Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] vom 29. November 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Veranstaltung eines Glücksspiels - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat mit Zustimmung des [X.] und des Beschwerdeführers am 29. November 2006 beschlos-sen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmäßi-gen Glückspiels für schuldig befunden, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von je 30 • vorbehalten. 1 Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er Verfahrensrügen erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. 2 Das angefochtene Urteil begegnet im Hinblick auf die Entscheidung des [X.] vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 (NJW 2006, 1261) - die Verfassungswidrigkeit des [X.] betreffend - und verschiedener Entscheidungen des [X.] (u. a. Urteil vom 6. November 2003 - Rechtssache [X.]/01 - [X.] - zur Gemeinschafts-rechtsschädlichkeit [X.] Sportwettenbestimmungen) Bedenken. Im [X.] wird auf die Stellungnahme der [X.] in der Antragsschrift 3 - 3 - vom 28. Juni 2006 und die dort dargestellte Einstellungspraxis der [X.] Staatsanwaltschaften in gleichartigen Verfahren verwiesen. Der Senat stellt das Verfahren mit Zustimmung des [X.] und des Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein. Ein öffentliches Inte-resse an der Verfolgung besteht nicht. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1 und 2, 467 Abs. 1 StPO. [X.] Roggenbuck
Meta
29.11.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2006, Az. 2 StR 55/06 (REWIS RS 2006, 565)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 565
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 65/06 (Bundesgerichtshof)
1 StR 137/12 (Bundesgerichtshof)
4 StR 606/09 (Bundesgerichtshof)
3 StR 474/19 (Bundesgerichtshof)
Anfragebeschluss: Einziehung des aus einer verjährten Straftat erlangten Wertes des Tatertrags im subjektiven Verfahren
5 StR 424/19 (Bundesgerichtshof)