Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2007, Az. 2 ARs 143/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3828

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[X.]/07 vom 14. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Beleidigung [X.].: 914 Js 26056/04 Staatsanwaltschaft Braunschweig [X.].: 3 Ds 914 Js 26056/04 Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld [X.].: 7 [X.]/05 Landgericht Braunschweig [X.].: 204 Ss 44/06 Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig [X.].: [X.]/06 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 14. Mai 2007 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 29. April 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat am 12. April 2007 die Beschwerde des Antragstellers ge-gen den Beschluss des [X.] vom 12. März 2007 - [X.].: [X.]/06 - als unzulässig verworfen und es abgelehnt, für das Beschwer-deverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen. Gegen diese Entscheidung [X.] sich der Beschwerdeführer mit seinem als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf. Er trägt vor, dass der tatsächliche Revisionsverlauf zweifelsfrei unter Beweis stelle, dass er auf Beiordnung eines Rechtsanwalts angewiesen sei, und behauptet fehlerhaftes Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. 1 Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist als Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss auszulegen (§ 300 StPO), denn Beschlüsse des [X.] sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem [X.] weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. 2 Beschlüsse des [X.] sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 1 StPO grundsätzlich unanfechtbar, ein Ausnahmefall nach Halbsatz 2 die-ser Vorschrift, welcher sogenannte "Staatsschutzstrafsachen" (§ 120 GVG) be-trifft, liegt offensichtlich nicht vor. Der Beschwerdeführer ist vom Senat nur an-3 - 3 - gehört worden, um ihm die Möglichkeit der (kostengünstigen) Rücknahme sei-nes Rechtsmittels zu geben. Eines [X.] auf den Inhalt seiner Beschwer-de oder Stellungnahme durch den Senat bedurfte es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht, ebenso wenig der Beiordnung eines Rechtsanwalts, um die Begründetheit seines Rechtsmittels darzulegen. [X.]

Meta

2 ARs 143/07

14.05.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2007, Az. 2 ARs 143/07 (REWIS RS 2007, 3828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3828

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