Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2011, Az. V ZR 137/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9316

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 137/10 Verkündet am: 18. Februar 2011 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2011 durch [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und die Richterinnen Dr. Brückner und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 24. Juni 2010 wird auf Kosten des [X.] zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Die Parteien sind Eigentümer nebeneinander liegender Grundstücke, die entlang der gemeinsamen Grenze bebaut waren. 2006 riss die Beklagte das auf ihrem Grundstück stehende Gebäude ab. Dabei wurde auch die sechs Meter hohe, an das Nachbargebäude angrenzende Giebelwand bis auf eine Höhe von 2,50 Metern abgetragen. Auf dem darüber befindlichen, nunmehr freiliegenden Teil der Außenmauer des [X.] ließ die Beklagte einen Glattputz auftragen. Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich auf, diesen Teil der Mauer mit einer den heutigen Anforderungen entsprechenden Wärmedämmung zu versehen. 1 Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung der für die Anbringung einer Wärmedämmung erforderlichen Kosten als "Vorschuss für eine [X.] - 3 - gung" sowie die Verurteilung der Beklagten, es ihm und von ihm beauftragten Handwerkern zu gestatten, ihr Grundstück "zum Zwecke der [X.]" zu betreten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie [X.]. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein solcher ergebe sich ins-besondere nicht aus § 10 Abs. 3 des [X.] ([X.]), wonach derjenige, der sein Gebäude abreißt, verpflichtet ist, die [X.] des bisher gemeinsam genutzten Teils der Wand auf eigene Kosten in einen für eine Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen. Dieser Ver-pflichtung sei genügt, wenn die durch den Abriss entstandene Außenwand vor [X.] geschützt sei. Die Anbringung einer bisher nicht vor-handenen Wärmeisolierung werde nicht geschuldet. Damit entfalle auch die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger das Betreten ihres Grundstücks zu gestatten. 4 - 4 - I[X.] Die Revision des [X.] bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil er-weist sich im Umfang der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis als richtig. 5 1. a) Der [X.] hat bereits entschieden, dass dem Eigentümer eines ent-lang der Grundstücksgrenze bebauten Grundstücks kein Anspruch auf Vervoll-ständigung des Witterungsschutzes seiner Außenmauer zusteht, wenn das Nachbargebäude abgerissen und dadurch eine parallel verlaufende [X.] beseitigt wird, die dieser Außenmauer bislang Schutz vor Witterungseinflüssen bot ([X.], Urteil vom 16. April 2010 - [X.], NJW 2010, 1808). [X.] zwei Grenzwände, ist jeder Eigentümer für die auf seinem Grundstück [X.] verantwortlich. Der Vorteil, der sich daraus ergibt, dass eine [X.] so lange keines oder keines vollständigen Witterungsschutzes bedarf, wie dieser Schutz von der [X.] des Nachbargrundstücks geboten wird, wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch nicht geschützt. 6 Dieser Grundsatz findet auch hier Anwendung. Nach den dem Beru-fungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen aus dem selbständigen Beweis-verfahren waren die angrenzenden Gebäude durch zwei voneinander unabhän-gige Wände getrennt. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige unter-scheidet zwischen der Giebelwand des [X.] und der parallel zu dieser [X.] vorhandenen, von der Beklagten abgetragenen Brandwand. Folgerichtig bezeichnet das Berufungsgericht die von der Beklagten abgerissene Wand im Tatbestand auch als [X.]. 7 Demgegenüber betreffen die Entscheidungen, aufgrund derer das [X.] die hier maßgebliche Rechtsfrage für umstritten hält ([X.], Urteil vom 28. November 1980 - [X.], [X.], 397; [X.], [X.] - 5 - RR 2008, 613; vgl. ferner [X.], Urteil vom 11. April 2008 - [X.], [X.], 2032), eine andere bauliche Situation, nämlich die sogenannte [X.] (auch halbscheidige Giebelmauer oder Kommunmauer genannt). Bei die-ser handelt es sich um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung, die dazu be-stimmt ist, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes [X.] benutzt zu werden; das hierdurch begründete Rechtsverhältnis der Nach-barn ist durch die §§ 921, 922 BGB sowie durch landesrechtliche Vorschriften besonders geregelt (vgl. zur Unterscheidung zwischen Nachbarwand und [X.] Staudinger/[X.], BGB [2002], § 921 Rn. 19 ff. und Rn. 54 ff. sowie die Abschnitte 2 [Nachbarwand] und 3 [[X.]] des Nachbarschaftsgeset-zes von [X.]). b) Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch des [X.] auf Anbringung einer Wärmeisolierung an seiner [X.] ergebe sich nicht aus § 10 Abs. 3 [X.] (gemeint offenbar: in Verbindung mit § 15 [X.]), unter-liegt keiner revisionsrechtlichen Nachprüfung, da sich der Geltungsbereich die-ser Vorschriften nicht über den Bezirk eines [X.]s, hier des [X.], hinaus erstreckt (§ 545 Abs. 1 ZPO aF). Zwar hat der Gesetzgeber die Beschränkung der Revisibilität von Landesrecht zwischen-zeitlich aufgehoben, jedoch ist die durch das [X.] vom 17. [X.] ([X.] I 2586, 2702) erfolgte Änderung nach der Übergangsvor-schrift des § 111 Abs. 1 Satz 1 FamFG erst auf Verfahren anzuwenden, die ab dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Juli 2010 - [X.], [X.] 2010, 222; [X.], Urteil vom 11. Mai 2010 - [X.], [X.], 1715, 1716 Rn. 5; Urteil vom 19. November 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 671 Rn. 8). Die diesem Verfahren zugrunde [X.] Klage wurde aber bereits im [X.] erhoben. 9 - 6 - Entgegen der Auffassung der Revision ist die Auslegung von § 10 Abs. 3 i.V.m. § 15 [X.] nicht deshalb revisionsrechtlich nachprüfbar, weil sich der Geltungsbereich der Vorschriften jedenfalls über den Bezirk des [X.], nämlich des [X.]s Halle, hinaus erstreckt. Der [X.] hat bereits entschieden, dass der Begriff "[X.]" in § 545 Abs. 1 ZPO aF nicht deshalb wie "Berufungsgericht" zu lesen ist, weil die Revision seit der am 1. Januar 2002 in [X.] getretenen Zivilprozessreform auch gegen Urteile des [X.]s stattfindet (vgl. Urteil vom 21. November 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 311, 312 Rn. 8 f.). 10 2. Aus demselben Grund nicht [X.] ist die Annahme des Berufungs-gerichts, mangels Verpflichtung der Beklagten, eine Wärmedämmung anzu-bringen, stehe dem Kläger gemäß § 15 [X.] (gemeint offenbar: § 18 [X.]) auch nicht das Recht zu, deren Grundstück zu betreten. Keiner Entschei-dung bedarf, anders als die Revision meint, die Frage, ob sich für den Fall, dass der Kläger die Wärmedämmung nunmehr auf eigene Kosten anzubringen be-absichtigt, ein Betretensrecht aus dem Bundesrecht ergibt. Denn Gegenstand des Antrags ist nach dessen Formulierung ("zum Zwecke der [X.]") nur das Betretensrecht, welches sich als Annex zu einer Verpflichtung der Beklagten ergeben hätte, die Anbringung einer Wärmedämmung durch den Kläger im Wege einer "Ersatzvornahme" zu dulden. Dem entspricht es, dass sich der Antrag bei der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen wertmäßig nicht ausgewirkt hat. 11 - 7 - II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 12 [X.] [X.] [X.]
Brückner [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.08.2009 - 12 C 573/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 S 131/09 -

Meta

V ZR 137/10

18.02.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2011, Az. V ZR 137/10 (REWIS RS 2011, 9316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9316

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V ZR 171/09

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