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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR
127/13
vom
25. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
-
2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25.
April 2013 gemäß §
349
Abs.
4 [X.] beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12.
September 2012 mit den Feststellungen aufge-hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht
Schöffengericht
[X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 19
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Feststel-lung gemäß §
111i Abs.
2 [X.] in Höhe von 885.452
e-ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das [X.] war für die Ent-scheidung nicht zuständig.
1. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 21.
April 2008 zum [X.] wurden dem Angeklagten 29
Vergehen u.a. nach §
266a StGB zur Last gelegt.
Am 15.
Juni 2010 erging Eröffnungsbeschluss.
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2
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Am 23.
Juli 2009 erhob die Staatsanwaltschaft [X.] gegen den Angeklagten wegen 19
Vergehen nach §
266a StGB
Anklage zum Amtsgericht
Schöffengericht
[X.], das am 19.
März 2010 das Hauptverfahren [X.].
Nach Vorlage durch das Amtsgericht
[X.] übernahm das [X.] [X.] mit Beschluss vom 7.
Juli 2011 das dortige Verfahren und verband
es mit dem bei ihm anhängigen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung. In der Hauptverhandlung vom 18.
Mai 2012 stellte das [X.] das Verfahren wegen der von der Staatsanwaltschaft [X.] bei ihm an-geklagten 29
Taten gemäß §
154 Abs.
2 [X.] ein.
2. Der [X.] hat ausgeführt:
"Der Verbindungsbeschluss des [X.] war [X.], da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlas-sen worden ist. Dieser Mangel ist gemäß §
6 [X.] vom [X.] wegen zu beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 8.
August 2001
2
StR
285/01 m.w.N.). Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§
13 Abs.
2 [X.]) herbeigeführt werden (BGHSt 22, 232, 234). Erforderlich war die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts (§
4 Abs.
2 [X.]), nämlich des [X.], da das Amtsgericht [X.] und das [X.] zum Be-zirk verschiedener Oberlandesgerichte gehören.
Zwar kann der Senat eine nicht wirksame Verbindung grundsätz-lich nachholen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8.
August 2001
2
StR
285/01 und vom 29.
November 1996
2
StR
585/96
, [X.], 170). Vorliegend ist dies jedoch nicht möglich, weil das Verfahren, soweit es die Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] betrifft, vom [X.] eingestellt worden ist mit der Folge, dass dieser Komplex nicht mehr Gegenstand des Urteils und der Revision ist. Das zum Amtsgericht
Schöffengericht
[X.] angeklagte Verfahren ist deshalb dort rechtshängig geblieben."
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4
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Dem schließt sich der Senat an und verweist die Sache in entsprechen-der Anwendung des §
355 [X.] an das Amtsgericht
Schöffengericht
[X.]
zurück.
[X.]
Fischer
Appl
RiBGH Prof. Dr. Schmitt befindet
Eschelbach
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
[X.]
7
Meta
25.04.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. 2 StR 127/13 (REWIS RS 2013, 6266)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6266
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2 StR 127/13 (Bundesgerichtshof)
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