersen
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4.
Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Hamm vom 3.
März 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die berufsständische Vereinigung der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften
in Deutschland. Der Beklagte betreibt ein Ingeni-eurbüro. Er ist weder als Patentanwalt noch als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist auch nicht nach dem
Rechtsdienstleistungsgesetz
registriert und nicht als Ver-treter vor dem Europäischen Patentamt zugelassen.
Der Beklagte meldete als Vertreter für verschiedene Unternehmen deut-sche und europäische Patente, Gebrauchsmuster
und Marken
an. Beim Deut-schen Patent-
und Markenamt ist der Beklagte für 13 Patente und Gebrauchs-muster als Vertreter verzeichnet. Wegen einer vom Beklagten angemeldeten 1
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3
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Marke wurde das von ihm vertretene Unternehmen abgemahnt. Gegen diese Abmahnung wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 14.
März 2013.
Der Beklagte warb am 30.
April und 2.
Mai 2013 im Internet für seine Dienstleistungen mit den Angaben "Produktentwicklungen im Elektro-/Elektro-niksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (gemäß §
5 RDG)" sowie "Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (gemäß § 5 RDG)".
Die Klägerin sieht in dem Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
Sie hat zuletzt beantragt,
I.
den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung näher bezeichneter Ord-nungsmittel zu unterlassen,
a)
im geschäftlichen Verkehr nachfolgende außergerichtliche Rechts-dienstleistungen zu bewerben und/oder zu erbringen, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen:
aa)
für Dritte als Vertreter gewerbliche Schutzrechte (wie Patente, Gebrauchs-
und Geschmacksmuster, Marken) bei dem
Deut-schen Patent-
und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA) anzumelden,
wie geschehen bei den aus der Anlage K1 ersichtlichen, bei dem Deutschen Patent-
und Markenamt angemeldeten Schutz-rechten (mit Ausnahme der Anmeldung des Patents zu dem Ak-tenzeichen 10
2007 048 418 8),
wie geschehen bei der bei dem Deutschen Patent-
und Mar-kenamt angemeldeten Wortmarke "STEINBERGER" gemäß Anlage K3 und K24 und der dort angemeldeten Wort-Bild-Marke "PUMA Solingen" gemäß Anlagen K4 und K24,
wie geschehen bei den an das Europäische Patentamt gerichte-ten Anträgen auf Erteilung eines europäischen Patents gemäß Anlagen K9, K10 und K11;
und/oder
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bb)
die Rechte von Inhabern gewerblicher Schutzrechte gegenüber Dritten zu vertreten, wie geschehen mit Schreiben vom 14.
März 2013 gemäß Anlage K5;
und/oder
b)
im geschäftlichen Verkehr mit den Hinweisen "Produktentwicklungen im Elektro-/Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (gemäß §
5 RDG)" und/oder "Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (gemäß §
5 RDG)" zu werben bzw. werben zu las-sen, wie geschehen im Rahmen der Internetauftritte
www.
.de (Anlage K13) und http://
.de (Anlage K14).
Die Klägerin hat außerdem die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe nebst Zinsen begehrt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben
(LG Siegen, MittdtschPat-Anw 2014, 290). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es den
im Berufungsverfahren präzisierten, vorstehend wiedergegebenen
Unterlassungsanträgen
stattgegeben hat
(OLG Hamm, MittdtschPatAnw 2015, 294). Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklag-te seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat die Klage als begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Der gegen die Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte für Dritte gerich-tete Unterlassungsanspruch
stehe der Klägerin aus
§
8 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
3 Nr.
2, §
3 Abs.
1, §
4 Nr.
11 UWG in
Verbindung
mit §
3 RDG zu. Die in 6
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-
diesen Anmeldungen liegenden
geschäftlichen
Handlungen
erforderten
eine vertiefte Rechtsprüfung im Einzelfall, die über eine einfache und schematische Rechtsanwendung hinausgehe. Der Beklagte sei selbständig in fremden Ange-legenheiten tätig geworden, unabhängig davon, ob er Miterfinder gewesen sei.
Die Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen sei dem Beklagten nicht als Ne-benleistung zu seiner Haupttätigkeit
gestattet, weil bei der Anmeldung gewerbli-cher Schutzrechte für Dritte die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder Patent-anwalts erforderlich sei.
Entsprechendes gelte für die Beantwortung der Ab-mahnung der
Markeninhaberin durch den Beklagten mit Schreiben vom
14.
März 2013. Soweit die Klägerin vom Beklagten Unterlassung der Werbung mit den Angaben "gewerbliche Schutzrechte" und "(gemäß) §
5 RDG" bean-spruche, ergebe sich der Anspruch aus §
8 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
3 Nr.
2, §
3 Abs.
1, §
5 Abs.
1 Satz 1 und 2 Nr.
1 und 3 UWG. Mit seiner Werbung suggerie-re der Beklagte, er sei in erlaubter Weise im Bereich der gewerblichen Schutz-rechte für Dritte tätig. Dieses Verständnis der beanstandeten Angaben stimme mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt (dazu B
I
1). Die Klägerin ist zudem klagebefugt (dazu B
I
2). Ihr stehen die gegen den Beklag-ten geltend gemachten Unterlassungsansprüche betreffend die Anmeldung ge-werblicher Schutzrechte (dazu B
II
1), die Abwehr markenrechtlicher Abmah-nungen (dazu B
II
2) und die von dem Beklagten verwendete Werbung (dazu B
II
3) zu.
Die Klage ist zudem hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkos-ten gerechtfertigt (dazu B
II
4).
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I. Die Klage ist zulässig.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klagean-träge hinreichend bestimmt sind. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Ver-botsantrag im Hinblick auf §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO nicht derart undeutlich ge-fasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Ge-richts (§
308 Abs.
1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar-über, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 -
I
ZR 92/14, GRUR 2016, 395
Rn. 13 = WRP 2016, 454
-
Smartphone-Werbung).
Die Unterlassungsanträge, die auf die jeweilige konkrete Verletzungsform Bezug nehmen, genügen diesen Bestimmtheitsanforderungen. Aus dem jeweiligen, der konkreten Verletzungs-form vorangestellten
Vorspann im Antrag wird deutlich, unter welchem Ge-sichtspunkt die Klägerin das im Anschluss genannte Verhalten des Beklagten beanstandet.
2. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zutreffend gemäß §
8 Abs.
3 Nr.
2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (BGH, Urteil vom 25.
Juni 2015 -
I ZR 145/14, GRUR 2015, 1019 Rn. 11 = WRP 2015, 1102 -
Mobiler Buchhaltungsservice,
mwN).
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II. Die Klage ist auch begründet.
1. Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch nach dem Klageantrag I
1
aa gemäß §
8 Abs.
1 Satz
1 UWG zu. Die Beurteilung des Be-rufungsgerichts, die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte sei wegen Verstoßes gegen §
3 RDG lauterkeitsrechtlich unzulässig, hält sowohl nach dem zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung geltenden Recht (§§
3, 4 Nr.
11 UWG
aF in Verbindung mit §
3 RDG) als auch nach dem zur Entscheidung maßgeblichen neuen Recht (§§
3, 3a UWG in Verbindung mit §
3 RDG) der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstande-te Verhalten des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswid-rig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7.
Mai 2015 -
I
ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn.
31 = WRP 2015, 1464 -
Der Zauber des Nordens, mwN). Nach dem Zeitpunkt der dem Beklagten zur Last gelegten Zuwiderhand-lungen
ist der Rechtsbruchtatbestand mit Wirkung ab dem 10.
Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
novelliert
worden (BGBl.
I, S.
2158). In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert
(BGH, Urteil vom 4. November 2010 -
I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 22
= WRP 2011, 742 -
Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil vom 14.
Januar
2016 -
I
ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581
-
Wir helfen im Trauerfall).
b) Der Anwendung des Rechtsbruchtatbestands steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken 14
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diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Im Streitfall ist die Richtlinie 2005/29/EG nach ihrem Art. 3 Abs.
1 nicht anwendbar, weil vorliegend keine Geschäftspraktik gegenüber einem Verbraucher in Rede steht. Der Beklagte hat mit den von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweisen Dienstleistungen für Unternehmen erbracht. Zudem bleiben nach Art. 3 Abs. 8 der
Richtlinie alle spezifischen Re-geln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstan-dards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Unionsrechts auferlegen können. Dementspre-chend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF auf berufs-rechtliche Bestimmungen
zulässig, die das Marktverhalten in unionsrechtskon-former Weise regeln (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 -
I
ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 21 = WRP 2009, 1380 -
Finanz-Sanierung; BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 23 -
Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; BGH, Urteil vom 1.
Juni 2011 -
I
ZR
58/10, GRUR 2012, 79 Rn. 11 = WRP 2012, 964 -
Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband).
c) Gemäß §
3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Marktverhaltens-regelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF
(BGH, Urteil vom 14.
Januar 2016 -
I
ZR 107/14, GRUR 2016, 820
Rn.
12 = WRP 2016, 861
Schadensregulierung durch Versicherungsmakler). Sie bezweckt, die Recht-suchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (vgl. BGH,
GRUR 2009, 1077 Rn. 20 -
Fi-nanz-Sanierung; GRUR 2011, 539 Rn. 25 -
Rechtsberatung durch Lebensmit-telchemiker; GRUR 2012, 79 Rn. 12 -
Rechtsberatung durch Einzelhandelsver-band).
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d) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte dadurch, dass er die im Klageantrag I a aa näher bezeichneten gewerblichen Schutzrechte zur Eintragung in das Register angemeldet hat, gemäß §
3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen im Sinne von §
2 Abs.
1 RDG ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht hat.
aa) Die von der Klägerin beanstandete Tätigkeit des Beklagten bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte stellt eine Rechtsdienstleistung
dar. Eine Rechtsdienstleistung
ist nach §
2 Abs.
1 RDG jede Tätigkeit in konkreten frem-den Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfor-dert.
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe die im Klageantrag I a aa genannten gewerblichen
Schutzrechte als Vertreter für Dritte angemeldet. Er werde im Register des Deutschen Patent-
und Markenamts als Vertreter der jeweiligen Anmelder geführt. Dass der Beklagte die Wortmarke "STEINBERGER" und die Wort-Bild-Marke "PUMA Solingen" angemeldet habe, sei unstreitig. Er habe des Weiteren als Vertreter für Dritte Anträge auf Erteilung eines europäischen Patents gestellt. Diese Tätigkeit erfordere nach der Ver-kehrsauffassung eine vertiefte Rechtsprüfung, die über eine einfache oder schematische Rechtsanwendung hinausgehe.
Dies ergebe sich aus der Vor-schrift des §
3 Abs.
2 Nr.
1 und 2 PAO. Der Beklagte sei in fremden Angele-genheiten tätig geworden. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte die be-treffenden Produkte miterfunden oder mitentwickelt habe, weil maßgeblich auf die Person des Anmelders abzustellen sei, in deren Vertretung der Beklagte tätig geworden sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
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(2) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Der Bundesgerichtshof hat die im Schrifttum umstrittene Frage, welche Anforderungen an die rechtliche Prüfung im Sinne von §
2 Abs.
1 RDG zu stel-len sind, zunächst offen gelassen (BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 28 -
Rechtsbera-tung durch Lebensmittelchemiker). Er hat sie nach der Entscheidung des Beru-fungsgerichts beantwortet. Danach erfasst die Vorschrift des §
2 Abs.
1 RDG jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtli-chen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte, Zweck und systematischer Einord-nung des §
2 Abs.
1 RDG (BGH, GRUR 2016, 820
Rn. 43 ff. -
Schadensregulie-rung durch Versicherungsmakler).
Nach diesen Maßstäben erfordern die vom Beklagten vorgenommenen Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte -
Patente, Gebrauchsmuster und Marken -
eine Rechtsprüfung, die über eine schematische Rechtsanwendung ohne weitere Rechtsprüfung hinausgeht. Das stellt die Revision nicht in Abrede.
(3) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, der Beklagte
sei mit der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte in konkreten fremden Angelegenheiten tätig geworden.
Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betrof-fen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (vgl. zu Art.
1 § 1 Abs. 1 RBerG BGH, Urteil vom 3.
Mai 22
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2007 -
I
ZR 19/05, GRUR 2007, 958 Rn. 22 = WRP 2007, 1334 -
Rechtsbera-tung durch Haftpflichtversicherer, mwN; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungs-gesetz, 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 77; zu §
2 RDG Unseld/Degen, Rechtsdienst-leistungsgesetz, 2009, § 2 Rn. 3; Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3.
Aufl., §
2 Rn. 10; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4.
Aufl., § 2 RDG Rn. 22; Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 4. Aufl., § 2 Rn. 22). Wird die Rechtsangelegenheit nicht nur im eigenen, son-dern auch im fremden Interesse besorgt, führt dies nicht notwendig dazu, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Ein lediglich mittelbares Eigeninteresse macht eine fremde Rechtsangelegenheit nicht zu einer eigenen (BGH, GRUR 2007, 978 Rn. 22 -
Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer mwN; Weth in Henssler/Prütting aaO §
2 RDG Rn. 23). Eine fremde Rechtsan-gelegenheit besorgt nicht, wer als gesetzlicher Vertreter für eine natürliche oder juristische Person handelt, wer als Organ oder als Angestellter eines Unter-nehmens für dieses tätig wird (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf
eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S.
48). In §
2 Abs.
3 Nr.
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RDG ist klargestellt, dass die Erledigung von Rechts-angelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen nicht als Tätigkeit in ei-ner fremden Angelegenheit anzusehen ist. In allen anderen Fällen, in denen der Handelnde nicht primär im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig wird, ist von einer Fremdheit der Angelegenheit auszugehen.
Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat zu Recht die vom Beklagten in Vertretung Dritter vorgenommene Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten als Tätigkeit in konkreten fremden Angelegen-heiten angesehen. Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte erfolgt im wirt-schaftlichen Interesse des Anmelders und dient der Sicherung seiner Rechte. Der Beklagte ist in offener Stellvertretung für die jeweiligen Anmelder aufgetre-ten und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht selbst Inhaber des je-27
-
12
-
weiligen gewerblichen Schutzrechts werden wollte, sondern dass dies der von ihm benannte Anmelder sein sollte. Nach dem nach außen erkennbaren Willen des Beklagten ging es ihm darum, fremde und nicht eigene Rechte zu sichern, er wurde damit in fremden Angelegenheiten tätig (vgl. BayObLG,
NStZ 1985, 224, 225). Durch die Anmeldung hat er sich entgegen der Ansicht der Revision nicht als wirtschaftlich Betroffener neben dem
Anmelder zu erkennen gegeben.
Soweit der Beklagte nach seiner Behauptung bei der Entwicklung des jeweiligen gewerblichen Schutzrechts mitgewirkt haben sollte, führt dies nicht dazu, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte im Namen Dritter zur ei-genen Angelegenheit des Beklagten wird. Dabei kann offen bleiben, ob der Be-klagte einen eigenen Entwicklungsbeitrag für die im Streitfall maßgeblichen Pa-tente, Gebrauchsmuster und Marken hinreichend dargelegt hat. Ein solcher Entwicklungsbeitrag kann in diesem Zusammenhang zugunsten des Beklagten unterstellt werden. Meldet der Beklagte für Dritte gewerbliche Schutzrechte an, bringt er damit zum Ausdruck, dass er seine etwa daran bestehenden Rechte
-
im Falle von Patenten die Rechte als (Mit-)Erfinder
gemäß
§
6 Satz
1 und
2 PatG und Art. 60 Abs.
1 EPÜ -
nicht wahrnehmen will.
Sollte der Beklagte mit der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgen, weil er die betreffenden Produkte für diese Dritten miterfunden oder mitentwickelt hat, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Ein derartiges mittelbares Eigeninteresse, das nach der Behauptung des Beklagten jeweils auf einem entsprechenden Ent-wicklungsauftrag des Dritten beruht, genügt nicht, um eine fremde
Angelegen-heit
im Sinne des §
2 Abs.
1 RDG zu verneinen.
bb) Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte ist dem Beklag-ten nicht nach §
5 Abs.
1 RDG erlaubt.
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(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, aus der Regelung des §
3 Abs.
2 Nr.
1 und 2 PAO folge, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte die Kompetenz eines Patentanwalts erfordere. Seien komplexe recht-liche Überlegungen notwendig, die die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder Patentanwalts erforderten, könne die Rechtsdienstleistung nicht als nach §
5 Abs.
1 RDG zulässige Nebenleistung angesehen werden.
Gesetzliche Vor-schriften, die die beanstandete Tätigkeit des Beklagten erlaubten, existierten nicht. Grundrechtlich geschützte Positionen des Beklagten seien nicht betroffen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
(2) Nach der Bestimmung des §
5 Abs.
1 Satz
1 RDG sind Rechtsdienst-leistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs-
oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleis-tung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§
5 Abs.
1 Satz
2 RDG). Ziel der Vorschrift ist es
einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechts-dienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, und andererseits den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifi-ziertem Rechtsrat zu gewährleisten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf
eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks.
16/3655, S. 51). Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nebenleistung nach §
5 Abs.
1 Satz
2 RDG ist nach objektiven Kriterien und nicht
nach der vertrag-lichen Vereinbarung als Haupt-
oder Nebenleistung zu bestimmen
(BGH, GRUR 2011, 539 Rn.
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Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).
(3) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nicht ersichtlich, dass es den erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen der Haupttätigkeit des 31
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Beklagten als Entwicklungsingenieur und der Anmeldung gewerblicher Schutz-rechte gibt.
Das Landgericht, auf dessen Begründung das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat angenommen, die Haupttätigkeit eines Entwicklungsinge-nieurs bestehe in der technisch geprägten Produktentwicklung, für die Rechts-kenntnisse kaum
erforderlich seien. Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte stelle dagegen erhebliche Anforderungen an die Rechtsberatung. Dies spreche dagegen, dass es sich dabei um eine untergeordnete Nebenleistung der Ent-wicklungsingenieure handele. Dem ist der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, der für seine Behauptung, seine rechtsberatende Tätigkeit sei ausnahmsweise nach §
5
Abs.
1 RDG
erlaubt, darlegungs-
und beweisbe-lastet ist. Sein Vortrag erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, der Ent-wicklungsingenieur habe rechtliche Überlegungen zur Schutzfähigkeit seiner Erfindungen und bei der Entwicklung von Marken anzustellen.
cc) Diese Auslegung von §
2 Abs. 1 und §
5 Abs.
1 RDG beschränkt das Grundrecht der Berufsfreiheit des Beklagten (Art. 12 GG) nicht in ungerechtfer-tigter Weise.
(1) Bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte handelt es sich um ei-ne Tätigkeit, die der Gesetzgeber zum Schutz der Rechtsuchenden den Rechts-
und Patentanwälten zugewiesen hat, weil sie über die erforderliche Ausbildung verfügen. Nach §
3 Abs.
2 Nr.
1 und 2 PAO ist es die berufliche Aufgabe des Patentanwalts, in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhal-tung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutz-zertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines Designs, des Schutzes einer Topo-graphie, einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts ande-34
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re zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten, sowie in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Patentamts und des Patentgerichts gehören, ande-re vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu vertreten.
(2) Aus der Existenz dieser Regelungen kann zwar nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die gesamte der Aufrechterhaltung gewerbli-cher Schutzrechte dienende Tätigkeit den dazu berufenen Patentanwälten vor-behalten bleibt. Vielmehr sind zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Be-schränkung der Berufsfreiheit (Art.
12 GG) bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen die typischen Merkmale einer Berufstätigkeit zu be-rücksichtigen und die grundrechtlichen Belange des Dienstleisters mit den ent-gegenstehenden Belangen des Gemeinwohls
in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. So gibt es im Bereich der den Patentanwälten zugewiesenen Tätig-keiten solche Dienstleistungen, die keine substantielle Rechtsberatung erfor-dern. Können Daten gesammelt und anhand dieser Daten Massengeschäfte aus eng abgrenzbaren Bereichen mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung schematisiert abgewickelt werden, weil die rechtlichen Grundlagen eindeutig sind und keine Ausnahmen kennen, ist keine individuelle Beratung im Einzelfall erforderlich (BVerfGE 97, 12, 29 -
Patentgebührenüberwachung). Entwickelt sich in diesem Bereich ein Spezialberuf, der auf kleine und einfach zu beherr-schende Ausschnitte der patentanwaltlichen Tätigkeit beschränkt ist,
wie die reine Überwachung von Fristen für die Entrichtung von Patentverlängerungsge-bühren, so ist dessen Verbot nur erforderlich, wenn es der Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dient (BVerfGE 97, 12, 32).
Im Streitfall geht es jedoch nicht um kleine Ausschnitte im Randbereich der Tätigkeit von Patentanwälten, die mithilfe einer Software automatisiert durchgeführt werden könnten. Vielmehr handelt es sich bei der Anmeldung ge-37
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werblicher Schutzrechte um einen Kernbereich der patentanwaltlichen Tätigkeit,
die jeweils eine umfassende Prüfung im Einzelfall erfordert.
Soweit der Beklagte im Revisionsverfahren erstmals vorträgt, dass die Patentanwaltschaft regelmäßig im Bereich der Markenanmeldungen nicht selbst tätig werde, sondern diese ihrem nichtjuristischen Personal überlasse, kann dieser Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden
(§
559 Abs.
1 ZPO). Im Übrigen lässt die von der Revision zum Beleg ihrer Be-hauptung vorgelegte Stellenanzeige eines Unternehmens keine Rückschlüsse auf die patentanwaltliche Praxis zu. Jedenfalls kann nicht angenommen wer-den, dass es sich bei einer Markenanmeldung um einen vollständig automati-sierungsfähigen Vorgang handelt.
2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten ohne Rechtsfehler die von der Klägerin beanstandete Tätigkeit zur Abwehr markenrechtlicher Ansprüche untersagt (Klageantrag I
a bb).
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Schreiben des Beklagten vom 14.
März 2013, mit dem er auf eine Abmahnung wegen eines Marken-rechtsverstoßes durch die von ihm für einen Dritten vorgenommene Marken-anmeldung reagiert hat, als Rechtsdienstleistung im Sinne von §
2 Abs.
1 RDG anzusehen. Der Beklagte hat sich als Vertreter des Anmelders der beanstande-ten Marke bestellt. Er hat zwar um ein Gespräch mit dem
Ziel einer gütlichen Einigung gebeten, jedoch auch geltend gemacht, ein Schaden könne dem Ab-mahnenden durch die von ihm für den Anmelder vorgenommene Schutzrechts-anmeldung bisher nicht entstanden sein, weil die Widerspruchsfrist noch laufe und die Marke bisher nicht genutzt worden sei. Darin liegt eine rechtliche Ver-teidigung des Markenanmelders, die als Rechtsdienstleistung anzusehen ist.
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Das Schreiben des Beklagten fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand des §
2 Abs.
3 Nr.
4 RDG. Dieser setzt eine Mediation oder eine vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung voraus. Der Beklagte ist gegenüber den abmahnenden Rechtsanwälten nicht als Mediator aufgetreten, sondern als Ver-treter des abgemahnten Unternehmens.
b) Da dem Beklagten die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Zu-sammenhang mit der Anmeldung von Marken als Nebenleistung der Produkt-entwicklung
gemäß §
5 Abs.
1 RDG nicht gestattet ist, ist er erst recht nicht be-rechtigt, für Dritte im Zusammenhang mit markenrechtlichen Abmahnungen tä-tig zu werden
und eine Marke zu verteidigen.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten die von der Kläge-rin beanstandete Werbung untersagt (Klageantrag I b).
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte suggeriere durch die von der Klägerin beanstandete Werbung, er sei in erlaubter Weise im Bereich der gewerblichen Schutzrechte für Dritte tätig. Die angesprochenen Verkehrskreise nähmen aufgrund seiner Angaben an, er dürfe im Rahmen sei-ner angebotenen Dienstleistung auch die Anmeldung von Schutzrechten für seine Auftraggeber und -
wenn diese Inhaber des Schutzrechts seien -
auch deren rechtliche Vertretung gegenüber Dritten vornehmen. Dieses Verständnis sei unrichtig. Dem Beklagten seien die betreffenden Rechtsdienstleistungen nach §
5 RDG nicht gestattet.
b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen das vom Berufungsge-richt seiner Beurteilung zugrunde gelegte Verkehrsverständnis. Die Beurteilung der Verkehrsauffassung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Im Revisions-verfahren ist sie nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter den Tatsachenstoff 42
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fehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denk-gesetzen und Erfahrungssätzen vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.
März 2012 -
I
ZR 111/11, GRUR 2012, 1159 Rn. 15 = WRP 2012, 1384
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Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot; Urteil vom 27.
März 2013
-
I
ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn.
47 = WRP 2013, 778 -
AMARULA/
Marulablu; Urteil vom 6.
November 2014 -
I
ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 16 = WRP 2015, 565 -
Kostenlose Zweitbrille). Solche Rechtsfehler zeigt die Revi-sion nicht auf.
c) Soweit die Revision geltend macht, die von der Klägerin beanstande-ten Werbeaussagen könnten dahin verstanden werden, dass der Beklagte nur nach §
5 RDG erlaubte Leistungen anbieten wolle, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die Revision stellt nicht in Abrede, dass die Werbeaussagen zumindest auch in dem vom Berufungsgericht angenommenen
irreführenden
Sinn ver-standen werden könnten. Der Werbende muss im Fall der Mehrdeutigkeit sei-ner Werbeaussage die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (BGH, Urteil vom 8. März 2012 -
I
ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 17 = WRP 2012, 1216 -
Marktführer Sport).
4. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin den geltend gemach-ten Anspruch auf Zahlung von Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung gemäß §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG sowie die hierauf beanspruchten Zinsen zuerkannt
(Klageantrag II). Die Abmahnung war berechtigt im Sinne des §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG, weil der mit ihr verfolgte Unterlassungsanspruch im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung bestand. Gegen die Höhe des zugesprochenen Ab-mahnkostenersatzes hat sich die Revision nicht gewandt.
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III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten des Beklagten (§
97 Abs.
1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher
Kirchhoff
Löffler
Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
LG Siegen, Entscheidung vom 28.03.2014 -
5 O 169/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.03.2015 -
I-4 U 54/14 -
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Meta
31.03.2016
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2016, Az. I ZR 88/15 (REWIS RS 2016, 13762)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 13762
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 88/15 (Bundesgerichtshof)
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4 U 54/14 (Oberlandesgericht Hamm)
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I ZR 227/19 (Bundesgerichtshof)
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I ZR 54/10 (Bundesgerichtshof)