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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 151/13
vom
5. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.]
[X.] und die Richterin Möhring
am
5. Juni 2014
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück-weisenden Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 22. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Im Zu-sammenhang mit der Auslegung der Schreiben des Beklagten vom 16. Juni 2006 und demjenigen der Klägerin vom 30. Juni 2006 stellen sich keine zulas-sungsrelevanten Rechtsfragen. Verfahrensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt. Die Frage, wie sich ein Verwalter in rechtlich ungeklärten [X.] zu verhalten hat, kann im vorliegenden Fall nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung des genannten Briefwechsels beantwortet werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz
4 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.10.2011 -
334 [X.]/11 -
O[X.], Entscheidung vom 22.05.2013 -
13 [X.] -
1
2
Meta
05.06.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2014, Az. IX ZR 151/13 (REWIS RS 2014, 5009)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5009
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