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PDF anzeigen 5 StR 384/09 [X.] vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] (Oder) vom 19. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist nach § 400 Abs. 1 Satz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und die Verletzung mate-riellen Rechts gerügt. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin ergeben [X.], dass mit der Revision nicht geltend gemacht wird, eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum [X.] berechtigt, sei zum Schuldspruch nicht oder nicht richtig angewandt worden. Vielmehr soll mit dem Rechtsmittel, trotz formal weiterreichenden Antrages, lediglich eine andere, für den Ange-klagten ungünstigere Rechtsfolge erreicht werden. 2 Das ergibt sich aus den Darlegungen, wonach die Nebenklage über-einstimmend mit dem Urteil davon ausgeht, —dass das vom Angeklagten be-gangene Delikt als Totschlag zu werten ist, u. a. wegen der Persönlichkeits-strukturfi des Angeklagten ([X.]). Hiermit korrespondieren die [X.] - 3 - gen, wonach —das Gericht zu einer fehlerhaften Strafzumessung gelangtfi sei und —die Strafe nicht zu mildern (sei), da ein Fall der verminderten [X.] nichtfi vorliege ([X.]). Mit diesem Anfechtungsziel ist ein Rechtsmittel für die Nebenklägerin jedoch ausgeschlossen (§ 400 Abs. 1 StPO; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zu-lässigkeit 5 und 6). 4 [X.] Schaal Schneider Dölp König
Meta
15.10.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. 5 StR 384/09 (REWIS RS 2009, 1141)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1141
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