Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2008, Az. 5 StR 449/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1643

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5 [X.][X.] vom 2. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Diebstahl - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl ist hier schon durch die Zu-sage der Unterstützung der Autodiebe bei der Grenzüberschreitung vor Be-gehung der Haupttat gerechtfertigt.
[X.] [X.]

Meta

5 StR 449/08

02.10.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2008, Az. 5 StR 449/08 (REWIS RS 2008, 1643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1643

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