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PDF anzeigen[X.]/02vom7. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 2001 wird als unbegründet mit der [X.] verworfen, daß der Ausspruch über das Aufrechterhalten der"Nebenfolgen" entfällt (vgl. § 358 Abs. 2 StPO). Die Nachprüfung [X.] auf Grund der [X.] hat keinen [X.] Nachteil des Angeklagten ergeben.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.] von [X.]
Meta
07.05.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2002, Az. 3 StR 110/02 (REWIS RS 2002, 3338)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3338
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