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PDF anzeigen[X.] ZB 287/03vom24. März 2004in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 24. März 2004 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen [X.] des 16. Zivilsenats - [X.] - [X.] [X.] vom 18. November 2003 wird [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der [X.], bezogen auf den 31. Oktober 2002, [X.]: 500 ˛Gründe:[X.] Parteien haben am 19. Juli 1975 geheiratet. Der [X.] (Antragsteller; geboren am 14. April 1948) ist der Ehefrau (An-tragsgegnerin; geboren am 5. September 1951) am 26. November 2002 zuge-stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil [X.] geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beimLandesamt für Besoldung und Versorgung [X.] ([X.]; [X.] zu 1) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf- 3 -einem für die Antragsgegnerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) einzurichtenden [X.] in Höhe von monatlich 248,61 Okto-ber 2002, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] hatdas [X.] diese Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß dermonatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Oktober 2002, 221,16 e-trägt. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren Betei-ligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Juli 1975 bis 31. Oktober 2002; § 1587Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim [X.] unter Berücksichti-gung der Absenkung des [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 1[X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] in Höhe von monatlich 1.528,37 34,85 Oktober 2002, sowie der Antragsgegnerin beim[X.] unter Berücksichtigung der Absenkung des [X.] nach§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor-gungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 1.120,90 n-gen.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mitder es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die [X.] Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die [X.] haben sich [X.] nicht [X.] -I[X.] nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im [X.] nicht begründet.1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung [X.] bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der [X.]. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. [X.] ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in [X.] getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in [X.] nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom26. November 2003 - [X.] und [X.]/03 - FamRZ 2004, 256 ff. [X.] ff.). Wie der [X.] weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der [X.] der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintritt - der [X.] nach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nichtunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der [X.] gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein- 5 -sollten (vgl. [X.]sbeschluß vom 26. November 2003 - [X.]/03 - aaO261).Der Antragssteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2013, die Antragsgegnerin im Jahre 2016 errei-chen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren[X.]punkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich.Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach [X.] angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e [X.] ein-treten.Zwar unterliegen die [X.], die für die [X.] das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften in der [X.] für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zu-sätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen [X.] unterschiedlichen [X.] in der gesetzlichen Ren-tenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits system-immanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsteller un-ter Verstoß gegen den [X.] mehr als die Hälfte seiner ihmtatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften [X.] wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im [X.] erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten-und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt [X.] -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1VAHRG vorbehalten [X.] Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] [X.] -sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] undLändern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - [X.], 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des [X.] über die Gewährung von Sonderzahlungen in [X.] - [X.] Besoldung
Meta
24.03.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2004, Az. XII ZB 287/03 (REWIS RS 2004, 3910)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3910
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