Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. 5 StR 245/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4869

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 245/14

vom
17. Juni 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juni 2014
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Dass das [X.] eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 239a StGB nicht in Erwägung gezogen hat, beschwert ihn nicht.

[X.] Schneider König

Berger

Bellay

Meta

5 StR 245/14

17.06.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. 5 StR 245/14 (REWIS RS 2014, 4869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4869

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