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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 561/05 vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Januar 2006 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass die Anord-nung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 8.000 • entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafaus-spruchs hat die auf Grund der [X.] gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben. Im Übrigen beschränkt der Senat unter Hinweis auf die Ausführungen des [X.] und mit dessen Zustimmung die Verfolgung der Taten aus den in § 430 Abs. 1 StPO i. V. m. § 442 Abs. 1 StPO genannten Gründen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO). [X.]
Wahl
[X.] Elf
Meta
24.01.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. 1 StR 561/05 (REWIS RS 2006, 5417)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5417
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