Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2016, Az. 5 StR 248/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8772

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:050716B5STR248.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 248/16

vom
5. Juli 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. Juli 2016
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landge-richts Kiel vom 8.
Januar 2016 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat stimmt mit dem [X.] darin überein, dass der [X.] den Vortragserfordernissen betref-fend eine fehlende Eigenmächtigkeit des Angeklagten (siehe §
231 Abs.
2 StPO) nicht genügt hat (vgl. dazu [X.], Urteil vom 6.
März 1984

5 StR 997/83, [X.], 326; Beschluss vom 25. Oktober 2011

3 [X.], [X.], 73; KK-StPO/
Gmel, 7. Aufl., § 231 Rn. 16).

Sander Dölp König

Berger Bellay

Meta

5 StR 248/16

05.07.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2016, Az. 5 StR 248/16 (REWIS RS 2016, 8772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8772

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3 StR 282/11

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