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Zur personellen und sachlichen Reichweite des Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbots aus Art. 47 Satz 2 GG
L e i t s ä t z e
zum Urteil des [X.] vom 30. Juli 2003
- 2 BvR 508/01 –
- 2 [X.] –
[X.]
- 2 BvR 508/01 -
- 2 [X.] -
[X.] über die Verfassungsbeschwerde
der Mitglieder des Deutschen [X.]
1. | H..., |
2. | Dr. D..., |
3. | F..., |
4. | H..., |
5. | L..., |
6. | Dr. L..., |
7. | M..., |
8. | N..., |
9. | Dr. R..., |
10. | S..., |
11. | Dr. W... |
und der ehemaligen Mitglieder des Deutschen [X.]
12. | B..., |
13. | F... |
gegen | den Beschluss des [X.] München I vom 16. Februar 2001 - 5 [X.]/2001 - |
- 2 BvR 508/01 -,
I[X.] über den Antrag, im [X.]verfahren festzustellen,
dass die vom Präsidenten des Deutschen [X.] gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] am 23. Januar 2001 (oder an einem der folgenden Tage) der Staatsanwaltschaft bei dem [X.] München I mündlich erteilte Genehmigung, auf Grund des Durchsuchungs- und [X.] des Amtsgerichts München vom 17. Januar 2001 (ER III Gs 577/01) das in den Räumen des Deutschen [X.] gelegene Dienstzimmer des Mitarbeiters der [X.]-[X.]fraktion Z... zu durchsuchen und sichergestellte Beweismittel zu beschlagnahmen, die Rechte der Antragsteller aus Art. 47 Satz 2 [X.] verletzt,
Antragsteller: | die Mitglieder des Deutschen [X.] |
1. H..., | |
2. Dr. D..., | |
[X.], | |
4. H..., | |
5. L..., | |
6. Dr. L..., | |
7. M..., | |
8. N..., | |
9. Dr. R..., | |
10. S..., | |
11. Dr. W... | |
und die ehemaligen Mitglieder des Deutschen [X.] | |
12. B..., | |
1[X.] |
Antragsgegner: | Präsident des Deutschen [X.], Platz der Republik 1, 11011 [X.], |
- 2 [X.] -
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Vizepräsident [X.],
[X.],
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2003 durch
für Recht erkannt:
Die beiden zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen die personelle und sachliche Reichweite des [X.] aus Art. 47 Satz 2 [X.] sowie die Zulässigkeit einer Durchsuchung und Beschlagnahme im Büro des Mitarbeiters eines [X.] im Deutschen [X.].
1. Die Beschwerdeführer, die auch Antragsteller im [X.]verfahren sind, waren Abgeordnete des 14. Deutschen [X.] und Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Arbeitsgruppe der [X.]-[X.]fraktion im 1. [X.] "Parteispenden" des 14. Deutschen [X.]; der Beschwerdeführer zu 1. war deren Obmann. [X.]Beschwerdeführer sind – mit Ausnahme der Beschwerdeführer zu 12. und 13. – auch Mitglieder des 15. Deutschen [X.].
2. Am 5. Mai 2000 wurde in einem Leitartikel der Süd[X.] Zeitung berichtet, hohe Stellen der Justiz des [X.] hätten auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft [X.] gegen Schlüsselfiguren der CDU-Spendenaffäre Einfluss genommen. Dies gehe aus als vertraulich eingestuften Handakten der Staatsanwaltschaft hervor, die dem Parteispenden-[X.] des [X.] vorlägen. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft beim [X.] München I ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Geheimnisverrats nach § 353 b Abs. 2 Nr. 1 StGB ein. [X.]zunächst gegen Unbekannt geführten Ermittlungen richteten sich schließlich auch gegen einen Regierungsdirektor bei der [X.]verwaltung, der der Arbeitsgruppe der [X.]-[X.]fraktion im Parteispenden-[X.] sowie dem Beschwerdeführer zu 1. als koordinierender Referent und Mitarbeiter zugewiesen war. Er wird beschuldigt, Informationen aus den als vertraulich eingestuften Handakten der Staatsanwaltschaft [X.] an Journalisten der Süd[X.] Zeitung weitergegeben zu haben.
3. Mit Beschluss vom 17. Januar 2001 ordnete der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht München die Durchsuchung der Wohnung und des Arbeitsplatzes des Beschuldigten in den Räumen des Deutschen [X.] an. [X.]Durchsuchungsanordnung erstreckte sich auf sämtliche Unterlagen, die Auskunft darüber geben könnten, ob der Beschuldigte im Mai 2000 geheime Informationen aus der Akte der Staatsanwaltschaft [X.] an Journalisten der Süd[X.] Zeitung weitergegeben habe. Gleichzeitig wurde die Beschlagnahme dieser Unterlagen angeordnet. In der Folge erteilte der [X.]präsident auf Ersuchen des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft München I mündlich die Genehmigung der Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen des [X.] gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.].
Daraufhin wurden am 7. Februar 2001 zeitgleich die Wohnung des Beschuldigten sowie sein Büro in den Räumen des Deutschen [X.] durchsucht. Bei der Durchsuchung der Privatwohnung wurden gegen den Willen des Beschuldigten diverse Gegenstände und Schriftstücke sichergestellt. Bei der Durchsuchung des Büros des Beschuldigten, von der die [X.]verwaltung den Beschwerdeführer zu 1. unmittelbar vor Beginn benachrichtigt hatte, wurden ebenfalls verschiedene Gegenstände und Schriftstücke sichergestellt. Der erst im Verlauf der Durchsuchung hinzugekommene Beschwerdeführer zu 1. lehnte eine informatorische Befragung unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht ab und widersprach zugleich der Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen.
[X.] an die Durchsuchung fand eine Besprechung statt, an der neben dem Antragsgegner der die Durchsuchung leitende Oberstaatsanwalt, der Beschwerdeführer zu 1., Vertreter aller Fraktionen aus dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung sowie Mitarbeiter der [X.]verwaltung teilnahmen. In dieser Besprechung wurde zunächst einvernehmlich festgelegt, dass Beweisstücke gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers zu 1. nur beschlagnahmt werden dürften, wenn diese vorher von einer Schiedsstelle zur Beschlagnahme freigegeben worden seien. Nach Durchsicht der im Büro und in der Privatwohnung des Beschuldigten sichergestellten Gegenstände und Schriftstücke erhob der Beschwerdeführer zu 1. Widerspruch gegen die Beschlagnahme aller Beweisstücke, die nach seiner Auffassung einen Bezug zu seiner [X.]tätigkeit und derjenigen der Mitglieder der Arbeitsgruppe der [X.]-[X.]fraktion im Parteispenden-[X.] hatten. Es handelte sich hierbei um sämtliche im Büro des Beschuldigten sowie einige der in seiner Wohnung sichergestellten Beweismittel. Die Beteiligten verständigten sich daraufhin, hinsichtlich der betreffenden Beweisstücke doch keine Schiedsstelle einzuschalten. Stattdessen wurden diese in versiegelten Umschlägen der dem Antragsgegner unterstellten Polizei des [X.] zur treuhänderischen Verwahrung übergeben, wo sie sich heute noch befinden.
4. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2001 beantragte der Beschwerdeführer zu 1. beim [X.]München, die Beschlagnahme der hinterlegten Gegenstände nicht richterlich zu bestätigen, hilfsweise, die Beschlagnahme dieser Gegenstände aufzuheben; er legte vorsorglich Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Januar 2001 ein. Diesen Anträgen schlossen sich - ohne Nennung ihrer Namen - "die weiteren zwölf [X.] der Arbeitsgruppe der [X.] im [X.]" an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschlagnahme sei von dem Beschluss nicht gedeckt, weil die getroffene Anordnung zu unbestimmt gewesen sei. Jedenfalls würden die beschlagnahmten Gegenstände vom Wortlaut des Beschlusses nicht erfasst. Der erforderlichen richterlichen Bestätigung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO stehe die durch Art. 47 Satz 2 [X.] gewährleistete [X.] der Schriftstücke entgegen. Denn sämtliche beschlagnahmten Unterlagen beträfen Tatsachen, die dem Beschwerdeführer zu 1. in seiner Eigenschaft als [X.] für die Arbeit des [X.]es - und damit auch den Beschwerdeführern zu 2. bis 13. - anvertraut worden seien. Der Schutz des Art. 47 [X.] erstrecke sich auch auf solche Unterlagen, die sich nicht bei dem [X.] selbst, sondern bei einem seiner Mitarbeiter befänden. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab.
5. Mit Beschluss vom 16. Februar 2001 bestätigte das [X.] München I die Beschlagnahme der in der Wohnung und im Büro des Beschuldigten sichergestellten Unterlagen und Gegenstände; zugleich verwarf es die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. als unbegründet. Schriftliche Mitteilungen und Aufzeichnungen seien nur insoweit beschlagnahmefrei, als sie sich im alleinigen Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten befänden. Der Beschuldigte habe an allen beschlagnahmten Unterlagen Gewahrsam - wenn auch teilweise nur in Form von [X.] - gehabt. Denn er habe bezüglich der in seinem Machtbereich befindlichen Unterlagen die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt. Eventuelle Schutzrechte aus Art. 47 [X.], §§ 97 Abs. 3 und 4, 53 Abs. 1 Nr. 4 sowie 53 a StPO habe er verloren, da sich der Tatverdacht gegen ihn selbst richte.
Der Beschwerdeführer zu 1. müsse als Inhaber bloßen [X.]s den gegen den Beschuldigten zulässigen Zugriff infolge der bestehenden Sachherrschaftsgemeinschaft hinnehmen (Hinweis auf BGHSt 19, 374 ff.). Andernfalls wäre der Gehilfe besser gestellt als der Abgeordnete selbst, wenn sich der Tatverdacht gegen diesen richte, da dann das Beschlagnahmeverbot ohne jede Einschränkung wegfiele. Ohne Bedeutung sei dabei, ob die Beschlagnahme den Beschwerdeführer zu 1. in politischen oder sonstigen Belangen beeinträchtige. Der Schutz des Art. 47 [X.] entfalle gerade dann, wenn sich der Verdacht strafbarer Handlungen ergebe, die die Sphäre des Schutzberechtigten - wenn auch nur mittelbar - mit der Folge berührten, dass er bestimmte rechtliche Konsequenzen gegen sich gelten lassen müsse. Der [X.] sei auch hinreichend bestimmt; es liege in der Natur der Sache, dass am Beginn von Ermittlungen die Beweisgegenstände im Wesentlichen in allgemeiner Form umschrieben werden müssten.
6. Hiergegen legten der Beschwerdeführer zu 1. sowie - abermals ohne Nennung ihrer Namen - die "12 weiteren [X.] der Arbeitsgruppe der [X.] im 1. [X.] des 14. Deutschen [X.]es" weitere Beschwerde ein. Die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft sei erst durch die Entscheidung des [X.] erfolgt, weil der Beschluss des Amtsgerichts als richterliche Beschlagnahmeanordnung zu unbestimmt gewesen sei. Das [X.] verkenne, dass auch bei (bloßem) [X.] des [X.] der Schutz des Art. 47 [X.] weiter bestehe. Im Übrigen habe das Recht des [X.] auf Schutz der ihm anvertrauten Informationen grundsätzlich Vorrang vor dem staatlichen Interesse an Strafverfolgung. Ausnahmen seien allenfalls bei einem gewichtigen Vorwurf strafbaren Verhaltens denkbar; ein solcher Vorwurf liege hier aber nicht vor.
Die Namen der Beschwerdeführer zu [X.]bis 13. wurden erstmals mit Schreiben vom 6. März 2001 genannt.
Mit Beschluss vom 26. März 2001 verwarf das Oberlandesgericht München die weitere Beschwerde als unzulässig.
7. Durch Beschlüsse des [X.] München I vom 11. März 2003 und des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 2003 wurde die Zulassung der Anklage gegen den Mitarbeiter des Beschwerdeführers zu 1. wegen Eintritts der Verjährung abgelehnt.
1. a) Die Beschwerdeführer halten die Verfassungsbeschwerde für zulässig. Art. 47 [X.] räume den [X.] des Deutschen [X.] verfassungsbeschwerdefähige grundrechtsähnliche Rechte ein. Die subjektiven [X.]rechte aus Art. 47 [X.] seien Konkretisierungen des freien Mandats aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.], der im [X.] rügefähig sei. Unabhängig hiervon gewährleiste Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] den verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz der [X.]abgeordneten; sie könnten die Verletzung dieses Grundrechts in derselben Weise wie sonstige Berufsgeheimnisträger mit der Verfassungsbeschwerde rügen. Die Möglichkeit der Einleitung eines [X.] gegen den [X.]präsidenten stehe der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, zumal in einem solchen [X.]verfahren die Verfassungsmäßigkeit von Durchsuchung und Beschlagnahme außerhalb des [X.] nicht geklärt werden könnte. Trotz des [X.]status ihres Inhabers hätten die Rechte des [X.] aus Art. 47 [X.] die Struktur von [X.], die sich im [X.]verfahren nicht durchsetzen ließen. Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot seien Abwehrrechte gegenüber der Justiz, deren Organe, die Gerichte, jedoch nicht als Antragsgegner in einem [X.]verfahren in Betracht kämen. Ohne Eröffnung des [X.]s stünde den [X.] in derartigen Fällen im Gegensatz zu den sonstigen Berufsgeheimnisträgern kein spezifischer Schutz zur Durchsetzung ihrer Rechte zur Verfügung. Darüber hinaus sei der Gegenstand des [X.] ein anderer als der der Verfassungsbeschwerde; bei Erfolg der Organklage bliebe der Beschluss des [X.] München I bestehen, wenn eine zusätzliche Verfassungsbeschwerde unzulässig sei. Durch die Beschlüsse des [X.] München I vom 11. März 2003 und des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 2003, mit denen die Zulassung der Anklage gegen den Mitarbeiter des Beschwerdeführers zu 1. wegen Eintritts der presserechtlichen Verjährung abgelehnt worden sei, sei keine Erledigung eingetreten. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung fort, dass Durchsuchung und Beschlagnahme rechts- und verfassungswidrig gewesen seien.
b) [X.] sei auch begründet. Die Arbeit von [X.] in einem parlamentarischen [X.] lebe von Informationen Dritter. Eine Durchsuchung und Beschlagnahme bei nicht ihrerseits beschuldigten, im Rahmen eines Enqueteverfahrens tätigen [X.] verletze den Kernbereich des in Art. 47 [X.] verankerten [X.]geheimnisses. Sie führe zwangsläufig zur Offenlegung von Informationen, Informanten, [X.]und -strukturen und mache damit eine wirksame Wahrnehmung der den [X.] obliegenden Aufgaben unmöglich. Das Beschlagnahmeverbot des Art. 47 Satz 2 [X.] umfasse daher alle Schriftstücke mit Bezug zu Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer [X.]tätigkeit im Parteispenden-[X.] zugeflossen seien. Sämtliche beim [X.]präsidenten hinterlegten Unterlagen enthielten Informationen, die dem Beschwerdeführer zu [X.]als Obmann der Arbeitsgruppe der [X.]-[X.]fraktion im Parteispenden-[X.], letztlich aber auch den übrigen Beschwerdeführern, im Sinne von Art. 47 Satz 2 [X.] anvertraut worden seien. Schon die Durchsuchung des Mitarbeiterbüros im [X.] habe das von der Verfassung garantierte [X.]geheimnis verletzt, da hierbei zahllose interne und vertrauliche Schriftstücke sowie Notizen in das Blickfeld der durchsuchenden Personen geraten seien. Der angegriffene Beschluss des [X.] gehe selbst davon aus, dass die in Frage stehenden Schriftstücke an sich einem Beschlagnahmeverbot unterlägen.
Die [X.] entfalle nicht dadurch, dass die Beschlagnahme in einem Ermittlungsverfahren gegen den Gehilfen eines [X.] angeordnet worden sei. Die Rechte des [X.] aus Art. 47 [X.] setzten voraus, dass sich der Abgeordnete in der Rolle eines Zeugen befinde, unabhängig davon, ob die Zeugenstellung sich auf ein Strafverfahren oder ein Verfahren aus anderen Rechtsbereichen beziehe.
Kein [X.] könne die ihm obliegenden Aufgaben ohne Unterstützung durch Hilfspersonal bewältigen. Daher erstreckten sich Zeugnisverweigerungsrecht und [X.] nach Art. 47 [X.] auch auf den Gehilfen des [X.]. Die Beschuldigtenstellung eines solchen Gehilfen lasse die [X.] jedoch nicht in derselben Weise entfallen, wie das für den [X.] selbst als Beschuldigten gelte. Art. 47 Satz 2 [X.] stelle nicht auf den Gewahrsam des [X.] an den zu beschlagnahmenden Schriftstücken ab. Jedenfalls müsse der Gewahrsamsbegriff in einem auf die verfassungsrechtliche Zielsetzung des Art. 47 [X.] bezogenen funktionalen Sinn definiert werden, sodass neben dem gesamten beruflichen und persönlichen [X.] des [X.] auch solche Räume erfasst seien, über die seine Mitarbeiter für ihn und in seinem Auftrag geböten.
Aus Wortlaut und Zielsetzung von Art. 47 Satz 2 [X.] folge, dass die Beschuldigtenstellung eines Mitarbeiters weder das Zeugnisverweigerungsrecht des [X.] noch dessen Recht auf [X.] entfallen lasse. Eigentliches Schutzobjekt des Art. 47 [X.] sei der dem [X.] eingeräumte Vertraulichkeits- und Geheimnisbereich; dabei werde in Kauf genommen, dass Mitarbeiter hiervon im Sinne eines Rechtsreflexes – wenn auch im Einzelfall möglicherweise unverdientermaßen - profitierten.
2. a) Das [X.] der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. In Bezug auf Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen des [X.] sei wegen der Struktur des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystems und des Zwecks des Art. 47 [X.] ein [X.]verfahren vorrangig. Das Zeugnisverweigerungsrecht und das insoweit akzessorische [X.] und Durchsuchungsverbot seien Ausprägungen des [X.]status und dienten damit auch der Funktionssicherung des [X.]. Den Beschwerdeführern stehe zur Durchsetzung ihres spezifisch verfassungsrechtlichen [X.]status mit dem [X.]verfahren ein sachnäheres Verfahren zur Verfügung. Zwar bliebe in diesem Fall der Beschluss des [X.] auch dann bestehen, wenn er rechtswidrig sei. Rechtsfolge der Feststellung einer Verletzung von Art. 47 [X.] im [X.]verfahren wäre wegen der Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerf[X.] jedoch die Rückgabepflicht hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände sowie ein Verwertungsverbot. Beides könne im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Dass sich das [X.]verfahren nicht auf die Durchsuchung in der Privatwohnung des Beschuldigten erstrecken könne, führe nicht zur teilweisen Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführer hätten nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit es sich bei den dort beschlagnahmten Gegenständen um solche handele, die Informationen im Sinne von Art. 47 Satz 1 [X.] enthielten.
b) [X.] sei zudem unbegründet. Der Anwendungsbereich des Art. 47 Satz 2 [X.] sei bei der Strafverfolgung gegen den Mitarbeiter eines [X.] nicht eröffnet. Art. 47 [X.] schütze weder den [X.] noch seine Mitarbeiter vor strafrechtlicher Verfolgung. Dass ein Mitarbeiter strafrechtlich nicht besser gestellt werden dürfe als ein [X.], sei das Ergebnis einer Abwägung kollidierender Verfassungsgüter. Diese Abwägung müsse zu Gunsten der Strafverfolgung ausfallen, da die Nichtverfolgung einer Straftat nach § 353 b StGB das Vertrauen der Bürger in den verantwortungsvollen Umgang mit geschützten Geheimnissen im Parlament nachhaltig erschüttern könne. Hinzu komme, dass Abgeordnete in gewissem Umfang für das Verhalten ihrer Mitarbeiter verantwortlich seien.
Durchsuchung und Beschlagnahme bei dem Beschuldigten seien nach Art. 47 Satz 2 [X.] zulässig gewesen, weil sie sich auf solche Schriftstücke bezogen hätten, hinsichtlich derer dem Beschwerdeführer zu 1. kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Der Durchsuchungsbeschluss sei ausschließlich auf die Erlangung solcher Schriftstücke gerichtet gewesen, aus denen sich Hinweise auf bestehende Kontakte zwischen dem Beschuldigten und den mitbeschuldigten Mitarbeitern der Süd[X.] Zeitung wegen der als vertraulich eingestuften Akten der Staatsanwaltschaft [X.] ergeben könnten. Eine Durchsuchung könne zwar dazu führen, dass zahlreiche Schriftstücke gesichtet werden müssten, die auch geschützte Informationen im Sinne des Art. 47 [X.] enthalten könnten. Dies könne aber nicht zu einem umfassenden Durchsuchungs- und [X.]führen, weil sonst eine Durchsuchung bei [X.] und deren Mitarbeitern unabhängig vom Durchsuchungsziel generell unzulässig wäre. Die mit der Durchsuchung betrauten Beamten der Staatsanwaltschaft seien zur Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte des [X.] gehalten und verpflichtet, die Schriftstücke vor Ort zu sichten. [X.]Beschlagnahme sei strikt auf die nicht durch Art. 47 [X.] geschützten Schriftstücke zu beschränken und im vorliegenden Fall auch beschränkt worden. Das [X.] sei nicht verpflichtet gewesen, im Einzelnen zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft dieser Verpflichtung nachgekommen sei, weil schon der Schutzbereich von Art. 47 Satz 2 [X.] nicht eröffnet gewesen sei.
3. Der Präsident des [X.] hat eine Stellungnahme des 3. Strafsenats des [X.] vorgelegt; diese geht dahin, dass die im Beschluss des [X.] München I zitierte Entscheidung des [X.] (BGHSt 19, 374) einen Fall betreffe, der mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei.
1. Im [X.]verfahren sind die Antragsteller der Auffassung, die vom Antragsgegner mündlich erteilte Genehmigung, das im [X.] gelegene Büro des Beschuldigten zu durchsuchen und dort sichergestellte Beweismittel zu beschlagnahmen, verletze ihre Rechte aus Art. 47 Satz 2 [X.].
Der Antragsgegner habe als Hüter der [X.]rechte aus Art. 47 Satz 2 [X.] nicht zulassen dürfen, dass eine andere Staatsgewalt diese Rechte in den Räumen des [X.] verletze. Der Genehmigungsvorbehalt des Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] gewährleiste die räumliche Integrität des [X.] und diene im Interesse ungestörter Funktionswahrnehmung des [X.] der Abwehr von Übergriffen der Exekutive auf den parlamentarischen Raum. Er sei eine funktionelle Ergänzung zum persönlichen Schutz des [X.] aus Art. 46 [X.]. Dabei gehe das individuelle Recht des betroffenen [X.] den [X.]interessen zwingend vor. Dies folge unmittelbar aus Art. 47 [X.], der die Rechte auf Zeugnisverweigerung und [X.] als Individualrechte des [X.] gewährleiste. Auch wenn Art. 47 [X.] mittelbar der Funktionsfähigkeit des [X.] diene, so liege der Schwerpunkt doch eindeutig auf dem Schutz des [X.]. In seiner Funktion als Sachwalter des [X.] könne der Antragsgegner seine Abwägung nicht an die Stelle der persönlichen Entscheidung des betroffenen [X.] setzen.
In Fällen, in denen sich das Ermittlungsverfahren nicht gegen den [X.] selbst richte, sei der Antragsgegner daher von Verfassungs wegen gehalten, vorab die persönliche Entscheidung des betroffenen [X.] einzuholen. [X.] dieser ab, so dürfe die Genehmigung nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht erteilt werden. Nur wenn der Abgeordnete zustimme, könne der Antragsgegner nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Nur der Abgeordnete kenne Inhalt und Bedeutung der ihm anvertrauten Tatsachen; nur er könne verantwortlich beurteilen, in welchem Maße der geschützte Vertrauensbereich gefährdet sei. Das aus Art. 47 [X.] folgende Recht zur Abwägung seines Geheimhaltungsinteresses mit dem Aufklärungsinteresse im Ermittlungsverfahren gegen einen Mitarbeiter stehe ebenfalls nur dem [X.] persönlich zu.
2. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Erteilung der Genehmigung nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] habe die Antragsteller nicht in ihren Rechten aus Art. 47 Satz 2 [X.] verletzt.
a) Zweifelhaft sei bereits, ob eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vorliege und der Rechtsweg zum [X.] eröffnet sei, da die Ausübung der Genehmigungsbefugnis nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] sowie die Einwirkung auf das Beschlagnahmeverbot als Angelegenheit der allgemeinen Verwaltung und nicht mit verfassungsrechtlichen Instrumenten erfolgten.
b) Der Antrag sei jedenfalls nicht begründet. Zwar sei die Entscheidung des [X.] verfassungswidrig, weil Art. 47 Satz 2 [X.] der Durchsuchung und Beschlagnahme entgegengestanden habe. Das [X.]wirke ebenso wie das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 47 Satz 1 [X.] zu Gunsten der [X.]abgeordneten. Wegen der Akzessorietät zum Zeugnisverweigerungsrecht greife das [X.]immer dann ein, wenn sich vertrauliche Schriftstücke im Gewahrsam des [X.] selbst oder seiner Mitarbeiter befänden. Soweit sich – wie im vorliegenden Fall - der Verdacht einer Straftat gegen den Mitarbeiter richte, führe dies nicht zum Wegfall des [X.]. Dieses entfalle nur, wenn sich der Verdacht gegen den [X.] selbst richte. Die Rechtsstellung der Mitarbeiter von [X.] sei abgeleitet und beruhe auf der verfassungsrechtlich gewährleisteten ausschließlichen Verfügungsbefugnis von [X.]. Für die Reichweite des [X.] des Art. 47 Satz 2 [X.] sei weder die Besorgnis eines faktischen Ausschlusses der Beschlagnahme noch eine eventuelle Besserstellung der Hilfsperson ausschlaggebend. Das Verbot sei hier auf Inhalte beschränkt, die allein [X.] anvertraut worden seien. Eine Beschlagnahme von Schriftstücken bei deren Hilfspersonen umgehe das Zeugnisverweigerungsrecht, was Art. 47 Satz 2 [X.] gerade vermeiden wolle.
Die Entscheidung über die tatbestandlichen Voraussetzungen eines [X.] nach Art. 47 Satz 2 [X.] komme jedoch nicht den [X.], sondern nur den für das betreffende Verfahren zuständigen Strafverfolgungsbehörden und den Fachgerichten zu. Dies folge allgemein aus der grundsätzlichen Kompetenzaufteilung zwischen dem Antragsgegner und den [X.]n sowie konkret aus der verfassungsrechtlichen Begrenzung der Genehmigungszuständigkeit auf die Räume des [X.]. Der Antragsgegner sei daher bei der Genehmigungsentscheidung nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] auch bei Vorliegen eines Durchsuchungs- und [X.] nach Art. 47 Satz 2 [X.] grundsätzlich an die richterliche Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme gebunden. Eine Verweigerung der Genehmigung komme nur dann in Betracht, wenn die Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen erkennbar und gezielt auf Schriftstücke gerichtet seien, die sich in den Räumen des [X.] befänden und die dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot unterfielen, und somit der durch Art. 47 [X.] intendierte Schutz evident unterlaufen werden solle, sowie in Fällen offensichtlich fehlerhafter oder unverhältnismäßiger Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen. Ein derart offensichtlicher Verstoß werde von den Antragstellern nicht behauptet und liege auch nicht vor.
Aus dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] und dem unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestimmung des Art. 40 Abs. 2 Satz 1 [X.] über das Hausrecht und die Polizeigewalt des [X.]präsidenten folge, dass der Genehmigungsvorbehalt in erster Linie dem Schutz der räumlichen Integrität des [X.] diene. Der weitere Zusammenhang mit den Regelungen über die Geschäftsordnungsbefugnis des [X.] und die Wahl seines Präsidenten (Art. 40 Abs. 1 [X.]) sowie mit anderen Bestimmungen, die die Autonomie des [X.] und einzelne Rechte der [X.] zum Gegenstand hätten (Art. 39, Art. 41, Art. 46 bis Art. 48 [X.]), zeige jedoch, dass über den engeren räumlichen Bezug hinaus auch die Funktionsfähigkeit des [X.] und mit ihr die Rechte seiner Mitglieder insgesamt gegenüber unzulässigen Einflussnahmen von außen geschützt werden sollten.
Mit der Unterrichtung der [X.]-[X.]fraktion und der Hinzuziehung eines Fraktionsvertreters habe er, der Antragsgegner, sich am Beschluss des Deutschen [X.] betreffend die Aufhebung der Immunität von [X.] orientiert. Es empfehle sich, diese Regelung sinngemäß auf Zwangsmaßnahmen gegen Mitarbeiter von [X.] oder Fraktionen anzuwenden, da die Mitarbeiter aus der Sicht von Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] für die Funktionsfähigkeit des [X.] von erheblicher Bedeutung seien und sich deren Gewahrsam auf Schriftstücke erstrecken könne, die dem [X.]unterlägen. Die Feststellung, ob ein konkreter Gegenstand beschlagnahmefrei sei, falle demgegenüber in die Zuständigkeit der Gerichte. Angesichts des [X.]der [X.] seien im Einzelfall jedoch weitere, besondere Vorkehrungen zum Schutze der davon erfassten Schriftstücke geboten. Falls sich eine nähere Unterscheidung zwischen beschlagnahmefähigen und [X.]Unterlagen nicht ohne weiteres, sondern erst nach Durchsicht treffen lasse, müsse die Beschlagnahme zunächst als vorläufige Maßnahme angeordnet werden. Diese dürfe nur dazu dienen, dem Gericht die erforderliche Einzelprüfung zu ermöglichen. Erst auf Grund dieser Prüfung, gegebenenfalls nach Durchsicht, sei eine endgültige Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme zu treffen.
In Fällen wie dem vorliegenden seien die in den Räumen des [X.] im Dienstzimmer eines Mitarbeiters sichergestellten Unterlagen, soweit für sie der Schutz des Art. 47 Satz 2 [X.] in Anspruch genommen werde, zur Ermöglichung einer richterlichen Entscheidung in Verwahrung zu nehmen und, falls erforderlich, in richterlichen Gewahrsam zu überführen. Anschließend seien die in Rede stehenden Schriftstücke auf ihre Beschlagnahmefähigkeit zu prüfen. An einer solchen Einzelfallprüfung fehle es bislang, da das [X.] der unzutreffenden Auffassung sei, dass die [X.] allgemein entfalle, wenn sich die Schriftstücke im Allein- oder [X.] eines Mitarbeiters befänden.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführer und Antragsteller, der Antragsgegner sowie der Vertreter des [X.] ihre schriftsätzlichen Stellungnahmen vertieft.
[X.] ist hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2. bis 13. unzulässig ([X.]1.), hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. zulässig ([X.]2.) und begründet (I[X.]).
1. Den Beschwerdeführern zu 2. bis 13. fehlt die nach § 90 Abs. 1 BVerf[X.] erforderliche Beschwerdebefugnis. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des [X.] München I vom 16. Februar 2001 betrifft allein den Beschwerdeführer zu 1.; nur dieser hatte - erkennbar - mit Schriftsatz vom 9. Februar 2001 Beschwerde gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts München vom 17. Januar 2001 eingelegt. Soweit es in diesem Schriftsatz heißt, dass sich "die weiteren zwölf [X.] der Arbeitsgruppe der [X.] im [X.]" der Beschwerde anschlössen, war für das [X.] nicht ersichtlich, um welche [X.] es sich hierbei im Einzelnen handelte. Dies gilt umso mehr, als die [X.]-Arbeitsgruppe im Parteispenden-[X.] sich aus insgesamt 14 [X.] zusammensetzte, nämlich sieben ordentlichen Mitgliedern sowie deren Stellvertretern. Eine Benennung der [X.], die sich der Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. anschließen wollten, erfolgte erstmals mit Vorlage einer Vollmacht vom 6. März 2001, mithin deutlich nach dem Erlass des angegriffenen Beschlusses des [X.]. Erst zu diesem Zeitpunkt haben die Beschwerdeführer zu 2. bis 13. zum Ausdruck gebracht, dass sie diejenigen sind, die Beschwerde gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts München erheben wollten. Das [X.] München I hat demnach mit dem angegriffenen Beschluss ausschließlich über die Beschwerde des Beschwerdeführers zu [X.]entschieden.
2. [X.] des Beschwerdeführers zu 1. ist zulässig.
a) aa) [X.] ist statthaft. Der Beschwerdeführer zu 1. rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 [X.]. Zwar handelt es sich bei der zuletzt genannten Vorschrift weder um ein Grundrecht noch um ein grundrechtsgleiches Recht. Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot nach Art. 47 [X.] dienen jedoch dem Schutz des für die Wahrnehmung der Aufgaben der [X.] unverzichtbaren Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen und ihren Wählern. Es handelt sich also um Ausprägungen des verfassungsrechtlichen Status des [X.] aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. [X.]/[X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.] Grundgesetz, Bd. 2, 4. Aufl. 2000, Art. 47 Rn. 2). Als solche stellen sie subjektiv-öffentliche Rechte der [X.] dar (vgl. Maunz, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 47 Rn. 2; [X.], in: [X.][X.]/Graßhof <Hrsg.>, [X.] Kommentar zum [X.], Art. 47 Rn. 4, m.w.N.). Art. 38 [X.] ist seinerseits von § 90 Abs. 1 BVerf[X.] insoweit mitumfasst, als diese Norm in ähnlicher Weise wie die übrigen Vorschriften des Grundgesetzes, in die sie eingereiht ist, Individualrechte garantiert (vgl. [X.] 6, 445 <448>). Dies geschieht nicht nur durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.], sondern auch durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 [X.]. Denn Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot nach Art. 47 [X.] stellen Individualrechte dar, die zwar nicht "jedermann", wohl aber jeder Abgeordnete für sich in Anspruch nehmen kann.
bb) Der Beschwerdeführer zu 1. kann nicht auf das [X.]verfahren als vorrangige Rechtsschutzmöglichkeit verwiesen werden. Zwar muss der einzelne Abgeordnete die mit seinem verfassungsrechtlichen Status verbundenen Rechte grundsätzlich in dem dafür vorgesehenen [X.]verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geltend machen (vgl. [X.] 6, 445 <448>; 43, 142 <148>; 64, 301 <313>). Dies gilt jedoch nur, soweit der Abgeordnete mit obersten Staats- oder Verfassungsorganen, mit denen er in einem dem [X.]verfahren zugänglichen Verfassungsrechtsverhältnis steht, um seine Statusrechte streitet. Insoweit steht zum Schutz seiner Rechte ausschließlich das [X.]verfahren zur Verfügung, denn die als außerordentlicher Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat ausgestaltete Verfassungsbeschwerde ist kein Mittel zur Austragung von Meinungsunterschieden zwischen Staatsorganen (vgl. [X.] 15, 298 <302>; 43, 142 <148>; 64, 301 <312>).
Hier macht der Beschwerdeführer zu [X.]jedoch nicht seine organschaftliche Stellung gegenüber einem im [X.]verfahren parteifähigen Verfassungsorgan geltend. Vielmehr rügt er die Verletzung eines im fachgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden subjektiven öffentlichen Rechts durch die öffentliche Gewalt. In diesem Fall muss dem [X.] die verfassungsrechtliche Klärung der Frage, ob seine Rechte aus Art. 47 Satz 2 [X.] verletzt sind, im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde möglich sein. Andernfalls würde der Abgeordnete gegenüber dem Berufsgeheimnisträger benachteiligt; dieser hat die Möglichkeit, gegen eine Beeinträchtigung seines Zeugnisverweigerungsrechts durch staatliche Behörden nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde einzulegen. Das Interesse des [X.] an der Geheimhaltung sein [X.]betreffender Umstände ist gegenüber den anderen in § 53 StPO genannten Berufsgeheimnisträgern aber nicht deshalb ein wesentlich anderes, weil er ein [X.]mandat im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] bekleidet.
Überdies könnte eine Aufhebung der Entscheidung des [X.] in dem parallel geführten [X.]verfahren gegen den [X.]präsidenten wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände und des unterschiedlichen Prüfungsumfangs in den beiden Verfahren nicht erreicht werden. Wollte man den Beschwerdeführer auf das [X.]verfahren verweisen, wäre es ihm darüber hinaus versagt, gegen die Beschlagnahme von Schriftstücken außerhalb des [X.] verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Eine derartige Beschränkung verfassungsgerichtlicher Kontrolle würde weder der Bedeutung der [X.]rechte aus Art. 47 [X.] gerecht noch ist sie durch den Wortlaut von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 BVerf[X.] und die Rechtsprechung des [X.]s zwingend vorgegeben (vgl. [X.], in: Maunz/[X.]/[X.]/[X.], BVerf[X.], Stand: Juli 2002, § 90 Rn. 27).
b) Der Beschwerdeführer zu 1. ist beschwerdebefugt. Nach seinem Sachvortrag ist es möglich, dass er durch die Entscheidung des [X.] oder den dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Akt der öffentlichen Gewalt - die Durchsuchung und Beschlagnahme - in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 [X.] verletzt ist. Durch die Nichtzulassung der Anklage gegen den Mitarbeiter des Beschwerdeführers zu 1. ist das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht entfallen, weil andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint ([X.] 81, 138 <140>).
[X.] ist, soweit sie zulässig ist, begründet.
Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Recht aus Art. 47 Satz 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.].
1. a) Art. 47 [X.] verleiht dem [X.] ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht und ein korrespondierendes [X.] für Schriftstücke. Mit diesem Recht schützt die Verfassung das Vertrauensverhältnis, das im Einzelfall zwischen dem [X.] und einem Dritten in Rücksicht auf die Mandatsausübung zustande gekommen ist (vgl. [X.], [X.]Stellung des [X.] nach dem Grundgesetz und den [X.]gesetzen in Bund und Ländern, in: [X.]/[X.], [X.]recht und [X.]praxis in der [X.], 1989, § 15 Rn. 61). Zeugnisverweigerungsrecht und [X.] stärken das freie Mandat; sie schützen zugleich die ungestörte parlamentarische Arbeit und die Repräsentationsmächtigkeit der Volksvertretung. Art. 47 [X.] verstärkt insofern das freie Mandat des [X.] aus Art. 38 Abs. 1 [X.] und gewährleistet zugleich dem [X.] als Verfassungsorgan einen Funktionsschutz. Der Abgeordnete ist durch Art. 47 [X.] zwar nicht gehindert, über geschützte Vorgänge auszusagen oder entsprechende Schriftstücke freiwillig herauszugeben. Gegen seinen Willen allerdings ist eine Beschlagnahme von gegenständlich verfestigten Mitteilungen aus dem Vertrauensverhältnis zwischen Abgeordnetem und Dritten nur dann - mit Genehmigung des [X.] - zulässig, wenn der Mandatsträger selbst einer Straftat verdächtig ist; dann fehlt ihm die Zeugeneigenschaft.
b) Umstritten ist die Frage, ob im Fall einer Ermittlung gegen einen beschuldigten Mitarbeiter des [X.] auch auf Schriftstücke zugegriffen werden kann, die der Abgeordnete diesem im Rahmen seines Direktionsrechts überlassen hat.
Von der Beschlagnahme gemäß Art. 47 Satz 2 [X.] ausgenommen sind Gegenstände im funktionellen Herrschaftsbereich des [X.]. Dort befinden sich auch diejenigen Gegenstände, die dessen Mitarbeiter unter dem Direktionsrecht des [X.] in den Räumen des [X.] für diesen besitzt. Innerhalb der Räumlichkeit des [X.] hat der Abgeordnete an Schriftstücken, die seinem Direktionsrecht unterliegen, die für die Anwendung des Art. 47 [X.] zu fordernde Herrschaftsmacht. Er beherrscht die Schriftstücke mit seinem Weisungsrecht in unmittelbarer Weise. Der Abgeordnete darf jederzeit das Büro seines Mitarbeiters betreten und die Schriftstücke an sich nehmen, die er diesem in Zusammenhang mit seiner Mandatsausübung überlassen hat; der Mitarbeiter vermag dem kein eigenes Besitzrecht entgegenzuhalten. Soweit sich Schriftstücke außerhalb der Räume des [X.] bei einem Mitarbeiter befinden, ist die rechtliche und tatsächliche Beherrschungsmöglichkeit des [X.] soweit gelockert, dass der Schutzbereich des Art. 47 [X.] verlassen wird. Insbesondere in den durch Art. 13 [X.] geschützten Wohnräumen des Mitarbeiters kann der Abgeordnete nicht mehr ohne dessen Einwilligung auf die Schriftstücke zugreifen. Der Abgeordnete, der dem Mitarbeiter gestattet, vertrauliche Schriftstücke aus der Beherrschungssphäre des [X.] zu verbringen, oder entsprechende Eigenmächtigkeiten des Mitarbeiters nicht wirksam verhindert, lockert selbst seine nach Art. 47 [X.] vorausgesetzte Herrschaft über Schriftstücke, die beschlagnahmefrei sind.
2. Mit dem Gewahrsamsbegriff, den der angegriffene Beschluss zu Grunde legt, hat das [X.] den besonderen Schutzgehalt von Art. 47 [X.] gerade auch in seiner Bedeutung als Funktionsschutz der parlamentarischen Arbeit verkannt. Schriftstücke, für die der Abgeordnete glaubhaft macht, dass sie ihm im Zusammenhang mit seiner parlamentarischen Arbeit anvertraut sind, dürfen in den Räumlichkeiten des [X.] bei dem Mitarbeiter eines [X.] nicht beschlagnahmt werden. Diese Begrenzung hätte bereits das die Durchsuchung anordnende [X.]aussprechen müssen; jedenfalls hätte das [X.] entsprechend erkennen müssen.
Der Antrag im [X.]verfahren ist zulässig ([X.]), aber unbegründet (I[X.]).
Der Antrag ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerf[X.] zulässig.
1. Die Antragsteller sind als Abgeordnete des Deutschen [X.] parteifähig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 63 BVerf[X.] (vgl. [X.] 10, 4 <10>; 60, 374 <378>; 62, 1 <32>; 70, 324 <350>). Die Parteifähigkeit der Antragsteller zu 12. und 13. ist nicht durch den nach Einleitung des [X.] eingetretenen Verlust ihres [X.]mandats entfallen. Denn maßgeblich für die Parteifähigkeit von [X.] im [X.] ist ihr Status zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Verfassungsstreit anhängig gemacht haben (vgl. [X.] 4, 144 <152>; 102, 224 <231>).
2. Es handelt sich hier um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten von Beteiligten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Gegenstand des Verfahrens ist der Streit der Beteiligten darüber, inwieweit der Antragsgegner bei einer Genehmigungsentscheidung nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Rechte der [X.] aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 [X.] zu berücksichtigen und zu wahren hat. Die Streitigkeit zwischen [X.] und dem Präsidenten des Deutschen [X.] bezieht sich auf Rechte und Pflichten, die unmittelbar in der Verfassung geregelt sind (vgl. [X.] 27, 152 <157>). Zwar handelt der [X.]präsident bei der Ausübung seiner Befugnisse zum Teil auch als Verwaltungsbehörde des [X.] oder des Deutschen [X.]. So ist für Klagen gegen Akte des [X.]präsidenten in Ausübung der Polizeigewalt gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 [X.] oder in seiner Eigenschaft als Dienstherr der [X.]beamten der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die hier im Mittelpunkt stehende Vorschrift des Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist jedoch kein Ausfluss der - vornehmlich verwaltungsrechtlich ausgeübten - Polizeigewalt des [X.]präsidenten (Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.]; vgl. [X.], [X.] [X.]präsidenten, 1959, S. 263 f.). Denn auch die in ihrem Untersuchungs- und Entscheidungsauftrag unabhängigen Organe der Justiz bedürfen zur Vornahme bestimmter Eingriffsakte in den Räumen des [X.] der Genehmigung.
3. a) Die Antragsteller sind antragsbefugt. Im [X.] kann der einzelne Abgeordnete die Verletzung oder Gefährdung jedes Rechts, das mit seinem Status verfassungsrechtlich verbunden ist, geltend machen. Sein Antrag ist nach § 64 Abs. 1 BVerf[X.] zulässig, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. [X.] 94, 351 <362 f.>; 99, 19 <28>; 104, 310 <325>).
Die Antragsteller rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 [X.] durch die vom Antragsgegner erteilte Genehmigung der Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen des [X.]. Zwar können diese Rechte der Antragsteller grundsätzlich auch durch eine Beschlagnahme außerhalb der Räumlichkeiten des Deutschen [X.] verletzt werden, ohne dass in diesen Fällen ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zum [X.]präsidenten bestünde. Hierauf kommt es vorliegend aber nicht an. Da es im [X.]verfahren einzig um die Genehmigung von Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen des [X.] durch den Antragsgegner geht, sind die zwischen den Beteiligten streitigen Rechte und Pflichten - Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 [X.] sowie Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] - hier auf [X.] miteinander verbunden. Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der [X.]präsident bei der Wahrnehmung seiner Kompetenz aus Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] das von den Antragstellern geltend gemachte Recht beachten muss.
b) Der nach Einleitung des [X.] eingetretene Verlust des [X.]mandats der Antragsteller zu 1[X.]und 13. hat nicht den Wegfall der Antragsbefugnis zur Folge, da insoweit - wie bei der Parteifähigkeit - maßgeblich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.
4. a) Das im [X.] auf Seiten der Antragsteller erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. [X.] 87, 207 <209>; stRspr) ist gegeben, obwohl gegen die Beschlagnahmeanordnung der fachgerichtliche Rechtsweg beschritten und gegen die letztinstanzliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann. Entscheidend ist, dass die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsgegner das Recht der Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 [X.] bei [X.] nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu berücksichtigen hat, nur in einem [X.]verfahren durch Auslegung der Verfassung geklärt werden kann.
b) Der Verlust des [X.]mandats der Antragsteller zu 12. und 13. führt nicht zu einem Wegfall ihres Rechtsschutzinteresses. Das einmal begründete Zeugnisverweigerungsrecht eines [X.]abgeordneten endet erst mit dem Tod des [X.]. Daher entfaltet eine auf der Grundlage des Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] erteilte Genehmigung des [X.]präsidenten zur Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen des [X.] Rechtswirkungen auch über die betreffende Wahlperiode hinaus.
Der Antrag im [X.]verfahren ist unbegründet. Der [X.]präsident hat durch die Erteilung der Genehmigung zur Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen des Deutschen [X.] nicht die Rechte der Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 [X.] verletzt. Der einzelne Abgeordnete hat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 [X.] nur einen Anspruch darauf, dass der [X.]präsident bei [X.] nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] den [X.]status nicht grob verkennt und sich nicht von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt (1.). Dies ist hier nicht geschehen (2.).
1. a) Art. 40 Abs. 2 [X.] begründet eigenständige Kompetenzen des [X.]präsidenten zum Schutz der Räume des [X.] gegen Eingriffe von Exekutive und Judikative. Während Art. 40 Abs. 2 Satz 1 [X.] das dem Parlament zustehende Hausrecht und seine Polizeigewalt in die Hände des Präsidenten legt, darf nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] keine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des [X.] ohne vorherige Genehmigung des [X.]präsidenten stattfinden. Die Erteilung der Genehmigung steht im Ermessen des [X.]präsidenten.
[X.]. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist kein Teil der [X.]des [X.]präsidenten, sondern gehört im Hinblick auf seinen Schutzzweck zum Bereich seines Hausrechts (vgl. [X.], [X.] [X.]präsidenten, 1959, S. 263 f.; Michael Köhler, Die Rechtsstellung der [X.]präsidenten in den Ländern der [X.] und ihre Aufgaben im parlamentarischen Geschäftsgang, 2000, S. 245). Auch die in ihrem Untersuchungs- und Entscheidungsauftrag unabhängigen Organe der Justiz, welche durch die Polizeigewalt des [X.]präsidenten an ihrer Tätigkeit grundsätzlich nicht gehindert werden sollen, bedürfen zur Vornahme bestimmter Eingriffsakte im räumlichen Bereich des [X.] dieser Genehmigung. Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergänzt die [X.]autonomie nach außen und vervollständigt den Schutz der Arbeit des [X.] vor möglichem Druck durch andere Hoheitsträger (vgl. Dach, in: [X.][X.]/Graßhof <Hrsg.>, [X.] Kommentar zum [X.], Art. 40 Rn. 108; [X.], in: Dreier <Hrsg.>, [X.], Bd. II, 1998, Art. 40 Rn. 5). Er dient in erster Linie dem Schutz der räumlichen Integrität des Deutschen [X.].
Daneben schützt Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] auch die Autorität des [X.]präsidenten sowie die der [X.] als Teile des [X.] (vgl. Versteyl, in: von Münch/[X.], [X.], Bd. 2, 5. Aufl. 2001, Art. 40 Rn. 29). Er stellt damit eine funktionelle Ergänzung zum persönlichen Schutz des [X.] aus Art. 46 [X.] dar (vgl. [X.]/[X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.] Grundgesetz, Bd. 2, 4. Aufl. 2000, Art. 40 Rn. 66; [X.], in: [X.] <Hrsg.>, Alternativkommentar, [X.], 3. Aufl. 2001, Art. 40 Rn. 18).
b) Bei Durchsuchung und Beschlagnahme im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren besteht in weit größerem Maße als bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die Gefahr einer Beeinträchtigung der parlamentarischen Arbeit. Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] will daher einer besonderen Gefahrenlage für die Repräsentativfunktion des [X.] begegnen.
Der [X.]präsident muss sich bei seiner Entscheidung nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] deshalb von dem Ziel leiten lassen, die Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Arbeit zu sichern. Richtet sich ein Strafverfahren gegen den [X.] selbst, scheidet eine zusätzliche Berücksichtigung der Rechte aus Art. 47 [X.] schon deshalb aus, weil eine formale Zeugenstellung des [X.] nicht besteht. Doch auch wenn sich das Ermittlungsverfahren gegen einen Mitarbeiter des [X.] richtet, können sich Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen des [X.] behindernd auf die Arbeit des [X.] auswirken.
Der [X.]präsident hat daher im Interesse der Wahrung der parlamentarischen Autonomie und der Repräsentation des Volkes durch das Parlament bei Entscheidungen nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] über die allgemeinen politischen Belange hinaus die Immunität der [X.], ihr Zeugnisverweigerungsrecht und das [X.] zu berücksichtigen (Dach, in: [X.][X.]/Graßhof <Hrsg.>, [X.] Kommentar zum [X.], Art. 40 Rn. 108; Köhler, a.a.[X.], S. 245). Er hat dabei aber nicht im Einzelnen zu prüfen, ob eine Beschlagnahme [X.]rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 [X.] verletzt. Dies wird in der Regel bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, weil die Genehmigung bereits vor der Durchsuchung erteilt werden muss. Auch kann die nach Art. 47 Satz 2 [X.] notwendige Unterscheidung zwischen - im Falle der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch den [X.] - beschlagnahmefreien und der Beschlagnahme generell zugänglichen Gegenständen sinnvoll erst dann getroffen werden, wenn die zu beschlagnahmenden Schriftstücke hinreichend konkretisiert sind; dies wird regelmäßig erst nach einer Durchsuchung der Fall sein. Sollten anlässlich einer Durchsuchung aufgefundene Schriftstücke tatsächlich anvertraute Tatsachen im Sinne des Art. 47 Satz 1 [X.] enthalten, wäre ihre Beschlagnahme im Übrigen nicht von vornherein, sondern nur dann nach Art. 47 Satz 2 [X.] unzulässig, wenn der betreffende Abgeordnete von seinem Zeugnisverweigerungsrecht tatsächlich Gebrauch macht.
Eine Pflicht des Antragsgegners, die Entscheidung des [X.] über die Ausübung des ihm möglicherweise zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts vor der Genehmigungserteilung einzuholen, sieht Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht vor. Die Prüfungspflicht des [X.]präsidenten kann sich daher allenfalls auf eine Evidenzkontrolle erstrecken, die das Vorliegen eines Durchsuchungs- und [X.] einschließt.
c) Da es sich bei der Genehmigungsentscheidung des [X.]präsidenten zur Wahrung der parlamentarischen Autonomie um eine funktionelle Ergänzung zum Immunitätsrecht handelt (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], Art. 40 Rn. 66; [X.], a.a.[X.], Art. 40 Rn. 18), kann der Schutz des einzelnen [X.] hier keine größere Wirkung entfalten als der durch Art. 46 Abs. 2 [X.] vermittelte Schutz. Die Normen des [X.]verfassungsrechts schützen - mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen Art. 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] - die [X.] nicht vor Strafverfolgung und Strafe. Dies gilt erst Recht für das strafbare Verhalten von Mitarbeitern.
Der Genehmigungsvorbehalt für die strafrechtliche Verfolgung von [X.] nach Art. 46 Abs. 2 [X.] dient vornehmlich dem Parlament als Ganzem und gewährt dem einzelnen [X.] nur einen Anspruch darauf, dass sich das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität nicht von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt (vgl. [X.] 104, 310 <325>). Abgeordnete haben daher einen Anspruch gegen den [X.]präsidenten auf Berücksichtigung von [X.]ien nach Art. 47 Satz 2 [X.] nur insoweit, als die von ihm zu genehmigende Durchsuchung und Beschlagnahme - für ihn erkennbar - Teil einer ungerechtfertigten Verfolgung des [X.] durch die Exekutive ist. Würde der [X.]präsident in einem solchen Fall die strafprozessuale Maßnahme gestatten, so würde er sich die sachfremden Erwägungen der [X.] zu Eigen machen und dadurch selbst willkürlich handeln.
d) Dieses Ergebnis wird durch die historische und die systematische Auslegung von Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] bestätigt.
Anders als im [X.] Parlamentarismus, wo der Friedensbann des Monarchen in die Trägerschaft des [X.] verlagert ist, hat sich in [X.] keine Asylfunktion des [X.]gebäudes für Straftäter, säumige Schuldner oder sonst von staatlichen Zwangsmaßnahmen bedrohte Individuen entwickelt (vgl. [X.], [X.] [X.] [X.], in: [X.] für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft, 1906, [X.]801 ff.; Gerd Michael Köhler, [X.] [X.]präsidenten im [X.] Staatsrecht, DVBl 1992, S. 1577 <1581>).
Die allgemeine materielle Polizeigewalt des [X.]präsidenten und ihre Ergänzung gegenüber den Justizbehörden steht hier ganz im Dienst des Schutzes der Funktionsfähigkeit des [X.]. Die Befugnis zur Genehmigung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen fand erstmals in Art. 38 Abs. 2 WRV verfassungsrechtlichen Niederschlag; hier legalisierte sie eine Praxis, die der [X.] schon vor 1919 für sich in Anspruch genommen hatte (vgl. Anschütz, [X.] Deutschen Reiches, 14. Aufl. 1933, Art. 38 Rn. 5). Die Vorschrift wurde als "Seitenstück" zur Polizeigewalt des [X.]spräsidenten aus Art. 28 WRV angesehen. Durch Art. 40 Abs. 2 [X.] wurden beide Befugnisse erstmals in einer Verfassungsnorm zusammengeführt, deren Zweck in erster Linie der Schutz der parlamentarischen Autonomie ist. Vor dem Hintergrund dieser verfassungsgeschichtlichen Entwicklung will Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] das Parlament von der Amtsgewalt anderer Staatsorgane auch dahin gehend abschirmen, dass keine vom [X.]präsidenten unabhängige öffentliche Gewalt durch Maßnahmen in den Räumen des [X.] dessen Arbeit in irgendeiner Weise soll beeinträchtigen können (vgl. Dach, a.a.[X.], Art. 40 Rn. 108; Köhler, a.a.[X.], S. 245).
Die Loslösung des Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] (Art. 38 Abs. 2 WRV) von Art. 47 Satz 2 [X.] (Art. 38 Abs. 1 WRV) bringt dies auch verfassungssystematisch zum Ausdruck. Der Schutzbereich beider Vorschriften ist ohnehin nicht deckungsgleich, da Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] alle Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen, aber auch nur solche in den Räumen des [X.] erfasst. Art. 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] begründet keine Durchbrechung der Gewaltenteilung zwischen Legislative oder Exekutive in Gestalt der materiellen Polizeigewalt des [X.]präsidenten und Judikative. Dies ergibt sich namentlich aus der Beschränkung der Genehmigungskompetenz auf die Räume des [X.].
2. Nach diesem Maßstab ist die Erteilung der Genehmigung zur Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen des Deutschen [X.] durch den Antragsgegner am oder nach dem 23. Januar 2001 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Bereits mit Beschluss vom 17. Januar 2001 hatte der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht München die Durchsuchung der Wohnung des Mitarbeiters und seines Arbeitsplatzes in den Räumen des Deutschen [X.] sowie die Beschlagnahme von Unterlagen angeordnet, die Auskunft darüber geben können, ob der des Geheimnisverrats Beschuldigte im Mai 2000 Informationen aus der als vertraulich eingestuften, dem Parteispenden-[X.] vorgelegten Akte der Staatsanwaltschaft [X.] an Journalisten der Süd[X.] Zeitung weitergegeben hat. Für den Verdacht, dass diese Durchsuchung und Beschlagnahme Teil einer ungerechtfertigten Verfolgung des Antragstellers zu 1. – oder der übrigen Antragsteller - durch die Judikative oder die Exekutive waren, gab es weder im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch danach greifbare Anhaltspunkte; dies wurde von den Antragstellern auch nicht behauptet.
b) Ungeachtet der Tatsache, dass alleiniger Streitgegenstand des [X.] die Erteilung der Durchsuchungsgenehmigung durch den Antragsgegner ist, ist festzustellen, dass die [X.]verwaltung sich im Hinblick auf die Durchführung der vom Antragsgegner genehmigten Durchsuchung an die Vorgaben der Dienstanweisung für den Polizeivollzugsdienst beim Deutschen [X.] ([X.]) zur Wahrung der Rechte der Betroffenen gehalten hat. Hiernach hat bei der Durchsuchung von Räumen des [X.] deren Benutzer das Recht, anwesend zu sein (§ 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]); im Falle seiner Abwesenheit ist, wenn möglich, der Vorgesetzte oder ein anderer geeigneter Zeuge zuzuziehen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 [X.]).
Vor Beginn der Durchsuchung in den Räumen des Deutschen [X.] waren die [X.]-Fraktion sowie die Vorsitzende des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung informiert worden. Auch der Antragsteller zu 1. war nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben von Ministerialdirigent [X.] in der mündlichen Verhandlung von diesem persönlich unmittelbar vor dem Beginn der Durchsuchung hierüber in Kenntnis gesetzt worden. Dem Antragsteller zu 1. war damit die Möglichkeit eingeräumt worden, seine Rechte aus Art. 47 [X.] bereits bei Beginn der Durchsuchung geltend zu machen.
Die Pflicht zur Auslagenerstattung im [X.] zu Gunsten des Beschwerdeführers zu 1. ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerf[X.].
[X.] | [X.] | Jentsch |
Broß | Osterloh | Di Fabio |
Mellinghoff | Lübbe-Wolff |
Meta
30.07.2003
Sachgebiet: BvE
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 30.07.2003, Az. 2 BvR 508/01, 2 BvE 1/01 (REWIS RS 2003, 2037)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2037 BVerfGE 108, 251-279 REWIS RS 2003, 2037
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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