Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.06.2017, Az. 8 B 58/16, 8 B 58/16 (8 C 13/17)

8. Senat | REWIS RS 2017, 8917

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Gegenstand

Revisionszulassung; Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit


Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2

Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgehen, sowie gesetzliche Feiertage, die nicht auf einen Sonntag fallen, als Ausgleichstage bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 7 Abs. 8 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 ([X.] I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Art. 12a des [X.] ([X.] I S. 2500) - [X.] - berücksichtigt werden dürfen.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

8 B 58/16, 8 B 58/16 (8 C 13/17)

28.06.2017

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. Juni 2016, Az: 4 A 2803/12, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.06.2017, Az. 8 B 58/16, 8 B 58/16 (8 C 13/17) (REWIS RS 2017, 8917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8917

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