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PDF anzeigen[X.] ZB 429/02vom19. Dezember 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 19. Dezember 2002beschlossen:Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des [X.] zu wertende Eingabe des Beklagten wird zu-rückgewiesen. Weitere vergleichbare Eingaben des Beklagten indieser Sache werden nicht mehr beschieden werden.Gründe:Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 5 ZPO kommt nurdann in Betracht, wenn Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 114 ff ZPO gewährt wer-den kann. Dies ist aus den im [X.] vom 7. November 2002 darge-legten Gründen nicht der Fall.[X.]KirchhofFischerGanterKayser
Meta
19.12.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. IX ZB 429/02 (REWIS RS 2002, 67)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 67
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