Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2011, Az. IX ZR 47/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1742

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 47/11

Verkündet am:

3. November 2011

Klu[X.]kow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 3a Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 2
Für den Abs[X.]hluss einer Vergütungsvereinbarung sind ni[X.]ht die im Zeitpunkt der [X.] Auftragserteilung, sondern die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung geltenden re[X.]htli[X.]hen Regelungen maßgebli[X.]h.

[X.] § 126b
Der Textform ist ni[X.]ht genügt, wenn es infolge na[X.]hträgli[X.]her hands[X.]hriftli[X.]her Er-gänzungen an einem räumli[X.]hen Abs[X.]hluss der Vereinbarung fehlt.
[X.], Urteil vom 3. November 2011 -
IX ZR 47/11 -
LG Gießen

AG [X.] ([X.])

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat
auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 3. November 2011 dur[X.]h [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.]
Fis[X.]her

für Re[X.]ht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 23.
Februar 2011 wird auf Kosten der Kläger zurü[X.]kgewiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Die klagenden Re[X.]htsanwälte vertraten die Beklagte aufgrund eines ihnen vor dem 1.
Juli 2008 erteilten mündli[X.]hen Mandats in einem Re[X.]htsstreit bei dem [X.]. Im Bli[X.]k auf den Umfang ihrer Tätigkeit in diesem Verfahren leiteten sie
unter dem Datum des 13.
Juni 2008 der [X.] ein mit "Honorarvereinbarung" übers[X.]hriebenes S[X.]hriftstü[X.]k zu, na[X.]h dessen Inhalt si[X.]h die Beklagte "neben den gesetzli[X.]hen Gebühren" zur Zahlung von "6.000

zuzügli[X.]h der gesetzli[X.]hen Umsatzsteuer" verpfli[X.]htete. Eingangs der Urkunde sind als Vertragspartner die Kläger und die Beklagte mit Name und Ans[X.]hrift bezei[X.]hnet. Am Ende des S[X.]hriftstü[X.]ks ist für die Vertrags[X.]hließenden oberhalb der Begriffe "Anwaltsbüro" und "Auftraggeber" jeweils eine Unters[X.]hriftszeile eingerü[X.]kt. Die von ihr an der vorgesehenen Stelle unterzei[X.]hnete [X.]
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3
-
einbarung sandte die Beklagte unter Beifügung die Fälligkeit betreffender, un-terhalb der Unters[X.]hriftszeile und ihrer Unters[X.]hrift angebra[X.]hter hands[X.]hriftli-[X.]her Ergänzungen mit Telefax am 23.
Juli 2008 an die Kläger zurü[X.]k. Eine Un-terzei[X.]hnung des S[X.]hriftstü[X.]ks seitens der Kläger ist ni[X.]ht erfolgt. Am 4.
August 2008 zahlte die Beklagte entspre[X.]hend der von ihr modifizierten Fälligkeitsrege-lung 2.000

Die Beklagte kündigte das Mandat zu den Klägern am 14.
Dezember 2008. Na[X.]h Abs[X.]hluss
des Re[X.]htsstreits vor dem [X.] verlan-gen die Kläger von der [X.] Zahlung des Restbetrags aus der [X.] über 4.000

begehrt im Wege der Widerklage Erstattung der von ihr erbra[X.]hten Zahlung von
2.380

stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfol-gen die Kläger ihr Begehren weiter.

Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

2
3
-
4
-
I.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, der Zahlungsanspru[X.]h der Kläger sei unbegründet, weil eine wirksame Vergütungsvereinbarung gemäß §
3a [X.] in seiner ab dem 1.
Juli 2008 geltenden Fassung zwis[X.]hen den Parteien ni[X.]ht zustande gekommen sei. Da die
Honorarvereinbarung ni[X.]ht vor dem 1.
Juli 2008 ges[X.]hlossen worden sei, finde §
4 [X.] in der bis dahin geltenden [X.] keine Anwendung. Eine dem Erfordernis der S[X.]hriftli[X.]hkeit genügende Erklärung habe die Beklagte erst am 23.
Juli 2008 abgegeben. Im Bli[X.]k auf das anwendbare Re[X.]ht sei §
61 Abs.
2 [X.], der ledigli[X.]h den Übergang von der Bundesgebührenordnung für Re[X.]htsanwälte
zum Re[X.]htsanwaltsvergütungsge-setz
regele, ni[X.]ht eins[X.]hlägig. Na[X.]h §
60 Abs.
1 [X.] sei die Vergütung na[X.]h bisherigem Re[X.]ht zu bere[X.]hnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor einer Gesetzesänderung erteilt worden sei. In Anwen-dung dieser Bestimmung wäre auf die Honorarvereinbarung ni[X.]ht §
3a [X.], sondern §
4 [X.] aF anzuwenden. §
60 [X.] bezwe[X.]ke na[X.]h seinem Grund-gedanken eine Veränderungssperre hinsi[X.]htli[X.]h der bestimmenden Faktoren für Grund und Höhe einer Re[X.]htsanwaltsvergütung. Im Falle einer individuellen Vergütungsvereinbarung werde deren Höhe ni[X.]ht mit der Erteilung des Man-dats, sondern erst mit dem Abs[X.]hluss der Honorarvereinbarung bestimmt. [X.] könne es für die Frage, ob eine von der gesetzli[X.]hen Regelung [X.] wirksam getroffen sei, nur auf den Zeitpunkt ihres Abs[X.]hlusses ankommen.

Eine wirksame Vergütungsvereinbarung na[X.]h §
3a [X.] sei vorliegend ni[X.]ht gegeben. In der Rü[X.]ksendung der unterzei[X.]hneten Honorarvereinbarung dur[X.]h die Beklagte liege s[X.]hon deshalb keine Annahme des Antrags, weil die von der [X.] stammende Erklärung von dem Antrag abwei[X.]he und gemäß 4
5
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5
-
§
150 Abs.
2 [X.] als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag zu verste-hen sei. Eine wirksame Annahme dieses Antrags dur[X.]h die Kläger sei ni[X.]ht vorgetragen und s[X.]heitere überdies an der Ni[X.]htbea[X.]htung der Textform des §
126b [X.].

Die Widerklage sei gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 [X.] begründet. Die [X.] der [X.] entbehre mangels einer wirksamen Honorarvereinbarung eines Re[X.]htsgrundes. Dem Anspru[X.]h stehe ni[X.]ht die Einrede aus §
814 [X.], §
4b Satz
2 [X.] entgegen.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision jedenfalls im Er-gebnis stand. Für die Form der hier zu beurteilenden [X.] gilt aufgrund einer analogen Anwendung des in §
61 Abs.
2 [X.] zum Ausdru[X.]k kommenden allgemeinen Re[X.]htsgedankens die dur[X.]h das Gesetz vom 12.
Juni 2008 zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von [X.] ([X.] I S.
1000, 1003) mit dem 1.
Juli 2008 in [X.] getretene Regelung des §
3a Abs.
1 Satz
1 [X.]. Da den na[X.]h dieser Vors[X.]hrift zu bea[X.]htenden [X.] (§
126b [X.]) ni[X.]ht genügt ist, erweist si[X.]h die zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossene Vergütungsvereinbarung als ni[X.]htig (§
125 Satz
1 [X.]). Folgli[X.]h besteht kein Anspru[X.]h auf die mit der Klage verfolgte [X.] Vergütung (§
611 Abs.
1, §
675 Abs.
1 [X.]); demgegenüber ist die auf Er-stattung der teilweise geleisteten vereinbarten Vergütung geri[X.]htete Widerklage gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall 1 [X.], §
4b Satz
2 [X.] als begründet zu er-a[X.]hten.

6
7
-
6
-

1. Die zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossene Vergütungsvereinbarung hat na[X.]h dem Inhalt des seit dem 1.
Juli 2008 anwendbaren §
3a Abs.
1 Satz
1 [X.] der Textform des §
126b [X.] zu entspre[X.]hen.

a) Na[X.]h der allgemeinen Überleitungsvors[X.]hrift des §
60 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist die Vergütung na[X.]h bisherigem Re[X.]ht zu bere[X.]hnen, wenn
der unbe-dingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des §
15 [X.] vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Re[X.]htsanwalt vor diesem Zeitpunkt geri[X.]htli[X.]h bestellt oder beigeordnet worden ist. Da die Kläger vor dem 1.
Juli 2008 von der [X.] mandatiert wurden, wäre auf der [X.] dieser Regelung die bis zum 30.
Juni 2008 gültige Formvors[X.]hrift des §
4 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] anzuwenden (in diesem Sinne [X.], [X.], 479, 483; [X.], [X.], 337, 338).
Es kann dahinstehen, ob die Be-stimmung des §
60 Abs.
1 Satz
1 [X.] infolge ihrer auf die Bere[X.]hnung der Vergütung bezogenen Tatbestandsfassung nur für die Vergütung als sol[X.]he, also die Gebühren und Auslagen (§
1 Abs.
1 Satz
1 [X.]) des Re[X.]htsanwalts ([X.] in [X.]/Wolf, [X.], 5.
Aufl. §
60 Rn.
8), und darum ni[X.]ht für den Abs[X.]hluss einer Vergütungsvereinbarung gilt ([X.] [X.]O, §
60 Rn.
9; aA [X.]/Jungbauer, [X.], 3.
Aufl., §
60 Rn.
85
ff). Jedenfalls wird die Vor-s[X.]hrift des §
60 Abs.
1 Satz
1 [X.], soweit die Wirksamkeit einer Vergütungs-vereinbarung betroffen ist, dur[X.]h die spezielle Regelung des §
61 Abs.
2 [X.] verdrängt.

b) Die Norm des §
61 Abs.
2 [X.] sieht als Übergangsvors[X.]hrift aus An-lass des Inkrafttretens des Re[X.]htsanwaltsvergütungsgesetzes
vor, dass auf eine Vergütungsvereinbarung die Vors[X.]hriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, wenn der Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit no[X.]h unter der Geltung der Bundesgebührenordnung für Re[X.]htsanwälte erteilt, die auf die Ver-8
9
10
-
7
-
gütungsvereinbarung geri[X.]hteten Willenserklärungen der Parteien aber erst na[X.]h dem Inkrafttreten des Re[X.]htsanwaltsvergütungsgesetzes abgegeben [X.] sind. Dana[X.]h sollen die Regelungen des Re[X.]htsanwaltsvergütungsgeset-zes für eine [X.] au[X.]h dann Anwendung finden, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt worden ist, die [X.] zum Abs[X.]hluss einer Vergütungsvereinbarung aber na[X.]h diesem Zeit-punkt abgegeben wurden (BT-Dru[X.]ks. 15/1971 S.
204).

[X.]) Zwar handelt es si[X.]h bei §
61 Abs.
2 [X.] um eine Übergangsvor-s[X.]hrift aus Anlass der Ablösung der Bundesgebührenordnung für Re[X.]htsanwäl-te dur[X.]h das Inkrafttreten des Re[X.]htsanwaltsvergütungsgesetzes. Ihr Rege-lungsinhalt kann jedo[X.]h auf die vorliegende Gestaltung
übertragen werden.

[X.]) In §
61 Abs.
2 [X.] kommt einmal der allgemeine Re[X.]htsgedanke zum Ausdru[X.]k, dass der [X.] und die Vereinbarung über die Vergü-tung für diesen Auftrag ni[X.]ht so eng miteinander verknüpft sind, dass die Rege-lungen über die Vergütung zwangsläufig an den Zeitpunkt der Auftragserteilung gekoppelt sein müssen, wenn die Vereinbarung über die Vergütung auf dem freien Willensents[X.]hluss des Auftraggebers beruht ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl. §
61 Rn.
5). Zum anderen wäre es ni[X.]ht einsi[X.]htig, wenn
si[X.]h die Wirk-samkeit einer na[X.]h unbedingter Auftragserteilung ges[X.]hlossenen Vergütungs-vereinbarung in dem für die Beteiligten gewi[X.]htigeren
Fall des Inkrafttretens eines neuen Gesetzes na[X.]h dem neuen Re[X.]ht beurteilt, bei einer bloßen Ände-rung des bestehenden Gesetzes aber das frühere Re[X.]ht anwendbar bliebe. Eine strikt am Wortlaut orientierte Auslegung des §
60 Abs.
1 Satz
1, §
61 Abs.
2 [X.] führte
weitergehend

dazu, dass im -
au[X.]h heute no[X.]h
denkbaren
-
Fall einer unbedingten Auftragserteilung unter der Geltung der Bundesgebüh-renordnung für Re[X.]htsanwälte eine na[X.]h dem 30.
Juni 2008 ges[X.]hlossene Ver-11
12
-
8
-
gütungsvereinbarung gemäß §
61 Abs.
2 [X.] der neuen Regelung des §
3a Abs.
1 Satz
1 [X.] unterfiele [X.]/[X.], [X.] 19.
Aufl., §
60 Rn.
74), während si[X.]h bei einer unbedingten Auftragserteilung bereits unter der Geltung des Re[X.]htsanwaltsvergütungsgesetzes die Wirksamkeit
einer na[X.]h dem 30.
Juni 2008 ges[X.]hlossenen Vergütungsvereinbarung gemäß §
60 Abs.
1 Satz
1 [X.] na[X.]h §
4 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] aF ri[X.]htete. Ein sol[X.]hes Ergeb-nis, wona[X.]h eine zeitli[X.]h frühere im Gegensatz zu einer zeitli[X.]h späteren [X.] die Anwendung des neuen Re[X.]hts auslöst, wäre widersprü[X.]hli[X.]h und mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Interessenlage der Beteiligten unangemessen.

[X.]) Bei dieser Sa[X.]hlage ist aufgrund des in §
61 Abs.
2 [X.] zum Aus-dru[X.]k kommenden allgemeinen Re[X.]htsgedankens §
3a Abs.
1 [X.] eins[X.]hlä-gig, wenn die Auftragserteilung vor, der Abs[X.]hluss der [X.] aber na[X.]h Inkrafttreten der Neuregelung erfolgte. Allerdings verlangt §
61 Abs.
2 [X.] na[X.]h seinem eindeutigen Wortlaut für die Anwendung des neuen Re[X.]hts, dass die Willenserklärungen beider Parteien na[X.]h dem maßgebli[X.]hen Sti[X.]htag -
im Streitfall der 30.
Juni 2008
-
abgegeben wurden (Gerold/
S[X.]hmidt/[X.], [X.]O; [X.] in [X.]/[X.], [X.]O, §
61 Rn.
6; [X.]/
Jungbauer, [X.]O, §
61 Rn.
121). In dieser Art ist der Streitfall gelagert.

[X.][X.]) Unstreitig wurde den Klägern das Mandat zur Vertretung der Beklag-ten in dem Verfahren vor dem [X.] bis zum 30.
Juni
2008 erteilt. Zwar haben die Kläger der [X.] ebenfalls no[X.]h im Juni 2008 die s[X.]hriftli-[X.]he Honorarvereinbarung unterbreitet. Darauf, ob
es si[X.]h dabei trotz der [X.] Unterzei[X.]hnung seitens der Kläger um ein Vertragsangebot handelte, kommt es ni[X.]ht an. Die Beklagte hat nämli[X.]h dieses Angebot
im Bli[X.]k auf die Fälligkeit der Vergütung hands[X.]hriftli[X.]h ergänzt und den Klägern mit diesem Inhalt am 23.
Juli 2008 übermittelt. Die Rü[X.]kleitung der modifizierten Vertrags-13
14
-
9
-
fassung dur[X.]h die Beklagte an die Kläger stellt si[X.]h jedenfalls gemäß §
150 Abs.
2 [X.] als Ablehnung des Vertragsangebots verbunden mit einem neuen Antrag dar. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob es si[X.]h um wesentli[X.]he oder unwesentli[X.]he Änderungen handelt ([X.], Urteil vom 18.
Oktober 2000 -
XII
ZR 179/98, NJW 2001, 221, 222). Zwar kann die Beantwortung eines Vertragsan-gebots mit dem Versu[X.]h, günstigere Bedingungen zu errei[X.]hen, im Einzelfall au[X.]h als Annahme gewertet werden, die zuglei[X.]h den Vors[X.]hlag enthält, den Vertrag zugunsten
des Annehmenden zu ändern. Die Auslegung der Antwort des Adressaten in einem sol[X.]hen Falle ist jedo[X.]h grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des Tatri[X.]hters. Dessen Würdigung, wona[X.]h eine Ablehnung des von den Klägern unterbreiteten Antrags dur[X.]h die Beklagte vorliegt,
läßt
keinen Re[X.]htsfehler er-kennen (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Januar 1997 -
IX
ZR 133/96, NJW-RR 1997, 684, 685). Das Angebot der [X.] vom 23.
Juli 2008 bedurfte folgli[X.]h der Annahme dur[X.]h die Kläger, die
nur später und mithin ebenfalls na[X.]h dem 30.
Juni 2008 erfolgt sein kann. Daher
ist hinsi[X.]htli[X.]h der hier zu bea[X.]htenden Form das neue Re[X.]ht und damit §
3a Abs.
1 Satz 1 [X.] eins[X.]hlägig.

2. Da die vorliegende Vergütungsvereinbarung aufgrund der von der [X.] eingefügten hands[X.]hriftli[X.]hen Ergänzungen ni[X.]ht der Textform des §
126b [X.], §
3a Abs.
1 Satz
1 [X.] entspri[X.]ht, ist die Vergütungsvereinba-rung ni[X.]htig (§
125 Satz
1 [X.]) und der mit der Klage verfolgte Honoraran-spru[X.]h (§
611 Abs.
1,
§
675 Abs.
1
[X.]) unbegründet.

a) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf na[X.]h §
3a Abs.
1 Satz
1 [X.] der Textform des §
126b [X.]. Der dur[X.]h die Regelung begründete [X.] gilt im Unters[X.]hied zu §
4 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF ni[X.]ht nur für das Hono-rarverspre[X.]hen des Mandanten, sondern für die Vereinbarung im Ganzen und folgli[X.]h au[X.]h für die Erklärung des Re[X.]htsanwalts (Onderka in [X.]/
15
16
-
10
-
Wolf, [X.]O, §
3a Rn.
32; [X.], [X.]O, §
3a Rn.
10; [X.]/[X.], [X.]O, §
3a Rn.
6).

b) S[X.]hreibt das Gesetz die Wahrung der Textform vor, muss gemäß §
126b [X.] die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe von S[X.]hriftzei[X.]hen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abs[X.]hluss der Erklärung dur[X.]h Na[X.]hbildung der Namensunters[X.]hrift oder anders erkennbar gema[X.]ht werden. Damit verlangt die Regelung, dass die Erklärung in S[X.]hriftzei[X.]hen lesbar abgegeben, die Urheber-s[X.]haft angegeben und ihr räumli[X.]her Abs[X.]hluss erkennbar sind (BT-Dru[X.]ks.
14/4987 S.
19).

[X.]) Wird -
wie im Streitfall
-
eine Erklärung dur[X.]h Telefax abgegeben, ist den Anforderungen an die Lesbarkeit genügt (BT-Dru[X.]ks., [X.]O). In der [X.] müssen der oder die Verfasser zweifelsfrei zum Ausdru[X.]k kommen (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
126b Rn.
5). Insoweit bestehen ebenfalls keine Bedenken, weil die Parteien in der Honorarvereinbarung namentli[X.]h an-geführt sind.

[X.]) Jedo[X.]h fehlt es an dem außerdem erforderli[X.]hen räumli[X.]hen Ab-s[X.]hluss der Erklärung.

(1) Anders als bei der S[X.]hriftform (§
126 Abs.
1 [X.]), bei wel[X.]her
die Unters[X.]hrift den räumli[X.]hen Abs[X.]hluss der Urkunde bildet, kennt die Textform keine starre Regelung für die Kenntli[X.]hma[X.]hung des Dokumentenendes (Bam-berger/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
126b Rn.
7). Es bedarf jedenfalls eines eindeutig wahrnehmbaren Hinweises, der si[X.]h räumli[X.]h am Ende befindet und inhaltli[X.]h das Ende der Erklärung verlautbart (juris-PK-[X.]/[X.], 5.
Aufl., 17
18
19
20
-
11
-
§
126b Rn.
30). Zur Erfüllung dieses Zwe[X.]ks kommt neben der Namensunter-s[X.]hrift ein Zusatz wie "diese Erklärung ist ni[X.]ht unters[X.]hrieben", ein Faksimile, eine einges[X.]annte Unters[X.]hrift, eine Datierung oder Grußformel in Betra[X.]ht ([X.] NJW-RR 2007, 852; juris-PK-[X.]/[X.], [X.]O, §
126b Rn.
31, 32; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], [X.]O, §
126b Rn.
6; [X.]/[X.]/
[X.], [X.]O). Dur[X.]h den räumli[X.]hen Abs[X.]hluss der
Erklärung muss die Ernstli[X.]hkeit des Textes in Abgrenzung eines keine re[X.]htli[X.]he Bindung auslö-senden Entwurfs deutli[X.]h gema[X.]ht werden (BT-Dru[X.]ks., [X.]O, S.
20).

Vorliegend war die von den Klägern entworfene Vereinbarung -
vor dem Hintergrund des zu diesem Zeitpunkt die Bea[X.]htung der S[X.]hriftform erfordern-den Re[X.]htszustands (§
4 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF)
-
dahin konzipiert, dass sie von den Klägern und der [X.] unterzei[X.]hnet werden sollte. Unterhalb der Unters[X.]hriftenzeile war für die Kläger der S[X.]hriftzug "Anwaltsbüro" und für die Beklagte der S[X.]hriftzug "Auftraggeber" angebra[X.]ht. Diese Kennzei[X.]hnung ge-nügt für si[X.]h genommen in der Art einer mas[X.]hinens[X.]hriftli[X.]hen Unters[X.]hrift (vgl. [X.], [X.]O, §
3a Rn.
14) als räumli[X.]her Abs[X.]hluss der Textform des §
126b
[X.].

[X.] Jedo[X.]h
hat die Beklagte im Bli[X.]k auf die Fälligkeit der Vergütung un-terhalb des dur[X.]h die Namensnennungen räumli[X.]h abges[X.]hlossenen Textes hands[X.]hriftli[X.]he Ergänzungen vorgenommen. Da bei Bea[X.]htung der S[X.]hriftform (§
126 Abs.
1 [X.]) die
Unters[X.]hrift den Vertragstext räumli[X.]h abs[X.]hließen muss, führen unterhalb der Unters[X.]hrift angefügte Vertragsna[X.]hträge zur Form-unwirksamkeit der Erklärung ([X.], Urteil vom 20.
November 1990 -
XI
ZR 107/89, [X.]Z 113, 48, 50
ff; vom 24.
Januar 1990 -
VIII
ZR 296/88; NJW-RR 1990, 518
f; vom 27.
Juni 1994
-
III
ZR 117/93, NJW 1994, 2300
f). Au[X.]h wenn die Wahrung der Textform keine Unters[X.]hrift erfordert, darf der auf andere Wei-21
22
-
12
-
se verdeutli[X.]hte Abs[X.]hluss der Vereinbarung ebenfalls ni[X.]ht dur[X.]h Vertrags-na[X.]hträge
beseitigt werden. Dies ist vorliegend jedo[X.]h infolge der von der [X.] unterhalb des dur[X.]h die Unters[X.]hriftszeilen kenntli[X.]h gema[X.]hten räumli-[X.]hen Abs[X.]hlusses vorgenommenen hands[X.]hriftli[X.]hen Ergänzungen ges[X.]hehen. Zur Wahrung der Textform hätte für diese Gesamterklärung von beiden Seiten -
beispielsweise dur[X.]h eine Paraphierung
-
ein neuerli[X.]her Abs[X.]hluss ges[X.]haf-fen werden müssen. Dies ist jedo[X.]h von den Parteien mit der Folge der For-munwirksamkeit versäumt worden.
Allein das Seitenende einer s[X.]hriftli[X.]hen Erklärung kann, weil die Mögli[X.]hkeit einer Fortsetzung auf einer weiteren Seite in Betra[X.]ht kommt, entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht als Abs[X.]hluss der Erklärung gewertet werden.

[X.]) Die Wahrung der Textform war hier ni[X.]ht im Bli[X.]k auf den Inhalt der von der [X.] vorgenommenen hands[X.]hriftli[X.]hen Änderungen entbehrli[X.]h.

Der gesetzli[X.]hen Form bedürfen sol[X.]he Abreden ni[X.]ht, die für den Inhalt des Vertrags, auf den die Parteien si[X.]h geeinigt haben, von nur nebensä[X.]hli-[X.]her Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die ni[X.]ht über das hinausgehen, was bereits im Vertragstext selbst seinen Nieders[X.]hlag ge-funden hat, oder die dessen Inhalt ni[X.]ht modifizieren, sondern ledigli[X.]h erläu-tern oder verans[X.]hauli[X.]hen sollen
([X.],
Urteil
vom 2.
Dezember 2004 -
IX
ZR 200/03, NJW 2005, 884, 885). Davon kann im Streitfall ni[X.]ht ausgegangen wer-den, weil die von der [X.] eingefügte Fälligkeitsregelung ihre Zahlungs-pfli[X.]ht in einem wesentli[X.]hen Punkt umgestaltet. Anerkannt
ist, dass etwa die Zahlungsbedingungen betreffende Nebenabreden dem Formgebot unterfallen (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], [X.]O, §
125 Rn.
32; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, §
125 Rn.
10; Soergel/Hefermehl, [X.], 13.
Aufl., §
125 Rn.
5).
Hier hat die Beklagte mit Hilfe ihrer hands[X.]hriftli[X.]hen Ergänzung die Fälligkeit der Hono-23
24
-
13
-
rarzahlung dur[X.]h die Bezugnahme auf die Abwi[X.]klung und damit die [X.] wesentli[X.]h hinausges[X.]hoben, so dass eine Modifizierung des [X.] gegeben ist.

3. Da es an einer
formgültigen Vergütungsvereinbarung fehlt, ist die Wi-derklage begründet.

Im Unters[X.]hied zu dem früheren Re[X.]htszustand (§
4 Abs.
1 Satz
3 [X.] aF) hängt der Rü[X.]kforderungsanspru[X.]h des Mandanten bei Zahlung auf eine formunwirksame Vergütungsvereinbarung ni[X.]ht davon ab, dass er vor der Leis-tung einen Vorbehalt geäußert hat. Vielmehr greift der gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
4b Satz
2 [X.] eröffnete Erstattungsanspru[X.]h ohne weiteres dur[X.]h, weil die Entri[X.]htung der Vergütung mangels Bea[X.]htung der notwendigen Form einer Vergütungsvereinbarung eines Re[X.]htsgrundes entbehrt. Dass zu

25
26
-
14
-
Lasten der [X.] die Voraussetzungen des §
814 [X.] eingreifen könnten, ist weder vorgetragen no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fis[X.]her

Vorinstanzen:
AG [X.] ([X.]), Ents[X.]heidung vom 02.07.2010 -
2 C 330/09 (25) -

LG Gießen, Ents[X.]heidung vom 23.02.2011 -
1 [X.]/10 -

Meta

IX ZR 47/11

03.11.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2011, Az. IX ZR 47/11 (REWIS RS 2011, 1742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1742

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24 U 38/21 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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