Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2016, Az. I ZR 88/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13762

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:310316UIZR88.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I
[X.]/15
Verkündet am:

31.
März 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur
GG Art. 12; UWG § 3a; UWG § 4 Nr. 11 aF; [X.] § 2 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2; [X.] § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2
a)
Wer in offener Stellvertretung für Dritte gewerbliche Schutzrechte bei dem Deutschen Patent-
und Markenamt oder dem [X.], wird im wirtschaftlichen Interesse der Anmelder und damit in [X.] fremden Angelegenheiten tätig, die eine rechtliche Prüfung des [X.] im Sinne von §
2 Abs. 1 [X.] erfordern.
b)
Sind für die Haupttätigkeit eines Dienstleisters
(hier: eines Entwicklungsin-genieurs) Rechtskenntnisse kaum erforderlich, kann nicht angenommen werden, dass eine Rechtsdienstleistung, die erhebliche Anforderungen an die Rechtsberatung stellt (hier: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte), als Nebenleistung
zum Berufs-
oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehört und deshalb nach §
5 Abs.
1 [X.] erlaubt ist. Macht der Dienstleister das Ge-genteil geltend, trifft ihn die Darlegungs-
und Beweislast.
[X.], Urteil vom 31. März 2016 -
I [X.]/15 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 31. März 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher,
[X.]
Kirchhoff, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und [X.] Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4.
Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Hamm vom 3.
März 2015 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist die berufsständische Vereinigung der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften
in Deutschland. Der [X.] betreibt ein Ingeni-eurbüro. Er ist weder als Patentanwalt noch als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist auch nicht nach dem
Rechtsdienstleistungsgesetz
registriert und nicht als [X.] vor dem [X.] zugelassen.

Der [X.] meldete als Vertreter für verschiedene Unternehmen deut-sche und [X.] Patente, Gebrauchsmuster
und Marken
an. Beim Deut-schen Patent-
und Markenamt ist der [X.] für 13 Patente und Gebrauchs-muster als Vertreter verzeichnet. Wegen einer vom [X.]n angemeldeten 1
2
-
3
-
Marke wurde das von ihm vertretene Unternehmen abgemahnt. Gegen diese Abmahnung wandte sich der [X.] mit Schreiben vom 14.
März 2013.

Der [X.] warb am 30.
April und 2.
Mai 2013 im [X.] für seine Dienstleistungen mit den Angaben "Produktentwicklungen im [X.], Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (gemäß §
5 [X.])" sowie "Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (gemäß § 5 [X.])".

Die Klägerin sieht in dem Verhalten des [X.]n einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

Sie hat zuletzt beantragt,

I.
den [X.]n zu verurteilen, es unter Androhung näher bezeichneter [X.] zu unterlassen,

a)
im geschäftlichen Verkehr nachfolgende außergerichtliche Rechts-dienstleistungen zu bewerben und/oder zu erbringen, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen:

[X.])
für Dritte als Vertreter gewerbliche Schutzrechte (wie Patente, Gebrauchs-
und Geschmacksmuster, Marken) bei dem
Deut-schen Patent-
und Markenamt ([X.]) oder dem [X.] ([X.]) anzumelden,

wie geschehen bei den aus der Anlage [X.] ersichtlichen, bei dem Deutschen Patent-
und Markenamt angemeldeten Schutz-rechten (mit Ausnahme der Anmeldung des Patents zu dem [X.] 10
2007 048 418 8),

wie geschehen bei der bei dem Deutschen Patent-
und Mar-kenamt angemeldeten Wortmarke "[X.]" gemäß Anlage [X.] und [X.] und der dort angemeldeten Wort-Bild-Marke "[X.] Solingen" gemäß Anlagen [X.] und [X.],

wie geschehen bei den an das [X.] gerichte-ten Anträgen auf Erteilung eines [X.]n Patents gemäß Anlagen K9, [X.]0 und [X.]1;

und/oder
3
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5
-
4
-

bb)
die Rechte von Inhabern gewerblicher Schutzrechte gegenüber [X.] zu vertreten, wie geschehen mit Schreiben vom 14.
März 2013 gemäß Anlage K5;

und/oder

b)
im geschäftlichen Verkehr mit den Hinweisen "Produktentwicklungen im Elektro-/Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (gemäß §
5 [X.])" und/oder "Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (gemäß §
5 [X.])" zu werben bzw. werben zu [X.], wie geschehen im Rahmen der [X.]auftritte
www.

.de (Anlage [X.]3) und http://

.de (Anlage [X.]4).

Die Klägerin hat außerdem die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe nebst Zinsen begehrt.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben
([X.], MittdtschPat-Anw 2014, 290). Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.]n mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es den
im Berufungsverfahren präzisierten, vorstehend wiedergegebenen
[X.]n
stattgegeben hat
([X.], MittdtschPatAnw 2015, 294). Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der [X.] seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat die Klage als begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Der gegen die Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte für Dritte gerich-tete Unterlassungsanspruch
stehe der Klägerin aus
§
8 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
3 Nr.
2, §
3 Abs.
1, §
4 Nr.
11 UWG in
Verbindung
mit §
3 [X.] zu. Die in 6
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-
5
-
diesen Anmeldungen liegenden
geschäftlichen
Handlungen
erforderten
eine vertiefte Rechtsprüfung im Einzelfall, die über eine einfache und schematische Rechtsanwendung hinausgehe. Der [X.] sei selbständig in fremden Ange-legenheiten tätig geworden, unabhängig davon, ob er Miterfinder gewesen sei.
Die Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen sei dem [X.]n nicht als Ne-benleistung zu seiner Haupttätigkeit
gestattet, weil bei der Anmeldung gewerbli-cher Schutzrechte für Dritte die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder Patent-anwalts erforderlich sei.
Entsprechendes gelte für die Beantwortung der Ab-mahnung der
Markeninhaberin durch den [X.]n mit Schreiben vom
14.
März 2013. Soweit die Klägerin vom [X.]n Unterlassung der Werbung mit den Angaben "gewerbliche Schutzrechte" und "(gemäß) §
5 [X.]" [X.], ergebe sich der Anspruch aus §
8 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
3 Nr.
2, §
3 Abs.
1, §
5 Abs.
1 Satz 1 und 2 Nr.
1 und 3 UWG. Mit seiner Werbung [X.] der [X.], er sei in erlaubter Weise im Bereich der gewerblichen Schutz-rechte für Dritte tätig. Dieses Verständnis der beanstandeten Angaben stimme mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein.

[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt (dazu B
I
1). Die Klägerin ist zudem klagebefugt (dazu B
I
2). Ihr stehen die gegen den [X.]n geltend gemachten Unterlassungsansprüche betreffend die Anmeldung ge-werblicher Schutzrechte (dazu B
II
1), die Abwehr markenrechtlicher Abmah-nungen (dazu B
II
2) und die von dem [X.]n verwendete Werbung (dazu B
II
3) zu.
Die Klage ist zudem hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkos-ten gerechtfertigt (dazu B
II
4).

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6
-
I. Die Klage ist zulässig.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klagean-träge hinreichend bestimmt sind. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein [X.] im Hinblick auf §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO nicht derart undeutlich ge-fasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des [X.] (§
308 Abs.
1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung [X.], was dem [X.]n verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2015 -
I
ZR 92/14, [X.], 395
Rn. 13 = [X.], 454
-
Smartphone-Werbung).
Die [X.], die auf die jeweilige konkrete Verletzungsform Bezug nehmen, genügen diesen Bestimmtheitsanforderungen. Aus dem jeweiligen, der konkreten Verletzungs-form vorangestellten
Vorspann im Antrag wird deutlich, unter welchem Ge-sichtspunkt die Klägerin das im [X.] genannte Verhalten des [X.]n beanstandet.

2. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zutreffend gemäß §
8 Abs.
3 Nr.
2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben ([X.], Urteil vom 25.
Juni 2015 -
I [X.], [X.], 1019 Rn. 11 = [X.], 1102 -
Mobiler [X.],
mwN).

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-
7
-
II. Die Klage ist auch begründet.

1. Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch nach dem Klageantrag I
1
[X.] gemäß §
8 Abs.
1 Satz
1 UWG zu. Die Beurteilung des Be-rufungsgerichts, die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte sei wegen Verstoßes gegen §
3 [X.] lauterkeitsrechtlich unzulässig, hält sowohl nach dem zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung geltenden Recht (§§
3, 4 Nr.
11 UWG
aF in Verbindung mit §
3 [X.]) als auch nach dem zur Entscheidung maßgeblichen neuen Recht (§§
3, 3a UWG in Verbindung mit §
3 [X.]) der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstande-te Verhalten des [X.]n sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswid-rig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 7.
Mai 2015 -
I
ZR 158/14, [X.], 1240 Rn.
31 = [X.], 1464 -
Der Zauber des Nordens, mwN). Nach dem Zeitpunkt der dem [X.]n zur Last gelegten Zuwiderhand-lungen
ist der Rechtsbruchtatbestand mit Wirkung ab dem 10.
Dezember 2015 durch das [X.] zur Änderung des [X.] unlauteren Wettbewerb
novelliert
worden ([X.]
I, S.
2158). In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des [X.] nichts geändert
([X.], Urteil vom 4. November 2010 -
I [X.], [X.], 539 Rn. 22
= [X.], 742 -
Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil vom 14.
Januar
2016 -
I
ZR 61/14, [X.], 516 Rn. 11 = [X.], 581
-
Wir helfen im Trauerfall).

b) Der Anwendung des [X.] steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken 14
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-
diejenigen Vorschriften der Mitgliedst[X.]ten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Im Streitfall ist die Richtlinie 2005/29/[X.] nach ihrem Art. 3 Abs.
1 nicht anwendbar, weil vorliegend keine Geschäftspraktik gegenüber einem Verbraucher in Rede steht. Der [X.] hat mit den von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweisen Dienstleistungen für Unternehmen erbracht. Zudem bleiben nach Art. 3 Abs. 8 der
Richtlinie alle spezifischen [X.] für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstan-dards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedst[X.]ten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Unionsrechts auferlegen können. [X.] ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF auf berufs-rechtliche Bestimmungen
zulässig, die das Marktverhalten in unionsrechtskon-former Weise regeln ([X.], Urteil vom 29. Juli 2009 -
I
ZR 166/06, [X.], 1077 Rn. 21 = [X.], 1380 -
Finanz-Sanierung; [X.], [X.], 539 Rn. 23 -
Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; [X.], Urteil vom 1.
Juni 2011 -
I
ZR
58/10, [X.], 79 Rn. 11 = [X.], 964 -
Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband).

c) Gemäß §
3 [X.] ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Marktverhaltens-regelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF
([X.], Urteil vom 14.
Januar 2016 -
I
ZR 107/14, [X.], 820
Rn.
12 = [X.], 861

Schadensregulierung durch Versicherungsmakler). Sie bezweckt, die [X.], den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (vgl. [X.],
[X.], 1077 Rn. 20 -
Fi-nanz-Sanierung; [X.], 539 Rn. 25 -
Rechtsberatung durch Lebensmit-telchemiker; [X.], 79 Rn. 12 -
Rechtsberatung durch Einzelhandelsver-band).
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9
-

d) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der [X.] dadurch, dass er die im Klageantrag I a [X.] näher bezeichneten gewerblichen Schutzrechte zur Eintragung in das Register angemeldet hat, gemäß §
3 [X.] erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen im Sinne von §
2 Abs.
1 [X.] ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht hat.

[X.]) Die von der Klägerin beanstandete Tätigkeit des [X.]n bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte stellt eine Rechtsdienstleistung
dar. Eine Rechtsdienstleistung
ist nach §
2 Abs.
1 [X.] jede Tätigkeit in konkreten frem-den Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfor-dert.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] habe die im Klageantrag I a [X.] genannten gewerblichen
Schutzrechte als Vertreter für Dritte angemeldet. Er werde im Register des Deutschen Patent-
und Markenamts als Vertreter der jeweiligen Anmelder geführt. Dass der [X.] die Wortmarke "[X.]" und die Wort-Bild-Marke "[X.] Solingen" angemeldet habe, sei unstreitig. Er habe des Weiteren als Vertreter für Dritte Anträge auf Erteilung eines [X.]n Patents gestellt. Diese Tätigkeit erfordere nach der [X.] eine vertiefte Rechtsprüfung, die über eine einfache oder schematische Rechtsanwendung hinausgehe.
Dies ergebe sich aus der Vor-schrift des §
3 Abs.
2 Nr.
1 und 2 [X.]. Der [X.] sei in fremden [X.] tätig geworden. Es komme nicht darauf an, ob der [X.] die be-treffenden Produkte miterfunden oder mitentwickelt habe, weil maßgeblich auf die Person des Anmelders abzustellen sei, in deren Vertretung der [X.] tätig geworden sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

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10
-

(2) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Der [X.] hat die im Schrifttum umstrittene Frage, welche Anforderungen an die rechtliche Prüfung im Sinne von §
2 Abs.
1 [X.] zu [X.] sind, zunächst offen gelassen ([X.], [X.], 539 Rn. 28 -
Rechtsbera-tung durch Lebensmittelchemiker). Er hat sie nach der Entscheidung des [X.] beantwortet. Danach erfasst die Vorschrift des §
2 Abs.
1 [X.] jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtli-chen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte, Zweck und systematischer Einord-nung des §
2 Abs.
1 [X.] ([X.], [X.], 820
Rn. 43 ff. -
Schadensregulie-rung durch Versicherungsmakler).

Nach diesen Maßstäben erfordern die vom [X.]n vorgenommenen Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte -
Patente, Gebrauchsmuster und Marken -
eine Rechtsprüfung, die über eine schematische Rechtsanwendung ohne weitere Rechtsprüfung hinausgeht. Das stellt die Revision nicht in Abrede.

(3) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], der [X.]
sei mit der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte in konkreten fremden Angelegenheiten tätig geworden.

Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betrof-fen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (vgl. zu Art.
1 § 1 Abs. 1 RBerG [X.], Urteil vom 3.
Mai 22
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-
2007 -
I
ZR 19/05, [X.], 958 Rn. 22 = [X.], 1334 -
Rechtsbera-tung durch Haftpflichtversicherer, mwN; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 77; zu §
2 [X.] [X.]/Degen, Rechtsdienst-leistungsgesetz, 2009, § 2 Rn. 3; Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3.
Aufl., §
2 Rn. 10; [X.] in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4.
Aufl., § 2 [X.] Rn. 22; [X.]/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 4. Aufl., § 2 Rn. 22). Wird die Rechtsangelegenheit nicht nur im eigenen, son-dern auch im fremden Interesse besorgt, führt dies nicht notwendig dazu, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Ein lediglich mittelbares Eigeninteresse macht eine fremde Rechtsangelegenheit nicht zu einer eigenen ([X.], [X.], 978 Rn. 22 -
Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer mwN; [X.] in Henssler/Prütting [X.]O §
2 [X.] Rn. 23). Eine fremde Rechtsan-gelegenheit besorgt nicht, wer als gesetzlicher Vertreter für eine natürliche oder juristische Person handelt, wer als Organ oder als Angestellter eines [X.] für dieses tätig wird (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf
eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S.
48). In §
2 Abs.
3 Nr.
6
[X.] ist klargestellt, dass die Erledigung von [X.] innerhalb verbundener Unternehmen nicht als Tätigkeit in [X.] fremden Angelegenheit anzusehen ist. In allen anderen Fällen, in denen der Handelnde nicht primär im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig wird, ist von einer Fremdheit der Angelegenheit auszugehen.

Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat zu Recht die vom [X.]n in Vertretung Dritter vorgenommene Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten als Tätigkeit in konkreten fremden Angelegen-heiten angesehen. Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte erfolgt im wirt-schaftlichen Interesse des Anmelders und dient der Sicherung seiner Rechte. Der [X.] ist in offener Stellvertretung für die jeweiligen Anmelder aufgetre-ten und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht selbst Inhaber des [X.]
-
12
-
weiligen gewerblichen Schutzrechts werden wollte, sondern dass dies der von ihm benannte Anmelder sein sollte. Nach dem nach außen erkennbaren Willen des [X.]n ging es ihm darum, fremde und nicht eigene Rechte zu sichern, er wurde damit in fremden Angelegenheiten tätig (vgl. BayObLG,
[X.], 224, 225). Durch die Anmeldung hat er sich entgegen der Ansicht der Revision nicht als wirtschaftlich Betroffener neben dem
Anmelder zu erkennen gegeben.

Soweit der [X.] nach seiner Behauptung bei der Entwicklung des jeweiligen gewerblichen Schutzrechts mitgewirkt haben sollte, führt dies nicht dazu, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte im Namen Dritter zur ei-genen Angelegenheit des [X.]n wird. Dabei kann offen bleiben, ob der [X.] einen eigenen Entwicklungsbeitrag für die im Streitfall maßgeblichen Pa-tente, Gebrauchsmuster und Marken hinreichend dargelegt hat. Ein solcher Entwicklungsbeitrag kann in diesem Zusammenhang zugunsten des [X.]n unterstellt werden. Meldet der [X.] für Dritte gewerbliche Schutzrechte an, bringt er damit zum Ausdruck, dass er seine etwa daran bestehenden Rechte
-
im Falle von Patenten die Rechte als (Mit-)Erfinder
gemäß
§
6 Satz
1 und
2 [X.] und Art. 60 Abs.
1 EPÜ -
nicht wahrnehmen will.

Sollte der [X.] mit der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgen, weil er die betreffenden Produkte für diese [X.] miterfunden oder mitentwickelt hat, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Ein derartiges mittelbares Eigeninteresse, das nach der Behauptung des [X.]n jeweils auf einem entsprechenden [X.] des [X.] beruht, genügt nicht, um eine fremde
Angelegen-heit
im Sinne des §
2 Abs.
1 [X.] zu verneinen.

bb) Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte ist dem [X.]n nicht nach §
5 Abs.
1 [X.] erlaubt.

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29
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-
13
-

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, aus der Regelung des §
3 Abs.
2 Nr.
1 und 2 [X.] folge, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte die Kompetenz eines Patentanwalts erfordere. Seien komplexe recht-liche Überlegungen notwendig, die die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder Patentanwalts erforderten, könne die Rechtsdienstleistung nicht als nach §
5 Abs.
1 [X.] zulässige Nebenleistung angesehen werden.
[X.], die die beanstandete Tätigkeit des [X.]n erlaubten, existierten nicht. [X.] geschützte Positionen des [X.]n seien nicht betroffen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

(2) Nach der Bestimmung des §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] sind Rechtsdienst-leistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs-
oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleis-tung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§
5 Abs.
1 Satz
2 [X.]). Ziel der Vorschrift ist es
einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechts-dienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, und andererseits den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifi-ziertem Rechtsrat zu gewährleisten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf
eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks.
16/3655, [X.]). Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nebenleistung nach §
5 Abs.
1 Satz
2 [X.] ist nach objektiven Kriterien und nicht
nach der vertrag-lichen Vereinbarung als Haupt-
oder Nebenleistung zu bestimmen
([X.], [X.], 539 Rn.
34 -
Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).

(3) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nicht ersichtlich, dass es den erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen der Haupttätigkeit des 31
32
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-
14
-
[X.]n als Entwicklungsingenieur und der Anmeldung gewerblicher Schutz-rechte gibt.

Das [X.], auf dessen Begründung das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat angenommen, die Haupttätigkeit eines Entwicklungsinge-nieurs bestehe in der technisch geprägten Produktentwicklung, für die Rechts-kenntnisse kaum
erforderlich seien. Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte stelle dagegen erhebliche Anforderungen an die Rechtsberatung. Dies spreche dagegen, dass es sich dabei um eine untergeordnete Nebenleistung der [X.] handele. Dem ist der [X.] nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, der für seine Behauptung, seine rechtsberatende Tätigkeit sei ausnahmsweise nach §
5
Abs.
1 [X.]
erlaubt, darlegungs-
und beweisbe-lastet ist. Sein Vortrag erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, der [X.] habe rechtliche Überlegungen zur Schutzfähigkeit seiner Erfindungen und bei der Entwicklung von Marken anzustellen.

[X.]) Diese Auslegung von §
2 Abs. 1 und §
5 Abs.
1 [X.] beschränkt das Grundrecht der Berufsfreiheit des [X.]n (Art. 12 GG) nicht in ungerechtfer-tigter Weise.

(1) Bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte handelt es sich um ei-ne Tätigkeit, die der Gesetzgeber zum Schutz der Rechtsuchenden den Rechts-
und Patentanwälten zugewiesen hat, weil sie über die erforderliche Ausbildung verfügen. Nach §
3 Abs.
2 Nr.
1 und 2 [X.] ist es die berufliche Aufgabe des Patentanwalts, in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhal-tung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutz-zertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines Designs, des Schutzes einer [X.], einer Marke oder eines anderen nach dem [X.] geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts ande-34
35
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-
re zu beraten und [X.] gegenüber zu vertreten, sowie in Angelegenheiten, die zum [X.] des Patentamts und des Patentgerichts gehören, [X.] vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu vertreten.

(2) Aus der Existenz dieser Regelungen kann zwar nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die gesamte der Aufrechterhaltung gewerbli-cher Schutzrechte dienende Tätigkeit den dazu berufenen Patentanwälten [X.] bleibt. Vielmehr sind zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Be-schränkung der Berufsfreiheit (Art.
12 GG) bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen die typischen Merkmale einer Berufstätigkeit zu be-rücksichtigen und die grundrechtlichen Belange des Dienstleisters mit den ent-gegenstehenden Belangen des Gemeinwohls
in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. So gibt es im Bereich der den Patentanwälten zugewiesenen [X.] solche Dienstleistungen, die keine substantielle Rechtsberatung [X.]. Können Daten gesammelt und anhand dieser Daten [X.] aus eng abgrenzbaren Bereichen mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung schematisiert abgewickelt werden, weil die rechtlichen Grundlagen eindeutig sind und keine Ausnahmen kennen, ist keine individuelle Beratung im Einzelfall erforderlich ([X.] 97, 12, 29 -
Patentgebührenüberwachung). Entwickelt sich in diesem Bereich ein Spezialberuf, der auf kleine und einfach zu beherr-schende Ausschnitte der patentanwaltlichen Tätigkeit beschränkt ist,
wie die reine Überwachung von Fristen für die Entrichtung von Patentverlängerungsge-bühren, so ist dessen Verbot nur erforderlich, wenn es der Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dient ([X.] 97, 12, 32).

Im Streitfall geht es jedoch nicht um kleine Ausschnitte im Randbereich der Tätigkeit von Patentanwälten, die mithilfe einer Software automatisiert durchgeführt werden könnten. Vielmehr handelt es sich bei der Anmeldung ge-37
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werblicher Schutzrechte um einen Kernbereich der patentanwaltlichen Tätigkeit,
die jeweils eine umfassende Prüfung im Einzelfall erfordert.

Soweit der [X.] im Revisionsverfahren erstmals vorträgt, dass die Patentanwaltschaft regelmäßig im Bereich der Markenanmeldungen nicht selbst tätig werde, sondern diese ihrem nichtjuristischen Personal überlasse, kann dieser Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden

559 Abs.
1 ZPO). Im Übrigen lässt die von der Revision zum Beleg ihrer Be-hauptung vorgelegte Stellenanzeige eines Unternehmens keine Rückschlüsse auf die patentanwaltliche Praxis zu. Jedenfalls kann nicht angenommen wer-den, dass es sich bei einer Markenanmeldung um einen vollständig automati-sierungsfähigen Vorgang handelt.

2. Das Berufungsgericht hat dem [X.]n ohne Rechtsfehler die von der Klägerin beanstandete Tätigkeit zur Abwehr markenrechtlicher Ansprüche untersagt (Klageantrag I
a bb).

a) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Schreiben des [X.]n vom 14.
März 2013, mit dem er auf eine Abmahnung wegen eines Marken-rechtsverstoßes durch die von ihm für einen [X.] vorgenommene Marken-anmeldung reagiert hat, als Rechtsdienstleistung im Sinne von §
2 Abs.
1 [X.] anzusehen. Der [X.] hat sich als Vertreter des Anmelders der beanstande-ten Marke bestellt. Er hat zwar um ein Gespräch mit dem
Ziel einer gütlichen Einigung gebeten, jedoch auch geltend gemacht, ein Schaden könne dem [X.] durch die von ihm für den Anmelder vorgenommene Schutzrechts-anmeldung bisher nicht entstanden sein, weil die Widerspruchsfrist noch laufe und die Marke bisher nicht genutzt worden sei. Darin liegt eine rechtliche [X.] des [X.], die als Rechtsdienstleistung anzusehen ist.

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Das Schreiben des [X.]n fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand des §
2 Abs.
3 Nr.
4 [X.]. Dieser setzt eine Mediation oder eine vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung voraus. Der [X.] ist gegenüber den abmahnenden Rechtsanwälten nicht als Mediator aufgetreten, sondern als [X.] des abgemahnten Unternehmens.

b) Da dem [X.]n die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Zu-sammenhang mit der Anmeldung von Marken als Nebenleistung der Produkt-entwicklung
gemäß §
5 Abs.
1 [X.] nicht gestattet ist, ist er erst recht nicht [X.], für Dritte im Zusammenhang mit markenrechtlichen Abmahnungen tä-tig zu werden
und eine Marke zu verteidigen.

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem [X.]n die von der Kläge-rin beanstandete Werbung untersagt (Klageantrag I b).

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] suggeriere durch die von der Klägerin beanstandete Werbung, er sei in erlaubter Weise im Bereich der gewerblichen Schutzrechte für Dritte tätig. Die angesprochenen Verkehrskreise nähmen aufgrund seiner Angaben an, er dürfe im Rahmen s[X.] angebotenen Dienstleistung auch die Anmeldung von Schutzrechten für seine Auftraggeber und -
wenn diese Inhaber des Schutzrechts seien -
auch deren rechtliche Vertretung gegenüber [X.] vornehmen. Dieses Verständnis sei unrichtig. Dem [X.]n seien die betreffenden Rechtsdienstleistungen nach §
5 [X.] nicht gestattet.

b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen das vom Berufungsge-richt seiner Beurteilung zugrunde gelegte Verkehrsverständnis. Die Beurteilung der Verkehrsauffassung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Im Revisions-verfahren ist sie nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter den Tatsachenstoff 42
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-
fehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung frei von Widersprüchen mit [X.] und [X.] vorgenommen hat (vgl. [X.], Urteil vom 22.
März 2012 -
I
ZR 111/11, [X.], 1159 Rn. 15 = [X.], 1384
-
Preisverzeichnis bei [X.]; Urteil vom 27.
März 2013
-
I
ZR 100/11, [X.], 631 Rn.
47 = [X.], 778 -
AMARULA/
Marulablu; Urteil vom 6.
November 2014 -
I
ZR 26/13, [X.], 504 Rn. 16 = [X.], 565 -
Kostenlose [X.]). Solche Rechtsfehler zeigt die Revi-sion nicht auf.

c) Soweit die Revision geltend macht, die von der Klägerin beanstande-ten Werbeaussagen könnten dahin verstanden werden, dass der [X.] nur nach §
5 [X.] erlaubte Leistungen anbieten wolle, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die Revision stellt nicht in Abrede, dass die Werbeaussagen zumindest auch in dem vom Berufungsgericht angenommenen
irreführenden
Sinn ver-standen werden könnten. Der Werbende muss im Fall der Mehrdeutigkeit s[X.] Werbeaussage die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen ([X.], Urteil vom 8. März 2012 -
I
ZR 202/10, [X.], 1053 Rn. 17 = [X.], 1216 -
Marktführer Sport).

4. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin den geltend gemach-ten Anspruch auf Zahlung von Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung gemäß §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG sowie die hierauf beanspruchten Zinsen zuerkannt
(Klageantrag II). Die Abmahnung war berechtigt im Sinne des §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG, weil der mit ihr verfolgte Unterlassungsanspruch im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung bestand. Gegen die Höhe des zugesprochenen [X.] hat sich die Revision nicht gewandt.

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-
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III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten des [X.]n (§
97 Abs.
1 ZPO) zurückzuweisen.

Büscher
Kirchhoff
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.03.2014 -
5 O 169/13 -

[X.], Entscheidung vom 03.03.2015 -
I-4 [X.] -

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Meta

I ZR 88/15

31.03.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2016, Az. I ZR 88/15 (REWIS RS 2016, 13762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13762

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 145/14

I ZR 118/09

4 U 54/14

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