Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2014, Az. 1 StR 333/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3583

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 333/14

vom
6. August
2014
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6.
August
2014
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Februar 2014 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, die er auf eine Verfahrensbeanstandung und die ausgeführte Sachrüge stützt, ist unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
Der Erörterung bedarf nur die Beanstandung, der Berichterstatter habe während der Vernehmung der Zeugin [X.]

, der Ehefrau des Vorsitzenden
der Strafkammer, die Verhandlungsführung übernommen.

1
2
3
-
3
-
Der [X.] hat in
seiner Antragsschrift vom 3.
Juli 2014 hierzu Folgendes ausgeführt:

Ein Verstoß gegen §
338 Nr.
1 [X.] ist nicht gegeben. Der absolute Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts betrifft die nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Besetzung des Spruchkörpers. Dass hiergegen verstoßen worden wäre oder der Geschäftsverteilungsplan Mängel aufweist, wird von der Revision nicht vorgetragen. Die zeitweise Übertragung der [X.] auf ein anderes Mitglied des Spruchkörpers ändert nichts an der Tatsache, dass die Strafkammer durchgängig mit
dem Vorsitzenden [X.] K.

und den beisitzenden [X.]n
P.

und Ku.

besetzt war und diese auch durchgängig ver-
handlungs-
und erkenntnisfähig waren. Das Recht auf den gesetzli-chen [X.]
erstreckt sich nur auf eine bestimmte Zusammenset-zung der [X.]bank, nicht darauf, wer im Einzelfall oder vorüberge-hend welche Funktion
ausübt. Für den Berichterstatter ist dies seit BGHSt 21, 250, 254
f. (Urteil vom 15.
Juni 1967 -
1
StR
516/66, vgl. auch [X.], [X.], 7.
Aufl., §
21g GVG Rn.
1) anerkannt, für die Rolle des Vorsitzenden folgt dies schon aus §
21f GVG.

2.
Soweit dem Vorbringen zugleich zu entnehmen ist, dass der [X.] weiter an der Verhandlung mitgewirkt habe, obwohl er sich of-fenbar selbst als befangen angesehen habe, scheitert der absolute Revisionsgrund des §
338 Nr.
3 [X.] daran, dass keine gerichtliche Entscheidung über die (Selbst-)Ablehnung erfolgt ist. Die Rüge kann nicht damit begründet werden, dass einer der mitwirkenden [X.] 4
-
4
-
seine Selbstablehnung nach §
30 [X.] hätte erklären müssen (KK-Gericke, [X.], 7.
Aufl., §
338 Rn.
59).
Nachdem dem Verteidiger des Angeklagten bereits vor der [X.] mitgeteilt worden war, dass es sich bei der Zeugin [X.]

um die Ehefrau des Vorsitzenden [X.]s K.

han-
delt, hätte ein diesbezügliches Ablehnungsgesuch gem. §
25 Abs.
1 [X.] bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen erfolgen müssen.

3.
Die von dem erkennenden Gericht gewählte Verfahrensweise bei der Vernehmung der Zeugin [X.]

begründet vorliegend auch keinen
relativen Revisionsgrund gem. §
337 Abs.
1 [X.]. Zwar ist darin ein Verstoß gegen §
238 Abs.
1 [X.] zu sehen; der Angeklagte hat [X.] von der Möglichkeit des [X.] nach §
238 Abs.
2 [X.] keinen Gebrauch gemacht, weshalb er mit einer ent-

Ob
vor diesem Hintergrund der Beschwerdeführer von dem Zwischen-rechtsbehelf des §
238 Abs.
2 [X.] hätte Gebrauch machen müssen, wie der [X.] ausgeführt hat, kann vorliegend dahinstehen; denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf der beanstandeten Übertragung
5
-
5
-
der Verhandlungsleitung, weil die Aussage der Zeugin [X.]

keinen Eingang
in das Urteil des [X.]s gefunden hat.
Raum
Graf
Jäger

Mosbacher
Fischer

Meta

1 StR 333/14

06.08.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2014, Az. 1 StR 333/14 (REWIS RS 2014, 3583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3583

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