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PDF anzeigen[X.]/01vom14. März 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Mrz 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklrin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Zur Verfahrensrüge bemerkt der [X.] erzend:Die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal [X.] Vernehmung der Zeugin S. K. am 19. Mrz 2001 istvon Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der mitgeteilte Verlaufund der Zusammenhang der Gründe des hierzu ergangenen [X.] belegen hinreichend die Befürchtung der [X.],die Zeugin werde in Anwesenheit des Angeklagten nicht [X.] sagen (§ 247 Satz 1 StPO). Daß die [X.] [X.] an der Wahrheitsfindung hier den Vorrang vor dem [X.] und der Anwesenheitspflicht des Angeklag-ten gegeben hat, lßt einen Ermessensmangel nicht [X.] ein Begründungsmangel ist nicht feststellbar. Die [X.] ersichtlich davon ausgegangen, daß die tat- und die verfah-rensbedingten erheblichen psychischen Beeintrchtigungen [X.] bei deren Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten- 3 -verstrkt worden wren und [X.] dies naheliegender Weise eineumfassend zuverlssige Aussage der Zeugitte in Frage stel-len können. Das trt die Entfernung des Angeklagten. Eine aus-drckliche Befragung der Zeugin zur Frage eines Ausschlussesdes Angeklagten war nicht geboten, nachdem die Kammer diebehandelnde Therapeutin als sachverstige Zeugin gehörthatte und der [X.] Wunsch eines Zeugen nach Entfernung [X.] ohnehin den [X.] nicht zu rechtfertigen [X.] (vgl. BGHSt 22, 18, 21).Der Beschluû r die Entfernung des Angeklagten ist [X.] deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Zeugin [X.], am 18. [X.], nochmals vernommen wurde, nun aber in Anwesenheit [X.]. Daraus ergibt sich nicht, [X.] die Beurteilung der[X.] am Tage der ersten Vernehmung nicht [X.] wre. Die Zeugin hatte am 19. Mrz 2001 bereits zur Sa-che ausgesagt; sie war mit der [X.] und Hauptver-handlungssituation daher in gewissem [X.] vertraut. [X.] war rdies nahezu ein Monat verstrichen. Angesichts- 4 -dessen lût das Verfahren der [X.] zu diesem [X.]enZeitpunkt keine zwingenden Schlsse zu, die geeignet wren, [X.] bei der ersten Vernehmung der [X.]aus Rechtsgrin Frage zu stellen.[X.]Boetticher Schluckebier [X.]
Meta
14.03.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. 1 StR 504/01 (REWIS RS 2002, 4073)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4073
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