Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2020, Az. XIII ZR 13/19

13. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1182

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Gegenstand

Fälligkeitszinsen bei unterlassener Mitteilung der Strommenge eines Jahres - EEG-Umlage-Verzinsung II


Leitsatz

EEG-Umlage-Verzinsung II

1. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an nicht-privilegierte Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat.

2. Die auf die entgegen § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht gemeldeten Stromlieferungen zu zahlende EEG-Umlage hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 ab dem 1. Januar des Folgejahres zu verzinsen, sofern es aufgrund der vom Übertragungsnetzbetreiber erhobenen Abschlagszahlungen die EEG-Umlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichtet hat. Dies gilt auch für Stromlieferungen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2014.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 20. Mai 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung von Zinsen auf die EEG-Umlage.

2

Die Klägerin ist eine von vier Übertragungsnetzbetreibern, die in [X.] ein Höchstspannungsnetz betreiben. Sie erhebt nach dem [X.] die EEG-Umlage von Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie der [X.], die in der Regelzone der Klägerin Strom an Letztverbraucher liefern.

3

Die Beklagte meldete der Klägerin im Jahr 2014 monatlich ihre voraussichtlichen Stromlieferungen an Letztverbraucher über eine von der Klägerin eingerichtete Internetplattform. Sie unterschied dabei zwischen Lieferungen an privilegierte Letztverbraucher, deren Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage begrenzt ist, und Lieferungen an nicht-privilegierte Letztverbraucher. Auf der Grundlage dieser Meldungen berechnete die Klägerin den von der [X.] für den jeweiligen Monat zu zahlenden Abschlag auf die EEG-Umlage.

4

Aus den monatlichen Meldungen der [X.] ergab sich eine etwas größere Menge an geliefertem Strom an Letztverbraucher, als die Beklagte geliefert hatte. Allerdings lag die tatsächlich gelieferte Strommenge an nicht-privilegierte Letztverbraucher deutlich höher, als von der [X.] in ihren monatlichen Meldungen angegeben. Die Liefermenge an privilegierte Letztverbraucher war tatsächlich geringer, als von der [X.] mitgeteilt. Abzüglich ihrer im Jahr 2014 gezahlten Abschlagszahlungen stand zum 1. Januar 2015 eine zu zahlende EEG-Umlage von 328.054,56 € aus.

5

Die Klägerin verlangte diesen Betrag mit ihrer Jahresendabrechnung vom 27. Juli 2015 von der [X.]. Sie stellte der [X.] außerdem Zinsen für diesen Betrag gemäß § 60 Abs. 4 EEG 2014 in Höhe von 9.527,06 € für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2015 in Rechnung. Die Beklagte bezahlte die Hauptforderung und wies die Zinsforderung zurück. Eine Mahnung der Klägerin blieb erfolglos.

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung der Zinsen und Mahnkosten verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg.

8

A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen für den [X.]raum 1. Januar bis 31. Juli 2015 in Höhe von 9.527,06 € folge aus § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] 2014. Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestünden keine Bedenken. Die Klägerin könne aufgrund ihrer Gläubigerstellung als Übertragungsnetzbetreiberin Zahlung der [X.]-Umlage, aber auch Zahlung der hierauf zu entrichtenden Zinsen an sich verlangen.

§ 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] 2014 sei auch an[X.]dbar, soweit die Klägerin ihre [X.] auf Liefermengen stütze, die vor dem Inkrafttreten der Norm am 1. August 2014 nicht vollständig gemeldet worden seien. Denn § 60 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. [X.] 2014 knüpfe an die "mitzuteilende Strommenge eines Jahres" an und erfasse daher auch die Monate Januar bis Juli 2014. Das Fehlen einer Übergangsvorschrift sei unschädlich. Eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung eines Gesetzes liege nicht vor.

Die Pflicht zur Zahlung von [X.] gelte nicht nur für die Jahresabrechnung, sondern auch für die monatlichen Abschläge. § 60 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2014 sei entsprechend anzu[X.]den, [X.]n dem Übertragungsnetzbetreiber eine Fälligstellung der [X.]-Umlage durch Rechnungsstellung nicht möglich sei, da das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seiner Pflicht zur unverzüglichen elektronischen Mitteilung gelieferten Stroms nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sei. § 60 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. [X.] 2014 ordne für diesen Fall an, dass die anteilige [X.]-Umlage für die nicht mitgeteilte gelieferte Strommenge ab dem 1. Januar des Folgejahres fällig sei.

Die Beklagte habe entgegen § 49 in der bis 31. Juli 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] 2012) und § 74 Satz 1 [X.] 2014 ihre an Letztverbraucher gelieferte Strommenge nicht vollständig unverzüglich elektronisch mitgeteilt. Genau wie der Fall der vollständigen Nichtmitteilung der gelieferten Energiemenge sei auch der Fall der nur teilweisen Mitteilung der gelieferten Energiemenge von § 60 Abs. 4 Satz 2 [X.] 2014 erfasst. § 60 Abs. 4 Satz 2 [X.] 2014 erfasse auch den Fall der [X.], die große Liefermengen an privilegierte Letztverbraucher mitgeteilt habe, obwohl es sich stattdessen um Lieferungen an nicht-privilegierte Letztverbraucher gehandelt habe. Infolge der fehlerhaften Mitteilungen sei eine zeitnahe Fälligstellung der [X.]-Umlage nicht möglich gewesen.

Die Beklagte könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr eine präzise Angabe der Verbrauchsdaten eines Jahres vor dem 31. Mai des Folgejahres nicht möglich gewesen sei. Das Gesetz sehe keine Ausnahme von der Rechtsfolge der Fälligkeitsverzinsung vor. Außerdem sei der [X.] nach ihren eigenen Angaben jedenfalls nach [X.] eine genauere Angabe der an Letztverbraucher gelieferten Energiemenge möglich gewesen. Im Übrigen komme es auf ein Verschulden des Elektrizitätsversorgungsunternehmens im Rahmen des § 60 Abs. 4 [X.] 2014 nicht an. Die Klägerin habe auch keine Pflicht, die von der [X.] gelieferte Menge anhand der der Klägerin zur Verfügung stehenden Bilanzkreisdaten zu ermitteln.

Es sei außerdem nicht treuwidrig, dass die Klägerin erstmals im Jahr 2015 ohne Vorankündigung Zinsen verlangt habe, obwohl die Vorgängervorschrift § 37 Abs. 5 Satz 2 2. Halbs. [X.] 2012 eine Verzinsungspflicht erst ab 1. August des Folgejahres und nicht schon - wie § 60 Abs. 4 Satz 2 [X.] 2014 - ab 1. Januar des Folgejahres vorgesehen habe.

Die Norm verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es lägen den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügende, sachliche Gründe dafür vor, dass § 60 Abs. 4 Satz 2 [X.] 2014 nur den Elektrizitätsversorgungsunternehmen [X.] auferlege, nicht aber den Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen der Abrechnung der [X.]-Umlage.

B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen für den [X.]raum 1. Januar bis 31. Juli 2015 in der zuerkannten Höhe von 9.527,06 € gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] 2014 i.V.m. § 352 Abs. 2 HGB zu.

I. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin als Übertragungsnetzbetreiberin Gläubigerin des [X.] und daher aktivlegitimiert. Als Inhaberin des Anspruchs ist sie auch befugt, diesen Anspruch im eigenen Namen einzuklagen.

1. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2014 können Übertragungsnetzbetreiber von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, die Zahlung der [X.]-Umlage verlangen. Der Anspruch auf Zahlung der [X.]-Umlage steht damit der Klägerin als für die Stromlieferungen der [X.] regelverantwortlichem Übertragungsnetzbetreiber zu.

a) Zwar sieht § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2014 "die Übertragungsnetzbetreiber" als anspruchsberechtigt an. Aber es ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Regelung noch aus der Gesetzesbegründung (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Drucks. 17/6071, [X.]), dass nur alle Übertragungsnetzbetreiber gemeinsam die Zahlung der [X.]-Umlage fordern könnten oder der einzelne Übertragungsnetzbetreiber nur die Zahlung an alle Übertragungsnetzbetreiber fordern dürfte (vgl. [X.] in: [X.]/[X.], Energierecht, Stand August 2019, § 60 [X.] 2014 Rn. 10; [X.] in: [X.]/Oschmann/[X.], [X.], 4. Aufl., § 37 Rn. 16; zweifelnd [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 37 Rn. 18). Wäre die [X.]-Umlage nicht an den Übertragungsnetzbetreiber, sondern an einen [X.] zu zahlen, hätte der Gesetzgeber dies in § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2014 anordnen müssen.

b) Aus dem Umstand, dass jede Zahlung der [X.]-Umlage dem vom jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber nach § 5 [X.] zu führenden [X.]-Umlagenkonto gutgeschrieben werden muss und nicht für eigene Zwecke des Übertragungsnetzbetreibers ver[X.]det werden darf, folgt nichts anderes. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine Regelung zur internen Konten- und Buchführung des Übertragungsnetzbetreibers. Sie berührt nicht das in § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2014 geregelte Rechtsverhältnis zur [X.], wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat.

2. Nach § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] 2014 müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die entgegen § 74 [X.] 2014 gelieferten Strom an Letztverbraucher nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet haben, die infolgedessen nicht erhobene [X.]-Umlage ab dem 1. Januar des Folgejahres verzinsen. An [X.] die Zinsen zu zahlen sind, regelt § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] 2014 nicht. Da es sich bei den [X.] um eine Nebenforderung zur [X.]-Umlage handelt, stehen die Zinsen demjenigen zu, dem auch der Anspruch auf Zahlung der [X.]-Umlage zusteht, also dem Übertragungsnetzbetreiber (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Drucks. 17/8877, S. 24).

II. Die Beklagte hat während des Jahres 2014 gegen die Mitteilungspflicht aus § 74 Satz 1 [X.] 2014 verstoßen, da sie in ihren monatlichen Meldungen eine zu geringe an nicht-privilegierte Letztverbraucher gelieferte Strommenge angegeben hat. Dass sie im Gegenzug mehr Stromlieferungen an privilegierte Letztverbraucher gemeldet hat, als tatsächlich erfolgt sind, ist unerheblich, da die Klägerin in der Summe die von der [X.] zu zahlende [X.]-Umlage nicht in vollem Umfang im Wege von Abschlagszahlungen erheben konnte. Deshalb hat die Klägerin nach § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] 2014 einen Anspruch auf Zahlung von [X.].

1. Entgegen der auch vom [X.] (Urteil vom 26. März 2019 - 8 U 140/17, juris Rn. 14 ff.) vertretenen Ansicht der Revision ist die Klage nicht deshalb unschlüssig, weil die Klägerin bei der [X.] nicht zwischen der [X.] vor und nach Inkrafttreten des § 60 Abs. 4 [X.] 2014 unterschieden hat. § 60 Abs. 4 Satz 2 [X.] 2014 ist auch auf vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 gelieferte, aber bis Ende 2014 nicht gemeldete Strommengen anzu[X.]den.

a) § 60 Abs. 4 Satz 2 [X.] 2014 setzt voraus, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die von ihm gelieferte Strommenge entgegen § 74 Satz 1 [X.] 2014 nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat. § 74 [X.] 2014 ist ebenfalls am 1. August 2014 in [X.] getreten und hat die bis dahin geltende identische Mitteilungspflicht nach § 49 [X.] 2012 ersetzt.

b) Eine Übergangsbestimmung zu § 60 Abs. 4 [X.] 2014 findet sich im Gesetz nicht. Daher ist die Vorschrift auf alle nicht abgeschlossenen Sachverhalte ab dem Tag ihres Inkrafttretens anzu[X.]den.

c) Nach § 74 Satz 1 [X.] 2014 müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen.

Soweit die Beklagte vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 Strom an Letztverbraucher zwar geliefert, aber nicht gemeldet hat, ist die Meldepflicht für diese Stromlieferungen mit Aufhebung des § 49 [X.] 2012 nicht erloschen, sondern bestand ab dem 1. August 2014 aufgrund des § 74 Satz 1 [X.] 2014 mit demselben Inhalt fort. Soweit die Beklagte bis Ende 2014 eine bis zum 31. Juli 2014 gelieferte Strommenge nicht gemeldet hat, hat sie die Meldepflicht des § 74 Satz 1 [X.] 2014 verletzt. Daher kann dahinstehen, ob mit dem Berufungsgericht der Verweis in § 60 Abs. 4 Satz 2 [X.] 2014 auf § 74 [X.] 2014 so ausgelegt werden kann, dass er jegliche Meldepflicht nach Art des § 74 Satz 1 [X.] 2014 erfasst, also auch die Meldepflicht nach § 49 [X.] 2012. Einer Differenzierung zwischen der vor dem 1. August 2014 gelieferten, aber nicht gemeldeten Strommenge, der darauf zu entrichtenden [X.]-Umlage und der verlangten Zinsen und der ab dem 1. August 2014 gelieferten, aber nicht gemeldeten Strommenge bedarf es jedenfalls nicht (entgegen [X.], Urteil vom 12. September 2017 - 9 U 455/17, juris Rn. 8).

2. Es stellt keinen Fall der unzulässigen echten Rückwirkung eines Gesetzes dar, dass nach § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] 2014 für die von der [X.] an Letztverbraucher vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 gelieferten, aber bis Ende 2014 nicht gemeldeten Strommengen Zinsen ab 1. Januar 2015 auf die ausstehende [X.]-Umlage zu zahlen sind.

a) Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, [X.]n ihre belastende Wirkung für einen vor ihrer Verkündung liegenden [X.]raum gelten soll (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Dies ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (tatbestandliche Rückanknüpfung), liegt eine unechte Rückwirkung vor. Diese ist nicht grundsätzlich unzulässig. Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen ([X.] 127, 1, 16 ff.).

b) Die Meldepflicht für gelieferten Strom bestand bereits nach § 49 [X.] 2012 und galt ab dem 1. August 2014 nach § 74 Satz 1 [X.] 2014 fort. Die Änderung der Stellung im Gesetz ging nicht mit einer inhaltlichen Änderung der Meldepflicht einher.

Geändert hat sich allerdings der [X.]punkt der Fälligkeit der [X.]-Umlage und damit die Pflicht zur Zahlung von [X.] für Stromlieferungen, die dem Übertragungsnetzbetreiber nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet worden sind.

aa) Bis zum 31. Juli 2014 war § 37 Abs. 5 Satz 2 [X.] 2012 in [X.]. Nach dieser Vorschrift galt zum Zweck der Verzinsung die Geldschuld für die Zahlung der [X.]-Umlage auf gelieferte, aber entgegen § 49 [X.] 2012 nicht gemeldete Strommengen am 1. August des Folgejahres als fällig.

Da § 37 Abs. 5 [X.] 2012 mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer [X.] getreten ist, kann diese Norm bei bis 31. Juli 2014 geliefertem Strom keine Grundlage für die Zahlung von Zinsen auf die noch nicht entrichtete [X.]-Umlage im Jahr 2015 sein.

bb) § 60 Abs. 4 Satz 2 [X.] 2014 hat gegenüber § 37 Abs. 5 Satz 2 [X.] 2012 den Fälligkeitszeitpunkt und damit den Zinsbeginn um sieben Monate, vom 1. August auf den 1. Januar des Folgejahres, vorverlegt. Bei Inkrafttreten der Norm am 1. August 2014 lag der [X.]punkt, zu dem die Norm erstmals Wirkung entfaltete, allerdings noch in der Zukunft. Für die bis 31. Juli 2014 gelieferten, aber noch nicht gemeldeten Strommengen hatte ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen daher noch bis Ende 2014 [X.], um seinem Übertragungsnetzbetreiber eine Meldung nach § 74 Satz 1 [X.] 2014 zu erstatten und damit die Zinszahlungspflicht zu vermeiden. Es liegt daher - entgegen der Ansicht der Revision - kein Fall der echten Rückwirkung vor.

cc) Da die bloße Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen verfassungsrechtlichen Schutz genießt ([X.] 127, 1, 17) und eine besondere Schutzwürdigkeit der [X.] nicht erkennbar ist, ist es verfassungsrechtlich zulässig, den Zinsbeginn vom 1. August auf den 1. Januar 2015 vorzuziehen.

3. Es liegt ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 74 Satz 1 [X.] 2014 vor, da die Beklagte der Klägerin 2014 eine zu geringe Menge der an nicht-privilegierte Letztverbraucher gelieferten Stroms mitgeteilt hat und dadurch zum 1. Januar 2015 ein nicht durch Abschlagszahlungen im Jahr 2014 ausgeglichener Betrag an [X.]-Umlage offenstand.

a) Nach dem Wortlaut des § 74 Satz 1 [X.] 2014 müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nur die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitteilen. Der Gesetzeswortlaut unterscheidet nicht zwischen Lieferungen an privilegierte und nicht-privilegierte Letztverbraucher.

Hätte die Beklagte der Klägerin allerdings nur die Höhe ihrer Stromlieferungen an Letztverbraucher insgesamt mitgeteilt, hätte die Klägerin vom Regelfall des nicht-privilegierten [X.] ausgehen und die Abschlagszahlungen in entsprechender Höhe - und damit zu hoch - festsetzen müssen.

b) § 74 [X.] 2014 ist eine Konkretisierung des in § 70 [X.] 2014 verankerten allgemeinen Grundsatzes, dass Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach §§ 52 bis 62 [X.] 2014 jeweils erforderlichen Daten zur Verfügung stellen müssen. Um die Abschlagszahlungen in der angemessenen Höhe festsetzen zu können, benötigt der Übertragungsnetzbetreiber die Information, ob der Strom an privilegierte oder nicht-privilegierte Letztverbraucher geliefert wurde.

Dass der Gesetzgeber mit § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] 2017) die Pflicht von Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Meldung, ob und auf welcher Grundlage die [X.]-Umlage sich verringert oder entfällt, nun ausdrücklich im Gesetz verankert hat, ändert nichts daran, dass diese Angabe bereits zuvor zur Festsetzung der angemessenen Abschlagszahlung durch den Übertragungsnetzbetreiber erforderlich war. Der Gesetzgeber war deshalb auch der Ansicht, dass die Pflicht zur Mitteilung dieser Angaben bereits zuvor bestanden habe und durch § 74 Abs. 1 [X.] 2017 nur "auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt" worden sei (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/10209, S. 119; so auch [X.]/[X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 74 Rn. 5).

c) Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers und Sinn und Zweck der Vorschrift, in Fällen, in denen Lieferungen an nicht-privilegierte Letztverbraucher nicht nach § 74 Satz 1 [X.] 2014 gemeldet wurden, einen Verstoß gegen die Meldepflicht des § 74 [X.] 2014 als Grundlage der Verzinsung gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] 2014 anzunehmen.

aa) Durch die Einführung von [X.] für nicht oder nicht rechtzeitig gemeldete Stromlieferungen wollte der Gesetzgeber verspätete Zahlungen der [X.]-Umlage und dadurch entstehende Finanzierungslücken bei Übertragungsnetzbetreibern verhindern. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, [X.]n ein Übertragungsnetzbetreiber infolge eines Verstoßes des Elektrizitätsversorgungsunternehmens gegen die Meldepflicht die [X.]-Umlage nicht in Rechnung stellen könne, weil sie nicht bezifferbar sei, wirke sich dies zu Lasten des [X.]-Kontos aus und erhöhe die Belastung der nicht von der [X.]-Umlage befreiten Stromverbraucher. Dieser zu Lasten der Allgemeinheit eintretende Schaden werde durch [X.], die dem [X.]-Konto des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers als Einnahmen zukämen, kompensiert; zugleich dienten die [X.] der Sanktionierung von Verstößen gegen die Meldepflicht (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Drucks. 17/8877, S. 24).

Durch die Einführung von [X.] wollte der Gesetzgeber außerdem sicherstellen, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die zur Zahlung der [X.]-Umlage verpflichtet sind, keinen monetären Vorteil aus der verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung erlangen und dadurch Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die sich gesetzeskonform verhalten, haben (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Drucks. 17/8877, S. 23 f.).

bb) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat aber nicht nur dann einen Vorteil, [X.]n es gar keine Meldung abgibt oder eine geringere Gesamtstrommenge in seinen Mitteilungen angibt als tatsächlich geliefert. Es hat denselben Vorteil, [X.]n es - wie im Streitfall - zwar die gelieferte Strommenge insgesamt in der richtigen Höhe angibt, allerdings zugleich angibt, dass die Stromlieferungen in geringerem Umfang an nicht-privilegierte Letztverbraucher und in größerem Umfang an privilegierte Letztverbraucher erfolgt sind, als das tatsächlich der Fall war. Auch in diesem Fall muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen unterjährig im Wege von Abschlagszahlungen [X.]iger [X.]-Umlage zahlen, als es bei Angabe der richtigen Zahlen zu entrichten hätte.

[X.] Die Beklagte hat ihre Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 [X.] 2014 nicht dadurch erfüllt, dass sie der Klägerin Bilanzkreisdaten übermittelt hat. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, auch im Rahmen seiner Mitteilungen nach § 74 [X.] 2014 genaue Daten anzugeben, damit die Abschlagszahlungen von dem Übertragungsnetzbetreiber für die richtigen Strommengen festgesetzt werden können. Die Klägerin musste zur Festsetzung der Abschlagszahlungen auch nicht die nach § 74 Satz 1 [X.] 2014 gemeldeten, unvollständigen Daten mit den bei ihr vorhandenen Bilanzkreisdaten abgleichen, um auf dieser Grundlage Abschlagszahlungen in angemessener Höhe festzusetzen.

1. Der Regelung des § 74 [X.] 2014 hätte es nicht bedurft, müsste der Übertragungsnetzbetreiber aus den anderweitig bei ihm vorhandenen Daten die gelieferten Strommengen entnehmen und der Festsetzung der Abschlagszahlungen nach § 60 Abs. 1 Satz 4 [X.] 2014 zugrunde legen.

2. Auch aus der Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2014 ergibt sich nichts anderes. Die Pflicht des Elektrizitätsversorgungsunternehmens zur Meldung seiner tatsächlichen Liefermenge nach § 74 [X.] 2014 soll nach dem Willen des Gesetzgebers von der Vermutungsregelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2014 unberührt bleiben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Übertragungsnetzbetreiber die Forderungen aus der [X.]-Umlage gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Regelfall erst dann in Rechnung stellen kann, [X.]n dieses seiner Meldepflicht nach § 74 Satz 1 [X.] 2014 nachgekommen ist und die gelieferte Energiemenge mitgeteilt hat (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/1304, S. 152).

IV. Soweit die Meldung gelieferten Stroms an nicht-privilegierte Letztverbraucher im Jahr 2014 unterblieb, war die Verletzung der Mitteilungspflicht der [X.] nach § 74 Satz 1 [X.] 2014 - entgegen der Ansicht der Revision - auch kausal dafür, dass die Fälligkeit der auf diese Stromlieferungen an Letztverbraucher zu entrichtende [X.]-Umlage nicht eintreten konnte. Aus den unter [X.] genannten Gründen war nicht die Klägerin verpflichtet, die von der [X.] gelieferte Strommenge aufgrund der bei ihr anderweitig vorhandenen Daten als Grundlage der Festsetzung der Abschlagszahlungen heranzuziehen, sondern die Beklagte war verpflichtet, Meldungen nach § 74 Satz 1 [X.] 2014 in der korrekten Höhe zu erstatten.

V. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen gegen die Regelung des § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] 2014, mit der die Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit [X.] belastet werden, keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Die Revision sieht eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darin, dass sich im [X.] 2014 für den Fall, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegen den Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter [X.]-Umlage habe, keine dem § 60 Abs. 4 [X.] 2014 vergleichbare Regelung finde, die einen Anspruch auf [X.] gewähre.

2. Art. 3 Abs. 1 GG gibt dem Gesetzgeber auf, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen aber stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind ([X.] 148, 147 Rn. 94). Solche sachlichen Gründe für eine Differenzierung liegen hier vor.

a) Anlass der Einführung von [X.] für den Übertragungsnetzbetreiber war eine Gerichtsentscheidung, die einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung der [X.]-Umlage mit der Begründung verneinte, dem Übertragungsnetzbetreiber sei aus der Verzögerung kein eigener Schaden entstanden ([X.], Urteil vom 21. Januar 2009 - 3 [X.], juris Rn. 45). Der Gesetzgeber ordnete in § 37 Abs. 5 [X.] 2012, der Vorgängerregelung zu § 60 Abs. 4 [X.] 2014, daher an, dass im Falle der verspäteten Zahlung der [X.]-Umlage [X.] zu zahlen sind.

b) Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung von [X.] sicherstellen, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die zur Zahlung der [X.]-Umlage verpflichtet sind, keinen monetären Vorteil aus der verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung und dadurch Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die sich gesetzeskonform verhalten, erlangen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Drucks. 17/8877, S. 23 f.). Da auf Seiten der Übertragungsnetzbetreiber keine solchen Wettbewerbsvorteile bei verspäteter Nichtrückzahlung einer überzahlten [X.]-Umlage entstehen können, rechtfertigt dies die Erhebung von Fälligkeits- und nicht nur von Verzugszinsen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

Ein Anspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens auf Zahlung von Verzugszinsen gegen den Übertragungsnetzbetreiber im Falle der Überzahlung der [X.]-Umlage ist im Übrigen nicht ausgeschlossen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verzugszinsen ergeben sich zwar nicht aus dem [X.], aber aus dem allgemeinen Zivilrecht, auf das für Fragestellungen, die im [X.] nicht oder nicht abschließend geregelt sind, zurückzugreifen ist ([X.], Urteil vom 19. November 2014 - [X.], [X.], 468 Rn. 46).

Meier-Beck     

        

Kirchhoff     

        

Richter am Bundesgerichtshof
Dr. [X.] kann infolge
Urlaubsabwesenheit
nicht unterschreiben.

                                   

Meier-Beck

        

Picker     

        

Linder     

        

Meta

XIII ZR 13/19

18.02.2020

Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 20. Mai 2019, Az: I-27 U 13/17

§ 60 Abs 4 S 2 EEG 2014, § 74 S 1 EEG 2014, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2020, Az. XIII ZR 13/19 (REWIS RS 2020, 1182)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 593-594 WM2021,1396 REWIS RS 2020, 1182


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XIII ZR 13/19

Bundesgerichtshof, XIII ZR 13/19, 18.02.2020.


Az. 27 U 13/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, 27 U 13/17, 20.05.2019.

Oberlandesgericht Köln, 27 U 13/17, 06.06.2018.

Oberlandesgericht Köln, 27 U 13/17, 28.05.2018.

Oberlandesgericht Köln, 27 U 13/17, 12.03.2018.


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