Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2002, Az. 3 StR 110/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3338

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom7. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 2001 wird als unbegründet mit der [X.] verworfen, daß der Ausspruch über das Aufrechterhalten der"Nebenfolgen" entfällt (vgl. § 358 Abs. 2 StPO). Die Nachprüfung [X.] auf Grund der [X.] hat keinen [X.] Nachteil des Angeklagten ergeben.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 110/02

07.05.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2002, Az. 3 StR 110/02 (REWIS RS 2002, 3338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3338

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.