Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2010, Az. 2 StR 608/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 377

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[X.] vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. August 2010 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet. Die für einen Verstoß gegen § 136a StPO vorgetragenen Tatsachen sind widerlegt. Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch im Fall 1 ist rechtsfehlerfrei. Dass der Angeklagte hier keinen Gewinn erzielt hat, steht der Eigennützigkeit seines Handelns schon beim Ankauf der [X.] nicht entgegen. Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtli-chen Bedenken. 1 - 3 - Dagegen war der Ausspruch über den Wertersatzverfall in Höhe von 20.000 • aufzuheben. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wie das [X.] zur Feststellung dieser Summe gelangt ist; sie ist weder mit dem nach den Feststellungen [X.] noch mit dem Gewinn des Angeklagten vereinbar. 2 Es liegt nach den Feststellungen nahe, dass der Erlös sich nicht mehr im Vermögen des Angeklagten befindet, der von den Drogengeschäften seinen Lebensunterhalt finanzierte. In diesem Fall war § 73c StGB zu prüfen und das Ergebnis für das Revisionsgericht nachprüfbar zu begründen. Den [X.] ist nicht zu entnehmen, dass das [X.] diese Vorschrift gesehen hat. 3 [X.] RiBGH [X.] ist

wegen Urlaubsabwesen-

heit an der Unterschrift

gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 608/10

15.12.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2010, Az. 2 StR 608/10 (REWIS RS 2010, 377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 377

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