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I [X.]
Berichtigung des Leitsatzes
Der Leitsatz des Urteils vom 28. Juni 2018 -
I [X.] -
wird in der Weise berichtigt, dass es unter a) im zweiten Satz statt: "... verstößt eine solche Verwendung der
gegen die guten Sitten ..." heißen muss: "... verstößt eine solche Verwendung aber
gegen die guten Sitten ...".
Bundesgerichtshof
Geschäftsstelle des I. Zivilsenats
Karlsruhe, den 9. Januar 2019
Führinger, Justizangestellte
Meta
28.06.2018
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2018, Az. I ZR 236/16 (REWIS RS 2018, 6996)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6996
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 89/11 (Bundesgerichtshof)
Markenrecht: Voraussetzungen eines Sittenverstoßes bei einer Wortmarke kraft Verkehrsgeltung - READY TO FUCK
I ZB 89/11 (Bundesgerichtshof)
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