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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 110/13
vom
22. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
-
2 -
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], die
Richter
Dr. [X.], Grupp
und die Richterin Möhring
am 22. Juli 2015
beschlossen:
Die Entscheidungsgründe des am 11.
Juni 2015 verkündeten Ur-teils werden wegen eines offenbaren Schreibversehens in Rn.
14 dahingehend berichtigt, dass es in der ersten Zeile statt "[X.]" heißen muss.
Kayser [X.] [X.]
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung
vom 24.05.2012 -
1 [X.] -
OLG [X.], Entscheidung vom 25.04.2013 -
17 [X.] -
Meta
22.07.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. IX ZR 110/13 (REWIS RS 2015, 7794)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7794
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