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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 174/06 vom 17. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die von der Antragstellerin erhobenen [X.] richten sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und damit das der Revision grundsätzlich verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugungsbildung im Berufungsurteil ausführlich begründet. Es hält sich dabei im Rahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen Ermessens. Verfahrensfehler, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind ersichtlich nicht gegeben.
[X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.06.2005 - 8 O 2633/01 - [X.], Entscheidung vom 12.07.2006 - 4 U 705/05 -
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17.10.2006
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2006, Az. VI ZR 174/06 (REWIS RS 2006, 1324)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1324
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