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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 2. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Diebstahl - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl ist hier schon durch die Zu-sage der Unterstützung der Autodiebe bei der Grenzüberschreitung vor Be-gehung der Haupttat gerechtfertigt.
[X.] [X.]
Meta
02.10.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2008, Az. 5 StR 449/08 (REWIS RS 2008, 1643)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1643
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 579/08 (Bundesgerichtshof)
3 StR 327/08 (Bundesgerichtshof)
4 StR 151/08 (Bundesgerichtshof)
3 StR 567/08 (Bundesgerichtshof)
5 StR 345/19 (Bundesgerichtshof)
Besonders schwerer Raub: Umfang des Gehilfenvorsatzes in Bezug auf Einsatz eines Messers
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