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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 245/14
vom
17. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juni 2014
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Dass das [X.] eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 239a StGB nicht in Erwägung gezogen hat, beschwert ihn nicht.
[X.] Schneider König
Berger
Bellay
Meta
17.06.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. 5 StR 245/14 (REWIS RS 2014, 4869)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4869
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