Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.03.2023, Az. 4 A 11/21

4. Senat | REWIS RS 2023, 4752

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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung.

2

Gegenstand des von der [X.] unter dem 30. September 2021 erlassenen Planfeststellungsbeschlusses ist die Errichtung und der Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsleitung [X.] - [X.] im Abschnitt Pkt. Nordvelen - Pkt. Legden Süd. [X.] ist die Beigeladene. Das Vorhaben ist Teil des in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] unter Nr. 5 aufgeführten Vorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung [X.]/[X.] - [X.], Nennspannung 380 kV", das in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] als Pilotvorhaben für den Einsatz von Erdkabeln benannt wird.

3

Der ausschließlich als Freileitung geplante, 15,3 km lange Abschnitt soll in weiten Teilen als Ersatzneubau in der bestehenden Trasse einer 220-kV-Freileitung ([X.]) zwischen dem vorhandenen [X.] 77 und dem [X.] 114B umgesetzt werden. Im Bereich der Ortslage der [X.] [X.] verlässt die geplante Leitung den [X.] der alten Leitung auf einer Länge von 2,6 km. Die Leitung wird über 3,2 km von [X.] 89 bis [X.] [X.] in Richtung Nordwesten verschwenkt, wodurch insbesondere ein bislang überspanntes Gewerbegebiet umgangen wird. Ab dem [X.] 89 wendet sich die Leitung nach Norden, verläuft zwischen den [X.]en 89 und 92 auf einer Strecke von ca. 1 km westlich entlang der Landstraße L 608, wobei sie neben landwirtschaftlichen Flächen auch ein Waldstück quert. Die Straße wird nach [X.] 92 mit einer Verschwenkung in östliche Richtung überspannt. Zwischen den [X.]en 92 und [X.] wendet die Leitung sich mehrmals leicht in östliche Richtung und verläuft größtenteils über Ackerflächen und Grünland. Nach [X.] 95 quert sie das FFH-Gebiet "[X.]" ([X.] 4008-301), das sich dort teilweise mit dem Naturschutzgebiet "[X.]aue" deckt, und nutzt ab [X.] [X.] wieder den vorhandenen [X.] der [X.].

4

Die landwirtschaftlichen Anwesen der Klägerinnen liegen jeweils nordwestlich der [X.], das der Klägerin zu 1 im Bereich von [X.] X und [X.] Y, das der Klägerin zu 2 bei [X.] Z. Grundstücke der Klägerinnen werden für [X.]standorte, für Schutzstreifen sowie für temporäre Arbeitsflächen und Zuwegungen in Anspruch genommen.

5

Die Klägerinnen, die sich bereits im Planfeststellungsverfahren gegen das Vorhaben gewandt und sich für die Nutzung der [X.] oder eine Erdverkabelung ausgesprochen hatten, haben am 8. Dezember 2021 Klage erhoben. Die Klägerin zu 1 beklagt die Erschwerung ihrer im Nebenerwerb betriebenen Landwirtschaft. Die Klägerin zu 2 sieht sich insbesondere durch die Überspannung ihres Waldstücks beeinträchtigt. Beide Klägerinnen weisen darauf hin, dass die Wohnqualität leide. Sie machen geltend, der Planfeststellungsbeschluss sei [X.] erlassen worden. Er verstoße auch gegen Bestimmungen des [X.] und des Habitatrechts, und die Abwägung zugunsten einer Umgehung der Ortslage [X.] als Freileitung anstelle eines Erdkabels sei fehlerhaft.

6

Auf den Antrag der Klägerinnen hat der Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2022 - 4 VR 3.21 - die aufschiebende Wirkung der Klagen in Bezug auf die [X.]umgehung [X.] wegen Mängeln der FFH-Vorprüfung für das FFH-Gebiet [X.] angeordnet. Die Planfeststellungsbehörde hat daraufhin auf Antrag der Beigeladenen ein ergänzendes Verfahren durchgeführt und unter dem 26. Januar 2023 einen Planergänzungsbeschluss erlassen.

7

Auch hiergegen wenden sich die Klägerinnen und machen neben Verfahrensfehlern wiederum Verstöße gegen materielles Recht geltend.

8

Die Klägerinnen beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der [X.] vom 30. September 2021 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsleitung [X.] - [X.] ([X.] 4201) im Abschnitt Pkt. Nordvelen - Pkt. Legden Süd in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 26. Januar 2023 aufzuheben,

hilfsweise

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss der [X.] vom 30. September 2021 in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 26. Januar 2023 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

äußerst hilfsweise,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2021 in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 26. Januar 2023 zu verpflichten, Ansprüche der Klägerinnen aus ihren Rechten als eigentumsbetroffene Dritte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

9

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Klagen abzuweisen.

Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.

Entscheidungsgründe

Die Klagen gegen den Planfeststellungs[X.]eschluss, dem der [X.] angewachsen ist ([X.], Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - [X.]E 150, 92 Rn. 14), sind zulässig, a[X.]er nicht [X.]egründet.

Die [X.] können eine Verletzung ihres Eigentumsrechts geltend machen. Als enteignungs[X.]etroffenen Grundstückseigentümerinnen stehen ihnen ein Anspruch auf gerichtliche Ü[X.]erprüfung des Planfeststellungs[X.]eschlusses auf seine o[X.]jektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollü[X.]erprüfungsanspruch) zu, soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke kausal ist ([X.], Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 24, vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - [X.] 451.17 § 43 [X.] Nr. 10 Rn. 12 und vom 3. Novem[X.]er 2020 - 9 A 12.19 - [X.]E 170, 33 Rn. 25 ff., 34 ff.).

Die [X.] können a[X.]er weder die ([X.] in der Fassung des [X.]es noch die Feststellung seiner (Teil-)Rechtswidrigkeit und Nichtvollzieh[X.]arkeit oder die höchst hilfsweise [X.]egehrte Neu[X.]escheidung verlangen. Denn der Planfeststellungs[X.]eschluss verletzt - nach Maßga[X.]e des durch den gemäß § 6 Satz 1 UmwRG fristgerechten und den Anforderungen des Vertretungszwangs nach § 67 A[X.]s. 4 VwGO genügenden Vortrag [X.]estimmten Prozessstoffs ([X.], Urteile vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - [X.]E 176, 39 Rn. 12 und vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - [X.]E 176, 94 Rn. 11 ff.) - die [X.] nicht in ihren Rechten; er ist auch nicht um Schutzvorkehrungen zu ihren Gunsten zu ergänzen (§ 113 A[X.]s. 1 Satz 1, A[X.]s. 5 VwGO).

A. Der Planfeststellungs[X.]ehörde sind weder vor Erlass des Planfeststellungs[X.]eschlusses noch im [X.] [X.]eachtliche Verfahrensfehler unterlaufen.

1. Die gerügten Mängel [X.]ei der Öffentlichkeits[X.]eteiligung im Verfahren [X.]is zum Erlass des Planfeststellungs[X.]eschlusses führen nicht auf einen [X.]eachtlichen Verfahrensfehler.

a) Die [X.]ekanntmachung der öffentlichen Auslegung vom 11. Fe[X.]ruar 2015 hat zwar den Anforderungen des § 74 A[X.]s. 2 Nr. 2 [X.] [X.] m. § 9 A[X.]s. 1a Nr. 5 [X.] in der [X.]is zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung vom 24. Fe[X.]ruar 2010 - [X.] a. [X.] - nicht entsprochen. Die Vorschrift verpflichtet die zuständige [X.]ehörde, die Öffentlichkeit zu [X.]eginn des [X.]eteiligungsverfahrens darü[X.]er zu unterrichten, welche Unterlagen nach § 6 [X.] a. [X.] vorgelegt wurden. Damit ist eine vollständige Auflistung aller vom Vorha[X.]enträger vorgelegten Unterlagen nicht gefordert; es genügt schon ein aussagekräftiger Ü[X.]er[X.]lick (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - UPR 2023, 103 Rn. 22 ). Auch auf solche Anga[X.]en hat die Planfeststellungs[X.]ehörde auf der Grundlage damals geltender Verwaltungsvorschriften allerdings verzichtet. Der damit vorliegende relative Verfahrensfehler (§ 4 A[X.]s. 1a UmwRG), der entgegen der Auffassung der [X.] als solcher und nicht in einer Zusammenschau mit anderen vermeintlichen Erschwernissen im Verfahren zu [X.]etrachten ist, erweist sich a[X.]er als un[X.]eachtlich; er hat sich nach Ü[X.]erzeugung des [X.]s nicht auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 12. Novem[X.]er 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 24 ff.). Die zahlreich erho[X.]enen Einwendungen [X.]elegen, dass die Auslegung die Öffentlichkeit erreicht hat; auch auf dieser Grundlage ist die [X.]etroffenheit der [X.] im Verfahren ausgie[X.]ig diskutiert worden. Es kann folglich ausgeschlossen werden, dass eine genauere [X.]enennung von Unterlagen in der ersten [X.]ekanntmachung zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte führen können; dies umso mehr, als die Öffentlichkeit in der Folgezeit nochmals [X.]eteiligt worden ist.

[X.]) Ein Fehler der [X.]ekanntmachung vom 19. April 2019 (1. Planänderung) wegen des unter[X.]lie[X.]enen Hinweises auf das [X.] liegt nicht vor. Denn da[X.]ei handelt es sich nicht um eine entscheidungserhe[X.]liche Unterlage ü[X.]er die Umweltauswirkungen des Vorha[X.]ens gemäß § 9 A[X.]s. 1a Nr. 5 [X.] a. [X.] [X.] m. § 6 [X.] a. [X.]

c) Die [X.]ekanntmachung der Auslegung der Unterlagen zur 2. Planänderung im März 2021 genügt den Anforderungen, die sich aus dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie - Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) - vom 20. Mai 2020 ([X.]) i. d. [X.] des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 2021 ([X.]) erge[X.]en.

aa) Nach § 3 A[X.]s. 1 Satz 3 ([X.] m. § 1 Satz 1 Nr. 9, § 6 A[X.]s. 1 Satz 1) PlanSiG ist in der [X.]ekanntmachung der Auslegung darauf hinzuweisen, dass und wo die [X.] im [X.] erfolgt. Dem hat die [X.]ekanntmachung sowohl seitens der [X.] im [X.] vom 19. März 2021 und in drei Lokalzeitungen als auch die ortsü[X.]liche [X.]ekanntmachung durch die Städte und [X.]n - so durch die [X.] [X.] unter dem 15. März 2021 -, in denen die Unterlagen e[X.]enfalls auslagen, entsprochen. Darin ist ü[X.]ereinstimmend darauf hingewiesen worden, dass die Unterlagen auf der [X.]seite der [X.] Münster unter "www.[X.]rms.nrw.de/go/verfahren -> Planfeststellungsverfahren Energieversorgung / Planfeststellung Energieleitungen - Stichwort: 380-kV-Höchstspannungsfreileitung" zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung stehen.

Aus dem Gesetzeswortlaut folgt nicht, dass die [X.]seite, auf der die [X.]etreffenden Unterlagen unmittel[X.]ar zur Verfügung gestellt werden, mit ihrer vollständigen Adresse (URL) angege[X.]en werden müsste (so wohl [X.]/[X.], DV[X.]l 2021, 91 <92>); dies wäre gerade [X.]ei mehreren Unterlagen wegen der je nach Auf[X.]au einer We[X.]seite oftmals [X.]eachtlichen Länge und Komplexität solcher Adressen (Zeichenfolgen) im Ü[X.]rigen auch nicht hilfreich. Vielmehr ist die Anga[X.]e der ü[X.]ergeordneten [X.]seite ausreichend, wenn hierü[X.]er die Zugänglichkeit in leicht erkenn[X.]arer und einfacher Weise, d. h. ü[X.]er Seitennavigationselemente mit wenigen Mausclicks, gewährleistet ist (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 23. Aufl. 2022, § 27a Rn. 15; [X.], in: [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.], 10. Aufl. 2023, § 27a Rn. 52; [X.], in: [X.]/[X.], Verwaltungsrecht, [X.], Stand August 2022, § 27a Rn. 18). Diesen Anforderungen ist Genüge getan.

Zwar deckt sich der Verweis in der [X.]ekanntmachung auf eine Kategorie "Planfeststellungsverfahren Energieversorgung / Planfeststellung Energieleitungen" nicht vollständig mit der - nach ü[X.]ereinstimmendem Vortrag der [X.]eteiligten - damals verwendeten Kategorie "Energieversorgung / Planfeststellung Energieleitungen". A[X.]er auch mit dieser Anga[X.]e ist der [X.] noch hinreichend deutlich [X.]ezeichnet. Es ist nicht ersichtlich, dass ein interessierter [X.]ürger sich durch die lediglich geringfügige A[X.]weichung in die Irre führen und sich von einer naheliegenden und sinnvollen Suche nach den einschlägigen Inhalten in einem gegliederten [X.]-Auftritt a[X.]halten ließe.

[X.][X.]) Schließlich ist die [X.]ekanntmachung nicht wegen des Hinweises auf die verschiedenen Möglichkeiten der Erhe[X.]ung von Einwendungen widersprüchlich und rechtswidrig. Der [X.] [X.]enennt für die Erhe[X.]ung von Einwendungen, was nach der allgemeinen Regelung des § 43 A[X.]s. 4 und 5 [X.] [X.] m. § 73 A[X.]s. 4 Satz 1 [X.] [X.] schriftlich oder zur Niederschrift [X.]ei der [X.]örungs[X.]ehörde zu geschehen hat, in der Sache zutreffend drei Wege: Zum einen die in § 3a A[X.]s. 2 Satz 1 und 2 sowie Satz 4 Nr. 2 [X.] [X.] vorgesehene Ersetzung der Schriftform durch die Ü[X.]ermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur (E-Mail-Adresse: [X.]) [X.]zw. ü[X.]er [X.] ([X.]-Adresse: poststelle@[X.]rms-nrw.de-mail.de), sowie zum anderen gemäß § 4 A[X.]s. 2 Satz 2 PlanSiG die Ersetzung der Erklärung zur Niederschrift nach § 4 A[X.]s. 2 Satz 1 PlanSiG durch A[X.]ga[X.]e einer elektronischen Erklärung an eine gewöhnliche E-Mail-Adresse der Planfeststellungs[X.]ehörde ([X.]). Den [X.] ist zwar zuzuge[X.]en, dass die der pandemischen Lage geschuldete Zulassung der einfachen, mit keinen weiteren formalen Einschränkungen ver[X.]undenen E-Mail als Ersatz für die niederschwellige Erhe[X.]ung einer Einwendung zur Niederschrift ([X.]. 19/18965 [X.]) ne[X.]en den regulären Formen der elektronischen Kommunikation, die an [X.]esondere Voraussetzungen ge[X.]unden sind, jedenfalls für den juristischen Laien ü[X.]erraschend sein mag. Aus der gesetzlichen Regelung und dem zutreffenden, mit einer ohne weiteres nachvollzieh[X.]aren Erläuterung ver[X.]undenen Hinweis darauf erge[X.]en sich jedoch keine Erschwernisse, welche geeignet sind, die Öffentlichkeits[X.]eteiligung zu entwerten. Denn die Rechtsordnung darf vom [X.]ild eines mündigen [X.]ürgers ausgehen, der, wenn er aufgrund der zutreffenden Darstellung der gesetzlichen Regelungen gleichwohl unsicher ist, o[X.] er mit einer einfachen E-Mail Einwendungen erhe[X.]en kann, sich gerade dieses unkomplizierten Kommunikationsmittels [X.]edient, um gege[X.]enenfalls durch eine kurze Anfrage [X.]ei der Planfeststellungs[X.]ehörde [X.]estehende Zweifel zu [X.]eseitigen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - UPR 2023, 103 Rn. 35 und [X.]eschluss vom 7. Juni 2021 - 4 [X.] 50.20 - [X.] 406.11 § 3 [X.]auG[X.] Nr. 26 Rn. 5).

d) Die ausgelegten Unterlagen waren nicht unvollständig.

aa) Es gi[X.]t keine [X.]altspunkte dafür, dass entgegen der Ausführungen im Planfeststellungs[X.]eschluss zum Umfang der erfolgten Auslegung die anonymisierten [X.]/Leitungsrechte im Frühjahr 2015 und im Frühjahr 2019 nicht ausgelegt worden sind.

[X.][X.]) Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher [X.]elange - hier [X.]enennen die [X.] Stellungnahmen der höheren Naturschutz[X.]ehörde vom 26. Juli 2019 und vom 15. Mai 2020 sowie die Stellungnahme des [X.] vom 9. Okto[X.]er 2020 - mussten e[X.]enso wenig wie die von den [X.] erwähnte, im Auftrag der [X.]eigeladenen erstellte [X.]eurteilung ("Funktionskartierung") der Waldfläche im [X.]ereich der Masten 90 und 91 vom 5. Juni 2018 ausgelegt werden.

Zu dem nach § 9 A[X.]s. 1[X.] Nr. 2 [X.] a. [X.] maßge[X.]lichen Zeitpunkt des [X.]eginns des [X.]eteiligungsverfahrens im Frühjahr 2015 lagen diese Stellungnahmen noch nicht vor. Für erst später vorliegende Unterlagen wird der Zugang der Öffentlichkeit nach den [X.]estimmungen des [X.] und der Länder ü[X.]er den Zugang zu Umweltinformationen gewährleistet (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - [X.]E 169, 94 Rn. 21).

Auch una[X.]hängig von den Voraussetzungen des § 9 A[X.]s. 1 [X.] a. [X.] war eine Öffentlichkeits[X.]eteiligung insoweit nicht ge[X.]oten. Denn mit den genannten Unterlagen ist keine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder ü[X.]er die [X.]isherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umwelt[X.]etroffenheiten vorgenommen worden, die für die Rechtmäßigkeit des Vorha[X.]ens insgesamt erforderlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 34). Dies [X.]eurteilt sich danach, o[X.] [X.]ereits die ursprünglichen Unterlagen die nach § 6 A[X.]s. 3 Satz 3 [X.] a. [X.] nötige Anstoßwirkung entfaltet ha[X.]en oder o[X.] eine solche erstmalig von den neuen Unterlagen ausgeht. Die Anstoßwirkung soll den Zweck der Öffentlichkeits[X.]eteiligung sicherstellen, durch Ein[X.]eziehung von Meinungsäußerungen und [X.]edenken der Öffentlichkeit zu Umwelt[X.]elangen den [X.]ehördlichen Entscheidungsprozess [X.]esser und transparenter zu gestalten. Sie setzt voraus, dass die Unterlagen potentiell [X.]etroffenen und den anerkannten Vereinigungen die [X.]eurteilung ermöglicht, o[X.] und in welchem Umfang ihre [X.]elange oder ihre satzungsmäßigen Interessen von den Umweltauswirkungen [X.]etroffen werden könnten (vgl. [X.], Urteile vom 9. Fe[X.]ruar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 28 und vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - [X.]E 173, 132 Rn. 19). Diese Anstoßwirkung ging jedoch schon von den im Verfahren ausgelegten umfangreichen Unterlagen ins[X.]esondere zur Umweltprüfung und zur [X.]sprüfung aus.

2. Auch in [X.]ezug auf das [X.] werden Verfahrensfehler nicht aufgezeigt.

a) Die [X.] meinen zu Unrecht, wegen der Auswirkungen des nunmehr vorgesehenen [X.] mit dem Helikopter ha[X.]e es einer Umweltverträglichkeitsprüfung [X.]edurft.

aa) Sie sind der Auffassung, die Ausführungen in der [X.] vom 25. Novem[X.]er 2022 (Planergänzung, Unterlage 12 EV [X.] [X.]) seien unzureichend und ließen nicht den Schluss zu, dass die Änderung des Vorha[X.]ens zusätzliche erhe[X.]liche oder andere erhe[X.]liche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen könne. Es fehlten genaue Anga[X.]en zu Flughöhe, Lärm, [X.], Start- und Landeplätzen, Fluganzahl und Flugdauer, die erforderlich seien, um die - nach dem anfänglichen Vor[X.]ringen der [X.] - insgesamt sie[X.]en Vorseile (je eines für jedes Leiterpaket und das Erdseil) zu ziehen. Negative Auswirkungen auf relevante Tierarten könnten wegen der nicht nur einmaligen, sondern der wiederholten, in einem nicht festgelegten Zeitraum vorgesehenen Flüge nicht ausgeschlossen werden. Ein Störpotenzial hätten [X.] für die hier charakteristischen Vogelarten. So könnten durch die Luftverwir[X.]elungen Nester geschädigt, Eier und Jungvögel aus den Nestern geschleudert und die Elternvögel zum Verlassen der [X.]rut veranlasst werden. Auch [X.]eim Fischotter als einer charakteristischen Art des FFH-Ge[X.]iets könne das Auftreten eines lauten Flugo[X.]jekts zu Panikreaktionen und zur dauerhaften Aufga[X.]e des Reviers führen.

Dieses Vor[X.]ringen führt nicht auf einen von den [X.] gemäß § 4 A[X.]s. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] m. § 4 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. [X.] und Satz 2 UmwRG rügefähigen a[X.]soluten Verfahrensfehler. Die nach § 9 A[X.]s. 4 [X.] m. § 7 A[X.]s. 1 Satz 2 und [X.]. 3 zum [X.] durchgeführte allgemeine Vorprüfung kommt zu dem Erge[X.]nis, dass die neue [X.] als Änderung des Vorha[X.]ens zusätzliche erhe[X.]liche nachteilige oder andere erhe[X.]liche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann und folglich keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung [X.]esteht (§ 9 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Diese Einschätzung hat im Rahmen der nach § 4 A[X.]s. 1 Satz 2 UmwRG [X.] m. § 5 A[X.]s. 3 Satz 2 [X.] eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle [X.]estand.

Im Rahmen der [X.] darf die Planfeststellungs[X.]ehörde nicht [X.]ereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleich[X.]aren Prüftiefe "durchermitteln" und damit die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese o[X.]ligatorische Öffentlichkeits[X.]eteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine ü[X.]erschlägige [X.] [X.]eschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer o[X.]erflächlichen A[X.]schätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen ins[X.]esondere die vom Vorha[X.]enträger eingeholten Fachgutachten. [X.]ei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer ü[X.]erschlägigen Prüfung [X.]enötigt werden, kommt der [X.]ehörde ein Einschätzungsspielraum zu. Das Gericht hat a[X.]er zu prüfen, o[X.] eine Vorprüfung ü[X.]erhaupt stattgefunden hat oder das Erge[X.]nis der Vorprüfung Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollzieh[X.]arkeit ausschließen. Gefordert ist eine Plausi[X.]ilitätskontrolle, [X.]ei der die von der [X.]ehörde für ihr Prüferge[X.]nis gege[X.]ene [X.]egründung zugrunde zu legen ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 - [X.]E 162, 114 Rn. 18).

[X.][X.]) Nach diesen Maßstä[X.]en ist das Erge[X.]nis der [X.] nicht zu [X.]eanstanden. Unter Ziff. 2.1.1 der Vorprüfung wird das Vorgehen [X.]eim [X.] näher erläutert: Danach wird der Flug von einem [X.] (Mast 95) zum anderen [X.] ([X.]) entgegen der Darstellung der [X.] nur dreimal, nämlich einmal für das Erdseil und jeweils einmal pro Stromkreis, wiederholt. Wegen des kurzen A[X.]spanna[X.]schnitts wird mit einer Gesamtdauer von 1 [X.]is 2 Stunden gerechnet. Die Start- und Landeplätze werden zwar nicht örtlich genau [X.]ezeichnet, es wird a[X.]er festgelegt, dass Start und Landung auf einer dafür geeigneten Freifläche und nicht auf wertge[X.]undenen [X.]iotopen erfolgen (Ziff. 2.3, siehe auch [X.]). Exakte Anga[X.]en zur Flughöhe, die die [X.] vermissen, sind ent[X.]ehrlich; sie ist durch das [X.]eim Seilzug ü[X.]liche Vorgehen vorgege[X.]en, wie es nicht zuletzt in im [X.] zahlreich verfüg[X.]aren [X.] dokumentiert wird, auf die die [X.] sich e[X.]enfalls [X.]eziehen. Danach werden die [X.]aumwipfel im FFH-Ge[X.]iet nicht nur mit einem minimalen Sicherheitsa[X.]stand ü[X.]erflogen, wie das etwa [X.]ei der Schneeräumung mittels eines "[X.]" der Fall ist. Vielmehr wird das Vorseil an einem Gewicht [X.]efestigt, das an einem Seil unter dem Helikopter hängt, sodass sich der A[X.]stand zwischen dem Rotor und den [X.]äumen merklich vergrößert und folglich sowohl die Lärm[X.]elastung als auch die Luft[X.]ewegung durch den [X.] im FFH-Ge[X.]iet verringert wird. Des Weiteren musste der zu verwendende [X.] nicht vora[X.] festgelegt werden. Auch insoweit folgt aus der anstehenden Aufga[X.]e, dass kein großer und im [X.]etrie[X.] kostspieliger Schwerlasthu[X.]schrau[X.]er, sondern ein leichter Transporthu[X.]schrau[X.]er mit geringeren Emissionen eingesetzt wird. Das wird nicht zuletzt durch die Erwägung [X.]elegt, alternativ eine Drohne einzusetzen (Ziff. 2.3.7). Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung nachvollzieh[X.]ar, dass wegen des [X.] in einem durch die land- und ins[X.]esondere die forstwirtschaftliche Nutzung vor[X.]elasteten Raum (Ziff. 2.2.1) nach Lage der Dinge eine ernsthafte [X.]esorgnis nachhaltiger Auswirkungen durch die jeweils kurzfristige [X.]elastung mit Lärm, A[X.]gasen und Luftverwir[X.]elungen nicht [X.]esteht (siehe Ziff. 2.1.5, 2.3, 2.3.4). Wenn in der [X.] unter Ziff. 2.3 davon die Rede ist, dass Auswirkungen auf die "[X.]elange des Artenschutzes" nicht gege[X.]en seien, ist das ersichtlich nicht im Sinne einer Ausklammerung des Ha[X.]itatrechts zu verstehen. Die Wortwahl [X.]ezieht sich vielmehr auf geschützte Arten.

(1) Der [X.]eantragten [X.]eweiserhe[X.]ung durch ein Sachverständigengutachten [X.]edurfte es nicht. Der [X.]eweisantrag [X.] zum Störpotenzial auch einmaliger [X.] für [X.]rutvögel ist unerhe[X.]lich, soweit damit die Auswirkungen auf die [X.]e, Greifvögel und Uhus unter [X.]eweis gestellt werden. Denn diese Vogelarten sind im [X.]etroffenen [X.]ereich nicht kartiert worden. Dies gilt auch für den in der mündlichen Verhandlung wiederholt erwähnten Wespen[X.]ussard (Pernis apivorus, siehe [X.], [X.]. [X.], [X.]ang C <[X.] Fach[X.]eitrag> [X.]. 1 , 1[X.] Prüfprotokoll 22). Für den Mäuse[X.]ussard ([X.], siehe [X.], 1[X.] Prüfprotokoll 8) und den [X.]aumfalken ([X.], siehe [X.], 1[X.] Prüfprotokoll 2) ist im Ü[X.]rigen in den Maßnahmen[X.]lättern V5.1 und [X.] eine zeitliche [X.]eschränkung der [X.]autätigkeit vorgesehen, falls in der Nähe der geplanten [X.]auvorha[X.]en Horste mit [X.]ruten festgestellt werden. Auch ansonsten wird auf [X.] Rücksicht genommen (siehe [X.], [X.]).

Der [X.]eweisantrag ist im Ü[X.]rigen unsu[X.]stantiiert. Er stellt generalisierend und pauschalierend Tatsachen[X.]ehauptungen unter [X.]eweis, ohne auf die Umstände der konkreten Sachverhaltskonstellation einzugehen. So ist der Eisvogel (Alcedo atthis) in der [X.] zwar mit einem [X.]rutplatz kartiert. Der [X.]eweisantrag geht jedoch daran vor[X.]ei, dass der Eisvogel als Höhlen[X.]rüter in keiner Weise von den Luftverwir[X.]elungen und wegen des großen A[X.]standes zu dem ü[X.]er den Mastspitzen fliegenden Hu[X.]schrau[X.]er nur im geringen Maße von den kurzfristigen Lärmeinwirkungen [X.]etroffen ist. Soweit unspezifiziert die [X.]eeinträchtigung weiterer [X.]rutvögel wegen optischer und akustischer [X.] unter [X.]eweis gestellt wird, fehlt es [X.]ereits an einem geeigneten Ausgangspunkt für eine sachverständige [X.]ewertung. In der von den [X.] lediglich in einer knappen Zusammenfassung herangezogenen Studie ([X.]/[X.]ruderer: Einfluss des Flugverkehrs auf die Avifauna - Literaturstudie. Schriftenreihe Umwelt Nr. 344. [X.]amt für Umwelt, Wald und Landschaft, [X.] 2002; verfüg[X.]ar unter www.vogelwarte.ch) werden [X.]ei den Auswirkungen von Luftfahrzeugen als Störquelle die [X.]edeutenden [X.] herausgestellt ([X.]). Des Weiteren wird [X.]ei [X.]rütenden Vögeln eine starke Tendenz vermerkt, [X.]ei [X.]n auf dem Nest zu verharren (S. 48); reagieren sie mit Aufliegen, kann sich die Flucht zeitlich auf wenige Sekunden oder einige Minuten [X.]eschränken ([X.]). Soweit - wiederum ohne [X.]enennung [X.]estimmter Arten - die Vernichtung von Nestern als Le[X.]ensstätten durch die Auswirkungen des [X.]s unter [X.]eweis gestellt wird, geht der [X.]eweisantrag ausweislich des schriftsätzlich in [X.]ezug genommenen [X.] ersichtlich von der Nutzung eines Hu[X.]schrau[X.]ers zur [X.]eseitigung der Schneelast von [X.]äumen aus, nimmt jedoch die konkreten Verhältnisse und auch den Vortrag der [X.]eigeladenen in der mündlichen Verhandlung, wonach der [X.] [X.]ei dem eingesetzten Hu[X.]schrau[X.]er lediglich eine Geschwindigkeit von 30 km/h erreicht, nicht zur Kenntnis.

(2) Was den Fischotter ([X.]) angeht, der im [X.] von Juni 2021 für das FFH-Ge[X.]iet [X.] unter A[X.]schnitt 3.2 als Art nach [X.]ang II der [X.] genannt und folglich - ungeachtet einer Einstufung als charakteristische Art eines im FFH-Ge[X.]iet geschützten Le[X.]ensraumtyps - als Erhaltungsziel (§ 7 A[X.]s. 1 Nr. 9 [X.]atSchG) im Sinne von § 34 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]atSchG gilt, ist in keiner Weise dargetan, dass er durch wenige Flüge von kurzer Dauer in einer Höhe von mindestens 80 m ü[X.]er dem Gewässer nachhaltig verschreckt und zur Aufga[X.]e seines Reviers veranlasst werden könnte.

Zu diesen von den [X.] [X.]ehaupteten Auswirkungen des Helikopter-[X.] hat sich die [X.] nicht verhalten. Die Ü[X.]erprüfung der Nachvollzieh[X.]arkeit des Erge[X.]nisses einer [X.] hat sich zwar grundsätzlich allein an der von der [X.]ehörde hierfür gege[X.]enen [X.]egründung auszurichten. Dies gilt a[X.]er nicht, wenn erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens Einwände in [X.]ezug auf ersichtlich eher fernliegende Auswirkungen geltend gemacht werden. O[X.] diese zu Recht nicht ausdrücklich erwähnt worden sind, weil sie als vernachlässig[X.]ar einzustufen sind, ist anhand der Darlegungen im gerichtlichen Verfahren zu [X.]eurteilen.

Die [X.]eigeladene verweist auf die Le[X.]ensgewohnheiten des [X.], der als ü[X.]erwiegend nachtaktives Tier von den Ü[X.]erflügen, die ausschließlich tagsü[X.]er stattfinden, nicht [X.]etroffen sei, und der sich im Falle einer Störung in seinen [X.]au zurückziehe und sein Revier nicht verlasse. Ü[X.]er diese naturschutzfachliche Einschätzung ist nicht, wie [X.]eantragt ([X.]), [X.]eweis zu erhe[X.]en. Für diese [X.]eurteilung fehlt es an allgemein anerkannten Maßstä[X.]en und Methoden, anhand derer das außerrechtliche Erkenntnisdefizit in eindeutiger Weise [X.]eseitigt werden könnte. Eine Sachverhaltsaufklärung kommt demnach wegen des Fehlens einer sicheren Unterscheidung von richtig und falsch an ihre Grenzen. Die gerichtliche Kontrolle [X.]eschränkt sich folglich auf die fachliche Vertret[X.]arkeit der zugrunde gelegten Maßstä[X.]e und Methoden und die Plausi[X.]ilität der Einschätzung der tatsächlichen Umstände (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Okto[X.]er 2018 - 1 [X.]vR 2523/13 u. a. - [X.]E 149, 407 Rn. 23 ff.).

Die Einschätzung, dass der Fischotter durch die Hu[X.]schrau[X.]erü[X.]erflüge nicht in erhe[X.]licher Weise gestört wird, ist nicht etwa deswegen erschüttert, weil ihre Prämissen sich als unzutreffend erweisen. Die [X.] stellen darauf a[X.], dass der Fischotter gleichermaßen tag- und nachtaktiv sei. Die von der [X.]eigeladenen [X.]ereits im artenschutzrechtlichen Fach[X.]eitrag von Okto[X.]er 2014 ([X.], [X.]. [X.], [X.]. [X.]) vertretene Auffassung, wonach die Hauptaktivität des [X.] sich auf die Dämmerung und die Nacht konzentriert, wird demgegenü[X.]er in zahlreichen fachkundigen Stellungnahmen geteilt (siehe etwa [X.] , Fischotter, Steck[X.]rief, [X.]iologie/Le[X.]enszyklus, Aktivität; [X.] Naturschutz in [X.] e. V. , [X.] informiert, Steck[X.]rief Fischotter, Le[X.]ensweise; [X.] , Fischotter im [X.], [X.]?; [X.]/Trost, Die Säugetierarten der Fauna-Flora-Ha[X.]itat-Richtlinie im Land [X.]-[X.]alt, Fischotter <[X.] L., 1758>, [X.]erichte des [X.]amts für Umweltschutz [X.]-[X.]alt, Heft 1/2015, [X.]; [X.] , [X.]). Auch hinsichtlich der Frage, in welcher Weise der Fischotter auf eine Störung reagiert, legt die [X.]eigeladene keine unvertret[X.]aren Annahmen zugrunde. Der Fischotter ist eine sehr mo[X.]ile Art mit einem großen Aktionsradius und Revieren, die an Fließgewässern mehrere Kilometer umfassen; auch im Familienver[X.]and wandert er pro Nacht zwischen 3 und 7 km (siehe [X.] , Fischotter, Steck[X.]rief, [X.]iologie/Le[X.]enszyklus, Mo[X.]ilität; sowie [X.] Naturschutz in [X.] e. V. , [X.] informiert, Steck[X.]rief Fischotter, Reviergröße/[X.]esatzdichte; [X.]/Trost, a. a. O., [X.] f.). Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass ein Fischotter wegen einer kurzfristigen und punktuellen Störung durch wenige Helikopter-Ü[X.]erflüge sein Revier nicht verlassen wird, ohne weiteres nachvollzieh[X.]ar. Die [X.]ehaupteten Auswirkungen auf den Reproduktionserfolg scheiden folglich aus.

(3) Der [X.]eweisantrag [X.] war gleichfalls a[X.]zulehnen. Auf die Frage der Dauer der Hu[X.]schrau[X.]erflüge zum Ziehen von drei [X.] - o[X.] das, wie die [X.]eigeladene aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen vorträgt, [X.]innen zwei Stunden zu [X.]ewältigen ist oder einen deutlich längeren Zeitraum von drei Stunden oder mehr in Anspruch nimmt - kommt es angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht an. Im Ü[X.]rigen ist er auch ins [X.]laue hinein gestellt.

[X.]) Die Umweltver[X.]ände mussten im ergänzenden Verfahren nicht erneut [X.]eteiligt werden. Die Planfeststellungs[X.]ehörde durfte von einer Öffentlichkeits[X.]eteiligung und Erörterung im Sinne von § 73 A[X.]s. 6 [X.] [X.] a[X.]sehen. Auf das ergänzende Verfahren als Fortsetzung des Ausgangsverfahrens ist § 43d [X.] jedenfalls entsprechend anzuwenden. Da[X.]ei ist der ausdrückliche Verweis in § 43d Satz 1 ([X.] m. § 43 A[X.]s. 4 und 5) [X.] auf § 76 A[X.]s. 1 [X.] [X.] nicht so zu verstehen, dass damit die in § 76 A[X.]s. 2 und 3 [X.] [X.] eröffneten Möglichkeiten [X.]eschränkt werden sollten, in Fällen unwesentlicher Änderung - hier die Änderung von Ne[X.]en[X.]estimmungen durch die Hinzufügung neuer Maßnahmen[X.]lätter - von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach A[X.]satz 2 a[X.]zusehen oder nach A[X.]satz 3 auf ein [X.]örungsverfahren und damit einen Erörterungstermin nach § 73 A[X.]s. 6 [X.] [X.] zu verzichten ([X.], Urteil vom 7. Okto[X.]er 2021 - 4 A 9.19 - UPR 2022, 98 Rn. 35).

c) Mit dem Einwand, weitere [X.]etroffene Eigentümer hätten ins[X.]esondere wegen einer Unterschreitung der [X.] und der damit ver[X.]undenen Eigentums[X.]eeinträchtigungen angehört werden müssen, dringen die [X.] auch ungeachtet der Frage, o[X.] sie sich auf die [X.]ehauptete Rechtsverletzung ü[X.]erhaupt [X.]erufen könnten, nicht durch. Soweit die Grundstückseigentümer nicht ohnehin durch [X.] und Schutzstreifen und folglich durch die Seilzugar[X.]eiten auch am [X.]oden [X.]etroffen sind und es schon deswegen nicht zuletzt angesichts einer nur kurzfristigen [X.]elästigung durch zusätzlichen Lärm einer [X.]örung nicht [X.]edurfte (§ 76 A[X.]s. 3 [X.] [X.]), ist die [X.]eigeladene [X.]ei einer etwaigen erstmaligen Inanspruchnahme von Grundstücken durch die jetzt festgelegte Art des [X.] und nach Konkretisierung des erforderlichen Vorgehens gehalten, vor Durchführung der Ar[X.]eiten ein Einverständnis der [X.]etroffenen einzuholen. Ein Verstoß gegen das Ge[X.]ot, alle durch das Vorha[X.]en verursachten Konflikte zu [X.]ewältigen ([X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 170) liegt darin nicht. Eines gesonderten Einverständnisses der Eigentümer zum Ü[X.]erflug ihrer Grundstücke [X.]edarf es allerdings auch dann nicht, wenn die [X.] unterschritten wird. Hierzu muss nämlich eine Ausnahmegenehmigung nach § 37 A[X.]s. 1 Luftverkehrs-Ordnung - [X.] - eingeholt werden, die von der Einhaltung der [X.] [X.]efreit, und damit die Duldungspflicht des Grundeigentümers (§ 905 Satz 2, § 906 [X.]G[X.], § 1 A[X.]s. 1 LuftVG) ausformt (vgl. [X.], in: Gra[X.]herr/[X.]/[X.], Luftverkehrsgesetz, Stand Januar 2021, § 1 Rn. 38, 42; [X.], in: [X.]/[X.], Luftverkehrsgesetz, Stand Novem[X.]er 2017, § 1 Rn. 20).

d) Die [X.] wurden ausreichend [X.]eteiligt. Nach § 73 A[X.]s. 8 Satz 1 [X.] [X.] genügt sel[X.]st für den Fall, dass nach der Änderung eines Plans [X.]elange Dritter erstmals oder stärker als [X.]isher [X.]erührt werden, eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen. Dies muss erst recht gelten, wenn der Plan im ergänzenden Verfahren nur geringfügig geändert wird (vgl. auch [X.], Urteile vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - [X.]E 176, 39 Rn. 19 und vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - juris Rn. 15).

[X.]. Der Planfeststellungs[X.]eschluss verstößt nicht gegen die von den [X.] als verletzt gerügten Vorschriften des zwingenden Rechts.

1. Die innerhal[X.] der [X.] des § 6 Satz 1 UmwRG nur "vorsorglich", a[X.]er ohne jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungs[X.]eschluss erho[X.]ene Rüge, dem Vorha[X.]en fehle die Planrechtfertigung, gi[X.]t keine Veranlassung für eine gerichtliche Ü[X.]erprüfung. Hinsichtlich des Immissionsschutzes gilt Entsprechendes für die Frage der [X.]eeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder.

2. Was die Lärmimmissionen [X.]etrifft, wenden die [X.] sich nicht gegen die [X.]ewertung der [X.]etrie[X.]s[X.]edingten Immissionen ([X.]) - die einschlägigen Richtwerte der [X.] werden ausweislich der vorgelegten Untersuchung ([X.] ff.; [X.], [X.]. [X.] S. 6.1-14 ff., Ziff. 6.1.6.2) nicht ü[X.]erschritten -, sondern allein gegen die [X.]au[X.]edingten Lärmimmissionen. Aus dem Vortrag der [X.] erge[X.]en sich jedoch [X.]ei Würdigung der örtlichen Verhältnisse keine [X.]altspunkte dafür, dass der Planfeststellungs[X.]eschluss mögliche [X.]eeinträchtigungen wegen des [X.]aulärms unzureichend [X.]ewertet und deswegen die Erforderlichkeit von Schutzvorkehrungen nach § 74 A[X.]s. 2 Satz 2 [X.] [X.] verkannt hat (vgl. dazu [X.], Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - [X.]E 143, 249 Rn. 23 ff.).

Der Planfeststellungs[X.]eschluss nimmt diese Immissionen in den [X.]lick und verweist die [X.]ewältigung eventueller Pro[X.]lemlagen nicht von vornherein allein auf die Regelung der Phase der [X.]auausführung (siehe dazu [X.], Urteil vom 8. Septem[X.]er 2016 - 3 A 5.15 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 75 Rn. 93 m. w. N.). Er geht vielmehr davon aus, dass die Lärmrichtwerte der nach § 66 A[X.]s. 2 [X.]ImSchG fortgeltenden "[X.] zum Schutz gegen [X.]aulärm - Geräuschimmissionen" - [X.] - vom 19. August 1970 ([X.]. zum [X.]Anz [X.] vom 1. Septem[X.]er 1970) eingehalten werden ([X.]). Die [X.] halten dies in Ermangelung einer näheren gutachterlichen Untersuchung für nicht nachvollzieh[X.]ar. Von vornherein un[X.]eachtlich ist insofern der Vortrag zu [X.]elastungen der Klägerin in dem Parallelverfahren - 4 A 10.21 -, denn Schutzvorkehrungen können nicht zugunsten Dritter geltend gemacht werden. Soweit die [X.] jeweils auf die Nähe ihrer Wohnhäuser zu den [X.]n verweisen und die Klägerin zu 2 darü[X.]er hinaus eine [X.]eeinträchtigung durch Verkehrslärm von [X.] auf der öffentlichen Zuwegung zur [X.] rügt, ist nicht zu [X.]eanstanden, dass der Planfeststellungs[X.]eschluss auch ohne dokumentierte A[X.]schätzung keine a[X.]seh[X.]ar unzumut[X.]aren [X.]elastungen für die [X.] angenommen und folglich keinen [X.]ass gesehen hat, insoweit [X.]esondere Schutzvorkehrungen zu ihren Gunsten anzuordnen.

Das Wohnhaus auf dem Anwesen der Klägerin zu 1 ist ca. 240 m vom nächstgelegenen [X.] ([X.]) und ca. 300 m vom [X.], das Wohnhaus auf dem Anwesen der Klägerin zu 2 ist etwa 320 m vom [X.] entfernt. Schon aufgrund dieser A[X.]stände und der vom Umfang her ü[X.]erschau[X.]aren [X.]auar[X.]eiten zur [X.] - nach Maßga[X.]e des [X.]augrunds vorrangig mit einem [X.]ohrfundament oder nachrangig mit einem Plattenfundament ([X.], [X.]. 1 Erläuterungs[X.]ericht, S. 29 f., 33 f., [X.]. 6 Fundamentta[X.]elle und Planfeststellungs[X.]eschluss, Auflage 5.2.1) - sowie der nachfolgenden Mastmontage (Vormontage und Stocken des Mastes) jeweils mit Maschinen, die den Anforderungen der 32. Verordnung zur Durchführung des [X.]-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. [X.]ImSchV) und dem Stand der Technik entsprechen (siehe [X.], Auflage 5.9.1, 5.9.2 a. E.), liegt es in keiner Weise nahe, dass der nach Nr. 3.1.1 [X.]uchst. c [X.] maßge[X.]liche Immissionsrichtwert von tagsü[X.]er 60 d[X.] (A) ü[X.]erschritten werden könnte. Deswegen konnte sich der Planfeststellungs[X.]eschluss insoweit in der Auflage 5.9.2 mit dem (deklaratorischen) Hinweis auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der [X.] sowie die Verpflichtung zu weitgehender Verminderung [X.]au[X.]edingter Schallimmissionen [X.]egnügen. Was die von der Klägerin zu 2 gerügte [X.]eeinträchtigung durch Verkehrslärm angeht, kann dahinstehen, o[X.] die Lärm[X.]elastung durch [X.]austellen[X.]edingten Lkw-Verkehr außerhal[X.] der [X.]austelle, der sich noch nicht mit dem allgemeinen Straßenverkehr vermischt hat, in den Anwendungs[X.]ereich der [X.] fällt (verneinend [X.], [X.]aurecht 2016, 444 <450>). Denn jedenfalls hält sich der Zufahrtverkehr zur [X.] wegen der dort auszuführenden, im Umfang [X.]eschränkten Ar[X.]eiten in Grenzen.

3. [X.], die [X.]eeinträchtigung des [X.] 4007-0016 wegen der Inanspruchnahme durch den Schutzstreifen stehe im Widerspruch zu einer Vorga[X.]e des [X.], führt nicht auf einen Verstoß gegen zwingendes Recht.

[X.]ei Ziff. 23.1 des [X.] ([X.]. [X.] 2014 [X.]4) handelt es sich entgegen der gewählten [X.]ezeichnung nicht um eine ver[X.]indliche zielförmige Festlegung, die im Wege der A[X.]wägung nicht ü[X.]erwunden werden kann. Diese Festlegung [X.]estimmt, dass der Wald wegen seiner vielfältigen Funktionen und seiner [X.]edeutung zu erhalten und weiterzuentwickeln ist. Nach Ziff. 23.2 ist eine Inanspruchnahme durch raum[X.]edeutsame Planungen und Maßnahmen nur in dem durch die Ziele des [X.]entwicklungsplans [X.] - LEP [X.] - ([X.]. [X.] 2017 [X.]) vorgege[X.]enen Rahmen zulässig. Damit ergänzt der Regionalplan die Vorga[X.]en des [X.]entwicklungsplans. Zutreffend geht der Planfeststellungs[X.]eschluss davon aus, dass es sich [X.]ei der hier einschlägigen Festlegung 7.3-1 LEP [X.] nach dem maßge[X.]lichen materiellen Gehalt der [X.] entgegen der [X.]ezeichnung nicht um ein Ziel im Sinne von § 3 A[X.]s. 1 Nr. 2 ROG handelt ([X.], Urteil vom 10. Novem[X.]er 2022 - 4 A 15.20 - NVwZ 2023, 678 Rn. 52).

4. Der Planfeststellungs[X.]eschluss in Gestalt des [X.]es verneint erhe[X.]liche [X.]eeinträchtigungen des FFH-Ge[X.]iets [X.] im Sinne von § 34 A[X.]s. 2 [X.]atSchG. Das ist auf der Grundlage der im ergänzenden Verfahren ü[X.]erar[X.]eiteten Rechtsprüfung nicht zu [X.]eanstanden.

Nach § 34 A[X.]s. 1 Satz 1, A[X.]s. 2 [X.]atSchG ist ein Projekt vor seiner Zulassung auf seine Verträglichkeit mit den [X.] eines [X.]s zu ü[X.]erprüfen. Es darf nur zugelassen werden, wenn es nicht zu erhe[X.]lichen [X.]eeinträchtigungen eines solchen Ge[X.]iets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßge[X.]lichen [X.]estandteilen führen kann (vgl. nur [X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 171).

Die hierfür erforderliche Prüfung hat die Planfeststellungs[X.]ehörde nunmehr auf der Grundlage der von der [X.]eigeladenen vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß vorgenommen.

a) Es ist nicht zu [X.]eanstanden, dass die Planfeststellungs[X.]ehörde eine [X.]eeinträchtigung des FFH-Ge[X.]iets in [X.]ezug auf einige wenige [X.] schon aufgrund einer Vorprüfung verneint hat.

aa) [X.]ei der Untersuchung des [X.] "Veränderung a[X.]iotischer Standortfaktoren: Auswirkungen auf den [X.]oden (anlage-/[X.]au[X.]edingt)" stellt die [X.]suntersuchung für die FFH-Ge[X.]iete "[X.]" und "[X.]" vom 24. Novem[X.]er 2022 ([X.], [X.]. 12 EV [X.]ang D FFH-VU, [X.], Ziff. 2.1.1.4) fest, dass eine Zufahrt zu [X.] randlich auf einem Feldweg durch das FFH-Ge[X.]iet führt. Eine erhe[X.]liche [X.]eeinträchtigung schließt sie aus, weil es sich [X.]eim [X.]etreffenden [X.]iotop "Fettwiese [X.]" nicht um einen maßge[X.]lichen [X.]estandteil des FFH-Ge[X.]iets handele; es gehe um einen [X.]estehenden Feldweg, so dass sich durch die Zufahrt auch keine [X.]eeinträchtigungen erge[X.]en könnten.

Hiergegen wenden sich die [X.] ohne Erfolg. Zu Recht gehen sie allerdings davon aus, dass nach Maßga[X.]e der Erhaltungsziele eine [X.]eeinträchtigung des FFH-Ge[X.]iets auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn das Vorha[X.]en zwar nicht zum [X.] eines zu den maßge[X.]lichen [X.]estandteilen zählenden Le[X.]ensraumtyps führt, der Verwirklichung der Erhaltungsziele durch Erschwerung der Erhaltungsmaßnahmen jedoch zuwiderläuft (vgl. [X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, Stand Septem[X.]er 2022, § 34 [X.]atSchG Rn. 28). Deswegen ist es zunächst un[X.]eachtlich, dass die vom Feldweg durchquerte [X.] derzeit nicht als Le[X.]ensraumtyp 6510 (Glatthafer- und [X.]nknopf-Silgenwiesen; Magere Flachland-Mähwiesen [Alopecurus pratensis, Sanguisor[X.]a officinalis]) einzustufen ist; die [X.] ([X.] 8) im [X.] des [X.] - [X.] - für das FFH-Ge[X.]iet [X.] vom 30. Novem[X.]er 2020 weist den [X.]etreffenden [X.]ereich als [X.]iotop EA3 (Feldgras und Neueinsaaten) aus. Denn das [X.] führt unter dem Erhaltungsziel die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands des Le[X.]ensraumtyps im Ge[X.]iet an und ver[X.]indet dies - vor dem Hintergrund des weiten unionsrechtlichen [X.]egriffsverständnisses der Erhaltung (Art. 1 [X.]uchst. a [X.]) - mit der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands in der [X.]iogeographischen Region ([X.] Erläuterungs[X.]ericht S. 21 f.). Unter den geeigneten Erhaltungsmaßnahmen wird dementsprechend auch die Optimierung und Vermehrung von Glatthafer- und [X.]nknopf-Silgenwiesen an geeigneten Standorten erwähnt. In der Ziel- und Maßnahmenkarte des [X.]s wird auch für die [X.]etreffende [X.] dieses Entwicklungsziel festgelegt. Zwar weisen weder die [X.] ([X.] 8) noch die Zielkarte ([X.] 8) den Feldweg ausdrücklich als Wirtschaftsweg ([X.]) oder [X.] ([X.]) aus. O[X.] dies, wie die [X.]eigeladene meint, schon aufgrund der Vorga[X.]en der Kartieranleitung ent[X.]ehrlich ist, mag dahinstehen; denn der Weg ist jedenfalls auf der zugrundeliegenden topographischen Karte eingezeichnet. Er ist auch in der [X.] ([X.] [X.]. 12, Karte 6.2-1 [X.] 3) als "Zuwegung, dauerhafte Schotterung" vermerkt. Im [X.] [X.] ist er [X.]ei der Ermittlung des [X.] als [X.]estehender "Feld-/Wirtschaftsweg un[X.]efestigt" aufgeführt, der zum Schotterweg wird ([X.] [X.]. 12, [X.]-7, [X.]. 7.3-1). Dieser Feldweg dient - wie ein [X.]lick auf im [X.] verfüg[X.]are aktuelle Luft[X.]ilder [X.]estätigt - im [X.] an die Ü[X.]erquerung eines dort wohl verdohlten Gra[X.]ens als Zuwegung zur nördlich des FFH-Ge[X.]iets gelegenen Ackerfläche. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass das [X.] so zu verstehen sein könnte, es ziele auf die [X.]eseitigung des [X.]; dies umso mehr, als der Ziel-Le[X.]ensraumtyp 6510 im dortigen [X.]ereich großflächig ausgewiesen wird. Zutreffend geht die [X.]suntersuchung demnach davon aus, dass sich aus der planfestgestellten Zufahrt keine [X.]eeinträchtigungen des FFH-Ge[X.]iets erge[X.]en können.

[X.][X.]) [X.]eim Wirkfaktor "Eintrag von Schadstoffen" legt die [X.]suntersuchung ([X.], Ziff. 2.1.1.13) dar, dass hier in erster Linie der [X.]austellenverkehr von [X.]elang sei. [X.]ei Einhaltung der gesetzlichen Normen seien mögliche [X.]eeinträchtigungen als vernachlässig[X.]ar oder irrelevant einzustufen. Darü[X.]er hinaus lägen die Ar[X.]eitsflächen außerhal[X.] der FFH-Flächen.

Die [X.] halten diese [X.]egründung für unzureichend. Sie vermissen die [X.]ewertung möglicher Stickstoffdepositionen im FFH-Ge[X.]iet wegen der [X.]ildung von Stickoxiden an den [X.]. Der [X.]austellenverkehr, auch auf Flächen im FFH-Ge[X.]iet sowie in Ver[X.]indung mit kumulativ zu [X.]etrachtenden Tierhaltungsanlagen und Einträgen der Flächen[X.]ewirtschaftung, werde nicht untersucht. Dieses Vor[X.]ringen führt nicht auf einen Fehler der FFH-Vorprüfung.

Die Erwähnung [X.]etrie[X.]s[X.]edingter Stickstoffemissionen durch die Ionisierung der Luft aufgrund elektrischer Entladungen an den [X.] (Koronaeffekt) war aufgrund der Geringfügigkeit ent[X.]ehrlich. Der Erläuterungs[X.]ericht ([X.], [X.]. 1 S. 58; siehe auch [X.], [X.]. 12, S. 3-21, 5-9 sowie [X.] S. 54, 84, 174) führt aus, dass [X.]ereits in einem A[X.]stand von 4 m zum spannungsführenden Leiterseil kein eindeutiger Nachweis zusätzlich erzeugter Stickoxide ([X.]) mehr möglich sei (siehe auch [X.], Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 65 f.). Das wird durch die Einschätzung des [X.]amts für Naturschutz ([X.]fN) [X.]estätigt, dass [X.]ei [X.] (Hoch- und Höchstspannung) die Relevanz des [X.] 6.1 - Stickstoff- und Phosphatver[X.]indungen/Nährstoffeintrag - mit der Stufe 0, d. h. "([X.]) nicht relevant", einstuft (siehe [X.]). Dagegen [X.]ringen die [X.] su[X.]stantiiert nichts vor. [X.] theoretische [X.]esorgnisse [X.]egründen a[X.]er keine Prüfungspflicht (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 60).

Gleiches gilt für die letztlich geringe Anzahl von Fahrzeug[X.]ewegungen in der verhältnismäßig kurzen [X.]auzeit an den Masten 95 und 96 in der Nähe des FFH-Ge[X.]iets (vgl. [X.] [X.], 76). Die Fahrten auf dem o[X.]en erwähnten Feldweg, der auf einer Strecke von ca. 40 m am Rande des FFH-Ge[X.]iets verläuft, erfordern offensichtlich keine a[X.]weichende [X.]ewertung. Des Weiteren ist in keiner Weise ersichtlich, dass der zeitlich [X.]eschränkte [X.]austellenverkehr angesichts des zum landwirtschaftlichen [X.]etrie[X.] der Klägerin im Verfahren - 4 A 10.21 - gehörenden [X.] mit 1 000 Schweinen in einer Entfernung von etwa 150 m zur Grenze des FFH-Ge[X.]iets, der nach den eigenen Anga[X.]en der [X.] Ammoniak (NH3) in [X.]eachtlichen Mengen emittiert, einen nennenswerten [X.]eitrag zur Gesamt[X.]elastung des FFH-Ge[X.]iets mit Stickstoff leisten könnte.

[X.]) Die [X.]suntersuchung ist nicht zu [X.]eanstanden.

Den Wirkfaktor "Verunfallung von Vögeln durch Leitungsanflug (anlage[X.]edingt)" hat die [X.]suntersuchung vom 24. Novem[X.]er 2022 ([X.], [X.]. 12 EV [X.]ang D) als Erge[X.]nis der Vorprüfung als regelmäßig relevant (S. 6, [X.]. 2-1) und auch für das Vorha[X.]en hinsichtlich des FFH-Ge[X.]iets [X.] als [X.]eachtlich (S. 11 ff., Ziff. 2.1.1.8) angesehen. [X.]ei der anschließenden [X.]suntersuchung hat der Gutachter auch den [X.] (Vanellus vanellus) in den [X.]lick genommen, eine [X.]eeinträchtigung wegen des [X.] angesichts der angeordneten Schadensvermeidungsmaßnahmen a[X.]er ausgeschlossen (S. 57 f.; Ziff. 5.2.2.4 und 5.2.3).

Dagegen wenden sich die [X.] ohne Erfolg. Auf die inhaltliche [X.]ewertung der Ausführungen zur erhe[X.]lichen [X.]eeinträchtigung des [X.] - gerade auch aufgrund von [X.]esonderheiten der örtlichen Verhältnisse - kommt es da[X.]ei nicht an. Denn der [X.] ist für die ha[X.]itatrechtliche Verträglichkeit des Vorha[X.]ens ohne [X.]edeutung. Während der Planfeststellungs[X.]eschluss (S. 213 f.) [X.]ei der Einordnung des [X.] zumindest undeutlich war, stellt der [X.] im [X.] an den Erläuterungs[X.]ericht im ergänzenden Verfahren und die dort in [X.]ezug genommene [X.]suntersuchung nunmehr unmissverständlich klar, dass eine [X.]eeinträchtigung des [X.] nicht nach den rechtlichen Vorga[X.]en zwingend, sondern nur "vorsorglich" geprüft worden ist (PE[X.] [X.]; [X.]suntersuchung [X.], 37 f., 57; Ziff. 3.1.2.5., 3.2.3.4, 5.2.2.4). Das ist zutreffend. Denn er zählt nicht zu den [X.] des FFH-Ge[X.]iets. Entgegen der Ansicht der [X.] ist der [X.] keine charakteristische Art eines der vom FFH-Ge[X.]iet geschützten Le[X.]ensraumtypen. Zum Erhaltungsziel wird er auch nicht aufgrund seiner Erwähnung unter den [X.]n des Naturschutzge[X.]iets "[X.]aue" in dem am 27. Fe[X.]ruar 2004 in [X.] getretenen Landschaftsplan "[X.]" des [X.]. Dieses Naturschutzge[X.]iet ü[X.]erschneidet sich im [X.]etreffenden [X.]ereich räumlich mit dem FFH-Ge[X.]iet und dient insoweit der Unterschutzstellung nach § 32 A[X.]s. 2, § 20 A[X.]s. 2 [X.]atSchG.

Gemäß § 34 A[X.]s. 1 [X.]atSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit (nur) mit den für das [X.] festgelegten [X.] zu ü[X.]erprüfen. Der Gegenstand der Prüfung wird in § 34 A[X.]s. 2 [X.]atSchG sprachlich dahingehend konkretisiert, dass ein Projekt unzulässig ist, wenn es zu erhe[X.]lichen [X.]eeinträchtigungen des Ge[X.]iets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßge[X.]lichen [X.]estandteilen führen kann.

Nach § 34 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.]atSchG erge[X.]en sich die Erhaltungsziele, die Maßsta[X.] der Verträglichkeitsprüfung sind, im Falle einer Unterschutzstellung in erster Linie aus der Schutzge[X.]ietserklärung (§ 32 A[X.]s. 2 und 3 [X.]atSchG). Fehlt eine Unterschutzstellung, sind die Erhaltungsziele sowie die konkret zu schützenden Le[X.]ensraumtypen und Arten dem [X.] als dem von der [X.] ausgear[X.]eiteten Meldeformular (Art. 1 des Durchführungs[X.]eschlusses der [X.] vom 11. Juli 2011 ü[X.]er den Daten[X.]ogen für die Ü[X.]ermittlung von Informationen zu [X.]en <2011/484/[X.]>, A[X.] [X.] vom 30. Juli 2011, [X.]) zu entnehmen. Der [X.] ist allerdings ins[X.]esondere [X.]ei älteren Unterschutzstellungen zur Ermittlung der Erhaltungsziele heranzuziehen und wegen der Dynamik der natürlichen Entwicklung im Ge[X.]iet auch für Aktualisierungen der [X.] zu [X.]eachten (siehe dazu [X.], in: [X.], GK-[X.]atSchG, 2. Aufl. 2017, § 34 Rn. 76).

aa) Der Landschaftsplan verweist in den Erläuterungen (S. 18) darauf, dass die [X.]aue seitens der [X.]repu[X.]lik als ein Ge[X.]iet von gemeinschaftlicher [X.]edeutung gemäß der [X.] gemeldet worden ist und [X.]enennt als Schutzzweck des Naturschutzge[X.]iets unter 2.1.1 [X.]. g die [X.]ewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Le[X.]ensräume und wildle[X.]enden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 A[X.]s. 4 [X.] m. Art. 2 [X.]. Er zählt zunächst unter Ziff. 1 und 2 [X.]estimmte Le[X.]ensräume (Le[X.]ensraumtyp 3260, 3270, 6430 und 91EO) und [X.]ang II-Arten (Groppe, [X.]achneunauge) auf, jeweils "als maßge[X.]liche [X.]estandteile des [X.] S. des § 48d A[X.]s. 4 LG NW" (Gesetz zur Sicherung des [X.] und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 21. Juli 2000 <[X.]. [X.] 2000 [X.]8>, mit weiteren Änderungen in dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.]; entspricht § 34 A[X.]s. 2 [X.]atSchG, auch in der Fassung 2002). Unter Ziff. 3 wird schließlich [X.]estimmt, dass es sich außerdem um "Le[X.]ensräume für folgende im Schutzge[X.]iet vorkommende Vogelarten gemäß Art. 4 der [X.] als maßge[X.]liche [X.]estandteile des Ge[X.]iets im Sinne des § 48d A[X.]s. 4 LG NW handelt", darunter als nicht in [X.]ang [X.] aufgeführt - sondern als Zugvogel nach Art. 4 A[X.]s. 2 [X.] - u. a. der [X.]. Unter [X.]uchsta[X.]e h werden "wegen der [X.]edeutung der [X.] im Ge[X.]ietsnetz Natura 2000" noch weitere Le[X.]ensraumtypen (3150, 6510, 9160) und weitere Arten gemäß Art. 4 [X.] genannt. Unter [X.]uchsta[X.]e j werden [X.]ei dem Schutzzweck "Sicherung und Umsetzung der langfristigen Zielsetzung für den Schutz und die Entwicklung der Le[X.]ensraumtypen und Arten" unter Ziffer 1 u. a. Groppe, [X.]achneunauge und Eisvogel als Arten [X.]enannt, die für die Meldung des Ge[X.]ietes ausschlagge[X.]end sind.

Die [X.]enennung des [X.] als maßge[X.]licher [X.]estandteil wäre nur dann für die [X.] von [X.]edeutung, wenn er damit konstitutiv zum Erhaltungsziel [X.]estimmt worden wäre. Vor dem Hintergrund der [X.]ei Erlass des [X.] geltenden gesetzlichen Regelungen - wegen der Ausgestaltung des [X.]atSchG 2002 als Rahmengesetz (Art. 75 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 3 GG a. [X.]) ist nach Maßga[X.]e von (Art. 75 A[X.]s. 2 GG a. [X.] [X.] m.) § 11 [X.]atSchG 2002 das [X.]recht einschlägig - ist das jedoch zu verneinen.

Nach § 48c A[X.]s. 1 Satz 1, A[X.]s. 2 Satz 1 LG NW (entspricht § 32 A[X.]s. 1 Satz 1, A[X.]s. 3 Satz 1 [X.]atSchG) wird der Schutzzweck entsprechend den [X.] für die Ge[X.]iete [X.]estimmt, die nach Maßga[X.]e des Art. 4 A[X.]s. 4 [X.] zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären sind. Art 4 A[X.]s. 4 [X.] nimmt nur Le[X.]ensraumtypen des [X.]angs I oder Arten des [X.]angs II dieser Richtlinie in den [X.]lick. Allein hierauf [X.]eziehen sich die für das Naturschutzge[X.]iet [X.]enannten [X.] nach [X.]) und 2). Demgegenü[X.]er ist die Ausweisung nach [X.]), die auf Arten der [X.] [X.]ezogen ist, von dieser Vorga[X.]e nicht unmittel[X.]ar gedeckt. Die Rechtslage entspricht insoweit derjenigen nach der [X.]egriffs[X.]estimmung des [X.] in § 10 A[X.]s. 1 Nr. 9 [X.]uchst. a [X.]atSchG 2002, die in FFH-Ge[X.]ieten die möglichen Erhaltungsziele auf die Le[X.]ensraumtypen und die [X.]ang II-Arten der [X.] [X.]eschränkt, und - hiervon getrennt in § 10 A[X.]s. 1 Nr. 9 [X.]uchst. [X.] [X.]atSchG 2002 - Vogelarten als Erhaltungsziele nur in einem Vogelschutzge[X.]iet aufführt. Die [X.]enennung einer Vogelart als Erhaltungsziel in einem FFH-Ge[X.]iet ist allerdings insoweit möglich, als die Vogelart eine charakteristische Art eines dort geschützten Le[X.]ensraumtyps ist (vgl. [X.], Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 73 ff. und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 72). Die Vogelart wird insoweit "akzessorisch" geschützt, und ihre Erwähnung als Erhaltungsziel ist letztlich deklaratorisch.

[X.][X.]) In dieser Hinsicht sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vor[X.]ereitung der Ge[X.]ietsmeldung und deren Aktualisierung gefertigten Standard-Daten[X.]ögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Ge[X.]iets [X.]eschrie[X.]en werden, die aus nationaler Sicht erhe[X.]liche ökologische [X.]edeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Le[X.]ensräume und Arten ha[X.]en. Daher sind nicht sämtliche im Ge[X.]iet vorhandenen Arten zum Gegenstand der [X.] zu machen, sondern nur diejenigen, aufgrund derer das Ge[X.]iet ausgewählt wurde. Allerdings sind nicht nur die in der Ge[X.]ietsmeldung ausdrücklich als Erhaltungsziel genannten, sondern auch die in den als Erhaltungsziel festgesetzten Le[X.]ensraumtypen charakteristisch vorkommenden, d. h. solche Arten, die nach dem fachwissenschaftlichen Meinungsstand für den jeweiligen Le[X.]ensraumtyp prägend sind, in die Verträglichkeitsprüfung einzu[X.]eziehen. Auch insoweit [X.]edarf es jedoch keiner Untersuchung aller, sondern nur derjenigen charakteristischen Arten, die eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorha[X.]ens auf den Le[X.]ensraumtyp [X.]esitzen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Novem[X.]er 2016 - 9 A 18.15 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Rn. 65 m. w. N.). Hiernach ist der [X.] in der [X.]suntersuchung vom 24. Novem[X.]er 2022 und im [X.] daran vom [X.] zu Recht nicht als charakteristische Art des FFH-Ge[X.]iets [X.] eingeordnet worden.

(1) Der erste [X.] für die Ge[X.]ietsmeldung vor Erlass des [X.] liegt dem [X.] zwar nicht vor. A[X.]er schon die Anga[X.]en im Landschaftsplan unter [X.]) zu den [X.]n des Naturschutzge[X.]iets ("Le[X.]ensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Ge[X.]iets ausschlagge[X.]end sind") lassen den Rückschluss zu, dass der [X.] nicht als charakteristische Art anzusehen war; denn die dort erwähnten Le[X.]ensraumtypen (3260, 3270 und 6430) sind für ihn von vornherein ungeeignet.

In dem aktuellen und für die rechtliche [X.]ewertung maßge[X.]lichen [X.] von Juni 2021 wird der [X.] in A[X.]schnitt 4.1 (Ge[X.]iets[X.]eschrei[X.]ung, andere Ge[X.]ietsmerkmale) erwähnt. Allein daraus folgt a[X.]er nicht, dass er zu den [X.] des FFH-Ge[X.]iets (§ 34 A[X.]s. 1 Satz 1 und A[X.]s. 2, § 7 A[X.]s. 1 Nr. 9 [X.]atSchG) zählt. Das zutreffende Verständnis der Eintragungen im [X.] erschließt sich ohne weiteres [X.]ereits anhand des Auf[X.]aus des Formulars und wird durch die Erläuterungen zum Durchführungs[X.]eschluss der [X.] vom 11. Juli 2011 [X.]estätigt. Einer Vorlage an den [X.], wie von den [X.] in der mündlichen Verhandlung angeregt ([X.].[X.]), [X.]edarf es nicht.

Die für die [X.]sprüfung maßge[X.]lichen Anga[X.]en finden sich in A[X.]schnitt 3 des [X.]s (Ökologische Anga[X.]en). Im A[X.]schnitt 3.1 werden die im Ge[X.]iet vorkommenden Le[X.]ensraumtypen und im A[X.]schnitt 3.2 Arten gemäß [X.]ang II der [X.] genannt. Nur solche Arten sind für ein FFH-Ge[X.]iet - sei es als (vorgeschlagenes) Ge[X.]iet von gemeinschaftlicher [X.]edeutung ([X.] - Art. 4 A[X.]s. 1 UA[X.]s. 2, A[X.]s. 2 UA[X.]s. 1 [X.]), sei es nach innerstaatlicher Ausweisung als [X.]esonderes Erhaltungsge[X.]iet ([X.]), das zum Zwecke der terminologischen Unterscheidung im [X.] im [X.] an andere Sprachfassungen der [X.] a[X.]weichend von Art. 3 A[X.]s. 1 UA[X.]s. 1, Art. 4 A[X.]s. 4 [X.] ([X.]esonderes Schutzge[X.]iet) [X.]ezeichnet wird - von [X.]edeutung. Die Eintragung in A[X.]schnitt 1.1 (Ge[X.]ietskennzeichnung, Ge[X.]ietstyp: [X.]) weist das Ge[X.]iet als FFH-Ge[X.]iet aus (siehe Durchführungs[X.]eschluss, Erläuterung zu 1.1). Die in der Ü[X.]erschrift zu A[X.]schnitt 3.2 des Weiteren erwähnten Arten gemäß Art. 4 der [X.] sind demgegenü[X.]er nur für die [X.]esonderen Schutzge[X.]iete ([X.]SG) im Sinne von Art. 4 A[X.]s. 1 UA[X.]s. 3 [X.] aufzuführen. Die hiernach auf ein FFH-Ge[X.]iet [X.]ezogenen o[X.]ligatorischen Anga[X.]en, die jeweils auch Daten zur schutzgut[X.]ezogenen [X.]eurteilung des Ge[X.]iets umfassen, sind wesentlich für die [X.]ewertung der Wirksamkeit des Natura-2000-Netzes für die Erhaltung der Le[X.]ensräume des [X.]angs I und der Le[X.]ensräume der Arten nach [X.]ang II der [X.] (Durchführungs[X.]eschluss, Erläuterungen, Einleitung, Zweck, Nr. 1.). Dane[X.]en können unter A[X.]schnitt 3.3 fakultativ alle anderen wichtigen Pflanzen- und Tierarten angege[X.]en werden, wenn sie für die Erhaltung und [X.]ewirtschaftung des Ge[X.]iets relevant sind; die Auflistung der Arten muss anhand [X.]estimmter (Schutz-)Kategorien [X.]egründet werden (Durchführungs[X.]eschluss, Erläuterung zu 3.3). Während auch insoweit Anga[X.]en zur Populationsgröße gefordert sind, gilt das nicht für Anga[X.]en zur dies[X.]ezüglichen [X.]eurteilung des Ge[X.]iets. Diese sind ent[X.]ehrlich, weil der Erhaltungszustand der [X.]etreffenden Arten - hier [X.]ei den Tierarten Lau[X.]frosch (Hyla ar[X.]orea) und [X.] (Myotis dau[X.]entonii) als Arten aus [X.]ang IV der [X.] - für die [X.] nach Maßga[X.]e des nach Art. 3 A[X.]s. 1 UA[X.]s. 1 Satz 2 [X.] umschrie[X.]enen Schutzumfangs keine Rolle spielt. Als "Ergänzung zu 3.3" wird der [X.] in A[X.]schnitt 4.1 unter den [X.]edeutsamen Vorkommen von Vogelarten im Ge[X.]iet aufgeführt. Unter den anderen Ge[X.]ietsmerkmalen können andere nicht in [X.]ang I genannte Le[X.]ensräume und nicht in [X.]ang II aufgeführte Zielarten aufgezählt werden, die für die Erhaltung des Ge[X.]iets wichtig sind (Durchführungs[X.]eschluss, Erläuterung zu 4.1). Wenn schon die unter den A[X.]schnitt 3.3 genannten Arten für die [X.] nicht von [X.]edeutung sind, gilt dies umso mehr für Arten, die lediglich in A[X.]schnitt 4.1 erwähnt werden.

(2) Der [X.] ist schließlich auch keine für die geschützten Le[X.]ensraumtypen charakteristische Art. Die [X.]suntersuchung ([X.]) verweist insoweit auf den für [X.] im Auftrag des [X.] erar[X.]eiteten Leitfaden zur "[X.]erücksichtigung charakteristischer Arten der FFH-Le[X.]ensraumtypen in der [X.]sprüfung" vom 19. Dezem[X.]er 2016 (vgl. dazu Wulfert u. a., [X.] 2017, 373 ff.). Der Hinweis der [X.] auf im Ansatzpunkt a[X.]weichende [X.] für [X.] [X.]ehörden ([X.], [X.] zum Arten- und [X.]iotopschutz - [X.] zum Schutz der FFH-Le[X.]ensraumtypen sowie weiterer [X.]iotoptypen mit landesweiter [X.]edeutung in [X.] - Magere Flachland-Mähwiesen <6510>, Ziff. 1.4.2: [X.] als le[X.]ensraumtypische Tierart) ist schon deswegen un[X.]ehelflich, weil der zuständigen [X.]ehörde insoweit ein [X.]eurteilungsspielraum zukommt. Deswegen ist auch dem [X.]eweisantrag [X.] nicht nachzugehen.

Nach dem hier einschlägigen Leitfaden werden anhand der nach Auswertung von Literaturquellen und durch [X.] [X.]eurteilten Kriterien "Vorkommensschwerpunkt", "[X.]indungsgrad" und "Ha[X.]itat-/Struktur[X.]ildner" die charakteristischen Arten des Le[X.]ensraumtyps auf der "Type[X.]ene" identifiziert (vgl. [X.] ff.). Auf der "O[X.]jekte[X.]ene" erfolgt die Festlegung der in der konkreten [X.]sprüfung zu [X.]etrachtenden Arten nach der Empfindlichkeit gegenü[X.]er [X.] und Vorkommen im FFH-Ge[X.]iet. Im [X.]ang I zum Leitfaden ([X.]) werden für den Le[X.]ensraumtyp 6510 - nur dieser kommt für eine Offenlandart wie den [X.] ü[X.]erhaupt in [X.]etracht - keine Vogelarten als charakteristische Art ausgewiesen. Wenn im Maßnahmen[X.]latt für das FFH-Ge[X.]iet [X.] als - nicht a[X.]schließender - Nachweis auf O[X.]jekte[X.]ene (vgl. [X.]suntersuchung [X.], [X.]. 3-4) für diesen Le[X.]ensraumtyp keine charakteristische Art vermerkt wird, [X.]eruht dies in [X.]ezug auf den [X.] folglich nicht auf einem fehlenden Nachweis des Vorkommens im FFH-Ge[X.]iet. Die Anga[X.]en im [X.] ü[X.]er das Vorkommen sind nämlich nur nach Maßga[X.]e der Festlegungen auf Type[X.]ene von Relevanz (vgl. hierzu Leitfaden, S. 22).

Aus diesen Gründen musste auch der Weißstorch (Ciconia ciconia), der in den von den [X.] herangezogenen [X.]n [X.]n e[X.]enfalls als le[X.]ensraumtypische Art für den Le[X.]ensraumtyp 6510 [X.]enannt wird, in der [X.] nicht [X.]etrachtet werden. Entsprechendes gilt für den im [X.]eweisantrag A.8.[X.] genannten Eisvogel (Alcedo atthis) als vermeintlich charakteristische Art für den Le[X.]ensraumtyp 3260 (Fließgewässer mit flutender Wasservegetation; Flüsse der planaren [X.]is montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-[X.]atrachion). Der [X.]ang 1 zum Leitfaden erwähnt hier [X.]ei den [X.]rutvögeln nur den Flussregenpfeifer (Charadrius du[X.]ius), den Gänsesäger (Mergus merganser) und die Uferschwal[X.]e (Riparia riparia).

5. Der Planfeststellungs[X.]eschluss genügt den artenschutzrechtlichen [X.]estimmungen.

a) Hinsichtlich der Fledermäuse hat der Planfeststellungs[X.]eschluss einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Zugriffsver[X.]ote (§ 44 A[X.]s. 1 [X.]atSchG) im Erge[X.]nis zu Recht verneint.

aa) Die artenschutzrechtliche Prüfung setzt eine ordnungsgemäße [X.]estandserfassung voraus; dem wird das Vorgehen des [X.] der [X.]eigeladenen nicht in jeder Hinsicht gerecht.

Die ge[X.]otenen artenschutzrechtlichen Untersuchungen setzen eine ausreichende Ermittlung und [X.]estandsaufnahme der im Vorha[X.]en[X.]ereich vorhandenen Pflanzen- und Tierarten sowie von deren Le[X.]ensräumen voraus. Da[X.]ei ist kein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchung hängt vielmehr von den naturräumlichen Gege[X.]enheiten im Einzelfall a[X.]. Die hier[X.]ei anzuwendenden Methoden sind normativ nicht vorgege[X.]en, sondern erge[X.]en sich aus außerrechtlichen Maßstä[X.]en. Regelmäßig liegt der Ermittlung artenschutzrechtlicher [X.]etroffenheiten ne[X.]en einer Auswertung [X.]ereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur eine - unter Zuhilfenahme einschlägiger, im Interesse einer Standardisierung erar[X.]eiteter Leitfäden und Ar[X.]eitshilfen vorgenommene - [X.]estandserfassung an Ort und Stelle zugrunde (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 54, 59 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 128 f.). [X.]ei dieser muss sich der Gutachter an den - soweit vorhanden - allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Standards orientieren; fehlen diese, ist die gerichtliche Ü[X.]erprüfung insoweit auf eine [X.]loße Vertret[X.]arkeitskontrolle [X.]eschränkt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Okto[X.]er 2018 - 1 [X.]vR 2523/13 u. a. - [X.]E 149, 407 Rn. 26 ff.).

(1) Der Fachgutachter hat sich [X.]ei der Kartierung der ü[X.]lichen Methoden zum Nachweis von Fledermäusen (Netzfang, Detektor[X.]egehung, [X.]atcorder) [X.]edient. Die [X.] erhe[X.]en insoweit keine Einwendungen, [X.]eanstanden jedoch den zeitlichen Rahmen der Untersuchungen, nämlich die [X.]eschränkung auf die Monate Mai und Juli, als ungenügend. Diese Kritik greift auch ungeachtet des Umstands, dass sie insofern von falschen Prämissen ausgeht, als der [X.]atcorder [X.]is in den Septem[X.]er hinein eingesetzt wurde (siehe [X.], [X.]. [X.] [X.]ang [X.] Fach[X.]eitrag [X.]. 1 Protokoll einer Artenschutzprüfung <[X.]> [X.]ang 3 [X.] f.), nicht durch.

Eine sachgerechte [X.]estandserfassung im Untersuchungsraum hat sich an den für die Arten maßge[X.]lichen [X.] des jeweiligen Vorha[X.]ens auszurichten. Als relevante Einwirkung hat das Gutachten die [X.]eseitigung von Vegetation identifiziert, sodass allein von Interesse ist, o[X.] dadurch Zugriffstat[X.]estände verwirklicht werden können. Wegen der örtlichen Radizierung kommt es darauf an, o[X.] die Fledermäuse durch den vorha[X.]en[X.]edingten Eingriff unmittel[X.]ar oder mittel[X.]ar geschädigt [X.]zw. [X.]eeinträchtigt werden. Gefahren, die sich durch einen Ortswechsel ins[X.]esondere vor und nach der Winterruhe erge[X.]en können, sind demgegenü[X.]er un[X.]eachtlich; das Zuggeschehen im Frühjahr und [X.] ist ohne [X.]edeutung. Die [X.]estandserfassung durfte sich demnach auf den gewählten Zeitraum [X.]eschränken.

(2) In räumlicher Hinsicht weist die [X.]estandserfassung hingegen Fehler auf. Für diese Feststellung [X.]edarf es nicht der [X.]eantragten [X.]eweiserhe[X.]ung durch ein Sachverständigengutachten ([X.], A.4.[X.]). Denn der [X.] verfügt ü[X.]er die erforderliche eigene Sachkunde, um die vorliegenden Unterlagen verständig auszuwerten und im [X.] die dann ge[X.]otenen Schlüsse zu ziehen. Die festgestellten Fehler sind für die artenschutzrechtliche [X.]ewertung im Erge[X.]nis allerdings un[X.]eachtlich.

Der Fachgutachter hat sich [X.]ei [X.]estimmung der konkreten [X.] im gesamten Untersuchungsraum angesichts der maßge[X.]lichen [X.] zu Recht an potentiellen [X.] orientiert. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, dass er nicht alle diejenigen Ge[X.]iete einer gründlichen Untersuchung unterzogen hat, in denen - wie auch in dem von der Leitung ü[X.]erspannten Wald[X.]iotop [X.]K 4007-0016 ("Lau[X.]wälder westlich [X.]" mit drei in der Feldflur liegenden [X.]uchen- und Eichen[X.]eständen) - [X.]äume und folglich für Fledermäuse gege[X.]enenfalls geeignete Ha[X.]itatstrukturen im Schutzstreifen vorha[X.]en[X.]edingt [X.]eseitigt [X.]zw. eingekürzt werden müssen, wo[X.]ei die Auswirkungen nach dem Planfeststellungs[X.]eschluss als erhe[X.]lich einzustufen sind (siehe [X.], [X.]. 12, [X.]ang A, Karte 6.2.2-2: [X.] im Schutzstreifen sehr hoch). Dieses Vorgehen [X.]emängeln die [X.] und verweisen in der Klage[X.]egründung auf insgesamt 13 Strukturen in der Schneise der Wuchshöhen[X.]eschränkung wie ([X.]aum-)Höhlen, ausgefaulte Stämme, a[X.]geplatzte [X.]aumrinde, die als Fledermausquartiere in [X.]etracht kämen. Diese nachträglichen Feststellungen ihres Gutachters sind als solche zwar un[X.]eachtlich. Soweit damit im Wege eines naheliegenden Rückschlusses auf vergangene Zustände eine nicht sachgerechte [X.]estandserfassung [X.]elegt werden soll, deckt sich dies a[X.]er im Erge[X.]nis mit der auf einer Auswertung der vorgelegten Unterlagen [X.]eruhenden [X.]ewertung des [X.]s. Wegen der hieran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen des [X.]s, ins[X.]esondere der ge[X.]otenen worst-case-Annahme zur Existenz von geeigneten Ha[X.]itatstrukturen, ist die im [X.]eweisantrag A.1.c unter [X.]eweis gestellte Tatsache, dass durch die Wuchshöhen[X.]eschränkung mindestens 40 [X.]ereits zum Zeitpunkt der Planfeststellung vorhandene [X.]aumhöhlen als mehrjährige Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse zerstört werden, unerhe[X.]lich. Auf die exakte Anzahl kommt es rechtlich nicht an. Auch kann dahinstehen, o[X.] eine mehrjährige Nutzung rück[X.]lickend ü[X.]erhaupt verlässlich ermittelt werden kann.

Das Gutachten hat die Pro[X.]eflächen, auf denen der Fledermaus[X.]estand kartiert worden ist, nach einer so [X.]ezeichneten "Ü[X.]ersichts[X.]egehung" vom 20. Mai 2019 festgelegt ([X.]. [X.], [X.]ang C, [X.]. 1, [X.]ang 3, Protokoll einer Artenschutzprüfung, März 2020, [X.]). Im [X.]ericht ü[X.]er die vorangegangene Kartierung wird das Ziel der Ü[X.]ersichts[X.]egehung in der Optimierung der Pro[X.]eflächena[X.]grenzung gesehen, ins[X.]esondere im Hin[X.]lick auf Ein[X.]eziehung unterschiedlicher Ha[X.]itattypen und zusammenhängender Ha[X.]itatkomplexe, um so ein möglichst [X.]reites Spektrum an Arten zu erfassen ([X.]. [X.], [X.]ang C, [X.]. 1, [X.]ang 2, Protokoll einer Artenschutzprüfung, Dezem[X.]er 2018, S. 3).

Auf dieser Grundlage hat das Gutachten das mit ca. 6 ha größte Teilstück des insgesamt aus drei Teilflächen im Gesamtumfang von 9,8 ha [X.]estehenden [X.]iotops [X.]K 4007-0016 als eine der Pro[X.]eflächen (Pro[X.]efläche 7) [X.]estimmt. Diese Entscheidung mag [X.]ei ähnlicher Vegetation aller Teilflächen wegen des im Vergleich zum ü[X.]erspannten, nur ca. 2,4 ha großen Teilstück kompakteren Zuschnitts der ausgewählten Waldfläche und dem größeren A[X.]stand zur Straße nachvollzieh[X.]ar erscheinen, soweit es um die [X.]reite des Artenspektrums geht. Das vordringliche [X.] - der Nachweis von Fledermausha[X.]itaten gerade im [X.]ereich der in Rede stehenden [X.] - gerät damit jedoch in den Hintergrund.

Das Gutachten weist in der Pro[X.]efläche 7 ne[X.]en der zahlenmäßig dominierenden, a[X.]er als ge[X.]äude[X.]ewohnend hier nicht interessierenden Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) insgesamt noch weitere 14 Fledermausarten nach. Nur [X.]ei der [X.] (Myotis dau[X.]entonii) wird ein Quartier festgestellt, während [X.]ei drei weiteren Fledermausarten an anderen Pro[X.]eflächen Quartierstandorte gefunden worden sind ([X.]raunes Langohr in Pro[X.]efläche 17 [X.]ei [X.] und Fransenfledermaus in Pro[X.]efläche 18 [X.]ei [X.]; ein Quartier der [X.]echsteinfledermaus wird entgegen der Anga[X.]en im Kartier[X.]ericht <[X.]. [X.], [X.]ang C, [X.]. 1, [X.]ang 3, Protokoll einer Artenschutzprüfung, März 2020, S. 23> in den Karten Nr. 4 [X.] 1 und 2 nicht verzeichnet). Nach den Erläuterungen der [X.]eigeladenen handelt es sich wegen des Zeitraums der Kartierung um Wochenstu[X.]enquartiere.

Wenn der artenschutzrechtliche Fach[X.]eitrag vom Fe[X.]ruar 2021 ([X.], [X.]. [X.], [X.]ang C) auf dieser Grundlage zum Schluss kommt, dass jedenfalls [X.]ezogen auf den [X.]ereich von [X.] die dort ermittelten Fledermausquartiere außerhal[X.] der [X.] der [X.] liegen (AF[X.] S. 37; [X.] [X.]1), versteht sich das aufgrund des örtlich [X.]egrenzten [X.] von sel[X.]st. Für die nachfolgende Aussage im artenschutzrechtlichen Fach[X.]eitrag, wonach "[X.]ei Kontrollen und Nachsuchen in den [X.]etroffenen [X.]ereichen keine für Fledermäuse geeigneten Höhlen[X.]äume oder sonstigen Quartiermöglichkeiten nachgewiesen werden" konnten, gi[X.]t es keinen Nachweis in den [X.]. Es ist nicht ersichtlich, dass die erwähnten Ü[X.]er[X.]licks[X.]egehungen solche "Nachsuchen und Kontrollen" umfasst ha[X.]en. Die Ausführungen nach dem Fazit, wonach [X.]eeinträchtigungen der nachgewiesenen Arten durch die genannten [X.] nicht zu erwarten seien, sind e[X.]enso wenig geeignet, die Feststellungen zu verdeutlichen. Während zuvor aus dem Fehlen von Höhlen[X.]äumen auf das Nichtvorhandensein von Fledermausquartieren geschlossen wird, soll nunmehr die Entfernung von Höhlen[X.]äumen möglich sein, weil keine Quartiere nachgewiesen seien (AF[X.] S. 37; [X.] [X.]2).

Anga[X.]en aus vorangegangenen Verfahrensstadien helfen e[X.]enso wenig weiter. Im (ersten) artenschutzrechtlichen Fach[X.]eitrag von Okto[X.]er 2014 ([X.], [X.]. [X.] [X.]ang C) wird zwar auf die faunistische Erhe[X.]ung der Fledermäuse entlang der gesamten Trasse (Untersuchungsraum 100 m [X.]eidseits) aus dem [X.] mit gezielter Kartierung im [X.]ereich potentieller Quartierstandorte oder Höhlen sowie eine zusätzliche Kartierung 2013/2014 im [X.]ereich der Umgehung [X.] in geeigneten Ha[X.]itaten verwiesen (S. 6 f.). Damals wurden nur fünf Fledermausarten nachgewiesen, wo[X.]ei lediglich von Jagdha[X.]itaten ausgegangen wurde ([X.]). Die weiteren Erkenntnisse, wonach keine Hinweise auf tatsächliche oder potenzielle Fledermausquartiere, ins[X.]esondere Höhlen[X.]äume, gefunden werden konnten (S. 29), können a[X.]er schon wegen ihres Alters und weil sie durch die neue Kartierung ü[X.]erholt sind, nicht mehr herangezogen werden. In der Revision des Faunakapitels - März 2019 - (Deck[X.]latt 1, Ordner 4) wird soweit ersichtlich nur auf die schon in den ursprünglichen [X.] erwähnten Kontrollen und Nachsuchen aus dem [X.] [X.]ezug genommen (Seite 6.2-69).

Zweifel an der dem Planfeststellungs[X.]eschluss zugrundeliegenden pauschalen Feststellung der fehlenden Quartiereignung und folglich der Nutzung des ü[X.]erspannten Waldstücks lediglich als Jagdha[X.]itat weckt im Ü[X.]rigen die [X.]eschrei[X.]ung der im [X.]etreffenden [X.]iotop anzutreffenden Le[X.]ensraumtypen im [X.]iotopkataster [X.]. Der Le[X.]ensraumtyp 9110 (Hainsimsen-[X.]uchenwald) macht dort 74 % der Fläche aus. Der entsprechende [X.]iotoptyp AA0 ([X.]uchenwald) wird u. a. mit den Kennzeichen "oh - Höhlen[X.]aum([X.]äume)" und "oj - totholzreich" [X.]eschrie[X.]en. Die [X.] (Planunterlage [X.]. 12, Karte 6.2-1/2) weist für das ü[X.]erspannte Waldstück im Schutzstreifen den [X.]iotoptyp AA1 (Eichen-[X.]uchenmischwald) und in der westlichen Ecke den [X.]iotoptyp A[X.]1 ([X.]uchen-Eichenmischwald) aus. Es ist nicht ersichtlich, dass deswegen die Kennzeichen keinen [X.]estand mehr hätten. Wenn die [X.]eigeladene [X.]etont, dass die kartierte und die [X.]enach[X.]arte Waldfläche funktional zusammenhängen, liegt die Annahme nicht fern, dass sich die festgestellte Quartiernutzung durch die [X.] [X.]ei gege[X.]enen geeigneten Ha[X.]itatstrukturen auf das Waldge[X.]iet im Schutzstreifen erstreckt.

Diese Einschätzung wird letztlich [X.]ekräftigt durch die im Auftrag der [X.]eigeladenen erstellte "Funktionskartierung" für den geplanten Waldschutzstreifen [X.], [X.]eurteilung von Nutzfunktion, Schutzfunktion und Erholungsfunktion einer Waldfläche - [X.] 4201, geplante Höchstspannungsfreileitung [X.] - [X.], [X.]-91, [X.] [X.], Gemarkung [X.], Flur 4, Flurstück 169, vom 5. Juni 2018; Verwaltungsakten [X.] 1268 ff.), auf die der artenschutzrechtliche Fach[X.]eitrag allerdings nicht eingeht. [X.]ei den "Erläuterungen zum Artenschutz" (S. 6 f.) wird das Vorkommen und die Menge von stehendem oder liegendem Totholz als gering [X.]ezeichnet. Totholz im Starkholz[X.]ereich komme nicht vor. Eine a[X.]gestor[X.]ene [X.]irke weise zahlreiche Hackstellen durch Spechte auf. [X.]ei den [X.]aumhöhlen/Horst[X.]äumen wird als Erge[X.]nis einer Untersuchung auf vorhandene [X.]aumhöhlen/Spechthöhlen sowie [X.] als mögliche Quartiere u. a. für Fledermäuse allein auf eine [X.]irke mit einer starken Höhlung verwiesen, während weitere Stämme mit markanten Höhlungen nicht vorgefunden worden seien und auch Horst[X.]äume nicht hätten [X.]estätigt werden können. Als Erge[X.]nis dieser gezielten [X.]egehung des von der Planung [X.]etroffenen Waldstücks [X.]lei[X.]t festzuhalten, dass in diesem Ge[X.]iet für Fledermäuse geeignete Ha[X.]itatstrukturen zwar nicht in großer Zahl anzutreffen sind; sie sind allerdings, wenn auch weniger zahlreich als die Kennzeichnung im [X.]iotopkataster mit "oh" und "oj" wohl erwarten ließe, durchaus vorhanden. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die [X.]estandserfassung nach ihrem räumlichen Umgriff als defizitär.

[X.][X.]) Ist folglich im Schutzstreifen als dem maßge[X.]lichen Eingriffs[X.]ereich eine [X.]eseitigung von Ha[X.]itatstrukturen nicht ausgeschlossen, die von der in der [X.]enach[X.]arten Waldfläche als quartiernutzend nachgewiesenen [X.] regelmäßig genutzt werden, muss mangels tragfähiger Feststellungen [X.]ei einer worst-case-[X.]etrachtung (vgl. etwa [X.], Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 38 und vom 6. Novem[X.]er 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 51) von einem vorha[X.]en[X.]edingten Verlust von [X.]n im Sinne von § 44 A[X.]s. 1 Nr. 3 [X.]atSchG ausgegangen werden. Die [X.] im Rechtssinne [X.]eschränkt sich da[X.]ei auf die einzelnen quartiergeeigneten Ha[X.]itatstrukturen wie ins[X.]esondere Höhlen[X.]äume. Für eine Ausweitung auf einen weiteren von [X.] [X.]etroffenen Umkreis vor dem Hintergrund des Urteils des [X.]s vom 28. Okto[X.]er 2021 - [X.]/20 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] [X.] ([X.]) - (NVwZ 2022, 49) ist hier kein Raum; denn aufgrund der Größe des Jagdha[X.]itats von Fledermäusen kann insoweit nicht von einer relevanten Verkleinerung für den Reproduktionserfolg essenzieller Ha[X.]itat[X.]estandteile ausgegangen werden.

Der Planfeststellungs[X.]eschluss [X.]ewältigt diese artenschutzrechtliche Pro[X.]lemlage allerdings im Wege vorsorglich angeordneter Maßnahmen.

(1) Der Planfeststellungs[X.]eschluss setzt vorsorglich wegen der Möglichkeit von sporadisch durch Fledermäuse genutzten Spaltenquartieren die [X.] [X.] ([X.]aumhöhlenkontrolle vor Rodung) fest. Diese Maßnahme erfasst der Sache nach - wie [X.]ereits aus der [X.]ezeichnung hervorgeht - ü[X.]er die Kontrolle von Spalten hinaus auch sonstige ha[X.]itatgeeignete [X.]aumhöhlen. Im Zusammenspiel mit Auflage Nr. 5.5.11 [X.]ildet sie eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ([X.]) im Sinne von § 44 A[X.]s. 5 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 [X.]atSchG. Da[X.]ei [X.]edarf es keiner Prüfung, o[X.] die Voraussetzungen des § 44 A[X.]s. 5 Satz 1 [X.]atSchG erfüllt sind. Denn insoweit genügen die Ausführungen in der Klage[X.]egründung nicht den Anforderungen des § 67 A[X.]s. 4 VwGO. Die Tauglichkeit der Ausgleichsmaßnahme kann der [X.] aufgrund der vorliegenden fachlichen Stellungnahmen sel[X.]st [X.]ewerten. Die insoweit [X.]eantragte [X.]eweiserhe[X.]ung durch Sachverständigengutachten (A.4.c, d) ist nicht erforderlich. Ist davon auszugehen, dass Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen durch die Ausgleichsmaßnahmen ersetzt werden können, kommt es auf die im [X.]eweisantrag [X.] unter [X.]eweis gestellte Tatsache nicht an. Sie [X.]ezieht sich allein darauf, o[X.] auch ohne die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen die ökologische Funktion durch [X.]ereits [X.]estehende Ausweichmöglichkeiten gewahrt ist (vgl. hierzu [X.], [Hinweis-][X.]eschluss vom 6. März 2014 - 9 C 6.12 - [X.] 406.403 § 34 [X.]atSchG 2010 Nr. 8 Rn. 61), sodass der [X.]eweisantrag als unerhe[X.]lich a[X.]zulehnen ist. Keines [X.]eweises [X.]edarf die im [X.]eweisantrag A.4.f unter [X.]eweis gestellte Tatsache. Generalisierende und nicht art[X.]ezogene Aussagen ü[X.]er Le[X.]ensgewohnheiten und Ha[X.]itatanforderungen gehölz[X.]ewohnender Fledermäuse sind allgemeinkundig, in dieser Allgemeinheit allerdings auch nicht entscheidungserhe[X.]lich.

(2) Als [X.] kann die [X.]aumhöhlenkontrolle zusammen mit dem zugleich vorgesehenen An[X.]ringen von Fledermauskästen als Ersatz für verloren gegangene natürliche Quartiere nur dann anerkannt werden, wenn von einer ausreichenden Wirksamkeit ausgegangen werden kann. Während [X.]islang in der Genehmigungspraxis ver[X.]reitet und von der Rechtsprechung auch ge[X.]illigt im Wege einer generalisierenden und nicht artspezifischen [X.]etrachtung von der Wirksamkeit von auf gehölz[X.]ewohnende Fledermausarten ausgerichteten Fledermauskästen ausgegangen worden ist (siehe etwa [X.], Urteil vom 10. Novem[X.]er 2016 - 9 A 18.15 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Rn. 91), wird in Fachkreisen nunmehr vermehrt eine arten[X.]ezogene [X.]etrachtung angemahnt. Die [X.] schließen sich dieser Ansicht an und [X.]eziehen sich auf eine Untersuchung von Zahn/Hammer (Zur Wirksamkeit von Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, [X.]iegen Natur <39> 2017, 27 ff.; siehe auch Zahn/Hammer/[X.], Hinweis[X.]latt zu artenschutzrechtlichen Maßnahmen für vorha[X.]en[X.]edingt zerstörte Fledermausquartiere, [X.]iegen Natur <43> 2021, 11 ff.; sowie diesel[X.]en Autoren für die Koordinationsstellen für Fledermausschutz in [X.], Vermeidungs-, [X.] und [X.] Maßnahmen für vorha[X.]en[X.]edingt zerstörte Fledermaus[X.]aumquartiere, Stand Mai 2021). Danach sei die Akzeptanz von solchen Ersatzha[X.]itaten [X.]ei den Fledermausarten ganz unterschiedlich ausgeprägt und [X.]ei manchen Arten von einer längeren Gewöhnungsphase zur [X.]egründung einer "Kastentradition" a[X.]hängig (in diesem Sinne auch [X.] u. a., Windkraft im Wald und Fledermausschutz - Ü[X.]er[X.]lick ü[X.]er den Kenntnisstand und geeignete Erfassungsmethoden und Maßnahmen, in: [X.] , Evidenz[X.]asierter Fledermausschutz in Windkraftanlagen, 2020, [X.] ff., 47; [X.] u. a., Windkraft und Fledermausschutz im Wald - eine kritische [X.]etrachtung der Planungs- und [X.], in: [X.] , Evidenz[X.]asiertes Wildtiermanagement, 2023, [X.]9 ff., 182 f.; siehe aus der Praxis der Planfeststellungsverfahren die artenschutzrechtliche Ersteinschätzung des [X.] für Transnet[X.]W im Verfahren 380-kV-Netzverstärkung [X.] - [X.] - [X.], Unterlagen zur [X.]fachplanung nach § 8 NA[X.], vom 28. März 2019, [X.], 98 ff.: kein [X.]eleg für die Wirksamkeit von Fledermauskästen [X.]ei Mopsfledermaus, [X.]echsteinfledermaus, Kleiner [X.]artfledermaus und [X.]). Die [X.]eigeladene zieht die Verwert[X.]arkeit der von den [X.] erwähnten Studie wegen methodischer Mängel in Zweifel und stellt sie als letztlich vereinzelte Auffassung dar, die den gegenteiligen Konsens weiter naturschutzfachlich ausgewiesener Kreise nicht zu erschüttern vermöge. Dieser Einwand ü[X.]erzeugt nicht. Soweit die [X.]eigeladene zum [X.]eleg der Auffassung, Fledermauskästen seien für [X.]aum[X.]ewohnende Arten eine eta[X.]lierte Maßnahme mit guten Nachweisen der Erfolge, ins[X.]esondere auf die Leitfäden aus [X.] ([X.], Leitfaden "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" für die [X.]erücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in [X.], 2013) und - darauf auf[X.]auend - aus [X.] (L[X.]M, Leitfaden [X.]n, Hinweise zur Konzeption von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen in [X.], 2021) verweist - der e[X.]enfalls zitierte Leitfaden aus [X.] (L[X.]V, Fledermäuse und Straßen[X.]au - Ar[X.]eitshilfe zur [X.]eachtung der artenschutzrechtlichen [X.]elange [X.]ei Straßen[X.]auvorha[X.]en in [X.], 2021) verhält sich nicht zur aufgeworfenen Fragestellung -, finden sich gerade dort art[X.]ezogen differenzierende Anga[X.]en (siehe [X.], [X.]7 ff.; L[X.]M S. 55 ff.), auch wenn [X.]ei einer Gesamt[X.]etrachtung eine positive Einschätzung durchaus ü[X.]erwiegt.

[X.]ei dieser Sachlage ist gerade angesichts der genannten Leitfäden nicht davon auszugehen, dass der generalisierende Ansatz weiterhin den aktuell [X.]esten wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegelt. [X.]ei der ge[X.]otenen artspezifischen [X.]etrachtungsweise kann zur Einschätzung der Wirksamkeit von Fledermauskästen für die hier [X.]etroffene [X.] ohne weiteres auf die [X.]ewertung "mittel" in den Leitfäden zurückgegriffen werden ([X.], S. 81; L[X.]M S. 64). Es gi[X.]t keine [X.]altspunkte dafür, dass dies fachlich unvertret[X.]ar wäre. Vielmehr gehen auch andere sachkundige [X.]en davon aus, dass die [X.] Fledermauskästen akzeptiert (siehe [X.] , Planungsrelevante Arten, [X.], Kurz[X.]eschrei[X.]ung, [X.]iologie/Le[X.]enszyklus, Phänologie; [X.]fN , [X.], Myotis dau[X.]entonii - [X.], Le[X.]ensraum, Ökologie der Art). Jedenfalls in der hier gege[X.]enen Konstellation genügt demnach die An[X.]ringung von geeigneten Fledermauskästen [X.]ei [X.]eachtung der in der Auflage 5.5.11 normierten fachlichen Vorga[X.]en den Anforderungen an eine Maßnahme nach § 44 A[X.]s. 5 Satz 3 [X.]atSchG, sodass ein naturschutzrechtlicher Ver[X.]otstat[X.]estand nicht verwirklicht wird.

(3) Die Anwendung der Vorschriften ü[X.]er die [X.]n [X.]egegnet keinen unionsrechtlichen [X.]edenken. Der insoweit angeregten Vorlage an den [X.] ([X.].a, [X.].e) zum Verständnis von Art. 12 [X.] [X.]edarf es nicht; soweit entscheidungserhe[X.]lich, sind die aufgeworfenen Fragen geklärt.

Mit dem Verschließen von [X.]aumhöhlen vor einer Gehölzentnahme und der damit [X.]ezweckten Verhinderung der [X.]esiedlung als Winterquartier von Fledermäusen sollen [X.] und folglich die Verwirklichung des Ver[X.]otstat[X.]estands des Art. 12 A[X.]s. 1 [X.]uchst. a [X.] vermieden werden. Der damit einhergehende Verlust [X.]estimmter von den Tieren genutzter Plätze verwirklicht [X.]ei einem weiter gefassten unionsrechtlichen Verständnis des [X.]egriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne eines funktionalen Ver[X.]undkomplexes den Ver[X.]otstat[X.]estand des Art. 12 A[X.]s. 1 [X.]uchst. d [X.] nicht, wenn zugleich ein tauglicher Ersatz [X.]esteht oder für einen solchen gesorgt wird. Dem entsprechen die zweistufigen Vorschriften des nationalen Rechts ü[X.]er die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (vgl. [X.], Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 97 f., vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - [X.]E 133, 239 Rn. 65, 69 f., vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - [X.]E 140, 149 Rn. 140, unter Verweis auf den Leitfaden der Europäischen [X.] zum Artenschutz von Fe[X.]ruar 2007; [Hinweis-][X.]eschluss vom 6. März 2014 - 9 C 6.12 - [X.] 406.403 § 34 [X.]atSchG 2010 Nr. 8 Rn. 62 und zuletzt Urteil vom 6. Okto[X.]er 2022 - 7 C 4.21 - [X.]E 176, 313 Rn. 40). Die [X.] legen weder dar, noch ist sonst ersichtlich, dass diese Auslegung zweifelhaft sein könnte. Denn der [X.] stellt [X.]eim Zerstörungsver[X.]ot maßge[X.]lich auf die Erhaltung der (ge[X.]iets[X.]ezogenen) ökologischen Funktionalität a[X.] (vgl. [X.], Urteile vom 4. März 2021 - [X.]/19, [X.]/19 [[X.]:[X.]:C:2021:166], Föreningen [X.] - NVwZ 2021, 545 Rn. 79 ff. und vom 28. Okto[X.]er 2021 - [X.]/20, [X.] [X.] [[X.]] - NVwZ 2022, 49 Rn. 30, 42, 48 ff.), und auch die Europäische [X.] erkennt in dem ü[X.]erar[X.]eiteten "Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichen Interesse im Rahmen der [X.]" vom 12. Okto[X.]er 2021 ([X.]] 7301 final) funktionserhaltende Maßnahmen weiterhin an (Ziff. 2.3.4d, S. 46 f.).

Die weitere Frage, die der Sache nach das Verhältnis von Art. 12 und 16 der [X.] [X.]etrifft, ist eindeutig zu [X.]eantworten. Denn der Anwendungs[X.]ereich der [X.]estimmung ü[X.]er die Gewährung einer Ausnahme ist nicht eröffnet, wenn aufgrund der Wahrung der ökologischen Funktionalität der Ver[X.]otstat[X.]estand nicht verwirklicht wird. Die ökologische Funktionalität wird da[X.]ei durch die Festlegung konkreter Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet und nicht lediglich einer inhaltlich nicht näher [X.]estimmten ökologischen [X.]au[X.]egleitung ü[X.]erantwortet.

(4) Der rechtlichen Anerkennung der Ausgleichsmaßnahmen steht der durch das Vierte Gesetz zur Änderung des [X.]naturschutzgesetzes am 29. Juli 2022 in [X.] getretene § 45[X.] A[X.]s. 7 [X.]atSchG (siehe Art. 3 A[X.]s. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022, [X.]G[X.] I [X.]62) nicht entgegen. Danach dürfen Nisthilfen für kollisionsgefährdete Vögel- und Fledermausarten in einem Umkreis von 1 500 Metern um errichtete Windenergieanlagen sowie innerhal[X.] von Ge[X.]ieten, die in einem Raumordnungsplan oder einem Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung ausgewiesen sind, nicht ange[X.]racht werden. Ungeachtet der Frage, o[X.] ins[X.]esondere die Voraussetzungen der ersten Tat[X.]estandsalternative vorliegen, ist die Vorschrift für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungs[X.]eschlusses un[X.]eachtlich. Denn maßge[X.]licher Zeitpunkt ist insoweit der Erlass des Planfeststellungs[X.]eschlusses (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - [X.]E 173, 132 Rn. 16). Daran hat sich hier durch den [X.] nichts geändert. Denn das ergänzende Verfahren hat sich darauf [X.]eschränkt, einen punktuellen Fehler der ersten Entscheidung zu heilen und Erwägungen an anderer Stelle zu ü[X.]erar[X.]eiten (vgl. [X.], Urteile vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - [X.]E 176, 94 Rn. 163 und vom 27. Juni 2019 - 7 C 22.17 - [X.] 406.403 § 64 [X.]atSchG 2010 Nr. 2 Rn. 14 m. w. N.).

Im Ü[X.]rigen spricht viel dafür, dass § 45[X.] A[X.]s. 7 [X.]atSchG dann keine Anwendung findet, wenn die Nistkästen im Zuge einer Maßnahme nach § 44 A[X.]s. 5 Satz 3 [X.]atSchG ange[X.]racht werden. In dieser Hinsicht dürfte eine teleologische Reduktion der Vorschrift angezeigt sein. Ausweislich der [X.]egründung des Gesetzentwurfs soll die Vorschrift vermeiden, dass aufgrund der Nähe von [X.]rut- und Nistplätzen kollisionsgefährdeter Vogel- und Fledermausarten und von Windenergieanlagen [X.]estehende Konflikte sich verschärfen oder neue Pro[X.]lematiken geschaffen werden ([X.]. 20/2354 S. 26). Eine solche grundsätzlich zu vermeidende Risikoerhöhung für die gefährdeten Arten ist jedoch dann nicht gege[X.]en, wenn eine vorgefundene und [X.]ereits mit einem Gefahrenpotenzial ver[X.]undene Lage durch eine Ausgleichsmaßnahme lediglich [X.]ei[X.]ehalten, nicht a[X.]er verschlimmert wird.

[X.]) Einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche [X.]estimmungen hinsichtlich der Vögel hat der Planfeststellungs[X.]eschluss e[X.]enfalls verneint. Auch hiergegen wenden sich die [X.] ohne Erfolg.

Eine ordnungsgemäße [X.]estandserfassung ist - wie [X.]ereits ausgeführt - die Grundlage für die Prüfung, o[X.] und inwieweit artenschutzrechtliche [X.]etroffenheiten vorliegen. Die Untersuchungen müssen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Planfeststellungs[X.]ehörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Ver[X.]otstat[X.]estände sachgerecht zu prüfen. Dem wird das dem Planfeststellungs[X.]eschluss zugrundeliegende Vorgehen gerecht. Mängel in der [X.]estandserfassung würden sich im Ü[X.]rigen auf das Erge[X.]nis der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht auswirken.

aa) Die [X.] [X.]eanstanden, dass der Planfeststellungs[X.]eschluss ins[X.]esondere [X.]ei der Prüfung der Avifauna zwischen planungsrelevanten und sonstigen Arten unterscheide und rügen - unter [X.]ezugnahme auf die Ausführungen ihres Fach[X.]eistands - insoweit eine fehlerhafte [X.]estandserfassung, weil damit das zu [X.]erücksichtigende Artenspektrum [X.]eschränkt und gegen unionsrechtliche Vorga[X.]en, wie sie vom [X.] im Urteil vom 4. März 2021 - [X.]/19, [X.]/19, Föreningen [X.] - (NVwZ 2021, 545) klargestellt worden seien, verstoßen werde.

Dieser Einwand greift nicht durch. Das kann der [X.] ohne die von den [X.] angeregte Vorlage ([X.].d) an den [X.] feststellen. Der Planfeststellungs[X.]eschluss legt [X.]ei den [X.]rut- und Rastvögeln kein unzulässig verengtes Verständnis der zu erfassenden Schutzo[X.]jekte der Zugriffsver[X.]ote zugrunde. Vielmehr nimmt der artenschutzrechtliche Fach[X.]eitrag ([X.], [X.]. [X.], [X.]ang C) - wie ge[X.]oten - alle [X.] Vogelarten als [X.]esonders geschützte Arten (§ 7 A[X.]s. 2 Nr. 13 [X.]uchst. [X.] Doppel[X.]uchst. [X.][X.] [X.]atSchG) in den [X.]lick. [X.]ei der nachfolgenden Prüfung der artenschutzrechtlichen Ver[X.]otstat[X.]estände des § 44 A[X.]s. 1 [X.]atSchG, der die Vorga[X.]en des Art. 12 [X.] und des Art. 5 [X.] umsetzt, trennt er im [X.] an die "Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der [X.]/[X.] ([X.]) und 2009/147/[X.] ([X.]) zum Artenschutz [X.]ei Planungs- oder Zulassungsverfahren - VV-Artenschutz - "des [X.] vom 6. Juni 2016 ([X.]) zwischen verschiedenen Artengruppen ([X.] Fach[X.]eitrag S. 40 f. und [X.]. 1, Protokoll einer Artenschutzprüfung, [X.]. 1A). Er unterscheidet die Gilden der [X.] und der sporadischen Zuwanderer, deren unstetes Vorkommen [X.]ei einer Zulassungsentscheidung sinnvollerweise keine Rolle spielen kann, einerseits und die [X.] mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit andererseits. [X.]ei diesen Gilden wird in der Regel auf eine Art-für-Art-[X.]etrachtung verzichtet, weil im Rahmen allgemeiner [X.]n zum [X.] und zu [X.] sowie zur [X.]aufeldfreimachung vermeid[X.]are Verletzungen und Tötungen vermieden werden können (§ 44 A[X.]s. 1 Nr. 1 [X.]atSchG), die lokale Population nicht erhe[X.]lich gestört (§ 44 A[X.]s. 1 Nr. 2 [X.]atSchG) und die ökologische Funktion ihrer Le[X.]ensstätten nicht [X.]eeinträchtigt wird (§ 44 A[X.]s. 1 Nr. 3 [X.]atSchG). Diese vereinfachte Herangehensweise ist Ausdruck einer vollzugspraktischen [X.]ündelung, deren Zulässigkeit von der erwähnten Entscheidung des [X.]s nicht infrage gestellt wird; denn darin ging es um pauschale Legalausnahmen, die [X.]estimmte Gruppen von Vogelarten von vornherein von einer Artenschutzprüfung ausnehmen (vgl. [X.], Urteile vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - UPR 2023, 103 Rn. 98 sowie vom 6. Okto[X.]er 2022 - 7 C 4.21 - [X.]E 176, 313 Rn. 32 ff.).

Hiernach ist dem [X.]eweisantrag A.1.c nicht nachzugehen, soweit die Zerstörung von [X.]n der Ringeltau[X.]e, der [X.] und der [X.] unter [X.]eweis gestellt wird. Diese Tatsache ist zum Nachweis einer mangelhaften [X.]estandserhe[X.]ung unerhe[X.]lich, denn die genannten Vogelarten gehören nicht zu den planungsrelevanten Arten.

Die [X.] zeigen auch nicht auf, dass jedenfalls in [X.]ezug auf das Zerstörungsver[X.]ot des § 44 A[X.]s. 1 Nr. 3 [X.]atSchG ein Ausnahmefall vorliegt, weil mit den [X.] [X.]ei der [X.]age des [X.] in dem [X.]etroffenen Waldstück des [X.]iotops [X.]K 4007-0016 das gesamte Ha[X.]itat verloren gehe und Ersatzha[X.]itate nicht mehr im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung stünden. Zum einen findet schon im Schutzstreifen kein Kahlschlag statt, und zum anderen liegt in geringer Entfernung von diesem Waldstück mit der Pro[X.]efläche 7 der [X.] ein flächenmäßig größerer Teil des [X.]iotops, der vom Vorha[X.]en gänzlich un[X.]erührt [X.]lei[X.]t. Es ist folglich davon auszugehen, dass sich die Ersatzha[X.]itate innerhal[X.] des Ver[X.]reitungsge[X.]iets der lokalen Population [X.]efinden (siehe dazu [X.], Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - [X.]E 176, 94 Rn. 115). Dem auch hierauf [X.]ezogenen [X.]eweisantrag [X.] war nicht nachzugehen. Er ist unerhe[X.]lich, weil auch [X.]ei der [X.]ehaupteten [X.]eeinträchtigung der Ha[X.]itateignung im Schutzstreifen - jedenfalls ausgenommen ist insoweit der [X.]ereich in der Nähe von [X.], wo sich die Wuchshöhen[X.]eschränkung nicht oder nur in sehr geringem Maße auswirkt - und auch teilweise darü[X.]er hinaus weiterhin Waldflächen zur Verfügung stehen, die vom Vorha[X.]en in keiner Weise [X.]etroffen sind. Im Ü[X.]rigen ist der [X.]eweisantrag un[X.]estimmt und unsu[X.]stantiiert, weil völlig offen [X.]lei[X.]t, welche Vogelarten durch welche Änderung des Mikroklimas durch einen im Auf[X.]au gestuften Wald ihr Ha[X.]itat verlieren könnten.

[X.][X.]) Der Untersuchungsraum ist zutreffend [X.]estimmt worden.

Die [X.]emessung des [X.] hat sich an den vom Vorha[X.]en ausgehenden [X.]eeinträchtigungen auszurichten. Je nach den [X.]esonderheiten des jeweils maßge[X.]lichen [X.] kann er unterschiedlich festzulegen sein.

Ne[X.]en den eindeutig zu [X.]estimmenden [X.]n der [X.] "[X.]eseitigung von Vegetation (temporär)" in den [X.]austelleneinrichtungsflächen sowie "[X.]eseitigung und [X.]eanspruchung von Gehölzvegetation durch Wuchshöhen[X.]eschränkung" im [X.]ereich des [X.] wird die [X.] [X.]ei der "Veränderung der Ha[X.]itatstruktur mit der Folge Meidung trassennaher Flächen durch Vögel" mit einem Streifen von 300 m [X.]eidseitig der [X.] festgesetzt und [X.]ei der "Verunfallung von Vögeln durch Leitungsanflug" artspezifisch [X.]is mindestens 5 000 m [X.]eidseitig der [X.] angege[X.]en ([X.] Fach[X.]eitrag S. 29, [X.]. 3-2). Die [X.] rügen, dass der Fach[X.]eitrag der letztgenannten Anforderung hinsichtlich des [X.] und des [X.] nicht nachgekommen sei.

Der artenschutzrechtliche Fach[X.]eitrag (S. 6 f.) hat den Untersuchungsraum im [X.]ereich der Umgehung [X.] gerade wegen eines aufgrund der Neutrassierung erhöhten [X.] nach Nordwesten - d. h. in Richtung der offenen Landschaft - auf einen Streifen von 1 000 m ausgeweitet, während in anderen A[X.]schnitten im [X.]ereich des Ersatz[X.]aus je nach faunistischer Qualität des durchquerten Ge[X.]iets 300 m [X.]zw. 500 m [X.]eidseits der Trasse festgelegt worden sind. Ein Streifen wie hier von 1 000 m [X.]lei[X.]t hinter den Vorga[X.]en in der Ar[X.]eitshilfe von [X.]otat u. a. (Arten- und ge[X.]ietsschutzrechtliche Prüfung [X.]ei Freileitungsvorha[X.]en, [X.]fN-Skripten 512, 2018, S. 48 [X.]. 15) zurück, die den weiteren Aktionsraum des [X.] auf mindestens 2 000 m und den des [X.] auf mindestens 6 000 m [X.]emessen. Das Fehlen einer Kartierung in diesem weiten Umfeld führt a[X.]er nicht auf einen durchgreifenden Mangel der [X.]estandserfassung.

(1) [X.]eim Schwarzstorch (Ciconia nigra) mit seinem großen weiteren Aktionsraum muss eine erweiterte Suche im Wege der Kartierung nicht anlasslos geschehen. Der Schwarzstorch ist nur einmal gesichtet worden (AF[X.] S. 40); auch die [X.] tragen nicht vor, dass er von Anwohnern der geplanten Trasse [X.]eo[X.]achtet worden sei. Vor diesem Hintergrund [X.]estand keine Veranlassung, von einem hier [X.]eachtlichen Aktionsraum auszugehen und weiträumig Ermittlungen nach einem [X.]rutplatz anzustellen. Dies gilt nicht zuletzt deswegen, weil [X.]ei seltenen Großvögeln davon ausgegangen werden kann, dass deren [X.]rutplätze den fachkundigen Stellen [X.]ekannt sind, die im Wege der [X.] angefragt werden (AF[X.] [X.]; Protokoll einer Artenschutzprüfung [X.] S. 10 f.). Diese Kenntnis kann gerade auch [X.]eim Schwarzstorch vorausgesetzt werden, weil dessen [X.]estand in [X.] alljährlich von ehrenamtlichen Horst[X.]etreuern erfasst wird (siehe [X.] , Schwarzstorch, [X.] geeignete [X.], 1.1.5). Die Tatsache, dass ein [X.]rutgeschehen in der weiteren Umge[X.]ung des Vorha[X.]ens nicht [X.]ekannt ist, deckt sich im Ü[X.]rigen mit den allgemeinen Feststellungen zum Ver[X.]reitungsge[X.]iet des [X.]. Ausweislich der Erkenntnisse des [X.] (, Schwarzstorch, Kurz[X.]eschrei[X.]ung) ist der Schwarzstorch als Wald[X.]ewohner nicht im [X.], sondern hauptsächlich in den waldreichen Ge[X.]ieten des [X.] anzutreffen. Soweit auf der Seite des [X.] "arten-kreise-nrw", auf der Vorkommen und [X.]estandsgrößen von planungsrelevanten Arten in den einzelnen Kreisen aufgeführt werden, für den Kreis [X.]orken von einem Vorkommen ausgegangen wird (S. 128), musste dies keinen [X.]ass zu weiteren Nachforschungen im Planfeststellungsverfahren ge[X.]en. Denn [X.]ei der [X.]estandsgröße fehlen jegliche konkreten Anga[X.]en (Eintrag "n. [X.]."), so dass auch damit nur einzelne Sichtungen [X.]elegt sind.

(2) [X.]eim Weißstorch (Ciconia ciconia) sind im artenschutzrechtlichen Fach[X.]eitrag nur Ne[X.]en[X.]eo[X.]achtungen als Zugvogel vermerkt worden (Protokoll einer Artenschutzprüfung <[X.]> S. 21, 41 <[X.]ang III, [X.]. 19>), dies ungeachtet des Umstands, dass die Aktualisierungen des Fach[X.]eitrags für die Avifauna gerade auch wegen Hinweisen von Anwohnern auf den Weißstorch als Nahrungsgast vorgenommen worden sind (AF[X.] S. 1). Allerdings war keine Rede davon, dass [X.]rutplätze im weiteren Umfeld der geplanten Trasse [X.]enannt worden sind. Das [X.]ehaupten auch die [X.] nicht. Ohne eine regelmäßige Anwesenheit des [X.] als Nahrungsgast [X.]estand kein [X.]ass für Nachforschungen nach Storchennestern. Auch in dieser Hinsicht wäre eine Kenntnis der angefragten sachkundigen Stellen zu erwarten gewesen. Deren Fehlen steht wiederum in Einklang mit den allgemeinen Erkenntnissen zum Ver[X.]reitungsge[X.]iet des [X.]. In den Artenschutzinformationen des [X.] wird der Kreis [X.]orken in den allgemeinen Darlegungen zu [X.]edeutenden örtlichen Vorkommen des [X.] nicht erwähnt. Lediglich auf der Seite "arten-kreise-nrw" des [X.] wird er im Kreis [X.]orken als dort vorkommend verzeichnet, wo[X.]ei zur [X.]estandsgröße Anga[X.]en fehlen (S. 162). In diesen Anga[X.]en können sich eine [X.]estandsdynamik und die Ausweitung seiner Vorkommensge[X.]iete widerspiegeln. Während im Jahr 1991 der Tiefstand mit nur noch drei Horstpaaren in [X.] erreicht war, geht man für das [X.] von ca. 200 [X.]rutpaaren und für das [X.] von 320 [X.]rutpaaren aus ([X.] , Kurz[X.]eschrei[X.]ung). Wenn die [X.] auch vor dem Hintergrund solcher Entwicklungen zahlreiche Sichtungen des [X.] [X.]ei der Nahrungssuche im Frühjahr 2021, ins[X.]esondere in der ersten Maihälfte, vorgetragen und nunmehr für einen längeren Zeitraum - wohl auf dassel[X.]e Jahr [X.]ezogen - unter [X.]eweis gestellt ha[X.]en (A.3.a), ist dies gleichwohl unerhe[X.]lich. Die [X.]eo[X.]achtungen [X.]eziehen sich zwar auf einen Zeitraum, der vor dem für die Ü[X.]erprüfung eines Planfeststellungs[X.]eschlusses grundsätzlich maßge[X.]lichen Zeitpunkt seines Erlasses liegt (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - [X.]E 173, 132 Rn. 16). [X.]ei den für ein komplexes Vorha[X.]en erforderlichen umfangreichen Maßnahmen zur Erfassung der maßge[X.]lichen tatsächlichen Verhältnisse kann jedoch nicht erwartet werden, dass alle dies[X.]ezüglichen Feststellungen jeweils [X.]is zum Schluss nachgehalten werden. Die Planfeststellungs[X.]ehörde muss sich für ihre [X.]ewertung auf einen hinreichend aktuellen Daten[X.]estand stützen, wo[X.]ei [X.]ei faunistischen Datenerhe[X.]ungen die Tauglichkeit der Datengrundlage an einer zeitlichen - in der Regel fünfjährigen - Grenze auszurichten ist. [X.]ei Hinweisen auf grundlegende Änderungen kann die Verwert[X.]arkeit einer auch nur wenige Jahre zurückliegenden [X.]estandserfassung allerdings erschüttert sein (vgl. [X.], Urteile vom 9. Fe[X.]ruar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 149 f., vom 3. Novem[X.]er 2020 - 9 A 7.19 - [X.]E 170, 138 Rn. 319 und vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - [X.]E 176, 94 Rn. 96). Solche [X.]edeutsamen Änderungen sind durch eine gege[X.]enenfalls häufigere Nutzung von leitungsnahen Flächen als Nahrungsha[X.]itat a[X.]er schon deswegen nicht dargetan, weil der Weißstorch seine Nahrungsha[X.]itate auch ü[X.]er weite Distanzen von 5 [X.]is 10 km aufsucht ([X.] , Weißstorch, Kurz[X.]eschrei[X.]ung). Ein Rückschluss auf einen [X.]rutplatz in einem Korridor von 2 000 m zur Leitung ist folglich weder zwingend noch naheliegend.

E[X.]enfalls unerhe[X.]lich ist die mit dem [X.]eweisantrag A.3.[X.] unter [X.]eweis gestellte Tatsache, dass der Weißstorch [X.]ereits 2021 auf der im Jahr zuvor errichteten Nisthilfe in [X.] ge[X.]rütet hat. O[X.] und inwieweit eine solche tatsächliche Veränderung, deren Grundlage - das Aufstellen einer Nistplattform (Kunsthorst) - ersichtlich in erster Linie auf die Verhinderung [X.]zw. die Erschwerung des Vorha[X.]ens a[X.]zielt, [X.]ei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ü[X.]erhaupt zu [X.]eachten ist, kann dahinstehen. Denn die [X.] ha[X.]en im Einwendungsschrei[X.]en ihres Prozess[X.]evollmächtigten vom 5. Mai 2021 (Verwaltungsakten [X.] 2729 ff.) auf die Nisthilfe, die sich in Sichtweite des Anwesens der Klägerin zu 1 [X.]efindet, nicht hingewiesen, sodass für eine Entscheidung der Planfeststellungs[X.]ehörde ü[X.]er die Notwendigkeit einer neuen [X.]estandserfassung und eine Änderung der darauf auf[X.]auenden Prüfungen keine Veranlassung [X.]estand.

Ist von der dem Planfeststellungs[X.]eschluss zugrundeliegenden [X.]estandserfassung auszugehen, ist den ins[X.]esondere aufgrund natürlicher Entwicklungen immer in Rechnung zu stellenden Veränderungen des faunistischen Inventars vorha[X.]en[X.]etroffener Ge[X.]iete durch Auflagen zu [X.]egegnen, die [X.]ei der Umsetzung und den [X.]auar[X.]eiten die Verwirklichung der Ver[X.]otstat[X.]estände verhindern (siehe etwa Maßnahmen[X.]lätter V2, [X.], [X.], M1).

Wollte man, anders als soe[X.]en ausgeführt, aufgrund der [X.]ehaupteten Sichtungen des [X.] einen Mangel der [X.]estandserfassung [X.]ezogen auf den weiteren Aktionsraum annehmen, so folgte daraus jedenfalls kein [X.]eachtlicher Fehler der artenschutzrechtlichen Prüfung. Denn diese [X.] könnte ohne weiteres durch eine worst-case-Annahme geschlossen werden (vgl. etwa [X.], Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 38 und vom 6. Novem[X.]er 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 51), auf deren Grundlage angesichts der zu anderen Arten, ins[X.]esondere zum [X.], angestellten Ü[X.]erlegungen der Ver[X.]otstat[X.]estand des § 44 A[X.]s. 1 Nr. 1 [X.]atSchG ausgeschlossen werden kann (siehe nachfolgend unter c). Entsprechendes gilt, wenn ausgehend vom vorgetragenen Nistplatz die Leitung im zentralen Aktionsraum verläuft.

So ist der ü[X.]erar[X.]eitete artenschutzrechtliche Fach[X.]eitrag aus dem [X.] vorgegangen. Darin ist der Weißstorch trotz fehlenden Nachweises [X.]ei der Kartierung allein aufgrund der Hinweise aus der Nach[X.]arschaft in die Prüfung ein[X.]ezogen worden, und angesichts der festgesetzten [X.]n ist ein relevantes Tötungsrisiko durch die Anfluggefahr verneint worden (siehe Aktualisierte und [X.]islang nicht ausgelegte Unterlagen <= Deck[X.]latt 1>, [X.], Revision des Faunakapitels <[X.] 6.2 der UVS> S. 6.2-63, 6.2-76, 6.2 106 f.). Eine am [X.] ausgerichtete [X.]ewertung des [X.] ist ohne weiteres möglich, da der vorha[X.]entyp[X.]ezogene Mortalitätsgefährdungsindex für [X.]eide Vogelarten gleichermaßen mit "hoch" einzustufen ist (vgl. [X.]otat/[X.], Ü[X.]ergeordnete Kriterien zur [X.]ewertung der Mortalität wildle[X.]ender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen - Teil II.1: Ar[X.]eitshilfe zur [X.]ewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Freileitungen, 4. Fassung, Stand 31. August 2021, [X.], [X.]. 10-5).

(3) Einen Mangel der [X.]estandserfassung zeigen die [X.] in [X.]ezug auf den Mäuse[X.]ussard ([X.]) nicht auf. Er ist mit insgesamt vier Revieren, so auch in der Nähe von [X.], kartiert worden (siehe [X.]. [X.], [X.]ang [X.] Fach[X.]eitrag, [X.]. 1 Protokoll einer Artenschutzprüfung, Prüfprotokoll 8 und [X.]ang 3, Karte Nr. 1 [X.] 1/2). Auf die von den [X.] [X.]ehaupteten nachträglichen Feststellungen, nämlich einen Horstfund im [X.]ereich der Wuchshöhen[X.]eschränkung, kommt es nicht an. Denn sie sind nicht geeignet, eine frühere ordnungsgemäße [X.]estandserfassung zu erschüttern ([X.], Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 50, vom 3. Novem[X.]er 2020 - 9 A 7.19 - juris Rn. 426 und vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - [X.]E 176, 94 Rn. 97). Dem [X.]eweisantrag A.1.c, soweit er sich auf den Mäuse[X.]ussard [X.]ezieht, war folglich nicht nachzugehen. Im Ü[X.]rigen spricht aufgrund der Nähe des kartierten Horstes [X.]ei [X.] zu [X.] [X.]ei [X.] viel dafür, dass es sich da[X.]ei um ein einheitliches Revier mit mehreren [X.] handelt (siehe dazu [X.] , Mäuse[X.]ussard, Artenschutzmaßnahmen, Status und Ha[X.]itat, Art und A[X.]grenzung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte).

(4) Aus dem Umstand, dass im [X.]ereich eines Feucht[X.]iotops nur wenige Vogelarten kartiert worden sind, kann entgegen der Ansicht der [X.] nicht auf methodische Mängel der [X.]estandserfassung geschlossen und vermutet werden, dass dieses Ha[X.]itat schlichtweg ü[X.]ersehen worden sei. Dafür gi[X.]t es keinerlei [X.]altspunkte. Zum einen ist das angesprochene [X.]iotop schon in der [X.] ([X.] [X.]. 12, [X.]ang Karten, Schutzgüter Tiere und Pflanzen [X.]estand 6.2-1 [X.] 2/5) als G[X.] 4007-207 mit der Kennung [X.], [X.] (Röhricht, seggen- und [X.]insenreiche Nasswiese) verzeichnet worden (siehe auch Unterlagen 2019 <= Deck[X.]latt 1> - Ordner 4 - FuF [X.]estand A[X.]s. 4 [X.] 2 sowie Revision Fauna[X.]ericht Januar 2015 6.2-34). Zum anderen gi[X.]t es in der letzten Kartierung verschiedene Nachweise im [X.]etreffenden [X.]ereich (siehe [X.]. [X.], [X.]ang [X.] Fach[X.]eitrag [X.]. 1 [X.]ang 3, Karte Nr. 2 [X.] 1/2 Rastvögel: Grünschenkel, Krickente, Kormoran; Karte Nr. 1 [X.] 1/2 [X.]rutvögel: Flussregenpfeifer, [X.]). Im Ü[X.]rigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Erge[X.]nisse aus dem direkt [X.]enach[X.]arten, nach Norden nur durch einen Weg getrennten Grundstück mit einem Teich nicht genauso verwertet worden sind.

cc) Entgegen dem Einwand der [X.] ist die im artenschutzrechtlichen Fach[X.]eitrag enthaltene Dokumentation der Kartierung ausreichend. Es ist in keiner Weise ersichtlich, welchen Erkenntnisgewinn die von den [X.] geforderten näheren Anga[X.]en zu Ort und Zeit einzelner [X.]eo[X.]achtungen er[X.]ringen sollte (vgl. dazu [X.], Urteile vom 9. Novem[X.]er 2017 - 3 A 4.15 - [X.]E 160, 263 Rn. 46 und vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - [X.] 406.403 § 34 [X.]atSchG 2010 Nr. 18 Rn. 83 f.). Die Einschätzung der Repräsentativität einer Fläche ist eine naturschutzfachliche Frage und keine der Dokumentation.

Im Ü[X.]rigen ist ins[X.]esondere der gesamte [X.]ereich der nördlichen Umge[X.]ung der Ortslage [X.] weiträumig als Pro[X.]efläche ausgewiesen worden ([X.], [X.]. [X.], [X.]ang C [X.]. 1 [X.]ang 3, Karte Nr. 2 [X.] 1/2); [X.]ei der [X.]rutvogelkartierung erstrecken sich die Flächen ausweislich der kartierten Funde auf das gesamte Ge[X.]iet.

c) Der [X.] verneint einen Verstoß gegen das Tötungsver[X.]ot nach § 44 A[X.]s. 1 Nr. 1 [X.]atSchG, weil das mit der Errichtung der [X.] ver[X.]undene Anflugrisiko nicht zu einer signifikanten Erhöhung des [X.] für den [X.] führt. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.

Der [X.] lehnt sich - wie schon der Planfeststellungs[X.]eschluss - im [X.] an die von der [X.]eigeladenen eingereichten Unterlagen (Vergleich des konstellationsspezifischen Risikos nach [X.]otat et al. 2018 und [X.]otat & [X.] 2021, Planergänzung, Antragsunterlagen 12 EV [X.]ang C) maßge[X.]lich an die von [X.]otat u. a. erar[X.]eitete "Ar[X.]eitshilfe Arten- und ge[X.]ietsschutzrechtliche Prüfung [X.]ei Freileitungsvorha[X.]en" ([X.]fN-Skripten 512, 2018, im [X.] an [X.]otat/[X.], Ü[X.]ergeordnete Kriterien zur [X.]ewertung der Mortalität wildle[X.]ender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen. 3. Fassung, Stand 20. Septem[X.]er 2016) an und modifiziert diese nur in wenigen Aspekten. Er ermittelt das konstellationsspezifische Risiko zunächst nach den Kriterien "[X.] der Freileitung", "Entfernung des Vorha[X.]ens zu den Vorkommen", "Anzahl [X.]etroffener Individuen". [X.]ei der anschließenden [X.]eurteilung der Wirksamkeit der [X.]n folgt er nicht der Ar[X.]eit von [X.] u. a. ([X.]e Wirksamkeiten von [X.]n an Freileitungen. Methodische Grundlagen zur Einstufung der [X.] durch [X.] - ein [X.]svorschlag <[X.]fN-Skripten 537, 2019>), die sich als Ergänzung der o[X.]en genannten Ar[X.]eitshilfe sieht, sondern anderen sachverständigen Äußerungen, kommt jedoch im Erge[X.]nis zu keiner a[X.]weichenden Einschätzung. A[X.]schließend setzt er das so ermittelte konstellationsspezifische Risiko in [X.]ezug zum vorha[X.]entypspezifischen Mortalitätsgefährdungsindex ([X.]), wo[X.]ei dieser der Ar[X.]eitshilfe von [X.]otat/[X.] "Ü[X.]ergeordnete Kriterien zur [X.]ewertung der Mortalität wildle[X.]ender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen - Teil II.1: Ar[X.]eitshilfe zur [X.]ewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Freileitungen, 4. Fassung, Stand 31. August 2021" entnommen wird.

aa) Die Planfeststellungs[X.]ehörde durfte diesem methodischen Vorgehen dem Grunde nach folgen. Zur [X.]estimmung der Signifikanz des [X.] gi[X.]t es noch keine normativen Vorga[X.]en. In dieser Situation darf sich die [X.]ehörde fachwissenschaftlichen Erkenntnissen anschließen, auch wenn diese - wie die erwähnten Ar[X.]eitshilfen - noch nicht den Stand einer [X.] erlangt ha[X.]en ([X.], Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - [X.]E 176, 39 Rn. 30). Die den fachwissenschaftlichen Ausar[X.]eitungen zugrundeliegenden Maßstä[X.]e müssen sich jedoch im Rahmen der rechtlichen Vorga[X.]en halten. Das ist hier entgegen dem Vortrag der [X.] der Fall. Die für die rechtliche [X.]etrachtung [X.]edeutsame Kategorie des Mortalitätsgefährdungsindex verstößt auch [X.]ei der Anwendung im Artenschutzrecht nicht gegen dort zu [X.]eachtende Grundsätze.

(1) Das Tötungsver[X.]ot in § 44 A[X.]s. 1 Nr. 1 [X.]atSchG ist zwar vom Grundsatz her individuen[X.]ezogen, ver[X.]ietet also die Tötung einzelner Exemplare einer Art (Art. 12 A[X.]s. 1 [X.]uchst. a [X.]; [X.], Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - [X.]E 133, 239 Rn. 58, 67). Die [X.] öffnet die [X.]etrachtung allerdings für Verhältnismäßigkeitserwägungen und damit auch für den wertenden [X.]lick auf "ü[X.]erindividuelle" und damit art[X.]ezogene Aspekte. Nach der Rechtsprechung ist der Tat[X.]estand des Tötungsver[X.]ots wegen der [X.]ei einem [X.]auvorha[X.]en nie völlig auszuschließenden Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere erst dann erfüllt, wenn das jeweilige Vorha[X.]en das Tötungsrisiko in einer für die [X.]etroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Ansonsten würde das Tötungsver[X.]ot wegen des Individuen[X.]ezugs und des weiten Verständnisses des unionsrechtlichen A[X.]sichts[X.]egriffs zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis für [X.]auvorha[X.]en und stets nur noch der Weg ü[X.]er die Ausnahme möglich sein ([X.], Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 90 f. und vom 27. Novem[X.]er 2018 - 9 A 8.17 - [X.]E 163, 380 Rn. 100 f.). Das mittlerweile vom Gesetzge[X.]er in § 44 A[X.]s. 5 Satz 2 Nr. 1 [X.]atSchG ü[X.]ernommene Kriterium der Signifikanz ist nach einer wertenden [X.]etrachtung auszufüllen, um letztlich naturschutzfachlich relevante Mortalitätsrisiken von weniger [X.]edeutsamen [X.]zw. naturschutzfachlich und planerisch vernachlässig[X.]aren [X.]n zu unterscheiden (vgl. [X.]otat, ZUR 2018, 594 <596>). Es trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere [X.]ereits vorha[X.]enuna[X.]hängig ein allgemeines Tötungsrisiko [X.]esteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergi[X.]t, sondern auch dann sozialadäquat und deshal[X.] hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, a[X.]er nur einzelne Individuen [X.]etrifft. Es ist nicht außer [X.] zu lassen, dass [X.]auvorha[X.]en wie etwa auch Stromleitungen zur Ausstattung des natürlichen Le[X.]ensraums der Tiere gehören und daher [X.]esondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefährdung durch neue hinzukommende [X.]auvorha[X.]en gesprochen werden kann. Ein Nullrisiko ist daher nicht zu fordern. Ne[X.]en artspezifischen Verhaltensweisen, häufiger Frequentierung des durchschrittenen Raums und der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen sind weitere Kriterien im Zusammenhang mit der [X.]iologie der Art von Relevanz ([X.], Urteile vom 10. Novem[X.]er 2016 - 9 A 18.15 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Rn. 84 und vom 27. Novem[X.]er 2018 - 9 A 8.17 - [X.]E 163, 380 Rn. 98).

Soweit der Mortalitätsgefährdungsindex vor diesem Hintergrund auch auf die Art als Ganzes kennzeichnende Merkmale a[X.]stellt, liegt darin keine grundsätzlich fehlerhafte Weichenstellung ("We[X.]fehler"), wie die [X.] unter [X.]ezugnahme auf ihren Fach[X.]eistand meinen. Die allgemeine Mortalitätsgefährdung der Arten ergi[X.]t sich durch die Zusammenführung des Populations[X.]iologischen Sensitivitäts-Index ([X.]) und des Naturschutzfachlichen Wert-Index ([X.]), wo[X.]ei diese ü[X.]er eine Matrix miteinander verschnitten werden. Schon in den ersten Index, der die autökologische Empfindlichkeit der Arten a[X.][X.]ildet, fließen mit den Parametern "nationale [X.]estandsgröße" und "nationaler [X.]estandstrend" auf die Population [X.]ezogene Kriterien ein, mit denen die relative [X.]edeutung eines Individuenverlusts [X.]etrachtet werden kann ([X.]otat/[X.] 2016, S. 27 ff.). Im [X.], der die allgemeine Empfindlichkeit und Resilienz der Arten a[X.][X.]ildet, werden mit u. a. der "Häufigkeit/Seltenheit" und dem "Erhaltungszustand" (Gefährdung) der Art Kriterien aggregiert, die auf naturschutzfachlichen Einordnungen mit normativen Elementen [X.]eruhen ([X.]otat/[X.] 2016 S. 35 ff.). Auch wenn letzteres ins[X.]esondere für die ge[X.]ietsschutzrechtliche und folglich ausschließlich populations[X.]ezogene [X.]ewertung einer "erhe[X.]lichen [X.]eeinträchtigung" von [X.]edeutung ist, kann gerade das Kriterium der Häufigkeit, e[X.]enso wie der [X.]estand, auch artenschutzrechtlich in räumlicher Hinsicht auf eine signifikante Erhöhung führen. Denn ver[X.]reitet vorkommende Arten wie etwa die häufigen Singvogelarten werden [X.]ei allen Infrastrukturmaßnahmen landesweit gleich gefährdet. Das Risiko aufgrund einer konkreten Planung ist folglich in der Regel nicht signifikant erhöht, da das [X.] flächendeckend gleich ist, während [X.]ei seltenen und/oder stark gefährdeten Arten eine Planung im Le[X.]ensraum der Arten räumlich schnell zu signifikant erhöhten Risiken führt ([X.]otat u. a. 2018 S. 28 f.; [X.]otat, ZUR 2018, 594 <600>). Dieser Grundansatz ist in der Rechtsprechung ausdrücklich ge[X.]illigt worden (vgl. [X.], Urteil vom 27. Novem[X.]er 2018 - 9 A 8.17 - [X.]E 163, 380 Rn. 100). Die [X.] zeigen nicht auf, dass er unionsrechtlich pro[X.]lematisch sein könnte. Die dem Signifikanzansatz zugrundeliegenden Erwägungen, den Individuen[X.]ezug durch Verhältnismäßigkeitserwägungen und eine Orientierung an dem [X.] für die Planungspraxis handha[X.][X.]ar zu machen, sind dem Unionsrecht nicht fremd.

(2) Auch der Einwand, dass es zwingend der normativen Festlegung der Signifikanzgrenze [X.]edürfe, diese höchstens [X.]ei einer Verdoppelung des natürlichen [X.] anzunehmen sei und zur Ermittlung der Risikoerhöhung pro[X.]a[X.]ilistische Ansätze heranzuziehen seien, führt nicht zur Unvertret[X.]arkeit der gewählten Methode.

Das Fehlen einer zumindest untergesetzlichen Maßsta[X.]s[X.]ildung, auf die jedenfalls auf Dauer nicht verzichtet werden kann ([X.], [X.]eschluss vom 23. Okto[X.]er 2018 - 1 [X.]vR 2523/13 u. a. - [X.]E 149, 407 Rn. 24), hat derzeit nicht zur Folge, dass eine vom Gesetzge[X.]er erst 2017 ausdrücklich - und ungeachtet der Angewiesenheit auf eine fachwissenschaftliche Ausfüllung - [X.]estätigte Rechtsfigur unangewendet [X.]lei[X.]en müsste. Der Gesetzge[X.]er hat die Anforderungen an die Signifikanz [X.]islang erst für den [X.]etrie[X.] von Windenergieanlagen in §§ 45[X.] und 45c [X.]atSchG (i. d. [X.] des Gesetzes vom 20. Juli 2022, [X.]G[X.] I [X.]62) konkretisiert. Eine Pilotstudie zur Pro[X.]a[X.]ilistik ist in Ar[X.]eit (siehe dazu [X.], [X.], 78 <79>). Im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens [X.]esteht a[X.]er keine Notwendigkeit, Forschungsvorha[X.]en durchzuführen (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 3. Novem[X.]er 2020 - 9 A 12.19 - [X.]E 170, 33 Rn. 397 und juris Rn. 213).

[X.][X.]) Die Einwände gegen die Umsetzung dieser Methode dringen nicht durch.

Die von der [X.]eigeladenen vorgelegte Untersuchung [X.]emisst das kollisionsspezifische Risiko ([X.]) im [X.]ereich der Umgehung [X.], die insoweit als Neu[X.]au eingestuft wird, mit "hoch" (3 + 2 + 1=6; siehe dazu [X.]otat u. a. 2018, S. 26 [X.]. 7.) Die Kollisionsintensität der Leitung wird - unumstritten - mit der höchsten Stufe ("3") [X.]ewertet, die Entfernung des Vorha[X.]ens zu den Vorkommen mit der mittleren Stufe ("2") sowie die Anzahl [X.]etroffener Individuen mit der niedrigsten Stufe ("1").

(1) Zu letzterem tragen die [X.] - unter [X.]ezugnahme auf ihren Fach[X.]eistand - vor, dass es hier nicht um Einzelpaare gehe, die ihren Reviermittelpunkt im [X.] um die Leitung hätten, sondern um drei Reviere, die vermutlich in einem lockeren Ver[X.]und stünden. Diese Interpretation [X.]zw. Spekulation wird von der Kartierung nicht [X.]estätigt, die jeweils im A[X.]stand von mehr als 300 m, wohl etwa 400 m, von der geplanten Trasse auf der Ostseite zwei [X.]rutpaare und auf der Westseite ein [X.]rutpaar festgestellt hat. Deren Einstufung als Einzelpaare - im Gegensatz zur (kleinen) Kolonie (vgl. hierzu [X.]otat u. a. 2018, S. 24 [X.]. 6) - [X.]egegnet, auch was die [X.]rutpaare auf der Ostseite [X.]etrifft, keinen [X.]edenken. Dem steht das sehr weite [X.]egriffsverständnis der "[X.]rutkolonie" nicht entgegen. Eine solche ist gege[X.]en, "so[X.]ald sich mehrere Individuen einer oder mehrerer Arten an einem Ort zu einer gemeinsamen [X.]rut versammeln" ([X.]otat u. a. 2018, [X.]). Es muss sich demnach um eine Ansammlung handeln. Die [X.]rutplätze im Osten liegen zwar auf dersel[X.]en [X.]. Der [X.]eträchtliche A[X.]stand von mehr als etwa 50 m spricht a[X.]er gegen eine Ansammlung, auch wenn in der Fachliteratur von "lockeren Kolonien" die Rede ist, wo die Nester in Sichtweite der Artgenossen angelegt werden (siehe etwa [X.]/[X.]urkhardt, [X.], April/Mai 2017, 16 <19>; Kooiker, Natur und Land 82 <1996> S. 16 <21>); [X.]ei einem" kolonieartigen" [X.]rüten ist von einem deutlich geringeren A[X.]stand zwischen den Nestern von [X.]is zu 20 m, [X.]isweilen auch nur 2 m, auszugehen (siehe hierzu [X.] u. a., [X.]rutvögel in [X.], Sächsisches [X.]amt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, 2013, [X.]; Glutz von [X.]lotzheim u. a., Hand[X.]uch der Vögel Mitteleuropas, [X.]d. 6, 1. Teil, 1975, [X.], 443; [X.]ayerisches [X.]amt für Umwelt , Arteninformation, [X.], Le[X.]ensraum und Le[X.]ensweise).

(2) [X.]ei der Entfernung des Vorha[X.]ens grenzt die Untersuchung zwischen Querung/unmittel[X.]ar angrenzend ([X.]otat u. a. 2018, S. 24: "Inmitten oder unmittel[X.]ar angrenzend") mit der Kollisionsintensität hoch (3) und dem Zentralen Aktionsraum mit der Kollisionsintensität mittel (2) a[X.]. Eine Querung als auf den [X.]rutplatz [X.]ezogen wird als leicht a[X.]grenz[X.]ar verneint. Für "unmittel[X.]ar angrenzend" wird angesichts des für die Arten ganz unterschiedlich [X.]emessenen [X.] eine artunspezifische Entfernung von [X.]is zu 150 m zur Freileitung a[X.]gelehnt. [X.]ei den in der [X.]estandstrasse kartierten [X.]rutpaaren wird [X.] davon ausgegangen, dass hier "Querung/unmittel[X.]ar angrenzend" gege[X.]en sei, weil [X.]alz- und Verfolgungsflüge größtenteils in einer Entfernung von 100 m vom [X.]rutplatz stattfänden. Schließlich wird auf die Art-für-Art-[X.]etrachtung des [X.] in den Antragsunterlagen verwiesen, wo [X.]ei der [X.]estimmung des Aktionsraums dargelegt worden sei, warum in einigen [X.]ereichen keine regelmäßigen Querungsflüge auf Höhe der Freileitung stattfänden.

Gegen die daraus folgende Einstufung der Kollisionsintensität mit "mittel" wenden sich die [X.] mit dem Einwand, dass angesichts längerer Flugstrecken des [X.] von einem Risiko[X.]ereich von 500 m entlang der Leitung auszugehen sei. Dazu verweisen die [X.] auf die [X.]eo[X.]achtung der Flug[X.]ahnen des [X.] durch ihren Fach[X.]eistand. Auch fänden [X.]alz- und Feinda[X.]wehrflüge nicht nur im unmittel[X.]aren Umfeld des [X.]rutplatzes statt, was die [X.]eigeladene ohne Nachweis [X.]ehaupte. Des Weiteren sei die Einschätzung unrichtig, dass die Leiterseile im FFH-Ge[X.]iet (Mast 95 und 96) nur unterflogen würden.

Soweit die [X.] ein sehr weites Verständnis der Querung des [X.]rutplatzes vertreten, weil hierzu auch die [X.]alzflüge zählten, ist schon unzutreffend, dass die vom Fachgutachter der [X.]eigeladenen vertretene [X.]emessung auf 100 m ohne jeglichen ornithologischen Nachweis erfolgte. Im Ü[X.]rigen ist eine solche Ausdehnung zutreffend im [X.]egriffsteil "unmittel[X.]ar angrenzend" zu verorten. Damit wird die unmittel[X.]are Umge[X.]ung um das Nest [X.]ezeichnet, in der verstärkt Reviera[X.]grenzung und Revierverteidigung stattfinden, [X.] gesammelt und Jungvögel flügge werden. Das "unmittel[X.]ar angrenzende" Vorha[X.]en hat einen unmittel[X.]aren Einfluss auf das [X.]rutgeschehen [X.]zw. den [X.]rutplatz ([X.]otat u. a. 2018, [X.]). Auf einen angenommenen "Risiko[X.]ereich" von 500 m auch wegen gelegentlicher Feinda[X.]wehrflüge kann der [X.]ereich des höchsten Risikos schon deswegen nicht ausgedehnt werden, weil der zentrale Aktionsraum [X.]eim [X.], wo die Kollisionsintensität mit "mittel" eingestuft wird, gerade 500 m [X.]eträgt ([X.]otat u. a. 2018, S. 48 [X.]. 15) und damit die aus der Mo[X.]ilität der Tiere resultierende Gefährdung a[X.][X.]ildet. Die verschiedenen Arten von Flügen sind [X.]ei dessen [X.]emessung [X.]erücksichtigt worden. Schon damit wird erreicht, dass der [X.]ereich häufiger Flug[X.]ewegungen, d. h. mit erhöhter Raumnutzungsfrequenz, stärker geschützt wird. Er trägt gegenü[X.]er einem engeren [X.]ereich um den [X.]rutplatz als Ausgangs- und Endpunkt aller Flüge in der [X.]rutzeit dem Umstand Rechnung, dass sich mit zunehmender Entfernung vom [X.]rutplatz die Wahrscheinlichkeit, dass der Luftraum an einer [X.]estimmten Stelle genutzt wird, wegen dessen im Verhältnis zur Entfernung potenzierten Vergrößerung immer mehr a[X.]nimmt. Schließlich kommt es [X.]ei der artenschutzrechtlichen [X.]etrachtung auf die Frage, o[X.] die Leiterseile im [X.]ereich der Masten 95 und 96 unterflogen werden nicht an, weil die auf diesen [X.]ereich [X.]ezogenen Erwägungen nur im Rahmen der [X.] von [X.]edeutung waren.

(3) [X.]ei der Prüfung, o[X.] angesichts des hohen [X.] vom Eintreten des Ver[X.]otstat[X.]estandes der signifikanten Erhöhung des [X.] auszugehen ist, legt die Untersuchung [X.]eim [X.] einen vorha[X.]entypspezifischen Mortalitätsgefährdungsindex von nur noch "hoch" ([X.]) zugrunde. Er ist in der Untersuchung von [X.]otat/[X.] 2021 ([X.]. 10-5, [X.] f. mit [X.]) im Vergleich zur vorherigen Untersuchung von 2016 hera[X.]gestuft worden. Mit dieser um eine Klasse geänderten Einstufung von [X.]rutvogelarten mit sehr weiter Ver[X.]reitung und sehr großen [X.]eständen von mehr als 100 000 Tieren in [X.] soll vermieden werden, dass die [X.]etroffenheit von Einzel[X.]rutpaaren ü[X.]er[X.]ewertet wird.

Mit dem grundsätzlichen Einwand, dass damit ein populations[X.]ezogenes Element zu Unrecht in die artenschutzrechtliche [X.]ewertung Eingang finde, dringen die [X.], wie schon o[X.]en ausgeführt, nicht durch. Der Anregung einer Vorlage an den [X.] ([X.].c) folgt der [X.] daher nicht. Auch gegen die angenommene [X.]estandszahl wird su[X.]stantiiert nichts eingewandt. Soweit schließlich die nationale [X.]ezugse[X.]ene infrage gestellt wird, wird nicht aufgezeigt, dass relevante Unterschiede in [X.]iogeographischen Regionen eine Differenzierung erforderten (siehe dazu [X.]otat/[X.] 2016, S. 35).

(4) Zur Einschätzung der Wirksamkeit der [X.] an Erdseilen, die das kollisionsspezifische Risiko um zwei Stufen reduzieren, tragen die [X.] su[X.]stantiiert nichts vor.

(5) Demnach fehlt es schon wegen der Anordnung dieser [X.] an der Planungsrelevanz der Leitung. Es kommt deswegen in dieser Hinsicht weder auf die Frage der Wirksamkeit der weiteren - insoweit "ü[X.]ero[X.]ligatorischen" - [X.]n, die im Planfeststellungs[X.]eschluss im Hin[X.]lick auf die damals angenommene Einstufung des vorha[X.]entypspezifischen Mortalitätsgefährdungsindex mit "sehr hoch" (A) angeordnet worden sind und weiterhin [X.]estand ha[X.]en ([X.] und [X.]: Ver[X.]esserung von [X.]ha[X.]itaten, westlicher und östlicher [X.]ereich ; [X.]: An[X.]ringung zusätzlicher Markierungen auf einem Erdseil in Höhe der untersten Leiterseile[X.]ene), noch auf die (Un-)Tauglichkeit der [X.]estandstrasse als [X.] wegen der dortigen [X.]pro[X.]lematik, noch auf die im Planfeststellungs[X.]eschluss ([X.] ff.) nur hypothetisch geprüfte Ausnahme nach § 45 A[X.]s. 7 [X.]atSchG an.

Einer [X.]eweiserhe[X.]ung [X.]edurfte es auch in [X.]ezug auf diese Fragen nicht.

Der allein auf den Nachweis der Untauglichkeit der im [X.]8 festgesetzten Fläche gerichtete [X.]eweisantrag A.2.[X.] ist wegen der Unerhe[X.]lichkeit der unter [X.]eweis gestellten Tatsache a[X.]zulehnen. Im Ü[X.]rigen ist er auch unsu[X.]stantiiert, weil er die tatsächliche Situation nicht zur Kenntnis nimmt; es ist nämlich nicht plausi[X.]el, dass [X.]ereits die [X.] die A[X.]lenkfläche untauglich machen soll, wo doch in unmittel[X.]arer Nähe [X.]rutplätze des [X.] kartiert worden sind.

Demgegenü[X.]er [X.]etreffen die [X.]eweisanträge A.2.a, A.2.c und A.2.d mit dem Vortrag, die [X.]n in den Maßnahmen[X.]lättern [X.], [X.] und [X.] seien als solche kontraproduktiv und führten zu [X.]eeinträchtigungen und neuen Gefährdungen des [X.], nicht [X.]ereits unerhe[X.]liche Tatsachen[X.]ehauptungen. Es geht jedoch jeweils um naturschutzfachliche [X.]ewertungen, die angesichts des damit ver[X.]undenen [X.] einer Klärung durch ein Sachverständigengutachten nicht zugänglich sind. Im Ü[X.]rigen nehmen die [X.]ehauptungen der [X.] wiederum die tatsächlichen Verhältnisse nicht zur Kenntnis. [X.]ezüglich der geltend gemachten Gefährdung durch die im [X.]5 festgesetzte A[X.]lenkfläche ist darauf hinzuweisen, dass in unmittel[X.]arer Nähe dieser Flächen zwei [X.][X.]rutstätten kartiert sind. Auch in der Nähe der A[X.]lenkfläche nach [X.]8 [X.]rüten [X.]ereits [X.]e im [X.]ereich der [X.]estandsleitung, sodass im Falle einer Verlagerung der [X.]rutstätten die [X.]efürchtete "Vereinzelung" mit negativen Folgen für gemeinschaftliche Feinda[X.]wehrflüge nicht zu erwarten ist.

Der [X.]eweisantrag [X.] ist jedenfalls deswegen a[X.]zulehnen, weil die Erhe[X.]ung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist; denn der [X.] verfügt ü[X.]er die eigene Sachkunde, das Anflugrisiko unter Anwendung der vom [X.]fN-Skript 512 vorgege[X.]enen Maßstä[X.]e zu [X.]emessen.

(6) Schließlich spricht nichts dagegen, dass der Planfeststellungs[X.]eschluss ([X.]) [X.]ei [X.] nicht von einem regelmäßigen [X.]rutplatz ausgegangen ist. Wenn der Platz nach der nachgewiesenen Nutzung im [X.] im Folgejahr verwaist war, kann von einer regelmäßigen Rückkehr des [X.]etreffenden [X.][X.]rutpaars gerade nicht mehr ausgegangen werden. Entsprechendes gilt für die allein in der ersten [X.]estandserfassung im [X.] kartierten [X.]rutplätze.

C. Die Entscheidung, der planfestgestellten Trassenführung den Vorzug gegenü[X.]er anderen Trassenvarianten zu ge[X.]en, ist nicht zu [X.]eanstanden. Das Vor[X.]ringen der [X.] führt weder auf einen rechtserhe[X.]lichen Fehler [X.]ei der A[X.]wägung der Freileitungsvarianten noch auf einen solchen [X.]ei der Ermessensentscheidung gegen ein Erdka[X.]el.

1. [X.]estehen keine rechtlich zwingenden Vorga[X.]en, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten für eine Freileitung eine fachplanerische A[X.]wägungsentscheidung (§ 43 A[X.]s. 3 [X.]). Die Ausü[X.]ung der planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen [X.]indungen. Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter [X.]erücksichtigung aller a[X.]wägungserhe[X.]lichen [X.]elange eindeutig als die [X.]essere, weil öffentliche und private [X.]elange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der [X.]ehörde hätte aufdrängen müssen. Darü[X.]er hinaus ist die A[X.]wägungsentscheidung auch dann fehlerhaft, wenn der Planungs[X.]ehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, [X.]ewertung und Gewichtung einzelner [X.]elange ein rechtserhe[X.]licher Fehler unterlaufen ist (vgl. [X.], Urteil vom 7. Okto[X.]er 2021 - 4 A 9.19 - UPR 2022, 98 Rn. 48 m. w. N.).

Im Rahmen der A[X.]wägung der Freileitungsvarianten stellt der Planfeststellungs[X.]eschluss ([X.], 125), [X.]estätigt durch den [X.] ([X.]), [X.]ei der - unstreitig und folglich keiner [X.]eweiserhe[X.]ung ([X.]eweisantrag [X.]) [X.]edürftig - technisch ohne weiteres umsetz[X.]aren Nutzung des [X.]estehenden [X.]s leichte Vorteile für die Schutzgüter Natur und Landschaft sowie [X.]oden fest, sieht jedoch [X.]ei der [X.] deutliche Vorteile für das Schutzgut Mensch, die sich [X.]ei einer Gesamtschau durchsetzen. Diese [X.]ewertung ist nach Maßga[X.]e der gerichtlichen Ü[X.]erprüfungskriterien nicht zu [X.]eanstanden.

a) Die [X.] zeigen nicht auf, dass dieser Einschätzung eine fehlerhafte Ermittlung und [X.]ewertung der a[X.]wägungserhe[X.]lichen Umstände zugrunde liegt.

aa) Die insgesamt positive Einschätzung der [X.] (Umgehung [X.]) für das Schutzgut Mensch folgt ihrerseits aus einer Gegenü[X.]erstellung der von der Trasse [X.]ewirkten Ent- und [X.]elastungen. Deren Grundlagen werden von den [X.] nicht erschüttert. Für die da[X.]ei ge[X.]otene Prüfung und Auswertung der im Verfahren vorgelegten Unterlagen [X.]edarf es keines Sachverständigengutachtens, wie mit dem [X.]eweisantrag A.5.[X.] gefordert. Denn insoweit verfügt der [X.] ü[X.]er eigene Sachkunde.

(1) Der Planfeststellungs[X.]eschluss verkennt im Ausgangspunkt nicht, dass ein A[X.]weichen vom Grundsatz 8.2-1 LEP [X.] ü[X.]er die vorrangige Nutzung vorhandener Trassen [X.]eim Netzaus[X.]au einer tragfähigen Rechtfertigung durch [X.]esondere Umstände [X.]edarf. Solche [X.]esonderen Umstände erfordern a[X.]er entgegen der Ansicht der [X.] nicht zwingend den Nachweis, dass von einer Leitungsführung auf der [X.]estandstrasse eine zusätzliche [X.]elastung ausgeht, die erhe[X.]lich größer als die [X.]elastung auf der neuen Trasse ist. Ausgehend von dem [X.]esonderen Gewicht einer Nutzung der [X.]estandstrasse im Rahmen der A[X.]wägung, die dem Umstand geschuldet ist, dass eine Neutrassierung oftmals [X.]estehende Konflikte verlagert und neue schafft, können die erwähnten Kriterien zugunsten einer neuen Trasse herangezogen werden (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezem[X.]er 2016 - 4 A 4.15 - [X.]E 157, 73 Rn. 35). Sie [X.]eschränken die A[X.]wägung jedoch nicht a[X.]schließend ins[X.]esondere in dem Sinne, dass etwa die numerische (Zusatz-)[X.]elastung [X.]ei den Immissionen elektromagnetischer Felder in [X.]ezug auf die jeweilige Anzahl der [X.]etroffenen Wohnungen (oder gar [X.]ewohner) ermittelt und sodann saldierend gegenü[X.]ergestellt werden müsste. Eine A[X.]kehr von der [X.]estandstrasse kann auch a[X.]gesehen hiervon [X.]eim Vorliegen nachvollzieh[X.]arer Umstände gerechtfertigt sein.

Der Planfeststellungs[X.]eschluss [X.]emisst die Entlastung und [X.]elastung in erster Linie durch eine Gegenü[X.]erstellung der Anzahl der [X.]etroffenen Wohnge[X.]äude in [X.]ehnung an die A[X.]stände von 200 [X.]zw. 400 m, wie sie in § 2 A[X.]s. 2 Nr. 1 und 2 [X.] [X.]zw. in dem - hier wegen des [X.]eginns des Planfeststellungsverfahrens vor Inkrafttreten des LEP [X.] noch nicht anwend[X.]aren ([X.] [X.]5, 146, 153) - Ziel 8.2-4 LEP [X.] normiert sind. An der darin zum Ausdruck kommenden [X.]ewertung schutzwürdiger Interessen der von einer [X.] [X.]etroffenen durfte sich der Planfeststellungs[X.]eschluss orientieren. Die [X.] halten die [X.]etrachtung eines 400-m-Korridors für verfehlt. Auf das Urteil des [X.]s vom 12. Novem[X.]er 2020 - 4 A 13.18 - (juris Rn. 107 ff.) können sie sich a[X.]er nicht stützen. Dort ging es um die [X.]egrenzung des [X.] der visuellen [X.]eeinträchtigung des [X.] auf 200 m. Ohne dies a[X.]schließend zu entscheiden, hielt der [X.] diese [X.]emessung des [X.] angesichts der [X.]esonderheiten der dortigen Topographie jedenfalls im Ausgangspunkt für nachvollzieh[X.]ar. Diese [X.]ewertung einer [X.]estimmten fachlichen Einschätzung der Möglichkeit einer relevanten visuellen [X.]eeinträchtigung des [X.] steht a[X.]er einer Orientierung an einer generalisierenden gesetzlichen Wertung ü[X.]er jedenfalls grundsätzlich erstre[X.]enswerte A[X.]stände zwischen Stromleitungen und Wohn[X.]e[X.]auung nicht entgegen. Denn dem Gesetzge[X.]er ist es un[X.]enommen, das Wohnumfeld auch großzügiger zu schützen, sei es aus Gründen evidenz[X.]asierter äußerster Vorsorge gegen [X.]efürchtete gesundheitliche [X.]eeinträchtigungen, sei es, um im Interesse der Förderung der Akzeptanz von [X.]en einem Un[X.]ehagen zu [X.]egegnen (vgl. zum [X.][X.]PlG [X.]. 18/6909 [X.]; [X.], in: Stein[X.]ach/[X.], Kommentar zum Netzaus[X.]au, 3. Aufl. 2021, § 4 [X.][X.]PlG Rn. 2). Auf die mit dem [X.]eweisantrag A.5.d unter [X.]eweis gestellte Tatsache einer "optischen Zäsur" kommt es folglich nicht an.

Die [X.] können auch nicht mit Erfolg einwenden, die Vorgehensweise im Planfeststellungs[X.]eschluss sei widersprüchlich, weil eine andere Planfeststellungs[X.]ehörde des [X.]eklagten [X.] in einem e[X.]enfalls [X.]eklagten Planfeststellungs[X.]eschluss zugunsten einer Planung in der [X.]estandstrasse einen 200-m-Korridor zugrunde lege. Ungeachtet der Frage, für welchen konkreten Sachverhalt eine solche Vorga[X.]e für die dortige Planung gemacht worden ist, muss sich eine Planfeststellungs[X.]ehörde nicht am Handeln einer anderen [X.]ehörde festhalten lassen, wenn ihr eigenes Vorgehen keinen rechtlichen [X.]edenken [X.]egegnet.

(2) Der Planfeststellungs[X.]eschluss ([X.]) [X.]enennt die Anzahl der im Korridor von 400 m durch die [X.] entlasteten Wohnungen und legt dar, dass die geringe Anzahl von [X.] des 400 m A[X.]stands in der Ortslage [X.] für den Vergleich schon deswegen irrelevant seien, weil sie auch [X.]eim Ersatzneu[X.]au in der [X.]estandstrasse entstünden; dagegen [X.]ringen die [X.] nichts vor.

[X.]eim 200-m-Korridor, der auch nach Auffassung der [X.] für den Vergleich von [X.]edeutung ist, stellt der Planfeststellungs[X.]eschluss ([X.]) zum einen auf die Vermeidung der Unterschreitung dieses A[X.]stands in 17 Fällen im Außen[X.]ereich a[X.], und stellt dem vier erstmalige, wenn auch geringe, [X.] im Außen[X.]ereich gegenü[X.]er. Soweit der Planfeststellungs[X.]eschluss insoweit von einer im ungünstigsten Fall marginalen [X.]eeinflussung des nahen [X.] ausgeht, ist nichts dagegen zu erinnern, dass er auch auf eine - im Jahresverlauf je nach der Vegetationsperiode unterschiedlich ausgeprägte - Sichtverschattung durch Lau[X.][X.]äume a[X.]stellt. Auf einen Vergleich der Le[X.]ensdauer von [X.]äumen und Leitungen und die Möglichkeit einer nicht a[X.]seh[X.]aren Veränderung der Verhältnisse kommt es nicht an. Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass der Planfeststellungs[X.]eschluss [X.]ei einer Wohn[X.]e[X.]auung im Außen[X.]ereich eine insgesamt geringere Schutzwürdigkeit gegenü[X.]er dort privilegiert zulässigen Vorha[X.]en annimmt ([X.], Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 98 ). Hiernach ist die mit [X.]eweisantrag [X.] unter [X.]eweis gestellte Tatsache unerhe[X.]lich, sodass es keiner [X.]eweiserhe[X.]ung [X.]edarf.

Der Planfeststellungs[X.]eschluss verweist auf die Entlastung von [X.]etrie[X.]sleiterwohnungen, die im Falle eines Ersatzneu[X.]aus im Schutzstreifen lägen (S. 124). Diese Entlastung ist entgegen der Auffassung der [X.] nicht deswegen un[X.]eachtlich, weil sich die [X.]etrie[X.]e im Gewer[X.]ege[X.]iet in Kenntnis der [X.]estandsleitung angesiedelt ha[X.]en. Im Rahmen einer Vergleichs[X.]etrachtung mag die Schutzwürdigkeit durch die Vor[X.]elastung gemindert sein; die aus einem Neu[X.]au in der [X.]estandstrasse folgende [X.]elastung darf gleichwohl nicht ausge[X.]lendet werden. [X.]ei den durch die [X.] neu [X.]etroffenen [X.]etrie[X.]sleiterwohnungen stellt der Planfeststellungs[X.]eschluss in nachvollzieh[X.]arer Weise auf die äußerst geringe [X.]elastung durch elektromagnetische Felder a[X.].

(3) Des Weiteren verweist der Planfeststellungs[X.]eschluss ([X.]) auf die Optimierung des Trassenverlaufs im Hin[X.]lick auf eine Vorsorge unterhal[X.] der Schwelle der Grenzwerte der 26. [X.]ImSchV. Diese Erwägung ist ersichtlich für die [X.]ewertung von Ent- und [X.]elastung nicht von ausschlagge[X.]endem Gewicht, sodass sich der Einwand der [X.] als unerhe[X.]lich erweist, jedenfalls in größerem A[X.]stand zur Leitung tendiere die [X.]elastung mit Immissionen wegen elektromagnetischer Felder gegen Null. Im Ü[X.]rigen kann es im mittleren [X.]ereich noch nachweis[X.]are Unterschiede [X.]ei den Immissionen ge[X.]en. Jedenfalls a[X.]er [X.]lei[X.]t die gesetzge[X.]erische Einschätzung, dass die Wahrung eines A[X.]stands von 400 m angezeigt sei, von solchen Erwägungen un[X.]erührt. Auf die mit dem [X.]eweisantrag [X.] unter [X.]eweis gestellten Tatsachen kommt es folglich nicht an.

[X.][X.]) Der Planfeststellungs[X.]eschluss hat die mit der Wahl der [X.] ver[X.]undenen [X.]elastungen nicht, jedenfalls nicht in entscheidungserhe[X.]licher Weise, verkannt.

(1) Der Planfeststellungs[X.]eschluss erkennt, dass durch die [X.] wertvoller Wald im [X.]ereich des [X.]iotopkomplexes [X.]K 4007-0016 in Anspruch genommen und somit die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und [X.]iologische Vielfalt negativ [X.]etroffen sind ([X.], 125 f.). Der [X.] kann die Zusammensetzung und die Wertigkeit des [X.]iotops anhand der Anga[X.]en im [X.]iotopkataster sel[X.]st nachvollziehen; des [X.]eantragten Sachverständigengutachtens (A.1.a) [X.]edarf es dazu nicht. Das genaue Alter der Eichen[X.]estände ist unerhe[X.]lich.

Die [X.] sind der Ansicht, dass diese [X.]eeinträchtigung nicht unter die "leichten" Nachteile der [X.] eingeordnet werden könne. Sie gehen davon aus, dass von dem ca. 2,5 ha großen Teil[X.]ereich des [X.]iotops [X.]K 4007-0016 wegen des [X.] im Umfang von 1,6 ha kaum etwas ü[X.]rig[X.]lei[X.]e. Das ist so nicht richtig. Im Schutzstreifen - dieser umfasst nach dem [X.] [X.] ([X.], [X.]. [X.], A[X.]schnitt 7, [X.]ericht 7-8, [X.]. 7.3-2) eine Fläche von 1,289 ha - erfolgt kein Kahlschlag, denn die Wuchshöhen[X.]eschränkung [X.]ewegt sich in einer Spanne von 14 m [X.]is 35 m. Da[X.]ei ist zu [X.]eachten, dass die geringste Wuchshöhe nur in einem kleinen Teil des Waldes im [X.]ereich des größten Leiterseildurchhangs in der Mitte des [X.] und folglich nur im nördlichen Teil des [X.]iotops einzuhalten ist. Nach der forstfachlichen [X.]ewertung (siehe dazu [X.] [X.]4) kann durch ein Schutzstreifenmanagement (Maßnahmen[X.]latt M6) in dem entsprechenden [X.]ereich weiterhin ein Wald im Sinne eines gestuften Waldsaums gedeihen. Auf die im [X.]eweisantrag A.1.[X.] unter [X.]eweis gestellte Tatsache, die im Ü[X.]rigen von den anderen [X.]eteiligten nicht in Zweifel gezogen wird, kommt es nicht an. Denn von der Durchführung eines forstfachlich ordnungsgemäßen Schutzstreifenmanagements, das zwischen der Möglichkeit eines Rückschnitts und der Entfernung des [X.]aums zu unterscheiden weiß, kann ausgegangen werden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Wald im [X.]etreffenden [X.]ereich alle 150-jährigen Eichen und [X.]uchen verlieren wird. Im Kompensationskonzept des landschaftspflegerischen [X.]s (siehe o[X.]en) wird davon ausgegangen, dass der [X.]iotopwert des Waldstücks im [X.]etreffenden [X.]ereich (lediglich) von 8 auf 6 sinkt. Er ist folglich weiterhin - ins[X.]esondere in Ver[X.]indung mit dem südlich [X.]enach[X.]arten größeren Teilstück des [X.]iotops - ein taugliches Ha[X.]itat für die Fauna. In dieser Hinsicht ist es unerhe[X.]lich, o[X.] - wie die [X.] im [X.]eweisantrag [X.] im Ü[X.]rigen un[X.]estimmt und unsu[X.]stantiiert [X.]ehaupten - einzelne Vogelarten durch eine Veränderung des Mikroklimas das Waldstück nunmehr meiden werden.

(2) Ein Verstoß gegen die Festlegungen in Ziff. 23.1 und 23.2 des [X.], denen - wie ausgeführt - keine Zielqualität zukommen, liegt nicht vor. Eine Inanspruchnahme von Wald ist nicht allgemein ausgeschlossen, sondern als Erge[X.]nis einer umfassenden A[X.]wägung im hier vorgesehenen - [X.]eschränkten - Umfang zulässig ([X.] [X.]).

(3) Der Planfeststellungs[X.]eschluss stellt in die A[X.]wägung ein, dass das Landschaftsschutzge[X.]iet Harwick-[X.] durch die größere Querungslänge, die die [X.] und die [X.]eigeladene ü[X.]ereinstimmend auf 800 m [X.]emessen, stärker [X.]eeinträchtigt wird als [X.]ei der Nutzung der [X.]estandstrasse. Er hält fest, dass aufgrund der Errichtung der Freileitung in einem [X.]isher nicht vor[X.]elasteten Raum im Hin[X.]lick auf die [X.] [X.]eeinträchtigungen stattfinden, o[X.]wohl nur randliche [X.]ereiche des Landschaftsschutzge[X.]iets [X.]etroffen seien ([X.] S. 225). Nähere Erläuterungen finden sich hier zwar nicht, sind aufgrund der insoweit sel[X.]sterklärenden Planung mit dem [X.] und Leitungen a[X.]er auch ent[X.]ehrlich. Eine [X.]ewertung der [X.]eeinträchtigung der Landschaft findet sich in der [X.] ([X.] [X.]. 12) in [X.] 6 (S. 6.3-21 f., 6.3-32 sowie Karte 6.3-5). Die weiteren Ausführungen zu den Voraussetzungen der nach § 67 A[X.]s. 1 Nr. 1 [X.]atSchG erteilten [X.]efreiung [X.]eziehen sich nur auf die Eingriffe in vor[X.]elasteten [X.]ereichen.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz Ziff. 24, 24.1 und 24.2 des [X.] liegt e[X.]enso wenig vor, da der Grundsatz mit dem Ge[X.]ot, [X.]eeinträchtigungen "möglichst" zu vermeiden, unter einem A[X.]wägungsvor[X.]ehalt steht. Soweit der Planfeststellungs[X.]eschluss (S. 128) [X.]etont, dass das [X.]iotopver[X.]undsystem nicht [X.]eeinträchtigt werde, ist daraus entgegen der Auffassung der [X.] nicht zu schließen, dass der erwähnte Grundsatz nur auf diesen Aspekt verengt wird.

(4) Hinsichtlich des Schutzguts [X.]oden [X.]ewertet der Planfeststellungs[X.]eschluss ([X.]) die [X.]estandstrasse wegen der um 1 geringeren Anzahl von Masten und geringeren Eingriffen in schutzwürdige [X.]öden als vorteilhaft, wo[X.]ei er den Unterschied als nur geringfügig [X.]ewertet. Auch das ist vertret[X.]ar.

(5) Der Planfeststellungs[X.]eschluss hat zutreffend zur Kenntnis genommen, dass die [X.] um 600 m länger ist als die Trasse im [X.]isher genutzten [X.]. Dass damit auch in größerem Umfang privates Eigentum durch [X.]e in und Schutzstreifen ü[X.]er landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Anspruch genommen wird, hat der Planfeststellungs[X.]eschluss an dieser Stelle zwar nicht ausdrücklich erwähnt; das versteht sich a[X.]er von sel[X.]st. Mit den Interessen der [X.]etroffenen Grundstückseigentümer setzt sich der Planfeststellungs[X.]eschluss ausführlich auseinander (S. 242 ff.).

(6) Der [X.] ([X.] f.) hat des Weiteren das artenschutzrechtliche Konfliktpotenzial einer Trassenführung in der [X.]estandstrasse wegen der dortigen Ü[X.]erspannung zweier [X.][X.]rutplätze und des daraus folgenden spezifischen [X.] als höher eingestuft. Auch dagegen ist nichts zu erinnern.

(7) Schließlich rügen die [X.], die [X.]elange des landwirtschaftlichen [X.]etrie[X.]s der Klägerin im Verfahren - 4 A 10.21 - seien nicht ordnungsgemäß in die A[X.]wägung eingestellt worden. Denn es sei nicht erwogen worden, dass eine Erweiterung ihrer Schweinehaltung erschwert wäre, wenn [X.]ei der immissionsschutzrechtlichen [X.]ewertung im Wege der Kumulation auch die auf die Stromleitung zurückzuführende Stickstoffdeposition ins[X.]esondere im [X.]enach[X.]arten FFH-Ge[X.]iet zu [X.]eachten sei. O[X.] die [X.] eine unzureichende [X.]erücksichtigung dieses fremden [X.]elangs ü[X.]erhaupt rügen können, [X.]edarf keiner Entscheidung (siehe [X.], Urteil vom 3. Novem[X.]er 2020 - 9 A 12.19 - [X.]E 170, 33 Rn. 27 ff). Denn diese Ü[X.]erlegungen liegen jedenfalls ne[X.]en der Sache; sie gehen von gänzlich realitätsfremden Annahmen aus (siehe o[X.]en II.[X.].4.a)[X.][X.])). Sie [X.]edurften keiner Erwähnung im Planfeststellungs[X.]eschluss.

[X.]) Wenn die Planfeststellungs[X.]ehörde auf der Grundlage dieser von Rechts wegen nicht zu [X.]eanstandenden Ermittlung und [X.]ewertung der a[X.]wägungserhe[X.]lichen Umstände zusammenfassend feststellt, dass eine Trassenführung in der [X.]estandstrasse als Freileitung nicht vorzugswürdig sei, hält sich das im Rahmen ihrer planerischen Freiheit. Dass eine Planung in der [X.]estandstrasse, lässt man jedenfalls die Ü[X.]erspannung von [X.][X.]rutplätzen außen vor, möglich und vertret[X.]ar gewesen wäre, scheint un[X.]estreit[X.]ar; aufdrängen musste sich diese Variante allerdings nicht.

2. Gegen die A[X.]wägung im Rahmen der Ermessensentscheidung ü[X.]er die Anordnung eines Erdka[X.]els nach § 2 [X.] wenden die [X.] sich gleichfalls ohne Erfolg.

a) O[X.] die [X.] als Erdka[X.]el errichtet und [X.]etrie[X.]en wird, entscheidet sich nach § 2 A[X.]s. 2 [X.]. Gemäß § 2 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.] ist im Falle des Neu[X.]aus auf Verlangen der für die Zulassung des Vorha[X.]ens zuständigen [X.]ehörde [X.]ei einem Vorha[X.]en nach § 2 A[X.]s. 1 [X.] eine [X.] auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teila[X.]schnitten als Erdka[X.]el zu errichten und zu [X.]etrei[X.]en, wenn - u. a. - [X.]estimmte A[X.]stände zu Wohnge[X.]äuden im [X.]e[X.]auungsplan[X.]ereich oder im un[X.]eplanten Innen[X.]ereich - 400 m - (§ 2 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]) [X.]zw. zu Wohnge[X.]äuden im Außen[X.]ereich - 200 m - (§ 2 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]) unterschritten werden. Liegen die tat[X.]estandlichen Voraussetzungen vor, entscheidet die Planfeststellungs[X.]ehörde in Ausü[X.]ung pflichtgemäßen Ermessens darü[X.]er, o[X.] statt einer Freileitung eine Erdverka[X.]elung vom Vorha[X.]enträger verlangt wird. Die Norm eröffnet nur die nach § 43 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht gege[X.]ene Möglichkeit, auch die Errichtung, den [X.]etrie[X.] oder die Änderung eines Erdka[X.]els planfeststellen zu können; darin erschöpft sich grundsätzlich ihr Regelungsgehalt ([X.], Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 95 ). Dieses Ermessen ist nicht in der Weise intendiert, dass das [X.] im Zusammenwirken mit dem Erfordernis eines geeigneten A[X.]schnitts nach § 2 A[X.]s. 2 Satz 2 [X.] in der Regel die Entscheidung für ein Erdka[X.]el nach sich ziehen müsste. Vielmehr ge[X.]ietet § 2 A[X.]s. 2 [X.] eine offene A[X.]wägung, in die alle a[X.]wägungserhe[X.]lichen [X.]elange Eingang finden müssen. Diese A[X.]wägung muss jedoch dem Gesetzeszweck Rechnung tragen ([X.], Urteil vom 10. Novem[X.]er 2022 - 4 A 15.20 - NVwZ 2023, 678 Rn. 57). Hierzu legt der Planfeststellungs[X.]eschluss im [X.] an die Darlegungen in der Planunterlage "Alternativenprüfung [X.] ([X.]) - Ergänzende Stellungnahme", A[X.]schnitt 6.2, [X.] ff. ([X.], Deck[X.]latt 1, Ordner 1) ein "Planungs-/A[X.]wägungskonzept" zugrunde. Geht es wie hier nach § 2 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.] um das Schutzgut Mensch, müssen danach die [X.]etroffenen Interessen angesichts der nur eingeschränkt als Pilotvorha[X.]en vorgesehenen Errichtung eines Erdka[X.]els (§ 2 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]) gewichtet werden. [X.]ei dieser Gewichtung und der Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Anordnung eines Erdka[X.]els ist in erster Linie das für die [X.] [X.]ereits erreichte Schutzniveau - anders gewendet: die [X.]elastung ins[X.]esondere mit elektromagnetischen Feldern - sowie die Dichte der in den Annäherungsa[X.]schnitten angetroffenen Nutzungsstrukturen im Sinne einer Siedlungsverdichtung - d. h. auch die Anzahl der von einer Entlastung [X.]etroffenen - zu [X.]erücksichtigen. [X.]ei einer Gesamt[X.]etrachtung im Sinne eines Summationspotenzials sind ü[X.]er die [X.] hinaus andere durch das Erdka[X.]el [X.]egünstigte sowie die Zusatz[X.]elastung für das Landschafts[X.]ild, a[X.]er auch andere durch eine Freileitung [X.]etroffene Schutzgüter einzu[X.]eziehen ([X.] [X.]2 ff., 148 ff.).

[X.]) Der Einwand der [X.] gegen das A[X.]wägungskonzept greift nicht durch. Auf der Grundlage seines weiten Gestaltungs- und [X.] durfte der Gesetzge[X.]er die [X.]eschränkung der Errichtung von Erdka[X.]eln lediglich auf [X.] angesichts der von ihm angenommenen technischen und [X.]etrie[X.]lichen Risiken einer Erdverka[X.]elung im Drehstrom[X.]ereich normieren. O[X.] Erdka[X.]el insoweit, wie die [X.] [X.]ehaupten, zwischenzeitlich den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von § 49 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] entsprechen, ist un[X.]eachtlich (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - [X.]E 176, 39 Rn. 145 ff.).

Auch gegen die Anwendung des A[X.]wägungskonzepts wenden sich die [X.] ohne Erfolg. Die für die A[X.]wägung nachrangige Entlastungswirkung für andere Schutzgüter, ins[X.]esondere für das ü[X.]erspannte Waldge[X.]iet, hat der Planfeststellungs[X.]eschluss zutreffend in seine Erwägungen eingestellt und auch [X.] ü[X.]er die vier durch das planfestgestellte Vorha[X.]en erstmals [X.]elasteten Außen[X.]ereichswohnlagen hinaus [X.]ei weiteren landwirtschaftlichen Anwesen in anderen Annäherungsa[X.]schnitten ([X.], [X.]. [X.], [X.]ang A, Karten 6.1-1) [X.]etrachtet ([X.] [X.]0). Eines Sachverständigengutachtens, wie von den [X.] [X.]eantragt ([X.]eweisantrag A.6.[X.]) [X.]edarf es für diese Feststellung nicht. Der [X.] verfügt sel[X.]st ü[X.]er die erforderliche Sachkunde, um die vorliegenden Unterlagen verständig auszuwerten. O[X.] der Planfeststellungs[X.]eschluss die einer Erdverka[X.]elung entgegenstehenden Interessen der Landwirtschaft im Wege einer generalisierenden [X.]etrachtungsweise annehmen durfte und er unzutreffend von einer geringen Schutzwürdigkeit der Landschaft westlich der L 608 wegen einer Vor[X.]elastung ausgegangen ist, kann dahinstehen. Wegen des für das A[X.]wägungskonzept geringen Gewichts dieser Gesichtspunkte ist auszuschließen, dass eine andere Einordnung zu einer a[X.]weichenden Entscheidung geführt hätte. Auf die im [X.]eweisantrag [X.] unter [X.]eweis gestellten Tatsachen kommt es folglich nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 A[X.]s. 1, § 159 Satz 1, § 162 A[X.]s. 3 VwGO und § 100 A[X.]s. 1 ZPO.

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4 A 11/21

31.03.2023

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.03.2023, Az. 4 A 11/21 (REWIS RS 2023, 4752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4752

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