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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 51/15
vom
21. Oktober 2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Oktober 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher,
die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
4. Zivilsenat
-
vom 30. Juni 2015
und die Be-schlüsse des [X.] -
2. Zivilkammer -
vom 3.
März 2015 und 11.
Juni 2015 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 3.500
festgesetzt.
Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft
und deshalb unzulässig, so-weit sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen den mit der Beschwerde [X.] Beschluss und den seiner Beschwerde nicht abhelfenden Beschluss des [X.] wendet, weil es sich um keine der in §
574 Abs.
1 Satz
1 ZPO angeführten Entscheidungen handelt.
2. Die vom Rechtsbeschwerdeführer gegen den Beschluss des [X.] eingelegte Rechtsbeschwerde ist gleichfalls unzulässig.
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3
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a) Die durch Schreiben des [X.] vom 3.
Juli 2015 erfolgte [X.] ist unwirksam; eine Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt eingelegt werden (st. Rspr.; vgl. [X.],
Beschluss vom 15. April 2015
I
ZB
16/15, juris
Rn. 1; Beschluss vom 21.
Mai 2015
I
ZB
120/14, juris
Rn. 1; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 12. Aufl., § 575 Rn. 3 mwN).
b) Die Rechtsbeschwerde ist des Weiteren unzulässig, weil sie das Be-schwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat.
aa) Soweit nach der Rechtsprechung des [X.] die Rechtsbeschwerde gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 und Abs.
2 ZPO zulässig ist, wenn Verfahrensgrundrechte oder das Willkürverbot verletzt sind (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2004 -
XI [X.], [X.]Z 159, 135, 139 ff.), gilt dies allein für nach dem Gesetz statthafte Rechtsbeschwerden, die der Zulassung durch die Beschwerdegerichte nicht bedürfen. Um eine solche Rechtsbe-schwerde handelt es sich vorliegend nicht. Gegen in der Beschwerdeinstanz ergangene
Beschlüsse in [X.] findet die Rechtsbe-schwerde nur statt, wenn
sie durch das in zweiter Instanz entscheidende Be-schwerdegericht zugelassen worden ist
(§
793, §
574 Abs.
1 Nr.
2 ZPO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen.
[X.]) Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Be-schwerdegericht findet -
anders als bei der Revision -
keine Nichtzulassungsbe-schwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.]
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2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff.) und verfas-sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff.).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.03.2015 -
21 [X.]/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 30.06.2015 -
4 W 52/15 -
Meta
21.10.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. I ZB 51/15 (REWIS RS 2015, 3643)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3643
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.