Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2006, Az. 2 StR 55/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 565

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[X.] vom 29. November 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Veranstaltung eines Glücksspiels - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat mit Zustimmung des [X.] und des Beschwerdeführers am 29. November 2006 beschlos-sen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmäßi-gen Glückspiels für schuldig befunden, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von je 30 • vorbehalten. 1 Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er Verfahrensrügen erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. 2 Das angefochtene Urteil begegnet im Hinblick auf die Entscheidung des [X.] vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 (NJW 2006, 1261) - die Verfassungswidrigkeit des [X.] betreffend - und verschiedener Entscheidungen des [X.] (u. a. Urteil vom 6. November 2003 - Rechtssache [X.]/01 - [X.] - zur Gemeinschafts-rechtsschädlichkeit [X.] Sportwettenbestimmungen) Bedenken. Im [X.] wird auf die Stellungnahme der [X.] in der Antragsschrift 3 - 3 - vom 28. Juni 2006 und die dort dargestellte Einstellungspraxis der [X.] Staatsanwaltschaften in gleichartigen Verfahren verwiesen. Der Senat stellt das Verfahren mit Zustimmung des [X.] und des Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein. Ein öffentliches Inte-resse an der Verfolgung besteht nicht. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1 und 2, 467 Abs. 1 StPO. [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 55/06

29.11.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2006, Az. 2 StR 55/06 (REWIS RS 2006, 565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 565

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1 BvR 1054/01

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